Widerstand

Art. 20 Abs. 2-4 Lauten:

„(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“


Dieser grundgesetzliche Artikel unterliegt der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG.

Gesetze können mit der Verfassung entweder vereinbar, oder unvereinbar sein. Die verfassungsmäßige Ordnung verbietet die unvereinbaren zu erlassen (alles andere widerspricht dem Bindungsargument, weil es zu unbegrenzter Beliebigkeit führt).

Siehe hierzu Ingeborg Puppe: Logik für Juristen!

Zulässige einfache Gesetze befinden sich innerhalb des verfassungsmäßigen Rahmens. Das Kriterium der verfassungsmäßigen Vereinbarkeit limitiert die Gesetze nicht zahlenmäßig sondern in ihrer erlaubten Sinngebung und in ihrer ineinandergreifenden Wirkstruktur. Die verfassungsmäßige Ordnung färbt auf Einfachgesetze nicht ab, sondern wächst im Gleichschritt mit der fortschreitenden Ausprägung der einfachgesetzlichen Strukturgebung. Sie ist als Ordnung an und in dieser erkennbar. Wo schon die verfassungsmäßige Ordnung nach einfachgesetzlicher Regelung verlangt, können auch die entsprechenden einfachen Gesetze nicht beseitigt werden, ohne dass allen Deutschen daraus das Ultima Ratio Widerstandsrecht erwächst.

Der schleichende Niedergang:

Etliche verfassungswidrige Gesetze wurden bereits nach und nach, nahezu unmerklich eingeführt, ohne dass ihre Einführung zu großer Empörung in der Bevölkerung führte. § 93 Abs. 3 BverfGG verbietet Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze nach mehr als einem Jahr des Inkrafttretens. Es ist leicht ersichtlich, dass auch diese Rechtsnorm niemals hätte erlassen werden dürfen, weil sie selbst grundgesetzwidrig ist, nämlich aufgrund des zeitlichen Aspekts ihrer Herkunft alle Spätgeborenen benachteiligt und somit den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 3 GG verstößt.

Dass diese Spätgeborenen ohne ihr eigenes Verschulden zu spät gezeugt wurden, hätte ihnen über § 93 Abs. 2 BverfGG den Rechtsweg offen halten müssen, doch dies konnte nur ein frommer Wunsch bleiben, weil damit der Absatz 3 der besagten Rechtsnorm ebenso vollständig obsolet, wie als sichtbar verfassungswidrig entlarvt worden wäre.

Um dieser Entlarvung zu entgehen wurde mindestens eine weitere – ebenso verfassungswidrige – Rechtsnormkette erlassen. § 93d Abs. 1 i. V. m. § 93a-c BverfGG erlaubt es, Verfassungsbeschwerden ohne Begründung abzulehnen! Christen ist es bereits nach Römer 10, 10 vollkommen klar, dass es nicht unerheblich ist, „mit dem Munde zu bekennen“. Ist doch nur das tatsächlich ausgesprochene Wort tatsächlich für jedermann greifbar und der Kritik zugänglich. Dem Richter-Unrecht durch versagte Rechtsprechung fehlt spätestens seit dem Verlust der Gottesfurcht insbesondere bei den höchsten Instanzen jegliche Hemmung. Folglich kann mit Fug und Recht behauptet werden, dass gerade

die höchsten deutschen Richter hemmungslos Unrecht sprechen!

Man fragt sich willkürlich, ob das denn schlimm ist, wo doch die Richter seit über 60 Jahren für gutes Recht und gute Ordnung sorgten und auch noch heute unverändert nett und ehrenwert aussehen. Ein Problem ist nur egal, solange es einen nicht selbst betrifft und auch Dieb ist nur charmant, solange er einen nicht selbst bestiehlt. Und hier kommen nun zwei Probleme:

1. Es kann jeden treffen!
2. Es wird jeden treffen!

Nach Murphys Gesetz ist die einzige Frage, wann.

Wie weit ist der Niedergang schon gediegen?

Der neue Richtereid greift Platz:

Ich schwöre, alle Entscheidungen nach Lust und Laune zu treffen, sowie immer auf irgendwen oder irgendwas Lust zu haben oder hilfsweise wenigstens immer über irgend eine Laune zu verfügen.

Einen vorläufigen Höhepunkt des Niedergangs des Rechts lieferte sich der BGH gegenüber Rüdiger Clasen (bei 5min). Seine Rechtssucheschreiben gehen ungeöffnet zurück. Das ist (erstens) eine Verletzung rechtlichen Gehörs par Excellence (§ 103 Abs. 1 GG), kann (zweitens) jeden treffen, da nach Art. 3 Abs. 1 GG alle Menschen gleich sind und selbst Comedians a lá ‚Staatenlos‘ nach Art. 1 Abs. 2 über unveräußerliche Menschenrechte verfügen, wozu auch nach § 47 GRCh Rechte auf wirksamen Rechtsbehelf und faire Verfahren zählen. Schließlich kann es (drittens) wegen jeder beliebigen Angelegenheit geschehen, denn der Sachinhalt seines zurückgewiesenen Briefes blieb ja im Umschlag verborgen.

Gegen derartige Willkür kann nur noch

Öffentlichkeit und Solidarität

helfen, weshalb sich das Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG auch auf alle Deutschen bezieht.


Weiterführende Links:

für die Gewaltwirkungsordnung aus Art. 20 GG!

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