Organisierte Unordnung

Art. 20 Abs. 2 GG lautet:

Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus …

Diese Staatsgewalt ist theoretisch konkurrenzlos; andere als vom Volk ausgehende Gewalt ist nicht Staatsgewalt.

Tatsächlich gibt es aber zahlreiche andere Interessen
– z. T. sehr stark vom Volksinteresse abweichend –
die ihren Niederschlag letztendlich in Staatsgewalt finden.

Geheime und nicht geheime Interessen bündeln sich, vernetzen sich und suchen ihre Einflussmöglichkeiten und Wirkungskreise auf die Staatsgewalt.

Da solche informelle Einflüsse auf die staatliche Gewaltwirkungsordnung allesamt als

nicht vom Volk ausgehend

zu identifizieren sind, sind es auch Einflüsse, welche die eigentlich unverfälschliche Gewaltwirkungsordnung zu verfälschen suchen, von ihrer originären Ordnung abzubringen – ergo in Unordnung zu bringen – suchen.

Der Unrechtsgehalt der Einflussnahmen differiert sehr stark. Einflussnahmen sind rechtmäßig, wenn sie dem Grundgesetz entsprechen. Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG wird Staatsgewalt vom Volke ausgeübt:

  1. durch besondere Organe der Gesetzgebung,
  2. durch besondere Organe der vollziehenden Gewalt,
  3. durch besondere Organe der Rechtsprechung,
  4. in Wahlen sowie
  5. in Abstimmungen

Schwerpunkt dieses Blogs ist obiger Punkt 5. Auch durch besondere Organe der Rechtsprechung ist die vom Volk ausgehende Staatsgewalt organisiert. Die Organisation der Gewaltwirkungsordnung beschränkt sich allerdings nicht auf die bloße Existenz der Organe. Die Sinngebung der Worte ‚Organ‘ und ‚Ordnung‘ (ebd. Abs. 3) macht es erforderlich, auch von “Organisation‘ mehr als ihre bloße Existenz zu verlangen:

Sämtliche Wirkungsmechanismen in den besonderen Organen und Organisationen müssen strukturell so geordnet sein (ggf. werden) und bleiben, dass ihr Funktionieren gemäß der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet ist.

Bemerkt wird, dass Art. 20 Abs. 2 GG davon spricht, dass die Organe (oben Nr. 3, 4 und 5) jeweils besonders sind. Jeweils besondere Organe sind keinesfalls

  • die selben,
  • die gleichen
  • identische oder
  • geteilte

Organe, sondern verschiedene und durch Absonderung getrennte Organe. Es ist daher irreführend, von Gewaltenteilung zu reden, vielmehr von

Gewaltentrennung

gesprochen werden muss. Auch dieser mangelt es an vielen Stellen.

 

Was umfasst die verfassungsmäßige Ordnung?

Art. 20 Abs. 3 GG erwähnt drei maßgebende Begriffe:

A: Recht
B: verfassungsmäßige Ordnung
C: Gesetz

Organ 1 (die Gesetzgebung) bestimmt C und ist dabei an B (die verfassungsmäßige Ordnung) gebunden.

Die Organe 2 und 3 (die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung) sind aus Art. 20 GG an C und A (Gesetz und Recht) gebunden.

Laut Art. 79 Abs. 3 GG ist es unzulässig, diese Grundsätze zu ändern. Mit umfasst von dieser ‚Ewigkeitsgarantie‘ ist auch Art. 1 GG, welcher mit seinem Abs. 3 alle drei Organe an alle Grundrechte des Grundgesetzes (das sind die Art. 1-19 GG) unmittelbar bindet.

Hieraus folgt, dass die Verfassungsmäßige Ordnung mindestens die Artikel 1 und 20 des Grundgesetzes umfasst sowie nach Art. 19 Abs. 2 GG die Wesensgehalte der Grundrechte aus den Artikeln 1-19.

Weiter ist zu beachten, dass die Ordnung faktisch beseitigt ist, wenn sie nur noch in theoretischer Form (auf dem Papier) zu erkennen ist.

Wirkungslose Organe sind keine besonderen, ‚geheiligten‘ Organe mehr, sondern zu profanen Opfern verkommen!

Fremdbestimmt organisierte Einwirkungen auf die grundgesetzlich gewollte Gewaltwirkungsordnung verdrängen Wesensgehalt und Geist des Grundgesetzes; sie höhlen die einzelnen Rechtsnormen in ihrer Wirkung aus und beseitigen die von Art. 20 Abs. 4 GG bezeichnete Ordnung ganz oder teilweise.

Nur die kontrolliert richtige Anwendung
der
verfassungsmäßigen Ordnung
garantiert unser Recht!

für die Gewaltwirkungsordnung aus Art. 20 GG!