Gegenvorstellungen

Gegenvorstellungen sind ein außerordentlicher Rechtsbehelf.

Sie kommen im Gesetz nicht vor. Ihnen gelten die drei berühmten Fs:

  1. formlos
  2. fristlos
  3. fruchtlos

Die Rechtsprechung hat sich allerdings trotzdem dieses außergesetzlichen Begriffs angenommen – diesen quasi gekapert – und sich selbst dazu ein einheitliches Vorgehen auferlegt.

  • Gegenvorstellungen werden demnach trotzdem einer kurzen Frist unterworfen.
  • Sie können nur von der Instanz zu Abänderungen führen, die auch gesetzlich zur Abänderung befugt ist.

Hält man einem Richter qua Gegenvorstellung beispielsweise vor, dass er gelogen hat, ergibt sich in der Regel die paradoxe Situation:

Er war ursprünglich zum Lügen befugt,
ist es aber nicht zum Wahrheit sprechen danach!

Wohlgemerkt: war er zum Lügen zwar befugt, aber nicht berechtigt.
Die Gesetzgebung geht vollkommen irre in der Annahme, dass es in der gesamten Rechtsprechung keine Diskrepanzen zwischen diesen beiden gäbe und Richter nur tun, wozu sie sowohl befugt, wie auch berechtigt sind.

Entscheidungen sind die Produkte von Richtern. Schon der erste Gedanke an so etwas wie ein Produkthaftungsgesetz für Richter lässt erkennen, dass Verantwortungsträger die niemals zu Verantwortung gezogen werden, irgendwann in einer totalen Hemmungslosigkeit enden müssen.

In der Praxis schmettern Gerichte also alles ab, was auch nur dem ersten Anschein nach wie eine Gegenvorstellung aussieht, und wenn es eine ganze Schriftsatzsammlung ist, welche dieses verfemte Unwort zur Überschrift hat.

für die Gewaltwirkungsordnung aus Art. 20 GG!