Art. 103 (1) GG – und wie man dagegen verstößt

Diese nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a grundrechtsgleiche Rechtsnorm lautet schlicht:

Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

Es wäre schön, wenn diesem Anspruch immer genüge getan würde.
Das solches geschieht, muss der Rechtssuchende zunächst hoffen.
Die Erfüllungspflicht dieser Hoffnung liegt bei den Richtern.
Richter sind unabhängig und dem Gesetz unterworfen (Art. 97 Abs. 1 GG).

Wenn Richter – als lebendige Menschen – sich über die gesetzlich definierte Unterwerfung hinwegsetzen, …
wird nicht das tote Gesetz aus dem Gesetzbuch springen und die Unterwerfung wieder herstellen.

Richter, die sich über die gesetzlich definierte Unterwerfung hinwegsetzen, übertreten die entsprechenden Gesetze, sind somit: Gesetzesbrecher (!) und bleiben zunächst (und in aller Regel auch fortdauernd) als Gesetzesbrecher in dieser rechtlich besonders sensiblen Richterposition weiterhin tätig. Das kann nicht ideal sein.

Für den Umgang mit dieser Situation gibt es zwei Ansätze:

  1. a) Schadensbegrenzung für den Verletzten durch die Eröffnung einer Überprüfungsmöglichkeit durch eine höhere Instanz (z. B. im Verwaltungsrecht sogar die Einstufung als absoluter Revisionsgrund nach § 138 Nr. 3 VwGO).
    b) Entfernung von rechtsbeugenden Gesetzesbrechern aus dem Richteramt über § 339 StGB.
    .
  2. a) Leugnung der Pflichtverletzungen und Darstellung offenkundiger Missstände als Einzelfälle.
    b) Fortführung des Unrechts der zu kontrollierenden Instanzen von Korpsgeistes wegen.
    c) Ausgestaltung hoher Hürden für den § 339 StGB zum Schutz der eigenen Zunft im Wege der Rechtsfortbildung.

1a) und 1b) sind vom Gesetzgeber gewollt.
2c) kann als unstreitig angesehen werden.
2b) ist im Falle des Nachweises von 2a) denknotwendige Folge.
Somit bleibt einzig der Nachweis der – behaupteter Weise vollumfänglichen – Pflichtverletzungen der Richterschaft als zu führen übrig. Dies soll nachfolgend am Beispiel der Gehörsverletzungen geschehen:


1.
Nichtbearbeitung von Klagen

Diese Möglichkeit war schon dem Gesetzgeber bekannt. Er schuf u. a. Beschleunigungs- und Verzögerungsrügen. Die für den Grundrechte tragenden Rechtssuchenden bestehenden Ansprüche auf zügige Bearbeitung sowie auf das Abstehen von kurzfristigen Vertagungen sind jedoch sehr mangelhaft ausgebaut. Hinzu tritt, dass sich der Rechtssuchende schnell sehr kurzen Antwortfristen gegenüber gestellt sehen kann, die in keinem Verhältnis zu den Zeiten stehen, die sich Gerichte lassen.

2.
Verdrehung von Klagebegehren

Beispiel: Der Rechtssuchende macht einen rechtmäßigen Anspruch A geltend. Die Figur B geht darüber hinaus. Das Gericht hört falsch hin und weist die Klage ab, weil der Rechtssuchende keinen Anspruch auf B habe.

3.
Vergraben des Vorbringens in der Akte

Gedächtnis-Dialog: „Lieber Herr Rechtssuchender, Sie können den Antrag gerne zu den Akten geben! – Nein, ich stelle ihn mündlich! – Nein, Sie sollen ihn jetzt zu den Akten geben! – Nein, er gehört ins Protokoll und das geht vor Gericht über das Mündlichkeitsprinzip.“

4.
Flucht in die Dummheit

Trotz verwaltungsrechtlicher Nachfragepflicht: „Es ist auch nach der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich, was der Rechtssuchende wollte.“ BVerfGE 107, 395, Abs. II 1 sagt aber, „wer bei Gericht formell ankommt, soll auch substantiell ankommen, also wirklich gehört werden.“

5.
Stumpfreturnieren

Der Rechtssuchende begehrt rechtmäßig A und begründet dies mit Argument B aus einem Urteil C. Das gleiche Argument B findet sich auch in einem Urteil D. Die unrechtmäßige Abweisung ergeht wie folgt: „Sie haben keinen Anspruch auf A, denn es gibt das rechtmäßige Argument B aus D.“ Hätte das Gericht den Vortrag des Rechtssuchenden sinnerfassend gelesen und auch den Sinn der von ihm selbst verwendeten Textbausteine erfasst, hätte es bemerken müssen, dass B nicht gleichzeitig für und gegen A sprechen kann, d. h. sich mindestens inhaltlich damit auseinander setzen und eine weitergehende Differenzierung treffen müssen. Es gibt auch noch stumpfere Fälle, bei welchen sich nicht einmal die Quellen (hier die Urteile C und D) voneinander unterscheiden.

6.
Verkennung der Position des Rechtssuchenden

Nicht jedes Recht steht jedem zu. Indem ein Rechtssuchender einer falschen, unbefugten Position zugewiesen wird, kann ebenfalls sein Recht abgeschnitten werden.

7.
Unbegründete Verwerfung

Über die Zulässigkeitsschiene wird sich die gesamte rechtliche Auseinandersetzung mit unliebsamen Klagen erspart und die Rechtsmittel maximal verkürzt.

8.
Totalignoranz / totale Leugnung

Wird das notwendige fristgerechte Vorbringen eines Rechtssuchenden ignoriert, bzw. verleugnet, so wird auch sein Recht abgeschnitten.

9.
Niederbrüllen des Rechtssuchenden

Dahinstehen kann, ob ein niedergebrüllter Rechtssuchender aus Respekt oder aus Verunsicherung auf die Geltendmachung seiner Rechte verzichtet.

10.
Protokollfälschungen

Passt der beabsichtigte Tenor nicht zum Sachverhalt, wird eben der in der Urteilsbegründung der Sachverhalt an den Tenor angepasst.

11.
Erfinden von Prozesshandlungen

die der Rechtssuchende niemals beging.

12.
Psychiatriesierung

des Rechtssuchenden. Er wird unschädlich gemacht, indem er als nicht zurechnungsfähig / prozessunfähig erklärt wird.

13.
Erfinden von Tatbeständen durch gedungene Gutachter

Passend willige Gutachter werden um so öfter beauftragt, je besser sie der zu erahnenden Tendenz des Gerichts entsprechen.

14.
Erfinden von Tatbeständen ins Blaue hinein

Schon vom Bundesverwaltungsgericht – Amtsermittlungspflicht sei Dank – per Leitsatz als aktenwidrige Entscheidung geächtet: VerwG 8 C 5.11.
Der Bundesgerichtshof sieht die Aktenwidrigkeit allerdings – zumindest revisionsrechtlich – für unerheblich an BGH 1 StR 182/92


Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.


Fazit:

Es gibt zahlreiche Spielarten der Gehörsverletzungen. Der Betreiber von Leak6 hätte es sich weder träumen lassen, in seiner vielfach parallel zueinander begründeten Rechtssache (bislang) nicht obsiegen zu können, noch, dass es so viele Spielarten der Gehörsverletzungen gibt. Fast alle davon erlebte er selbst und weiß somit, dass auch die entsprechenden Täter diese Handlungsmöglichkeiten haben und über das dazu notwendige Wissen verfügen.

Ein Richter, der brüllt, weiß warum er es tut.
Ein Geldfälscher weiß eben so gut, dass das von ihm gefälschte Geld nicht echt ist, wie eine Gottes universelle Gesetze abändernde Kirche nicht nach ihrem Glauben an Gott gefragt werden muss.

Richter sind häufig Mitglieder von Spruchkammern, die intern längst nicht immer einhellige Rechtsauffassungen aufweisen. Sie stehen dann häufig in der Frage, wie engagiert sie ihre Rechtsauffassungen innerhalb des Beratungsgeheimnisses vertreten. Zu jeder Kraft gehört auch ihre Gegenkraft. Wer seine Meinung stets engagiert vertritt, stellt sich in den Ruf des Besserwissers und kommt schon deshalb in eine isolierte Position. Denknotwendige Folge ist häufig vorkommendes Abnicken.

Die Entscheidung in Spruchkörpern wird häufig von nur einer Person maßgeblich bestimmt. Dies ist dann fast immer entweder der Berichterstatter oder der Vorsitzende. Dennoch wissen so gut wie alle Richter über die Diskrepanz zwischen dem Anschein und der Wirklichkeit nur all zu gut bescheid.

Das Vertrauen der Bevölkerung eines Rechtsstaates in die Rechtsprechung hat staatstragende Bedeutung. In weiterer Folge haben daher viele Richter für sich die fälschliche Berufung erkannt, den Bestand des Rechtsstaates zu sichern indem sie meinen, das Vertrauen der Bevölkerung in den Rechtsstaat möglichst hoch halten zu müssen und sehen dazu die einzige Möglichkeit: den schönen Schein mit allen Mitteln aufrecht zu halten.

Aber Obacht: Richter haben kein politisches Mandat. Sie haben zwar Unabhängigkeit, aber als Grundrechtsverpflichtete keine Freiheitsrechte. Einer solchen gesetzwidrigen Berufung dürfen sich Richter nicht unterwerfen, denn – so Art. 97 Abs. 1 GG:

„Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.“

Und weil – wie schon gesagt – es das Gesetz nicht selbst tun kann, ist die Bevölkerung berufen, diese Rechtsnorm in der folgenden Lesart zu verstehen:

„Richter sind unabhängig und dem Gesetz zu unterwerfen!

Wo kein Kläger, da kein Richter, denn: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus (Art. 20 Abs. 2 GG).“ Somit ist der Kläger als Bestandteil des Volkes Prinzipal und dafür verantwortlich, dass von ihm eine Staatsgewalt zu wirken beginnt. Bei der Entscheidung der Klageerhebung muss berücksichtigt werden, dass das In-Gang-setzen eines Unrechtsmechanismus auf moralische Bedenken treffen muss. Keine Klage zu erheben und keine Rechtssuche zu betreiben kann aber auch nicht als Patentlösung zum Erhalt eines Rechtsstaates sein.

Somit verbleibt die Verpflichtung des Prinzipals, das richtige Funktionieren der ‚Richterschaft‘, die ja schließlich „im Namen des Volkes“ urteilt, zu beobachten und nachzuhalten. Dies muss zwar einerseits

so schonend wie möglich

erfolgen, aber auch andererseits

so konsequent wie nötig!

Früher konnte man noch auf die Gottesfurcht, wie sie Gregor Gysi (ab 19:07) als Voraussetzung von Moral herausarbeitet für den Erhalt des Rechtsstaates hoffen.

Heute muss sich der Vernunftbegabte selbst
als der zur Verantwortung Berufene erkennen.

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2 Kommentare zu „Art. 103 (1) GG – und wie man dagegen verstößt“

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