Ins Gesicht gefilmt!

monierte ein Dresdener Hutbürger.

Dieser – nicht beamtete – LKA-Mitarbeiter (der Legende nach: ein Buchprüfer – warum muss ein Buchprüfer eigentlich versetzt werden, um aus einer Schusslinie zu kommen?), der aber beste Connections zur örtlichen Pegizei gehabt haben dürfte, weil er immerhin das sofortige 45-minütige Festhalten des ZDF-Filmteams erreichte, verlangt nun

20.000 Euro (oder mehr)

Schadenersatz (LTO, 14.06.2019). Sein Anwalt Krah dazu, „Man hätte den Mann nicht unverpixelt zeigen dürfen.“

Machte sich dieser Hutbürger durch seine Courage selbst zu einer Person der Zeitgeschichte, oder war es das Filmteam, dass den Anlass lieferte? Erinnert irgendwie an das Henne-Ei-Problem.

Wer spielt überhaupt welche Rolle?

  • Verkörpern Pegida und AfD den lokalen Volkeswillen?
  • Vertreten das ZDF die Presse- und Meinungsfreiheit, oder sind sie selbst die Lügenpresse?
  • War der Hutbürger ein Agent, der im Geheimen eine spezielle Entwicklung der Demonstration provozieren oder koordinieren sollte?

Man muss also schon aufpassen, dass einem bei Hütchenspielen, False-Flag-Operationen und Karussellfahrten nicht schwindelig wird.

Man darf wohl annehmen, das Webseiten wie LTO von sattelfesten Juristen begleitet werden. Und diese jedenfalls zeigt den Hutbürger unverpixelt.

Demnach wäre das Ganze also entweder noch zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis geworden, oder es müsste (so auch die Meinung des Autors) die Rechtfertigung der dokumentierenden Selbstverteidigung des angegriffenen Filmteams vorliegen (§ 193 StGB).

Kann man denn im Moment der Filmaufnahme wissen, ob man durchschlagende Bekanntheit erlangt?

Ist dieses handeln erst dann als gerechtfertigt, bzw. als lauter anzusehen, wenn man laut genug war?

Obiges soll Orientierung im Vergleich zu Frank Engelens Verhalten sein, denn

Frank Engelen filmte auch direkt ins Gesicht (Siehe Artikel ‚Verkehrte Welt: Neues von Nichtschmidt und Bohm‚).

Frank Engelen dürfte auch die Rechtfertigungsgründe des § 193 StGB für sich reklamieren wollen.

Und, er hat nicht nur das (dieses) Gesetz und die GMV-Verordnung (gesunder Menschenverstand) hinter sich, sondern auch das Bundesverfassungsgericht:

Die Entscheidung 2 BvR 1206/98 befasst sich mit

  • gegenläufigen Kindesentführungen,
  • gegenläufigen Rückführungsanträgen und
  • der Konstellation: Staat vs. widersetzende Privatperson

Kurzeinführung für Erstleser:

  • Der nun 16 jährige Dave Möbius flüchtete dreimal aus schlechter Kinderheimbehandlung zu Privatpersonen, welche ihm halfen.
  • Der Staat nahm ihn zweimal mit Gewalt in Obhut und verwehrte ihm sämtliche Kinderechte (hier kurz), wie z. B. Kontaktaufnahme nach außen.
  • Die helfenden Privatpersonen wurden wegen Kindesentzugs verurteilt. Die letzte Person in dieser Reihe ist Frank Engelen, noch nicht verurteilt, aber über einen wahnsinnigen Haftbefehl inhaftiert und ist außerdem mit Psychiatriesierung (á la Mollath) bedroht.

Es ist also leicht ersichtlich, wie sehr der Sachverhalt der Bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung zu dem Sachverhalt der Geschichte Daves Möbius / Frank Engelen passt. Nicht weniger passend sind daher auch die Aussagen, die man in dieser Entscheidung finden kann (ebenda, Rn. 5 – für die notwendige Verallgemeinerung erforderlichen Auslassungen sind mit ‚…‘ gekennzeichnet):

„Ungeachtet des … ist das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des
… Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, … die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, … daß die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise
in eine unzumutbare Lage bringt.“

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