Und ich dachte die ganze Zeit,
Soldaten sind Mörder
und
Richter sind Lügner. Die illegale Betreuung des Dr. Reinhard Probst weiterlesen
Und ich dachte die ganze Zeit,
Soldaten sind Mörder
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Video zum Prozess
(Bausewein habe gesagt, May solle zum Arzt gehen):
Landgericht Erfurt, Domplatz 37, 99084 Erfurt, Saal 1.12, 1. OG
Claudia May ist seit der Wende vor 30 Jahren die Berechtigte des Anwesens „Erfurt, Am Stadtpark 34“. Sie muss aber bis heute darum streiten, es in Besitz nehmen zu können. Regelmäßig – mit Ausnahme eines einzigen Falles – unterschlagen Amtsträger die für sie wichtigen Wahrheiten und behaupten unwahr:
Claudia May habe keine Rechte an dem Anwesen und sie leide unter Wahnvorstellungen und solle sich zum Arzt begeben. |
Dabei wäre die Stadt in allen – mitlerweile kaum noch zählbaren
Angelegenheiten – verpflichtet gewesen, diese Straftaten mit Hinweis an die Betroffenen an die Staatsanwaltschaft zu verweisen, weil sie selbst nur in Verwaltungsgerichtssachen aktivlegitimiert sein kann.
Die dem Termin zugrunde liegende Klage zielt auf Unterlassung dieser im Sinne des § 187 StGB verleumderischen und kreditgefährdenden Falschbehauptungen.
Auch schon der Vorgänger des aktuellen Oberbürgermeisters Andreas Bausewein, Manfred Otto Ruge könnte und müsste zu Fragen der Handlungs- und Erkenntnisfähigkeit der Stadt Erfurt bezeugen:
Die Gläubigerin Stadt Erfurt hat im 30. Jahr des Mauerfalls nun endlich erkannt, dass in Sachen Zwangvollsteckungen gegendie damalige Thüringer Landesbeamtin Claudia May,sowie in Sachen Zwangsräumungder Erfurter Geschwister May, die Verfahrensverweisung an die Staatsanwaltschaft |
Die DDR-Heimkinder und DDR-Verfolgten wurden schon zu DDR-Zeiten vorsätzlich und sittenwidrig an ihrem Vermögen geschädigt.
Doch auch die Kostenforderungen der Stadt Erfurt nach der Wende stammen in Wahrheit aus unrechtmäßigen rechts- und prozessgeschäftlichen Verfügungen.
Allen voran die gezielt auf den öffentlichen Gedenktag 17. Juni 2015 gelegte gewaltsame Zwangsräumung der SED-/DDR-Opfer Geschwister May, die unter Konfiszierung ihres gesamten Hab und Gutes in die Obdachlosigkeit verbracht wurden.
Claudia May fordert, die gesamten Verwaltungs- und Prozessverfahren wegen der zugrunde liegenden, andauernden öffentlich-rechtlicher Immobilienkriminalität an die Staatsanwaltschaft zu verweisen!
Die Stadt Erfurt als Vertreterin des öffentlichen Interesse und der berechtigten Interessen der Geschwister May, hat die hierzu eigentlich erforderliche notariell beglaubigte Vollmacht der Claudia May seit dem 3. Oktober 1990 in keinem einzigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgelegt oder nachgewiesen.
Claudia May hingegen ist – amtlich und grundbuchwirksam beurkundet – die erb- und vermögensgesetzlich Berechtigte.
Sie ist weiter – notariell beglaubigt und amtlich beurkundet – die
testamentarische Erbin der Erblasser des bis zur Zwangsräumung selbstgenutzten Anwesens.
Somit darf nur sie rechtswirksam über das unbewegliche und bewegliche Eigentum sowie über die eigentumsgleichen Rechtspositionen verfügen.
Der Irr- und Widersinn der öffentlich-rechtlich, amtseidverpflichteten und amtsermittlungspflichtigen und wahrheitspflichtigen Bediensteten entziehen sich jeglicher Gesetzes- und Rechtsbindung.
Die jeweils zuständigen Verantwortlichen handelten illegal und deliktisch. Sie vergingen sich mit rechts- und prozessgeschäftlichen Verfügungen am „fremden“, von Staats wegen geschützten Eigentum der hier betroffenen Bürger.
Auch die Landeshauptstadt Erfurt – vertreten durch Oberbürgermeister Andreas Bausewein – ist als schuldhaft zu benennen, denn sie ist immerhin die staatsanwaltschaftlich ermittelte Täterin und Auftraggeberin der nachfolgenden
Amtshandlungen:
Dieses rechtsstaatswidrige Nach-Wende-Unrecht hat das DDR-Unrecht offenkundig um ein Vielfaches übertroffen!
Die öffentlich-rechtlichen, staatsanwaltschaftlich ermittelten Täter setzen ihr Treiben seit dem 3. Oktober 1990 mittels ihrer von Amts wegen möglichen „hoheitlich angeordneten Gewalt“ unentwegt fort.
Die vorsätzliche sittenwidrig schädigende, wirtschaftliche, gesundheitliche und immaterielle Existenz- und Lebensvernichtung ihrer Opfer nimmt kein Ende.
Dabei sind die ehemaligen DDRHeimkinder, DDR-Verfolgten,
DDR-Vermögensgeschädigten und die geschädigte Thüringer Landesbeamtin eigentlich von Staats wegen und im öffentlichen Interesse zu schützend.
Aber man schreckt auch vor haftbewehrter Immobilienkriminalität mit dem treuhänderisch verwalteten Restitutionseigentum – Erfurt, Am Stadtpark 34 – nicht zurück, und hält die Unrechtszustände aufrecht, indem die gebotene Strafverfolgung einfach nicht veranlasst wird.
DAS war im DDR-Unrechtsstaat verboten und dürfte (eigentlich) NUR in den sogenannten „Schurkenstaaten“ möglich sein, nicht aber in einem Rechtsstaat, wie dem unseren!
P. S.:
Dieser Terminhinweis als PDF
zur <Einführung in Sachen Claudia May>
Es hat sich honorige Presse, ein professionelles Filmteam angesagt. Ergebnis:
Am 24.01.2020 wurde bekannt, dass OB Bausewein verurteilt wurde.
Der Gerichtstermin wegen angeblich beleidigender Einladung zu einer Prozessbeobachtung eines Anwaltshonorarprozesses in Hamburg am 04.07.2018 wurde am 14.06.2019 erneut ohne Angabe von Gründen verschoben. Leide gelangte diese Umladung mit etwas Verspätung zu meine Kenntnis, deshalb erst jetzt: Der neue Termin ist:
Rechtsanwalt RA1 / Joachim Baum
18.07.2019 – 13:30Uhr
36a C 227/18
Amtsgericht Hamburg
Sievekingplatz 1
Saal A 045, Erdgeschoss
20355 Hamburg
Diese Sache sollte zunächst mit dem Anwaltshonorarprozess selbst verbunden werden, wogegen ich, Joachim Baum allerdings ein presserechtlich notwendiges Einladungsprivileg geltend machte.
(Titelbild: Schulische Prügelstrafe in Preußen 1842, Th. Hosemann)
So sang vor über zwanzig Jahren mein damaliger Arbeitskollege einen Schlager falsch nach und fand das witzig.
Es gibt wohl auch Moderatoren (wie hier), die es witzig finden, sich zu versprechen:
Jeder hat ein Recht auf Triebe!
So richtig durchgesetzt habe sich wohl beide Parolen nicht. Meine Google-Suche mit Gänsefüßchen ergab jedenfalls keine Treffer.
Um so skurriler finde ich es, wenn mir nun – sinngemäß – vom Landgericht Hamburg entgegenschallt:
Der Gerichtstermin in Hamburg am 08.04.2018
in der Sache RA1 / Baum – 36a C 227/18
wurde am 25.03.2019 erneut ohne Angabe von Gründen und ohne neuen Termin gecancelt.
Bielefeld, 15.01.2018 [Joachim Baum]:
Streitpunkt ist die
Erteilung
eines Mandates (siehe auch hier!) von mir an einen gerne anonym bleiben wollenden Rechtsanwalt und die
mehr oder weniger zutreffende Darstellung dieser Erteilung
gegenüber dem AG-HH durch einen dritten (der zweite hatte für sowas keine Zeit), ebenso gerne anonym bleiben wollenden Rechtsanwalt.
Deshalb erzählen wir hier NICHT ihre Geschichte, sondern die der RumpelstilzchenAnwärter (RA1 und RA3). Generalstaatsanwaltschaft bescheinigt Wahrnehmungsstörungen weiterlesen
Im August 2018 regten sich Australiens Journalisten auf, dass sie nicht über einen skandalträchtigen Prozess berichten durften. Paul Barry:
„Es ist den Medien verboten, irgendetwas über einen bevorstehenden Prozess zu berichten.“ Wer wo warum angeklagt ist? Barry hebt die Schultern: Sorry, verboten. Das sei zwar der Gipfel des Absurden, aber wenn die nächste Sendung aus dem Gefängnis käme, wüssten die Zuschauer warum.
Streng genommen (und Australiens Justiz nimmt so etwas streng) durfte sogar niemand öffentlich sagen, dass man nichts öffentlich sagen durfte – deshalb Barrys Gefängnis-Scherz.
Im Sommer 2016 gab es im Rahmen einer beruflichen Abschlussprüfung, an welcher ich beteiligt wurde, schwere Verfahrensfehler und ein falsch positives Ergebnis.
Aus dem vorliegenden Betrug trug ich eine Vertragsverletzung, einen Vermögensschaden und einen Autoritätsverlust davon.
Auch wurde ich um notwendiges Wissen betrogen um künftig im gleichen Ausbildungsberuf noch Mogelfreiheitsbestätigungen abgeben zu können.
Aufarbeitungsversuche zeitigten keine sachliche Auseinandersetzung, sondern lediglich ‚mauern‘ und eine ‚amtliche‘ Falschbeurkundung mit IHK-Stempel der – für mich ja leicht ersichtlich: nur vorgeblichen – Freiheit von Unregelmäßigkeiten.
In der mündlichen Verhandlung der darauf folgenden Drittanfechtungsklage wurde mir das Stellen der entscheidenden Anträge mithilfe einer üblen Schlussüberraschung verwehrt: Einladungsprivileg zur öffentlichen Justizkontrolle weiterlesen
Der Gerichtstermin vom 23.10.2018,
zu welchem zur Prozessbeobachtung eingeladen wurde,
wurde am heutigen 17.10.2018 erneut verschoben.
Nun gilt der
Terminhinweis: (Achtung: Obsolet geworden!)
36a C 227/18
Donnerstag, 21.03.2018, 13:30 Uhr,
Amtsgericht Hamburg,
Sitzungssaal A 045, Erdgeschoss,
Sievekingplatz 1 (Ziviljustizgebäude)
20355 Hamburg
P.S.: Bitte nicht auf diese Seite verlinken, sondern auf diesen Terminhinweis, der immer den letzten Stand abbildet.
siehe auch: Einladungsprivileg
Nein, Rechtsbeugung ist das nicht, wenn sich ein Richter zu blöde anstellt, die Anfechtung einer Bestehensentscheidung eines vollversagenden Elektrikers durch seinen eigenen Ausbilder und Elektroingenieur überhaupt erst einmal zu verstehen!
Mündlich hatte der damals vorsitzende Richter zwar noch nachgefragt, wo dieser Versager abgeblieben war, aber dann hatte er sich doch dazu durchgerungen, die ordentlich vorbereitete Klage (einschließlich anliegendem IHK-Widerspruchsbescheid) mit einer üblen Schlussüberraschung und anschließender Protokollfälschung zu vereiteln.
Das ist das Richterprivileg.
Wenn man Marktbetreiber ist und eine Elektro-Fachfirma beauftragt, die möglicherweise einen solchen Trottel bei sich arbeiten lässt, dann hat man ein solches Privileg leider nicht, sondern muss selber haften.
So jedenfalls sahen es vor kurzem die Richter in Hamburg.
Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig,
der Tod des Jungen aber in jedem Fall endgültig.
Der Leak6-Betreiber Joachim Baum scheiterte mithilfe eines nun nicht mehr genannt werden wollenden Rechtsanwalts (dem Rumpelstilzchen-Anwärter RA1) an der Berufung, weil auch derselbe sich im Gleichklang zum Richter die anwaltliche Berufsfreiheit herausnahm (zugespitzt formuliert), gegenüber dem OVG ebenfalls einfach einen ‚anderen Fall‘ darzulegen.
Macht bloß nicht weiter so, sonst bringt ihr euch noch selber um!
Osama Bin Laden has sunk the Titanic! |
Osama Bin Laden hat
|
But even before she was released from the stack. Please, please, dear Rumpelstilzchen candidates: please forbid me this Statement! | Und zwar noch bevor sie vom Stapel gelassen wurde. Bitte, bitte, liebe Rumpelstilzchenanwärter: Bitte verbietet mir diese Aussage! |
In other cases you forbid me those insinuations, which are not even possible to do. | In anderen Fällen verbieten Sie mir solche Unterstellungen, die nicht einmal möglich sind zu tun doch auch. |
In total ignorance
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Hamburger Landgericht
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Shame On Germany! Last call for
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Schande über Deutschland! Letzter Aufruf für
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In order to not omit any conceivable motive for a return to the righteousness, this introductory text is written in two languages. |
Um kein denkbares Motiv für eine Rückkehr zur Gerechtigkeit auszulassen, ist dieser einleitende Text zweisprachig verfasst.
|
Unfortunately, only this one. | Leider aber nur dieser. |
Die hier vielfach gestellte Frage, ob es sich bei der Eidesstattlichen Versicherung des RA1 vom 25.09.2018 um eine meineidesstattliche handelt, oder um ein Versehen Seitens des Leak6-Betreibers, kann wohl nur durch eine sorgfältige Inaugenscheinnahme der Gerichtsakte geklärt werden.
Diese Nachschaumöglichkeit ist letztlich ja auch der Grund für die nicht ganz billige aber in aller Regel doch recht sorgfältige gerichtliche Aktenführung überhaupt.
Sollte denn das Mandat eines Klienten und seine Einreichung innerhalb eines Anwaltshonorarprozesses überhaupt eine Rolle spielen?
– das wäre doch absurd –
Gewährleisten nicht erst die Freiheitsrechte des Rechtsanwalts die Teilhabe des Bürgers am Recht? (§ 1 Abs. 2 BORA)?
Nur noch absurd – aber aus Richtersicht beweiserheblich weiterlesen
02.01.2018 – 19:30 Uhr, RA3 hat auf den Vorbeitrag geantwortet:
Sehr geehrter Herr Baum,
Ihre fortgesetzt verleumderischen Behauptungen sind mittlerweile nur noch absurd. Sowohl im eigenen Namen als auch im Namen meines Mandanten [RA1] widerspreche ich der von Ihnen beabsichtigten Berichterstattung, insbesondere dann, wenn sie unter Nennung meines Namen bzw des Namens meines Mandanten erfolgt. Ihre Blogeinträge, die mir bzw meinem Mandanten Straftaten anlasten, sind schlicht rechtswidrig. Sie müssen mit weiteren – für Sie – kostspieligen Verfahren rechnen.
Einen Ausgleich des Ihnen zugesandten Kostenfestsetzungsbeschlusses habe ich noch nicht verzeichnen können. Muss auch hier erst ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen Sie eingeleitet werden?
Ein weiterer Ordnungsmittelantrag vom heutigen Tage wird Ihnen noch über das Landgericht Hamburg zugeleitet werden. Dies nur zur Kenntnis.
Mit freundlichen Grüßen
Kommentar von Leak6:
Zur Verleumdung nach § 187 StGB gehört,
Tatsachen wider besseren Wissens
zu verbreiten. Für sachliche Beiträge, wo welches Wissen diesseits besser sein müsste (z. B. die Seitenzahl des Mandats in der Akte), wäre Leak6 offen.
Am „absurd“ allein kann man nur leider nichts Sachliches lernen.
P. S.:
Die Frage,
wie viele andere Organe der Rechtsprechung
wie lange dabei mitmachen.
stellen die Rumpelstilzchenanwärter also auch den Organen der Rechtsprechung. Mal sehen, wie jene auf so viel Arroganz und Impertinenz zu sprechen sind.
Von identifizierender Weiterverbreitung wird angesichts dieser bekundeten Klagewut abgeraten. Die Hamburger wollen ja seit ihrem ‚berühmten Link-Urteil 312 O 85/98 vom 12.05.1998‚ den Link mit Distanzierung.
Bielefeld, 02.01.2019 [Joachim Baum]:
Der Autor dieses Beitrages wies – unter Anwaltszwang stehend – den von ihm beauftragten Anwalt RA1 bezüglich eines zu erstellenden Berufungszulassungsantrages an, Betrug geltend zu machen:
„Und wenn Ihnen das Stichwort Betrug nicht gefällt,
sagen Sie es lieber gleich!„
Diese Auflage setzte RA1 wie folgt um:
„Der Kläger wittert Betrug“ /
„Der Kläger sieht einen Betrug„[1],
allerdings ohne die ihm angereichten Betrugsmerkmale darzulegen.
Daher musste das Kontrollgericht annehmen, dass die nichtjuristische Sicht des Klägers unzutreffend wäre.
Der Anwalt wurde kurz vor Ende der Berufungsbegründungszulassungsfrist gekündigt. Nach Monaten fruchtloser außergerichtlicher Klärungsversuche erhob RA1 am 09.04.2018 Klage auf Zahlung des einbehaltenen restlichen Anwaltshonorars, der Autor erhob am 25.05.2018 Widerklage auf Rückzahlung seines Vorschusses.
Im Klägerschriftsatz des RA1 an das Gericht fehlt – behaupteter Weise – die Darlegung des schriftlich erteilten Mandats[2].
Der Autor sieht in der Nichtdarlegung dieser Vertragsgrundlage einen Täuschungsversuch und titelte auf dem von ihm betriebenen Internet-Blog:
„Hamburger Staranwalt wollte Betrug nicht rügen
und begeht ihn lieber selbst„.
Der Autor fragte am 21.09.2018 nach, ob RA1 evtl. versehentlich die Darlegung des Mandates vergessen habe[3].
Diese Frage beantwortete RA1 nicht, sondern machte am 25.09.2018 gegenüber dem AG-HH die Eidesstattliche Versicherung[4]:
„Mein Rechtsanwalt [RA3] hat im Klageverfahren jedoch wahrheitsgemäß die Erteilung des Mandats durch Herrn Baum an mich in dem für ihn durch mich geführten Verfahren auf Zulassung der Berufung zutreffend dargestellt. …„
Ob sich das Mandat in der Gerichtsakte 9 C 136/18 befindet ist seit dem 06.12.2018 Beweisfrage des vorgezogenen selbständigen Beweisverfahrens 9 H 7/18 am AG-HH.
[1] [2] [3] [4] Anlagen verfügbar über das inhaltsgleiche Onlinedokument.PDF
voller Beweis: RA1 – Vorsätzlichkeit anhaltend bis heute! weiterlesen
Am gestrigen Abend gelangte ein – wie Leak6 findet – nicht vollständig nachvollziehbarer (glaubwürdiger) – Bericht von der Gerichtsverhandlung am 20.12.2018 gegen Claudia May zu uns.
Leak6 findet:
Leak6 beteiligt sich auch an Spekulationen, um der Staatsanwaltschaft ihre Arbeitspflichten vorzuhalten (diese muss ihnen nämlich nachgehen).
Sicher wird sich zumindest ein Teil der im Bericht enthaltenen Aussagen in kürze als wahr erweisen und einen rechtsstaatlich nicht haltbaren Zustand belegen.
P. S., 30.12.2018: Leak6 findet weiter:
– FORTSETZUNG HIER –
Der Gerichtstermin in Hamburg am 27.11.2018 wurde gecancelt.
Das Amtsgericht fühlt sich wegen Streitwerterhöhung nicht mehr zuständig. Beschwerde dagegen wird betrieben, der Fortfall des Termins als solcher ist jedoch nach § 227 Abs. 4 Satz 3 unanfechtbar.
Hiermit widerrufe ich die vermuteten Vorbereitungshandlungen zu einem Prozessbetrug, denn RA1 schaffte mir große Klarheit mit der nachfolgend widergegebenen Eidesstattlichen Versicherung:
„Der Rechtsanwalt RA3 hat im Klageverfahren wahrheitsgemäß die Erteilung des Mandats durch Herrn Baum an RA1 in dem für ihn durch RA1 geführten Verfahren auf Zulassung der Berufung zutreffend dargestellt. Es liegt keine Täuschungshandlung irgend einer Art vor.
Hamburg, den 25.09.2018
Rumpelstilzchenanwärter RA1“
Hiermit widerrufe ich die vermuteten Vorbereitungshandlungen zu einem Prozessbetrug, denn Dr. H e i n z e schaffte mir große Klarheit mit der nachfolgend widergegebenen Eidesstattlichen Versicherung:
„Der Rechtsanwalt Dr. J a n J a c o b hat im Klageverfahren wahrheitsgemäß die Erteilung des Mandats durch Herrn Baum an Dr. H e i n z e in dem für ihn durch Dr. H e i n z e geführten Verfahren auf Zulassung der Berufung zutreffend dargestellt. Es liegt keine Täuschungshandlung irgend einer Art vor.
Hamburg, den 25.09.2018
Dr. A r n e – P a t r i k H e i n z e“
Und deshalb findet sich das wahre Mandat wohl
auch in der Gerichtsakte und ich war nur zu blöd
es zu finden. Wenn Sie dann noch die Seiten-Nr.
aus der Gerichtsakte sagen könnten?
Wie es aussieht, sieht man im folgenden Bild rechts unten:
Und vor allem lässt der § 263 StGB nun nicht mehr grüssen!
Dafür aber einige oder gar alle anderen.
Mit dieser Absage reagiert Leak6 jedenfalls auf die Ansage des Richters am Amtsgericht Hamburg Dreyer. Mithin nicht mehr als eine Gefälligkeitsverfügung, die Bezug auf die unten grün markierten Argumenten nimmt (und ihnen entspricht) – und ebenfalls auf die roten (und ihnen aber nicht entspricht und in Wahrheit wohl eher auf der oben dargelegten falschen Versicherung an Eides Statt (blau markiert) beruht. Die ausführliche, immerhin 16 Worte umfassende Begründung (gelb markiert) freilich nimmt Bezug auf alle links im Bild dargestellten Seiten (Screenshots und Formelles wurden nicht markiert).
Ob der § 263 StGB für den armen Anwalt eine Schutzwirkung entfalten könnte, wenn er grüßen lassen dürfte, bleibt wohl bis auf weiteres erst einmal ungeklärt.
§ 161 StGB (fahrlässige falsch EV – bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) kann auch nicht mehr grüßen, weil ja Leak6 den armen Anwalt schon gar so oft vermahnte – und er diese Mahnungen sogar mit einreichte (rot markiert). Bleibt wohl erst mal noch § 156 StGB (falsch-EV – bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe).
Schlimm ist aber weniger die Tatsache, dass es solche Anwälte gibt, als vielmehr die Tatsache, dass sie sich mit einem solchen Vorgehen tatsächlich Chancen ausrechnen können!
Diesem wird hiermit unter Inanspruchnahme der bestehenden Rechtsprechung entgegengetreten. So sagt das Kölner LG-Urteil vom 07.07.2010 – 28 O 721/09 unter Rn. 24, 27 dass insbesondere dann, wenn in der Verfügung (was vorliegend der Fall ist)
„unter ‚Gründe‘ ausdrücklich diejenigen der verbundenen Antragsschrift in Bezug genommen worden sind und eine feste Verbindung hergestellt worden ist“,
auch die Antragsschrift zum Bestandteil eines amtlichen Werkes werden kann. Weiter heißt es ebenda unter Rn. 25:
„Ein amtliches Werk kann dann vorliegen, wenn ein Amt oder eine Behörde ein privates Werk ohne Einverständnis des Urhebers zu einem amtlichen Werk werden lässt. … Vor diesem Hintergrund war allein entscheidungserheblich, ob der streitgegenständliche Anwaltsschriftsatz durch die gerichtliche Handhabung ein Teil der Begründung der einstweiligen Verfügung geworden ist. Dies ist anzunehmen. Dabei führt, wie dargelegt, nicht jede Bezugnahme in einem unter § 5 UrhG fallenden Werk auf private Werke dazu, dass das private Werk ebenfalls gemeinfrei wird. Vielmehr müssen Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, das in Bezug genommene Werk der Behörde, die darauf verweist, in einer zur Urheberrechtsfreistellung führenden Weise zuzurechnen (BGH GRUR 1984, 117, 118 f. – VOB/C). Dies ist dann der Fall, wenn sich der Verweisende in seiner Verlautbarung den in Bezug genommenen Teil in irgendeiner Weise inhaltlich zu eigen machen will, so dass dieser zur eigenen Willensäußerung der Behörde – hier des Gerichts – wird und damit zum Inhalt der hoheitlichen Erklärung gehört.“
Sowie weiter unter Rn. 28, 29:
„Eine solche Zurechnung kommt – anders als die Revision meint – nicht nur bei der Inkorporation des Textes privater Normenwerke in Betracht, sondern auch in Fällen einer Bezugnahme, sofern dafür konkrete Umstände vorliegen (vgl. BGH, NJW 1984, 1621 – VOB/C). … Die Zurechnung des Inhalts des Schriftsatzes des Klägers als eigenverantwortliche Willensäußerung eines Trägers hoheitlicher Gewalt – hier der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts Berlin – ergibt sich vorliegend zunächst daraus, dass auf die eigene Ausformulierung einer Begründung für die einstweilige Verfügung … verzichtet wurde, statt dessen haben sich die Richter insoweit auf den Inhalt der Antragsschrift bezogen.“
Interessant auch unter II – Rn. 32 der dort genannte Aspekt, der unerlaubtes Anprangern konkretisiert:
„Eine Art „Prangerwirkung“ ist hierin nicht zu erkennen. Eine solche … [kommt] insbesondere dort in Betracht …, wo eine Einzelperson aus der Vielzahl derjenigen, die das vom Äußernden kritisierte Verhalten gezeigt haben, herausgehoben wird, um die Kritik des als negativ bewerteten Geschehens durch Personalisierung zu verdeutlichen.“
Na, dann wollen wir doch mal hoffen, dass falsch-EVs nicht für eine Vielzahl von Rechtsanwälten das normale Verhalten sind!
Bewusst in Kauf genommen wird von dieser Entscheidung unter Rn. 33:
„Darüber hinaus sei es nicht von der Hand zu weisen, dass das Verhältnis zum Mandanten beeinträchtigt werden könnte, wenn ein Mandant, der einen Rechtsanwalt beauftragt, eine Berichterstattung abzuwenden, am nächsten Tag nicht nur die zu verhindernde Berichterstattung in der Presse veröffentlicht sieht, sondern im Rahmen dieser auch noch eine Stellungnahme seines Rechtsanwalts zu eben jenen Themen vorfinde, über die eine Berichterstattung gerade verhindert werden sollte.“
Somit kommt die Frage auf, ob solch ein unmöglicher Versuch als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Es ist anzunehmen, dass dem Antragsteller der Verfügung RA1 eine derart schnelle, kein eigenes Nachdenken beinhaltende Einstweilige Verfügung durchaus recht war – allerdings in Unkenntnis des o. g. Urteils. Denn hätte das Gericht nachgedacht, um eigene Gründe zu entwickeln, hätte es auch über die oben rot markierten Passagen nachdenken müssen. Dann allerdings hätte es – wahrscheinlich – diese Verfügung gar nicht erlassen.
P. S.: Über ein Abstehen bezüglich der Falsch-EV konnten die beiden Anwälte mithilfe dieses ihnen vorab mitgeteilten Beitrages nachsinnen vom 26.10.2018 – 8:50 Uhr bis zum 29.10.2018 – 21:34 Uhr, wo Sie sich zu einem 24-seitigen Fax an Leak6 entschlossen:
stattdessen, im festen Vertrauen auf die Blindheit der Justiz:
enthaltend die üblichen Nebelkerzen und Verdrehungen.
Für den Widerruf im Besonderen fehlen mir nun – ehrlich gesagt – die Worte. Anstelle von „H e i n z e plant einen Prozessbetrug!“ müsste es nun jedenfalls irgend etwas stärkeres geben.