Sitzungsbeschreibung und Bewertung,
Öffentliche Vorhalte,
Erwägungen zum Widerstand und
zum Zustand unseres Rechtsstaates!
Zur Verhandlung vom 10.07.2018 der Rechtssache DS71/18 am Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt,
Strafsache wegen Verletzung der Vertraulichkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes, § 201 StGB
gegen Michael Langhans und Sandra Pörings.
Lesedauer (ohne P.S.) 106 Min.
#Einführung
#Vorhalt 1
#Kriterien der Widerstandsmittel
#Zum Hergang
#Vorhalt 2
#Vorhalt 3
#In eigener Sache
#Widerstandsabwägungen
#Vorhalt 4
#Reprise
#Worüber in Wahrheit verhandelt wurde
#Vorhalt 5
#Die Akteure
#offene Fragen
#rechtfertigender Notstand
#Die Folgen
#Der schützende Staat wird zum angstmachenden Staat
#Die fehlende Gottesfurcht
#Konkurs des Rechtsstaates
#Der neue Richtereid
#Der bessere Weg
#Die Alternative des Widerstandes
#Tätige Reue
#Vorhalt 6
#Darum werden sie eure Richter sein
#Weiterführende Links
Noch im zu 100% vorhergesehenen Shocked-Well-State kam der Leak6-Betreiber Joachim Baum mit einem seiner besten Kunden ins Gespräch über diese Gerichtsverhandlung in Möchengladbach und den Zustand unseres Rechtsstaates. Er konnte es nicht lassen, demselben Unglaubliches zu berichten. Bernd Schreiber von Beamtendumm wiederum war mit dem unsubstantiierten ‚unglaublich‘ nicht zufrieden und sorgte auf seine Art dafür, dass die nachfolgende Kurzfassung auf
https://beamtendumm.wordpress.com/2018/07/10/deutschlandfahne-noch-immer-auf-halbmast/comment-page-1/#comment-23735 zustande kam, welche auch hier wiedergegeben werden soll, um auf die für das Lesen dieses langen Dokumentes erforderliche ‚Lust‘ zu erzeugen. Es gab das folgende Unglaubliche zu berichten, nämlich:
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Dass der zweite Sohn der Familie in den Händen des Jugendamtes fast verhungert wäre,
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dass Kinder in Löchern zerstört werden, damit sie nicht glaubwürdige Zeugen über die an ihnen selbst begangenen Untaten werden können,
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dass zwei Kindern die Flucht zu einer Oma – ähnlich Angela Masch – gelang, [Angela Masch (+) siehe:
https://kinderundelternblog.wordpress.com/!] -
dass dieser zweite Sohn wieder aufgegriffen wurde, ihm ein 24/7-Securitymann an die Seite gestellt wurde und er trotzdem dicht hielt und ihm erneut die Flucht gelang,
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dass der Rechtsstaat einfach sagen kann, angebotene Jugendhilfemaßnahmen seien bezügl. des Jungen gescheitert und sich dann unter den Kindern die Rosinen (die Tochter) herauspicken kann,
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dass die Richterin ein positives Gutachten unterdrücken und ein neues in Auftrag geben konnte,
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dass die Staatsanwältin feststellte, Richterin Günter habe gelogen [genauer: „Es kann als wahr angenommen werden, dass die dienstliche Äußerung der Richterin falsch ist“],
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dass Selbsthilfe und das Glück, damals an einige gewissenhafte Polizisten geraten zu sein, dazu beitrugen, wenigstens den zweiten Sohn zurück zu bekommen,
-
dass Angela Masch für ihre Barmherzigkeitstaten zu 6 Monaten ohne Bewährung verknackt wurde [Nachtrag: nicht rechtskräftig] sowie
-
dass derzeit mehrere große Skandale im Begriff sind, aufzufliegen.
Vielleicht wurde noch ein bisschen vergessen – der Kunde jedenfalls war empört und sah auch nur noch die Selbsthilfe und dachte an Hells-Angels oder so.
^ Einführung:
Nein, das auf dem Bild sind nicht die vier Clowns, von denen der letzte Beitrag sprach.
Es sind (1.) nicht vier und (2.) sehen sie offensichtlich auch nicht aus wie Clowns.
Es sind Menschen, die – jeder für sich betrachtet – die Dinge sehr richtig machten.
Man könnte sie deshalb als Richtigmacher bezeichnen, doch dazu später mehr.
Die ersten beiden von links könnte man vielleicht auch als Gladiatoren bezeichnen, verurteilt zum Schaukampf.
Ein Schaukampf allerdings, der nur für sehr wenige eine Schau sein konnte, denn Filmaufnahmen wurden Leak6 „strengstens untersagt“ – und zwar entgegen des Justizfreund-Kommentares bei Beamtendumm, welcher aus „StPO Lutz Meyer-Goßner, Kurzkommentar“ zitiert. Siehe:
https://leak6.files.wordpress.com/2018/04/beamtendumm-justizfreund-aufnahme_einer_gerichtsverhandlung.pdf, dort heißt es auf S. 1, Abs. 4:
„Gerichtliche Ton- und Filmaufnahmen … für Zwecke der Verteidigung sind nicht ausgeschlossen, sofern sie vor Missbrauch jeglicher Art und Fälschung gesichert werden (vgl Dahs 704). … In Betracht kommen insbesondere Tonbandaufnahmen von Aussagen der Angeklagten, Zeugen … und zwar zur Verwendung als Gedächtnisstütze für den Vorsitzenden bei der Verhandlungsleitung, für das Gericht in der Beratung, für den StA oder Verteidiger zur Vorbereitung von Beweisanträgen oder der Plädoyers, für Vorhalte (mit oder ohne Wiedergabe der Aufnahme), für die Herstellung des Protokolls (§ 273 II, III StPO), der mündlichen Urteilsbegründung durch einen Beisitzer als Gedächtnisstütze für die Urteilsabsetzung (Koblenz NStZ 88, 42) oder auch zur Verwendung in einem Parallelverfahren, …“
Aufnahmen zur Gedächtnisstütze sind übrigens auch Praxis am Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, wie dessen Webcasts belegen:
https://www.echr.coe.int/sites/search_eng/pages/search.aspx#{„contentcategory“:[„Webcast“],“state“:[„Germany“]}
Jedenfalls war an der schroffen Ablehnung bereits ersichtlich, dass die eigentliche Verurteilung schon vorher fest stand und nur deshalb auch Vorhalte minimiert (oder: schnellstens vergessen), wenn nicht gar gänzlich vereitelt werden sollten.
Leak6 gegenüber heißt „strengstens untersagt“ nicht einfach „nein“, welches ja am 08.05.2018 in Gelsenkirchen problemlos akzeptiert wurde.
Während man in Gelsenkirchen Leak6 immerhin erlaubte, mit Kamera und Stativ bis in den Gerichtssaal vorzudringen um der Richterin diese Frage selbst stellen zu können, waren in Mönchengladbach diese Geräte offensichtlich der heimlichen missbräuchlichen Verwendung verdächtig und mussten schon an der Eingansschleuse des gesamten Gerichts abgegeben werden. So handeln also die verschiedenen Gerichte gegenüber dem Bürger keinesfalls gleich. Wichtiger als der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG ist hier aber Art. 7 der UN-Menschenrechtserklärung. Dort heißt es:
„Alle Menschen … haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, …“
Alle anderen außer Leak6 durften ihre Handys mit auf die Flure nehmen und mussten sie erst dort abgeben. Alle anderen konnten mit Foto dokumentieren, dass sie in eine öffentliche Sitzung gingen. Eine Dokumentation übrigens, die nicht ganz unwichtig ist. Immerhin wusste die nun endlich als Zeugin geladene Richterin Günther auf Befragung des Angeklagten Michael Langhans hin nicht, ob die damalige Verhandlung als öffentlich deklariert war. Nach Art. 6 der Menschenrechtserklärung hat jeder das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden. Wer rechtsfähig ist, muss auch beweisfähig sein. Und beweisfähig ist nur, wer Beweise anfertigen kann. Beweise aber werden von Gerichten weit überwiegend nur ungern gesehen.
Sie machen halt lieber, was sie wollen, denn nur so erreichen sie selbgefällig die maximale Arbeitseffektivität, welche angesichts ihrer totalen Arbeitsüberlastung unabdingbar geworden ist. Siehe
https://leak6.wordpress.com/grundsaetzliches-zu-monieren/organisierte-unordnung/ueberlastete-justiz/! Auch #die fehlende Gottesfurcht kann nur dazu beitragen, dass Richter einfach tun, was sie wollen.
Nach Art. 97 Abs. 1 GG sind Richter dem Gesetze unterworfen. Im Gesetz steht zum Gang der mündlichen Verhandlung in § 137 Abs. 3 Satz 2 ZPO:
„Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.“
^ Vorhalt 1:
Leak6 moniert: Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen, wenn die nach § 137 Abs. 3 Satz 2 ZPO erforderliche Vorlesung in einer Art und Weise geschieht, dass die Öffentlichkeit den wörtlichen Inhalt, soweit es auf diesen ankommt, nicht verstehen kann! Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen, wenn
1.1 der Richter nuschelt oder viel zu schnell oder zu leise redet,
1.2 der Richter sich unverständlich ausdrückt,
1.3 der Richter nicht in deutscher Sprache redet (§ 184 Satz 1 GVG: ‚Die Gerichtssprache ist deutsch.‘) oder
1.4 der Richter mithilfe einer geheim oder unbekannt codierten Sprache redet
1.5 der Richter Inhaltsdetails, auf die es ankommt, der Öffentlichkeit vorenthält. (§ 185 Abs. 1 Satz 2 GVG: ‚… auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage‘)
1.6 der Richter auch in der Sitzungspause sich jedem Zugang für diesbezügliche Korrekturanträge entzieht.
vorliegend wird die Verletzung aller Unterpunkte gerügt, lediglich zu Unterpunkt 1.3 wird eingeräumt, dass das Nichtverstandene in ‚deutsch‘ vorgetragen worden sein könnte.
Da wir ja seit Angela Merkel alle wissen, dass das Internet für uns alle Neuland ist, erlaubte sich Leak6 dem Vorsitzenden den Hinweis zu geben, dass es bei der vorgelesenen url auch auf Groß- und Kleinschreibung ankomme.
Dies allerdings hatte die Wirkung, dass mehrere zu vorauseilendem Gehorsam bereite Polizisten den Vertreter von Leak6 schroff anfuhren, störende Zwischenrufe würden zur sofortigen Saalesverweisung führen – und zwar noch bevor der Richter den Inhalt der Einrede zur Kenntnis nehmen und eine eigene Reaktion darauf entwickeln konnte.
Auch in der Sitzungspause versuchte Leak6 den Richter zu erreichen, wurde aber von einer Justizangestellten auf den Flur verwiesen. So konnte weder ein Antrag zur Filmaufzeichnung persönlich begründet werden, noch das o. g. Erfordernis des Mündlichkeitsprinzips in Ruhe erläutert werden.
Ein Mangel bezüglich der Öffentlichkeit ist im übrigen auch bereits gegeben, wenn eine ansich unberechenbare Wirkung der Öffentlichkeit durch einschüchternde Maßnahmen in eine vorausberechenbare Wirkungslosigkeit verkehrt wird. Siehe BGH, Urteil vom 29.03.2000 – VIII ZR 297/98; OLG Frankfurt/M.; LG Darmstadt (lexetius.com/2000,939), Abs. 17:
https://leak6.files.wordpress.com/2018/07/1_bvr_402-87-gewaltentrennung-kunst-jugendschutz.pdf
Nach Art. 103 GG „hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.“ Dort steht nicht „jede Streitpartei“, sondern „jedermann“, woraus Leak6 nun auch das Recht erwächst, Verfassungsbeschwerde einzulegen. Siehe BVerfG, Urteil vom 21. 7. 2000 – 1 BvQ 17/00 (lexetius.com/2000,1057)
https://leak6.files.wordpress.com/2018/07/bverfg-1_bvq_0017-000-filmrecht_gericht.pdf!
Öffentlichkeit hat eine Funktion!
Die Ausübung dieser Funktion liegt im öffentlichen Interesse.
Das öffentliche Interesse wird normalerweise von Seiten der Staatsanwaltschaft her wahrgenommen.
Das Problem in dieser Sitzung war, dass die Staatsanwältin für ihre durchaus guten Ansätze keinen adäquaten Gegenspieler zum Dialog fand.
Die Anklage hatte sie selbst nicht verfasst, und so kam es, dass sie berechtigte Dinge ansprach, die gar nicht Gegenstand der Anklage waren:
Sie bemerkte den Punkt, dass die Tonaufnahme ja schon gestartet worden sein müsse, bevor die Richterin Günther gelogen habe.
Dieser Punkt ist aus Sicht von Leak6 ein ganz entscheidender Punkt:
-
Einerseits ist das vorliegend heimliche angefertigen einer Tonaufnahme von einer gerichtlichen Sitzung nach herrschender Meinung unzulässig.
-
Andererseits wurde in dem zugrunde liegenden Rechtssachenkomplex an jeder Stelle des Verfahrens das jeweils mildest mögliche Widerstands-Abwehr-Mittel gewählt.
-
Im übrigen geschah das Anfertigen nicht einmal „zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts“, wie es § 169 Abs. 1 Satz 2 GVG eingrenzt und war vermutlich deshalb auch nicht Gegenstand der Beschuldigung.
Die Frage der Staatsanwältin wäre also geeignet gewesen, herauszuarbeiten, welche Widerstandsmittel in welcher Situation gerechtfertigt gewesen sein könnten.
Die Wahl der Mittel gegen Justizversagen kann logischer Weise nur durch Nichtjustiz erfolgen und muss schon deshalb einem gesellschaftlichen Diskurs zugänglich gemacht werden.
Nach § 201 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 StGB ist die öffentliche Mitteilung nur strafbar, wenn sie geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen.
Dies stellte insbesondere die Kindesmutter heraus.
Leak6 spricht allen Richtern die Berechtigung ab, munter weiter lügen zu dürfen!
Leak6 benennt es als ein überragendes öffentliches Interesse, dass Richter nicht ungestraft vorsätzlich lügen!
Und zwar nicht dürfen, nicht können und vor allem auch nicht tun.
Nach § 201 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 StGB ist die vorliegende Veröffentlichung nicht einmal rechtswidrig, weil die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wurde.
Für die Wahl der Widerstandsmittel dürften sinnvolle Kriterien sein:
-
die Rechtswidrigkeit des Widerstandes
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die Strafbarkeit des Widerstandes
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die Notwendigkeit des Widerstandes
-
eine Abwägung der Folgen: Die in Gefahr stehenden Rechtsgüter gegen die inkauf zu nehmenden Rechtsverletzungen anderer
-
eine Abwägung des Risikos, dass die befürchtete Gefahr eintritt
-
die Erfolgsaussicht des Widerstandes
* für den Einzelfall
* der nachhaltig erzielbaren Besserung -
mögliche Ananlogien zwischen der Widerstandsproblematik und dem anerkannten rechtfertigenden Notstand
-
die Schlüssigkeit und Vermittelbarkeit einer ggf. neuen eigenen wertenden Darstellung des bisherigen Handelns staatlicher Gewalten, einschließlich deren macht- und rechtsmissbräuchlicher Überschreitungen von
* den von ihnen in Anspruch genommenen Deutungshoheiten (z. B. auch die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers),
* dem Rang der verletzten Regelungsnormen sowie
* der aufgetretenen Prioritätsverkehrungen (Zerschlagungen und Zerstückelungen des Rechtssachekomplexes) und
* der ggf. aufgetretenen Falschwürdigungen von Rechtsgütern -
die Abwägung des eigenen Einsatzes
Der vorsitzende Richter verneinte, dass vorliegend abzuwägen sei. Offen bleibt, wie sehr er sich dabeu nicht nur dem Buchstaben des Gesetzes verpflichtet fühlte, sondern auch Recht und Gerechtigkeit.
^ Zum Hergang:
Die Staatsanwältin verlas die Anklage, nach welcher Michael Langhans und die Kindesmutter Sandra Pörings beschuldigt wurden,
im Sinne von § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB
„die Aufnahme eines nichtöffentlich gesprochenen Wortes eines anderen gebraucht und einem Dritten zugänglich gemacht zu haben.„
Die Zeugin Kerstin Günther – damals vorsitzende Richterin – war von Herrn Langhans befragt – eine ausgesprochen schwache Zeugin (wie sie sich wohl kaum ein an Rechtsfindung interessierter Richter wünscht):
-
Sie habe lediglich „davon gehört“, dass eine Tonaufnahme angefertigt worden sei.
-
Sie konnte sich nicht erinnern, wie sie die Nichtöffentlichkeit der Sitzung bewirkt habe; sie meinte, dies sei Aufgabe der Geschäftsstelle.
-
Sie wusste nicht, wer die Aufnahme gehört hat.
-
Sie habe die Strafanzeige beim Landgericht gestellt.
-
Sie habe keine Ahnung, ob inzwischen eine Löschung erfolgt sei.
-
Den Wortlaut ihrer Ladung kenne sie nicht.
-
Sie wisse nicht genau, worum es in der aufgezeichneten Verhandlung gegangen sei, als Erinnerungsbrocken führte sie aus, ein Sachverständiger war zugegen.
-
Auf die Frage, ob es um einen Befangenheitsantrag gegangen sei, erinnerte sie sich: Ja, es wurde Gelegenheit gegeben, diesen zu stellen.
Anmerkung: Schon dieses legt sehr nahe, dass sie so vergesslich war, weil sie sich selbst nicht belasten wollte.
Die Staatsanwältin monierte, Herr Langhans möge seine „Begleitsätze“ unterlassen.
Der vorsitzende Richter äußerte sich, er wolle die Befragung weiter zulassen, sie solle aber nicht suggestiv erfolgen.
Was genau unzulässig an den Fragen war, wurde nicht geklärt. Herr Langhans befragte weiter:
Die Zeugin Kerstin Günther sagte weiter aus:
-
Sie konnte keine Angaben dazu machen, wie laut es in der Sitzung war.
-
Sie wusste nicht, ob Leute vor der Tür standen.
-
Sie wusste nicht, ob Fenster offen standen.
-
Auf die Frage, ob sie die Sitzung unterbrochen habe, ohne sie ordnungsgemäß fortzusetzen antwortete sie: „ich glaube nicht.“ und ergänzte,
-
dass sie ja ab ihrer Befangenheit ‚raus‘ gewesen sei.
-
Sie erklärte: „ich hatte auch nicht richtig mitgeschrieben.“
-
Sie wusste: „Sie [Herr Langhans] sind zum Landgericht gefahren.“
-
Auf die Frage, warum? antwortete sie: „weiß nicht.“
Das Wort Rechtsbeugung fiel definitiv nicht, an den dieser naheliegenden Stellen wurde von „Verfahren manipulieren“ gesprochen.
Herr Langhans lies vom vorsitzenden Richter einen Schriftsatz verlesen, welcher laut Herrn Langhans ein Auszug der Tonaufnahme gewesen sei.
In diesem von Leak6 ‚Bekennerschreiben‚ genannten Schriftstück war auch die schon oben angesprochene Internetadresse (url) enthalten.
Da der Tatvorwurf der Verhandlung schon von der Staatsanwältin kaum hinreichend bestimmt war (Art. 103 Abs. 2 GG), hätte die Tat durch dieses öffentliche Bekenntnis zumindest bis zu dem Ordentlichkeitsniveau einer Nachprüfbarkeit konkretisiert werden können. Jede Beweisaufnahme, jede Verteidigung und jedes Geständnis kann sich nur auf den Tatvorwurf beziehen. Deshalb impliziert ein unklarer Tatvorwurf immer auch eine unklare Beweisaufnahme. Lt. dem schon zitierten BGH, Urteil vom 29.03.2000 – VIII ZR 297/98, Abs. 17 wird daher unwiderlegbar vermutet, dass auch die Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler beruhen muss.
Die Staatsanwältin relativierte, dass sie selbst nicht die Anklageschrift verfasst habe, stellte aber heraus:
-
Es könne als wahr angenommen werden, dass die Dienstliche Äußerung der damaligen Richterin Günther falsch ist.
-
Das Herstellen der Tonaufnahme müsse dennoch schon vorher begonnen haben.
Michael Langhans legte dar, dass aus der Kette der Verfahren bereits abzusehen war, dass auch die aufgezeichnete gerichtliche Sitzung vom 12.08.2016 manipuliert werden würde.
-
Er räumte ein, sich vorwerfen zu müssen, die Aufzeichnung nicht im Rahmen seines Befangenheitsantrages eingereicht zu haben, weil er sie zu der Zeit nicht bessessen hätte.
-
Er legte dar, die Tonaufnahme nach Ablehnung des Befangenheitsantrages einem Gericht angereicht zu haben und erst nach fruchtloser Beschwerde veröffentlicht zu haben.
-
Er lies offen, wer die Aufnahme gefertigt hätte und stellte die Bekanntmachung der Nichtöffentlichkeit der gerichtlichen Sitzung in Frage.
-
Er gestand zu, die Tonaufnahme auf seiner Facebookseite stehen gehabt zu haben.
-
Er legte dar, dass er seinen unaufschiebbaren Befangenheitsantrag stellte, weil die Richterin Günther das Verfahren offensichtlich manipulieren wollte. Sie wäre ihm schon bei der Befragung des Gutachters schroff ins Wort gefallen und habe somit seinen freien Gedankenfluss willentlich und vehement gestört.
-
Er machte geltend, dass die Richterin die Sitzung nicht ordnungsgemäß fortgesetzt habe.
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Er stellte heraus, dass [auf buchstäblicher Ebene] auch die Anzeigeerstellung durch Frau Günther den gleichen Tatbestand eines Gebrauchmachens sei, und er nun auch sie anzeigen könne, dieses ihm aber zu dämlich sei. (Leak6 ergänzt, dass gleiches dann auch für das o. g. Verlesen des Bekennerschreibens durch den Richter gilt.)
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Er erwähnte, dass schon aufgrund der vorausgehenden Verfahren erkennbar wurde, dass die Richterin Günther das aufgezeichnete Verfahren manipulieren wolle.
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Er monierte, dass nicht schon das Stellen eines Antrages ein „ungebührliches Benehmen“ sein dürfe, wie es Richterin Günther in ihrer dienstlichen Äußerung bezeichnete.
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Er erwähnte, dass ein Kind der Mutter bereits verhungert wäre, wenn es nicht Polizisten gegeben hätte, welche es angesichts seines Zustandes zuließen, dass es aus seiner derzeitigen Lage [der staatlich verordneten Gefangenschaft] befreit wurde.
-
Er stellte heraus, dass wenn dieses so wäre, man vom Rechtsstaat überhaupt nichts mehr erwarten könne, sondern der Willkür Tür und Tor geöffnet sei sowie
-
dass er dieses aber mehrfach bemerkt habe und aus diesem Grunde seinen anwaltlichen Beruf niedergelegt habe und nun froh sei, nicht mehr zu diesen (so wörtlich) „Schwarzkittel-Trägern“ zu gehören.
Die Kindesmutter ergänzte:
-
Sie gestand zu, die Tonaufnahme auf ihrer Facebookseite stehen gehabt zu haben,
-
sie legte allerdings Wert auf die Feststellung, dass sie die Tonaufnahme „nicht hochgeladen“ habe,
-
sie wisse nicht, ob der vorsitzende Richter, oder die Staatsanwältin Kinder hätten, aber
-
sie selbst fühle sich ihrem Kind verpflichtet, es mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu schützen.
-
Sie sprach insbesondere der Richterin Günther ab, von ihrer Amtsstellung als Richterin her ein rechtmäßiges Interesse an der unverletzten Vertraulichkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes zu haben. Sie könne nicht Klagen, weil dieses [Schutzziel] nur für das Kind und die Familie gelte.
Der vorsitzende Richter konnte insbesondere während des Plädoyers der Kindesmutter ihr nicht in die Augen schauen.
Es ist zu vermuten, dass er ihr auch nicht aufmerksam zuhörte, sondern lediglich abwartete, bis er sein vorgefasstes Urteil verkünden könnte.
Er zog sich auch nicht zu einer Beratung oder einem Bedenken zurück, sondern tat dies unmittelbar:
Der vorsitzende Richter verkündete „im Namen des Volkes“, die Kindesmutter Sandra Pörings zu 60 Tagessätzen á xxxxx Euro und den Mitangeklagen Michael Langhans zu 80 Tagessätzen á xxxxx Euro Strafe.
Herr Joachim Baum von Leak6 warf ein:
„nicht in meinem Namen,
nicht im Namen von B1… [eines den Beteiligten bekannten, noch immer staatlich verschleppen Kindes]
und nicht im Namen von B2 [des damals staatlich verschleppen Kindes]!“
Herr Baum durfte daraufhin den Gerichtssaal verlassen und musste die dortigen Schwarzkittel dann auch nicht mehr ansehen.
Zwei – von ihrem Handeln überzeugt wirkende – Polizisten begleiteten ihn hinaus. Auf dem Flur verbaten sie sich jedwedes Gespräch.
^ Vorhalt 2:
Leak6 moniert: Richtersprüche
2.1 müssen umsetzbar sein,
2.2 sie dürfen keine unlösbaren offenen Fragen hinterlassen,
2.3 sie müssen verfassungskonforme Zukunftswirkung entfalten und
2.4 dürfen deshalb die Ordnung der Wertigkeiten aller im Rechtssachekomplex berührten Rechtsgüter nicht durcheinander bringen
2.5 sie müssen insgesamt verstehbar sein
2.6 – und zwar zu aller erst durch die von dem Urteil betroffenen!
2.7 Die Betroffenen müssen am Urteil lernen können und es nächstens anders machen können!
–
Ein Richter, der einer Kindesmutter nicht ins Auge sehen kann, wird auch dem Kind gegenüber kaum begründen können, warum es in dessen Namen die Mutter bestraft, dafür, dass sie alles tat, um ihren Geschwister vor dem Verhungern zu bewahren. Hinzu tritt, dass sich dieses Kind selbst noch länger und mit noch weniger Rechtsgrund in einer vermutlich noch schlimmeren Situation befindet!
–
Ein Richtigsteller wird kaum begründen können, dass ein Widerstandsmittel, welches lügende Richter entlarvt, verboten wäre und
ebenso wenig, dass deshalb auch schwerstes richterlich abgesegnetes menschliche Leides inkauf zu nehmen ist.
–
Jemand, der solches versucht, kann kein Richtigsteller sein und er darf auch nicht ein solcher bleiben!Leak6 fordert: Richtersprüche, die (ggf. mittelbare) Wirkung auf Kinder haben, müssen zusätzlich in kindgerechter Sprache abgesetzt und mit den persönlichen Bezügen zu ihnen formuliert werden.
Und zwar am Besten, wenn es der Richter persönlich dem betroffenen Kind ins Angesicht sagt.Es ist nicht zuletzt auch eine Frage der Generationengerechtigkeit, ob eine unter den Erwachsenen herrschende Klasse (unantastbare Richter-Kaste) der nachfolgenden Generation einen Rechtsstaat in einem Zustand hinterläßt, der maßgeblich von Unrecht und Ungleichheit vor dem Gesetz geprägt ist!
Im übrigen war die Öffentlichkeit auch indirekt (durch andere Gerichtsverfahren) dadurch ausgeschlossen, dass das in staatlich angeordnetem Inkognito befindliche Kind nicht teilnehmen konnte.
Es würde sich ohne jeden Zweifel zur sehr interessierten Öffentlichkeit zählen, wenn es denn gefragt werden könnte.
Hier hat unser Rechtsstaat die die Familie betreffenden Verfahren zerstückelt und erst diese Zerstückelung in kleinere ‚Unrechtsbrocken‘ soll das Unrecht kaschieren!
Gesetzliche Regelungen müssen so gefaßt sein, daß der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, daß er sein Verhalten danach auszurichten vermag (vgl. BVerfGE 45, 400 (420) [BVerfG 22.06.1977 – 1 BvR 799/76]; 58, 257 (278) [BVerfG 20.10.1981 – 1 BvR 640/80]; 62, 169 (183) [BVerfG 03.11.1982 – 1 BvR 210/79]).
Nichts anderes kann für Richtersprüche gelten. Auch ein Kind muss sich sicher sein können, dass ein ggf. von ihm selbst erhobener Missbrauchsvorwurf unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten pflicht- und wahrheitsgemäß ausermittelt wird und nicht bestimmte Personengruppen, wie z. B. lügende Richter per sé geschützt werden, z. B. sogar durch Strafverfolgung der aufdeckenden Privatpersonen – ggf. sogar der eigenen Mutter. Siehe Rn. 45 in
https://leak6.files.wordpress.com/2018/07/1_bvr_402-87-gewaltentrennung-kunst-jugendschutz.pdf
Ebenda in Rn. 48 heißt es: „Ein nachhaltiger Eingriff, der zu einer intensiveren verfassungsrechtlichen Prüfung führt, liegt nicht allein bei einer strafgerichtlichen Ahndung von Verhalten vor, das unter dem Schutze des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG steht. Ein solcher Eingriff ist vielmehr auch bei anderen Entscheidungen von Staatsorganen anzunehmen, wenn diese geeignet sind, über den konkreten Fall hinaus präventive Wirkungen zu entfalten, das heißt in künftigen Fällen die Bereitschaft mindern können, von dem betroffenen Grundrecht Gebrauch zu machen.„
Richter können nicht nur Kunstliebhaber sein, sondern auch Lügner, Kindesmisshandler oder sonstige Straftäter.
Richter decken sich regelmäßig gegenseitig, was zu einer weitgehend generellen Aussichtslosigkeit führt, sobald ein Richter selbst in seiner Person angegriffen ist. Das Verleugnen dieses Corpsgeistes gehört zum Corpsgeistprogramm dazu, was die Wichtigkeit der o. g. Funktion der Öffentlichkeit nur unterstreichen kann. Richter ihrerseits können diesen Vorwurf nur mit Offenheit ausräumen, welche vorliegend aber fehlt.
Das von Leak6 geforderte Nachdenken über die Zukunftswirkung einer richterlichen Entscheidung geht also über die Umsetzbarkeit hinaus. Weder Kind noch Mutter, noch sonstige die Entscheidung mitverfolgende Personen dürfen lernen:
„Wenn meine Familie oder ich Recht und Wahrheit suchen, werden meine Familie oder ich dafür bestraft!„
Nicht nur eine Meldung von Straftaten ist Grundrecht, nicht nur der Anspruch auf wirksame Verfolgung derselben ist Grundrecht, sondern nach Art. 47 GrCH auch wirksame rechtliche Beschwerden sind ein solches. Da also vorliegend in massiver Weise verletzte Grundrechte betroffen sind, ist auch das Widerstandsrecht gegeben; ergo das Widerstandsrecht zum Schutze des Grundrechts auch mehr als nur Grundrecht ist.
Die Urteilsbegründung konnte wegen des Rauswurfs von Leak6 nicht mitverfolgt werden. Es ist aber von sachfremden Erwägungen auszugehen, wo schon die Staatsanwältin die Anfertigung der Aufnahme zwar betonte, aber nicht zum Gegenstand ihrer Anklage machte, deshalb dieselbe auch weder bewiesen, noch bestritten wurde. Insbesondere wurde kein Strafantrag nach § 205 StGB gestellt und somit auch kein „besonderes öffentliche Interesse an der Strafverfolgung“ geltend gemacht. Hierzu später mehr.
^ Vorhalt 3:
Leak6 zeigt an: Es muss angenommen werden,
dass der gesamte Prozess nur das verfassungswidrige und staatsgefährdende Ziel verfolgt,
natürlich berechtigte Widerstandsmittel gegen Richterunrecht zu verteueren,
um eine künftige Bereitschaft zu mindern, vom Widerstandsrecht Gebrauch zu machen.
Hätte es ein Interesse an einer Rechtsfindung gegeben, so wäre auch schon beim ersten Anlauf die in Anspruch genommene Zeugin geladen worden.
^ In eigener Sache:
Leak6 hat die betroffene Kindesmutter über einen längeren Zeitraum juristisch laienhaft und emotional begleitet und festgestellt:
Die Familie wurde zur Zielscheibe staatlicher Zermürbung.
Insbesondere die angeklagte Kindesmutter und ihr Ehemann sind top drauf und stehen keinesfalls in irgend einer Weise im Verdacht auch nur ansatzweise erziehungsunfähig zu sein, eine Kindeswohlgefährdung unter ihrer Verantwortung zu dulden oder gar selbst bewirken zu wollen.
Art. 6 Abs. 2 GG lautet, „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“
Da Elternversagen im Sinne von Abs. 3 in keiner Weise festgestellt werden konnte, oblag dem Rechtsstaat zu keinem Zeitpunkt irgend eine Pflicht, diese Familie mit wechselnden Angriffen, wechselnden Zielpersonen und widersinnigen Argumenten in Sippenhaft zu nehmen.
Nach ebenda Abs. 4 „hat jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.“
Gemeinschaft ist nicht Staatsorgan, schon hierdurch ist Leak6 legitimiert.
Eine Mutter darf lügenden Richtern niemals schutzlos ausgeliefert sein!
Leak6 ist also ein selbsternannter Teil der Gemeinschaft und vertritt als solches Interessen die von einem weit überwiegenden Teil des Deutschen Volkes geteilt werden dürften.
Wer andere Ziele unterstützt, darf sich gerne im Kommentarbereich namentlich als verfassungsfeindlich outen, allerdings nur mit Klarnamen.
Leak6 hielt sich längere Zeit zurück, allgemeine Interessen in Eigenregie zu vertreten, um die Möglichkeit für und ggf. im Namen der Betroffenen das Optimale versuchen zu können.
Dieses Angebot wurde nicht angenommen.
Die Entscheidung ist einerseits zu bedauern, zum anderen eröffnet sie aber die Möglichkeit, die Sache von einer weiteren Seite her zu beleuchten.
Leak6 versichert, sämtliche Vertraulichkeiten zu wahren und keine erkennbaren Interessen der Betroffenen zu verraten.
Es sind derzeit keine Differenzen der Gemeinschafts- und Familieninteressen erkennbar.
Die Verfolgung der bekannten staatlichen Straftaten kann allerdings – wie bei Offizialdelikten üblich – nicht wieder zurück genommen werden.
Der ihr helfende Anwalt ist u. a. auch in ihrem Fall schon an der Richterschaft verzweifelt, gab seinen Beruf auf und ging für seine Überzeugung (in einem anderen Fall) auch schon in den Knast.
Wo die einschüchternde Wirkung staatlichen Handelns so weit um sich gegriffen hat, dass die Opfer schon zurückschrecken, Hilfe anzunehmen um die Helfer nicht mit in den Abgrund zu reißen, ist der Punkt, ab dem Widerstand zu leisten ist schon weit überschritten!
Deshalb kann u. U. nicht immer auf einen förmlichen Auftrag gewartet werden, denn
die Familie steht in mitten einer Kette von Katastrophen und hat Kopfzerbrechen zur Genüge.
Wo es um Gerechtigkeit des ganzen Landes geht, kann es nicht um die Erarbeitung eines Dankbarkeitsverhältnisses gehen!
Es ist auch ein berechtigtes Interesse der Gemeinschaft,
dass wir Richter aussortieren, die gar keine Richtigsteller sind.
Ein Mann muss tun, was ein Mann tun muss, ein Christ was ein Christ tun muss und im Sinne von Art. 20 Abs. 4 GG müssen auch
alle Deutsche tun, was sie tun müssen.
^ Widerstandsabwägungen:
Die Justiz urteilt normalerweise über das Vorliegen rechtfertigender Notstände.
In dem Fall, wo Richter über rechtfertigende Notstände urteilen sollen, die gegen andere Richter geltend gemacht werden, stehen sie allesamt relativ schnell in dem Verdacht als ‚Richterschaft‘ in Korpsgeist zu handeln. Ein umso transparenteres Vorgehen wäre eigentlich angemessen.
Analog des § 904 BGB ist die Justiz hoheitlicher Herr der ‚Vertraulichkeit im Gerichtssaal‘; sie hat darüber normalerweise das Verfügungsrecht und das Recht über den Gebrauch ihres Rechtes selbst zu befinden. Dies schlägt sich im allgemeinen darin nieder, dass sehr viele prozessleitende Entscheidungen unanfechtbar ergehen. Vorliegend hinterlies das Vorgehen der Justiz aber bei der Mutter eine völlig unmögliche Situation:
-
Sie war für ihren Sohn erziehungsfähig, -berechtigt und -verpflichtet.
-
Sie konnte nicht aufhören, Mutter zu sein und alle ihre Kinder zu lieben.
-
Sie hätte ihrem Sohn erklären müssen, warum eine liebende Mutter gegenüber dem Unrecht und dem Leid der Tochter und dem justitziellem Unrecht nichts Effektives tun will.
Analog des § 904 BGB (Vertraulichkeit wird als ‚Sache‘ verstanden) ist die Justiz irgend wann „nicht [mehr] berechtigt, die Einwirkung [Zerstörung der Vertraulichkeit im Gerichtssaal] eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist.“ Die Justiz hat mit ihrem #Konkurs die Hoheit über das Verfahren verloren, bis sie ihren Reinigungsprozess vollzogen und lügende sowie Lügen-deckende Richter (wenigstens aus dem Verfahrenskomplex) entfernt hat.
Gemessen an den oben dargelegten Kriterien der Widerstansmittel wird festgestellt:
Zu Nrn 1+2: Die Beschuldigten griffen möglicherweise zu dem rechtswidrigen Widerstandsmittel der Anfertigung einer Tonaufnahme.
Dieser wurden sie jedoch weder beschuldigt, noch wurde nachgewiesen, wer dasselbe tat. Darüber hinaus wurde nicht einmal in Abrede gestellt, dass die betroffene Richterin keine vom Persönlichkeitsrecht aus gesehene schutzzielfähige Person sei. Offenkundig ist die Nichtöffentlichkeit in familienrechtlichen Prozessen den schutzwürdigen Belangen der Familienmitglieder geschuldet. Den nachfolgenden Entscheidungen zufolge kann jedenfalls der Name, das Bild und das Urteil des Richters nicht Schutzziel sein. Siehe:
https://leak6.files.wordpress.com/2018/07/bverwg-6_c_0035-013-richtersta-namen_verschwc3b6rungstheorien.pdf
https://leak6.files.wordpress.com/2018/07/bgh_iv_arvz_0002-016-urteile_sind_fc3bcr_alle_da.pdf
Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK sind alle zivilrechtlichen Ansprüche in einem öffentlichen Verfahren zu klären. Auch dies ist ein Grundrecht, welches nicht pauschal zugunsten des ebenfalls grundrechtlichen Persönlichkeitsrechtes des Richters fortfällt, sondern die Grundrechte müssen zueinander möglichst verträglich abgegrenzt werden.
Eine Strafzumessung im Lichte der nicht bewiesenen anderen Tat (Anfertigung der Tonaufnahme) ist jedenfalls unzulässig.
Zu Nr. 3: Die Anwendung von Widerstandsmitteln gegen die lügende Richterin war schon im Vorfeld als notwendig absehbar. Und zwar in der gleichen Weise wie in es der jetzigen Verhandlung vom 10.07.2018 schon vorher absehbar war, dass das Gericht nicht an Gerechtigkeit oder einer sachdienlichen Protokollierung (strengstens verbotene Kamera), sondern an Verdunkelung interessiert ist. Die Notwendigkeit ergibt sich im weiteren aus
Nr. 4: Abwägung der Folgen: Es wurde bereits das Verhungern des einen Kindes nur mit knapper Not verhindert, ob das andere überhaupt noch lebt, ist der Gemeinschaft jedenfalls nicht bekannt. Die gesetzliche Monatsfrist ist staatlicherseits für das noch akut gefangen gehaltene Kind schon 17-fach überschritten. Die Folgen sind also für Würde und Leben der Kinder von existenziellem Belang. Die gegeüberstehende Folge, ein Mehr an Wahrheit vor Gericht, kann eigentlich kaum einen nennenswerten Schaden darstellen, sondern schlimmstenfalls einen Nutzen.
Zu Nr. 5: Das Risiko, dass die befürchteten Schäden eintreffen ist angesichts der bereits bezeugten Schädigungen immens.
Zu Nr. 6: Die Aussicht auf Erfolg kann ggf. noch von der Schärfe des Vorgehens abhängen. Richter entscheiden wie alle Menschen nach Gefühl. Die Zeit der Allgorithmen wird kommen. Bemerkt wird, dass kein Rechtsbeugungsvorwurf erhoben wurde und an jeder Stelle bisher zuerst das rechtsstaatlich gebotene und anschließend das jeweils mildest mögliche Mittel gewählt wurde. Auch aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, den hier vorliegenden, etwas schärferen öffentlichen Vorhalt nicht im Namen der Angeschuldigten erheben zu müssen.
In jedem Fall muss eine
sofortige Aufnahme von Ermittlungen zu Verbleib und Wohlergehen des vermissten Kindes erfolgen – mindestens einschließlich einer Glaubhaftmachung der die Gemeinschaft UND die leiblichen Eltern vertrauen.
^ Vorhalt 4:
Leak6 zeigt an: eine akute Gefahr für Leib und Leben des dritten Kindes der beschuldigten Kindesmutter in seiner Eigenschaft als möglicher Zeuge weiterer Straftaten!
Diese Gefahr nimmt möglicher Weise mit jedem weiteren Tag der Zuspitzung in formell nachgeordneten Prozessen zu!
Wer Leak6 kennt, weiß, dass Leak6 nicht nur in Form von heißer Luft spricht, sondern die Zuständigen tatsächlich (vorliegend am 13.07.2018) informierte.
Zu Nr. 7: Weitergehende Erwägungen über die Schlüssigkeit und Vermittelbarkeit der dargelegten Argumente können angesichts des Vorgenannten nur noch ermüdende Widerholungen sein. Es ist zu beklagen, dass die Staatsgewalt nur deshalb die vorliegend unglaublichen Willkürmaßnahmen treffen konnte, weil dieselben zunächst tatsächlich unglaublich erschienen und deshalb kaum jemand Schilderungen über dieselben Glauben schenken mochte. „Schon in seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht angenommen, daß der Schutz der Jugend nach einer vom Grundgesetz selbst getroffenen Wertung ein Ziel von bedeutsamem Rang und ein wichtiges Gemeinschaftsanliegen ist (vgl. BVerfGE 30, 336 (347 und 348); 77, 346 (356)). Der Jugendschutz, der in Art. 5 Abs. 2 GG ausdrücklich erwähnt ist, genießt vor allem aufgrund des in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verbrieften elterlichen Erziehungsrechtes Verfassungsrang.“ Siehe Rn. 32+33 in
https://leak6.files.wordpress.com/2018/07/1_bvr_402-87-gewaltentrennung-kunst-jugendschutz.pdf
Zu Nr. 8: Der eigene Einsatz: Angesichts der in Deutschland viel zu gering gehaltenen Rechtssprechungspraxis zu Entschädigungen entfaltet sich im ganzen Land eine fatale Gewissenlosigkeit, ja geradezu ein Phlegma. Der Dieselskandal reichte deutschen Aktionären offenbar nicht aus, um Monsanto noch vor dem Aufkommen einer US-Klagewelle wegen krebserregenden Glyphosats zu kaufen. Der Einsatz der Kindeseltern ist ohnehin schon existenziell, allein schon weil so gut wie jeder, der an den Kosten einer staatlichen Unterbrinugng von Kindern beteiligt wird (ab 5.000 Euro / Monat und Kind) schnell an die Pfändungsfreigresse geworfen wird. Zudem wurde der Mutter kein Verdienst nachgewiesen. Es ist daher unverständlich, warum die Tagessätze der Kindesmutter deutlich höher ausfielen, als die gegen den beschuldigten Ex-Anwalt.
^ Reprise
Erwähnt sei, dass das oben zitierte Urteil löblicher Weise betont, dass Staatsorgane nicht Entscheidungen treffen mögen, die die Bereitschaft zum Gebrauch von Grundrechten mindern könnte.
Niemand soll aus Angst auf Kunst verzichten, auch dann nicht, wenn diese im Verdacht steht, möglicherweise Pornografie zu sein!
Möglicherweise haben mittelgut verdienende Richter Teile ihres eigenen Vermögens in beachtlichen Kunstschätzen angelegt, welche sie keinesfalls einer kategorischen, generellen Verwerfung unterziehbar wissen wollen. Aber dieses Argument ist polemisch und vermag nicht, die Argumentation als solche anzugreifen. Jene dahinter stehende Argumentation nämlich ist als solche richtig, wichtig und übertragbar! Wie feinsinnig sie doch sein können und wie schön, dass nicht nur jeder für irgend etwas gut ist, sondern auch alles – bis hin zu den zahlreichen barbusigen Marmorstatuen von Aphrodite, Venus und Justitia! Ja, diese zwar leblosen, aber doch schönen und künstlerisch wertvollen Damen müssen geschützt werden, vor einer möglicherweise kommenden puritanistischen Hetzjagd!
Richtern eine Lüge nachzuweisen ist für die meisten Menschen ebenfalls eine Kunst!
Immerhin ist es – mehrfach bezeugt – in der vorliegenden Sitzung der Staatsanwältin gelungen, dies über ihre Lippen zu bekommen!
Folglich darf es auch keine staatliche Entscheidung geben, welche die Bereitschaft mindert, eine solche Kunst zu praktizieren!
Die Freiheitsrechte der Meinungsäußerung und der Lehre sind ebenfalls Grundrechte.
Ein kategorisches Indizieren als ‚entartete Kunst‘ oder als nicht verfassungsgetreue Lehrmeinung kommt somit ohne Einzelfallabwägung ebenso wenig infrage, wie es ein generelles Grundrecht wäre, eine kategorische Erlaubnis, jede Wahrheit an jeder Stelle sagen zu dürfen.
^ Worüber in Wahrheit verhandelt wurde:
Irgend jemand musste eine heimliche Tonaufzeichnung begonnen haben, noch bevor die staatsanwaltschaftlich zugestandene Lüge erfolgte.
Heimliche Tonaufnahmen von nur einer Partei verstoßen gegen die prozessuale Waffengleichheit und werden von Juristen zu recht und einhellig als unzulässig verworfen.
Hiervon zeugt beispielsweise auch das Protokoll des 4. Kongresses der Strafjustiz in Niedersachsen vom 28.09.2012, wovon das Abschlussplenum zum Thema:
Die fehlende Dokumentation der Beweisaufnahme – Für und Wider einer Aufzeichnung der Hauptverhandlung –
verlinkt sei. Auf S. 36, Abs. 4:
„Unstreitig seien jedenfalls „heimliche Aufnahmen“ unzulässig (Meyer-Goßner, § 169 GVG Rn. 12).“
Siehe hierzu auch die Seiten 35-41 von:
https://leak6.files.wordpress.com/2018/07/120928_strafjustiz-nds_4-kongressprotokoll.pdf
Ein solches Tun empört also alle Juristen und vereinahmt sie in ihrer Empörung gegen den einen, der es tat.
Weiter könnte laut dieser Tonaufnahme der Anwalt gegen § 136 Abs. 2 Satz 1 ZPO verstoßen haben und sich das Wort nicht entziehen lassen haben. Auch ein solcher Verstoß kann alle Juristen empören. Im Ausgangsfall von Leak6 lies sich der dortige Kläger das Wort entziehen und durfte dann einfach zusehen, wie es ihm nicht wieder erteilt wurde. Dort wurde das Protokoll passend gefälscht und von der Kontrollinstanz mithilfe weiterer Lügen bestätigt. Hieraus erwächst die zwingende Erkenntnis, dass der Rechtsstaat mit Richtern, die meinen, eine
Lizens zum Lügen
á la James Bond zu haben (der die Lizens zum Töten hat), unmittelbar einpacken kann. Zwar wird Lügen mehr und mehr Usus und funktioniert überall ganz gut, ohne dass sich jemand empört. Wenn dann jemand gegen diesen Usus verstößt und auf der Wahrheit besteht, dann empören sich alle gegen die – zweifellos vorhandenen – kleinen Rechtsverstöße und sind vereint voreingenommen gegen den einen, der ihr funktionirendes System durcheinander bringt.
Eine solche Vereinnahmung ist aber mindestens genauso polemisch, wie es polemisch ist, pornografienahe Kunst pauschal zu verdammen.
Dieses Plenum jedenfalls wurde sehr interessant eingeleitet (ebenda S. 36, Abs. 2):
„GenStA Wolf leitet die Diskussion mit einer Erinnerung an die Tagung „Mehr Gerechtigkeit. Aufbruch zu einem besseren Strafverfahren.“ vom 11. bis 13. März 2011 in Loccum ein: Ein Rechtspolitiker habe über einen Untersuchungsausschuss des Bundestages berichtet, wo immer wieder Uneinigkeit über den Inhalt früherer Zeugenaussagen geherrscht habe. Nach Meinung des Politikers sei die komplette Aufzeichnung der Beratungen das gebotene Mittel gegen derartige Widersprüche, das müsse auch für die Hauptverhandlung in Strafsachen gelten, daher solle die Strafprozessordnung geändert werden. Das fachkundige Auditorium in Loccum habe zunächst verblüfft geschwiegen, spontaner Widerspruch habe sich nicht geregt, danach aber seien erhebliche Zweifel aufgekommen…“
Es wurde festgestellt, dass Aufzeichnungen mittlerweile technisch preiswert und auch juristisch durchaus möglich seien und zwischendurch (S. 40, Abs. 2) findet sich der prägnante Satz:
„Wer eine umfassende Dokumentation der Hauptverhandlung fordere, sei nach seiner Einschätzung eher mit den jetzigen Möglichkeiten der Revision unzufrieden.“
Am Ende schließlich kam dieses Plenum zu einer weit überwiegenden Ablehnung von Aufzeichnungen der Hauptverhandlung (S. 41, Abs. 3). Eine Erklärung des Widerspruchs zu der einleitenden Wahrnehmung, dass über den Inhalt der Zeugenaussagen immer wieder Uneinigkeit bestand liefert dieses Protokoll indes nicht. Immer wieder auftretender Streit über die Beweisaufnahme kann ja nur dafür sprechen, dass sich regelmäßig nicht alle zuverlässig erinnern können oder wollen. Hier vorliegend – wo Aufnahmen strengstens verboten wurden – muss unterstellt werden, dass man sich schon bald nicht mehr an alles erinnern wollen wird. Im Kongressprotokoll auf S. 39, Abs. 2 heißt es:
„Er selbst [Dr. Polomski] sei froh, dass er Fernsehaufnahmen in einem Gerichtssaal nur vor Beginn der eigentlichen Verhandlung dulden müsse.“
Das Phänomen, dass man sich nicht erinnern will, wurde übrigens auch an Polizisten festgestellt (siehe ebenda S. 25, These 3).
Diese, beste Erklärung trifft auch für die Protokollierung zu, denn laut ebenda S. 37, Abs. 5 wird „nach geltendem Recht schriftlich im Protokoll dokumentiert, allerdings mit einem bestimmten Zweck aus einer bestimmten Sicht.“ Wenn nun der gesamte Zweck des Verfahrens nur auf seine verfassungswidrige Zukunftswirkung ausgerichtet ist, dass Richter künftig weiter unbeschwert lügen können, so ist auch von einem Protokoll nichts anderes zu erwarten, als dass es diesen Zweck – und nicht die Wahrheitsfindung als solche – unterstützt. Dem entgegen treten müssen die hier vorliegenden öffentlichen schriftlichen Vorhalte.
Warum wurden dann Leak6 in Mönchengladbach die Aufnahmen verwehrt?
BVerwG, Urteil vom 01.10.2014 – 6 C 35.13; VGH Mannheim (lexetius.com/2014,5685, siehe
https://leak6.files.wordpress.com/2018/07/bverwg-6_c_0035-013-richtersta-namen_verschwc3b6rungstheorien.pdf!) sagt es anders. Es spricht von einer
„auf das Recht am eigenen Bild bezogenen Rechtsprechung“, welche „auf den Fall, dass das Recht am eigenen Namen betroffen ist, übertragen werden kann. (Abs. 35)“
„Auch öffentliche Amtsträger sind [zwar] – auch hinsichtlich ihrer Amtstätigkeit – in den Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts einbezogen (Abs. 36)“, doch
„die mitwirkenden Funktionsträger [Richter, Verteidiger, Staatsanwälte] sollen für die Art und Weise der Mitwirkung öffentlich einstehen. (Abs. 33).“
Wenn es also aus ebenda Abs. 35 eine Übertragbakeit der Einschränkbarkeit des Persönlichkeitsrechts von Richtern vom Bild zum Namen gibt, warum nicht dann auch zum Wort?
Hinzu tritt, dass das begründende Grundrecht ein Grundrecht – Art. 6 EMRK – darauf abstellt, dass „fair und öffentlich verhandelt wird“. Insbesondere verwendet die Norm dabei „verhandelt“ als Tätigkeitswort; das Grundrecht der Öffentlichkeit bezieht sich somit auf die Beobachtung der Tätigkeit, was mehr ist als ein Augenschein von Standbildern mit jeweil unterlegtem Namen.
Dieses Persönlichkeitsrecht unterscheidet sich in drei so genannte Hüllen:
-
höchstpersönlicher Lebensbereich (Intimbereich)
-
Privatsphäre
-
Individualsphäre
In familienrechtlichen Sitzungen sind Eltern und Kinder in ihrer Privatsphäre berührt, Richter, Gutachter, Rechtspfleger und Anwälte jedoch nur in ihrer Individualsphäre.
Unter diesen Gesichtspunkten sind die Einschränkungen des richterlichen Persönlichkeitsrechts gegen das verfahrensrechtliche Grundrecht der Parteien abzuwägen.
Was ist eher hinzunehmen?
-
Das Bekanntwerden ‚des Verhandlungsgeschehens‘ oder
-
eine verfahrensrechtlich fehlerhafte Verhandlung?
Zu einer verfahrensrechtlich fehlerhaften Verhandlung wird unwiderlegbar vermutet, dass die Entscheidung auf diesem Fehler beruht.
Vorliegend ist das Beruhen auf diesem Kontrollmangel sogar bewiesen.
Sollte also das unwiderlegbar zu vermutende – ja sogar bewiesene – Beruhen einer Entscheidung auf einem Verfahrensfehler eher hinzunehmen sein, als die Beeinträchtigungen durch die dasselbe verhindernde Beobachtung für den – vorliegend mutwilligen – Täter?
Weiter heißt es in der Entscheidung, Abs. 51:
„Der Senat hat in einem Urteil … aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährleistungspflicht, dem Demokratiegebot sowie dem Grundsatz der Gewaltenteilung einen Verfassungsauftrag aller Gerichte hergeleitet, die Entscheidungen ihrer Spruchkörper der Öffentlichkeit zugänglich zu machen … .“
Schaut man in diesem BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 – 6 C 3.96 (siehe
https://leak6.files.wordpress.com/2018/07/bverwg-6_c_3-96-entscheidungsverc3b6ffentlichung.pdf unter Rn. 27!) nach, so erfährt man eine doppelte Begründung :
„… Der Bürger muß … zuverlässig in Erfahrung bringen können, welche Rechte er hat und welche Pflichten ihm obliegen;
die Möglichkeiten und Aussichten eines Individualrechtsschutzes müssen für ihn annähernd vorhersehbar sein.
Ohne ausreichende Publizität der Rechtsprechung ist dies nicht möglich.Rechtsprechung im demokratischen Rechtsstaat … muß sich – wie die anderen Staatsgewalten – … auch der öffentlichen Kritik stellen.
Dabei geht es nicht nur darum, daß in der Öffentlichkeit eine bestimmte Entwicklung der Rechtsprechung als Fehlentwicklung in Frage gestellt werden kann.
Dem Staatsbürger müssen die maßgeblichen Entscheidungen auch deshalb zugänglich sein, damit er überhaupt in der Lage ist, auf eine nach seiner Auffassung bedenkliche Rechtsentwicklung mit dem Ziel einer (Gesetzes-)Änderung einwirken zu können.=> Das Demokratiegebot wie auch das Prinzip der gegenseitigen Gewaltenhemmung, das dem Grundsatz der Gewaltenteilung zu eigen ist, erfordern es, daß auch über die öffentliche Meinungsbildung ein Anstoß zu einer parlamentarischen Korrektur der Ergebnisse möglich sein muß, mit denen die rechtsprechende Gewalt zur Rechtsentwicklung beiträgt. …“
Die Vorhersehbarkeitsanforderungen und das Demokratieprinzip gelten natürlich für alle Fachgerichtsbarkeiten – also auch für das Familienrecht.
Deshalb darf aber keinesfalls aufgrund der Vertraulichkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes für Richter eine Lizens zum Lügen entstehen.
Vorliegend kam es so weit, ergo der Korrekturbedarf in der Rechtsentwicklung gegeben ist!
^ Vorhalt 5:
Leak6 verlangt: Für Verfahren von Privatpersonen gegen Staatsgewalten (zu denen auch staatlich bestellter Rechtspfleger zu zählen sind):
5.1 den Privatpersonen muss der Beweis der Beweisaufnahme möglich sein, weshalb auch Beweismittel wie Tonaufnahmen erlaubt sein müssen!
5.2 Beweisführungs- und Darlegungspflichten, wie z. B. ein Anwaltszwang dürfen keinesfalls bestehen. Anwälte sind per sé versucht, es sich mit der ohnehin übermächtigen staatlichen Seite nicht zu verderben!
5.3 Privatpersonen müssen Möglichkeiten haben, sich gegen eine Zerschlagung von zusammengehörenden Rechtssachen effektiv zur Wehr zu setzen.
5.4 Verfahrenskosten müssen (in weiten Grenzen) ausgangsunabhängig zu Lasten des Staates gehen!
Noch zu 5.1) Ohne Tonaufnahmen kann keine prozessuale Waffengleichheit gewährleistet sein. Amtsträger, wie z. B. Jugendamtsmitarbeiter sind ‚Stammkunden‘ bei Gericht. Kein Richter der Welt will es sich – ebenso wie kein Geschäftsmann – mit seinen Stammkunden verderben. Auch umgedreht will es sich kein Gutachter mit seinem Stammauftraggeber, dem Gericht verderben. Richter haben ihren Stammkunden gegenüber eine u. U. viel zu große Nähe; werden selbst Partei (sind also – ggf. sogar unabhängig ihrer Person – befangen). Analog zu § 54 Abs. 3 VwGO ist die „Besorgnis der Befangenheit … stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.“ Da dies für alle Richter gilt und nicht alle auf diesem Wege als befangen abgelehnt werden können, bleibt nur der Ausweg der uneingeschränkten Beweismittel einschließlich Tonaufnahmen. Auch die Verblüffung des o. g. Abschlussgremiums vom 28.09.2012, warum es in Untersuchungsausschüssen „immer wieder Uneinigkeit über den Inhalt früherer Zeugenaussagen“ gab, in ’normalen‘ Gerichtsverfahren jedoch nicht, erklärt sich schlicht daraus, dass im Untersuchungsausschuss mehrere Parteien an der Feststellung, Fortführung und Sichtweise der Protokollierung federführend sind, im ’normalen‘ Gerichtsverfahren jedoch nur der vorsitzende Richter. Und wenn derselbe – und sei es nur wegen des amtlichen Gegners – nicht mehr unabhängig ist, hat die ander Partei schlicht keine Chance. Für die Kontrollinstanz gilt nichts anderes.
Hierzu sagt das Gutachten der großen Strafrechtskommission des deutschen Richterbundes (Oktober 2013) zum Thema: „Ist das 1964 geschaffene Verbot von Bild- und Tonübertragungen aus Gerichtsverhandlungen noch zeitgemäß?“ auf S. 130f (siehe
https://leak6.files.wordpress.com/2018/07/gutachten_strafrechtskommissionrichterbund_c2a7169-filmrecht_gericht.pdf!)
„Die Vorschriften der §§ 58 a, 255 a und 247 a StPO belegen dieses … drängende Bestreben, vorhandene technische Möglichkeiten auch zu nutzen … . Es sind jedoch keine Gründe ersichtlich, die es auf Dauer verhindern könnten, diese Mittel auch im Interesse einer effektiven und ressourcensparenden Strafjustiz etwa als „Hilfsprotokoll“ … den Gerichten zur Verfügung zu stellen.
Beanstandete Verfahrensfehler, die wesentliche Förmlichkeiten der Hauptverhandlung betreffen … , können grundsätzlich … ausschließlich mit Hilfe des Hauptverhandlungsprotokolls bewiesen werden … . Hier wird eine Ton- und/oder Videoaufnahme der erstinstanzlichen Hauptverhandlung für alle Verfahrensbeteiligten besonders interessant. Denn es kommt nicht selten vor, dass ein Protokoll … wesentliche Mängel aufweist … .
Dann muss in das freie Beweisverfahren übergewechselt werden, weil dem mangelhaften Protokoll keine formelle Beweiskraft mehr zukommt. Der Freibeweis und das Freibeweisverfahren gelten überall dort, wo der Strengbeweis nicht erforderlich ist, d. h. er wird außerhalb der tatrichterlichen Hauptverhandlung angewendet.
Geklärt wird die Sachlage auch vom Revisionsgericht im Freibeweisverfahren bisher in der Regel durch Einholung dienstlicher Äußerungen der Richter, des Staatsanwalts und/oder des Protokollführers, eidesstattlicher Versicherungen von Verfahrensbeteiligten oder durch Urkunden, Notizen von Urkundspersonen usw.
Spätestens hier wird sich der Revisionsführer, gleich ob Angeklagter, Nebenkläger oder Staatsanwalt,
auf vorhandene Ton-/Videoaufnahmen berufen und sie als Beweismittel benennen.„
Zu 5.2) „Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft …“ (Art. 1 Abs. 2 GG)
„Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz … der Gemeinschaft. (Art. 6 Abs. 4 GG)“
„Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden. (UN-Menschenrechtserklärung, Resolution 217 A (III))“
Folglich kann auch das Postulationsrecht nicht zwangsweise auf einen Anwalt übergehen.
Zu 5.3) Vorliegend wurden die Rechtssachen der beiden Geschwister zerschlagen. Daraus erwuchs die Möglichkeit einer paradoxen Situation:
Die Mutter hat für ihren minderjärigen Sohn derzeit das vollumfängliche Sorgerecht rechtskräftig inne und muss demnach wohl auch anerkannt erziehungsfähig sein – zumal es ein solches aussagende Gutachten ja existiert,
aber gleichzeitig soll dieses Zuhause für die Tochter eine Kindeswohlgefährdung darstellen.
Weiter ergriff vorliegend irgend jemand das (hier nicht streitgegenständliche) Widerstandsmittel der heimlichen Tonaufnahme.
Dieses Widerstandsmittel wurde mutmaßlich nur vorbeugend eingesetzt und nicht bei der Ablehnung der lügenden Richterin verwendet.
Auch bei der Richterablehnung gab es das Justizversagen, dass dieser Richterin geglaubt wurde.
Erst danach erfolgte der hier streitgegensändliche Gebrauch dieser Tonaufnahme in Form einer Facebook-Veröffentlichung – ebenfalls als Widerstandsmittel.
Nun wird die mutmaßliche – weil rechtsbeugende – Verbrecherin nicht verfolgt, aber in diesem abgekapselten Vergehens-Strafverfahren sogar die Falschheit ihrer dienstlichen Äußerung als wahr unterstellt. Die kleinen fängt man, die großen läßt man laufen!
Zu 5.4) Normalerweise sind Familien, die wie vorliegend von staatlicher Verfolgung heimgesucht werden vollständig zerstört und finanziell ruiniert. Kein Hund beißt in die Hand, die ihn füttert, aber unser Staat zerstört die Bürger, die ihn tragen! Das darf nicht sein, auch nicht, solange die Rechtslage noch unklar ist!
^ Die Akteure und ihre (mutmaßlichen) Ziele
Der Richter, die Staatsanwältin und die klagende Richterin: Ihnen dürfte das gesunde Volksempfinden bereits abhanden gekommen sein.
Sie verfolgen mutmaßlich nicht die Verletzung der Vertraulichkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes deshalb, weil die Tonaufnahme die dort hörbare Richterin in der Wahl ihrer sprachmelodischen Ausgestaltung oder ihrer Emotionalität bloßstellt. Hierzu sollte man auch die Entscheidung zur Individualbeschwerde Nr. 22107/05 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 25.03.2008 hinzuziehen. Siehe
https://leak6.files.wordpress.com/2018/07/egmr-22107-05-c3bcber_missstand_auch_anders_berichten.pdf! Dort heißt es auf S. 8 – es ging dort um die Weiterverbreitung einer Aufnahme von Polizeifunk, welche ein Vergehen der Polizei entlarvte – Abs. 1:
„… der Beschwerdeführer über den Missstand auch anders hätte berichten können …“
Dies bedeutet, dass nicht das Abhören des Polizeifunks bestraft wurde und auch nicht die inhaltliche Veröffentlichung als solche, sondern die Sendung der Tonaufnahme.
Bemerkt wird allerdings:
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dort, wo ’nur‘ ein Vergehen entlarvt wurde die mildernden Umstände des lediglich grundsätzlich bestehenden Presseauftrags, strafmildernd gelten gemacht wurden
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hier, wo immerhin ein Verbrechen entlarvt wird, kaum mildernde Umstände der persönlichen Not, Betroffenheit und Alternativlosigkeit gelten gemacht wurden
Jedenfalls kommt hier als Strafmaß ein Vielfaches der dortigen Summe zur Anwendung.
Weiter wird bemerkt, dass der EGMR als funktionierende Justiz nur das Verhalten eines Reporters gegen die Polizei beurteilte.
Vorliegend soll aber eine bereits nicht mehr ordentlich funktionierende Justiz das Verhalten von unmittelbar Betroffenen gegen sich selbst beurteilen.
Die bloße Verlautbarung, dass ‚Richter Lügner sind‘ lockt nicht einmal mehr jemanden hinter dem Ofen hervor, sondern ist eher zum offenkundigen Allgemeinwissen der Deutschen zu rechnen. Ein ‚anders Berichten‘ ist somit ein nahezu wirkungsloses berichten. Siehe das Leak6-eigene Schlagwortarchiv
https://leak6.wordpress.com/tag/richter-sind-luegner/
Demnach bedarf es mehr, als die bloße textliche Wiedergabe. Geräuschkulisse und Stimmungslage in der Sitzung, Authentizität und Glaubwürdigkeit sind Faktoren, welche es erst die Chance auf eine breitere Öffentlichkeitswirkung realistisch machen.
Richterin Günther griff jedenfalls zum Mittel der Klage, ohne jedoch darzulegen, wegen welcher Details sie sich verletzt fühlte. Sie konnte als Richterin darauf vertrauen, dass sie von den anderen örtlichen Justizkollegen wieder heraus gehauen werden würde. Es ist allerdings kaum vorstellbar, dass eine Richterin etwas zu verbergen sucht, wenn sie gar nichts zu verbergen hätte.
Die Anzeige erstattende Richterin fühlt sich daher mutmaßlich (im wesentlichen) durch den öffentlichen Beweis ihrer Lüge in ihren Rechten verletzt. Und das muss man sich echt mal auf der Zunge zergehen lassen. Klagebefugt ist, wer beschwert ist, d. h. wer in seinen Rechten verletzt ist.
Diese Richterin fühlt sich also in dem Recht, nichtöffentlich lügen zu dürfen verletzt.
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Gibt es für Richter ein Recht zu lügen überhaupt?
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Darf man zum Mittel der Veröffentlichung nicht greifen, wenn es das letzte ist?
Während die Staatsanwältin als wahr annimmt, dass die dienstliche Äußerung der Richterin falsch sei, erwägt sie aber weder ein Niederschlagen nach §§ 160 Abs. 2; 170 Abs. 2 StPO, noch legt sie entlastende Umstände oder einen ggf. rechtfertigenden Notstand dar.
Der Richter drückte sich um die Übernahme dieser Feststellung und formulierte sie aalglatt als ‚möglicherweise‘, ergo als unerheblich.
Dass hierzu aber ein dringendes Feststellungsinteresse auch außerhalb eines Strafprozesses besteht, wurde rechtsfehlerhaft verkannt.
Es hätte in unstrittiger Übereinstimmung der Parteien erfolgen können und müssen!
Dass der Richter diese Frage in den Bereich des unerheblichen Eventuellen zurückstufte, entlarvt ihn als befangen, denn damit hält er einen Bereich des möglichen Schuldgehalts offen, der ohne Auslassung dieser Feststellung versperrt gewesen wäre. Vorliegend den Bereich der mehr als nur geringen Schuld.
Wann war die Besorgnis der Befangenheit aus vernünftiger, unabhängiger Perspektive gerechtfertigt?
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Als man absehen konnte, dass sie manipulieren würde,
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als sie manipulierte,
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als sie darüber log oder
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als sie sich selbst ablehnte und klagte?
Darf man den Propheten für seine prophetische Begabung bestrafen?
Wurde die Richterin von der Prozesspartei gezwungen oder provoziert,
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das Verfahren zu manipulieren,
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die Contenance zu verlieren oder
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darüber anschließend zu lügen?
Anzumerken ist jedenfalls, dass #Nachhilfepflichten zu pflichtvergessenen Richtern auch ihre Grenzen haben müssen, denn wenn man sich der Manipulationsabsicht des Richters sicher ist, kann man damit vermutlich nur noch bei der Vertuschung dessen kriminellen Handelns behilflich sein. Es wäre naiv, im Wissen um die Befangenheit der Richterin erst noch eine Beweiserhebung gegen sie zu beantragen, wie z. B. die genehmigte Tonaufnahme. Leak6 ist zwar so naiv um das Fernziel der Entwaffnung durch Ehrlichkeit und Transparenz zu erreichen, doch darf darunter niemals das ‚Nahziel‘ des Einzelfalls und das Schicksal der letztlich betroffenen Familienmitglieder leiden.
Was hätte die Prozesspartei stattdessen tun sollen?
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ihr böses Wissen für sich behalten,
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den Kindern nach Jahren des Leides erklären sollen, dass diese ein Leben in Isolation führen und ihre Eltern ein Leben in Verarmung wählen mussten, weil die Mutter ohne Not darauf verzichten musste, sich Gehör zu verschaffen, weil – ja, weil was? – weil man eine Richterin nicht der Lüge überführen darf?
Die Zeugin und klagende Richterin Kerstin Günther im Besonderen vergaß fast alles, was ein Mensch wissen kann, obwohl das ganze Verfahren doch um eine Sache ging, die sie gewurmt haben musste, sonst hätte sie die Klage sicherlich nicht angestrengt.
Die Kindesmutter und ihr ehemaliger Anwalt verfolgen in rechtfertigendem Notstand das Wohl der Kinder. Siehe:
http://www.rodorf.de/03_stgb/08.htm! Die Voraussetzungen des § 34 StGB liegen klar vor.
Leben, Leib, Freiheit, Ehre und Würde ihrer Kinder sind offensichtlich in Gefahr und ein besser angemessenes Mittel als ein Wahrheitsbeweis der lügenden Richterin über eine Tonaufnahme kann ja kaum denkbar sein, zumal auch dieses Mittel unstreitig als letztes verwendet wurde.
Die Voraussetzungen des § 228 BGB liegen ebenso klar vor. Diese Rechtsnorm wäre anzuwenden, wenn das ‚zerstörte Vertrauen‚ als ‚fremde Sache‚ angesehen werden kann.
In diesem Fall müsste aber sofort gefragt werden, wem ein solches Vertrauen gehört, und wer es zuerst zerstört hat.
^ Die Folgen
Wie schon unter dem #Vorhalt 2 erwähnt, muss ein Urteil verstehbar und umsetzbar sein.
Vorliegend urteilte der Richter jedoch im Namen des Volkes, also vorgeblich auch im Namen des Jungen seine eigene Mutter dafür, dass sie alle Mittel einsetzte um ihm das Leben zu retten.
Dies musste schon bei Beamtendumm im Kommentar ergänzt werden. Siehe
https://beamtendumm.wordpress.com/2018/07/11/amtsgericht-moenchengladbach-staatsanwaeltin-stellt-fest-dass-richterin-gelogen-hat/#comment-23758!
So etwas darf nicht sein und dürfte auch fern ab jeden gesunden Volksempfindens liegen. Beamtendumm empört sich im Beitrag darüber, dass lügende Richter zwar festgestellt werden, dies aber keinerlei Folgen zu haben scheint. In einem anderen Beitrag, siehe
https://beamtendumm.wordpress.com/2018/07/11/verstoss-gegen-die-vertraulichkeit-des-wortes-gegen-rechtsbeugung/
empört er sich darüber, dass die am Strafmaß gemessene schwere Tat unverfolgt bleibt, während die kleinere verfolgt wird.
Beide Empörungen werden von Leak6 geteilt. Leak6 ergänzt allerdings, dass aus den Unterschieden in der Strafzumessung von
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§ 201 StGB, Verletzung der Vertraulichkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
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§ 339 StGB, Rechtsbeugung: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren
auch der Unterschied erwächst, dass das eine als Vergehen zu werten ist, welches u. U. sogar straflos bleiben kann und das andere als ein Verbrechen, welches normalerweise zum Berfusverbot führen muss, so es denn vorliegt und nicht andere Entlastungsgründe hinzutreten!
Die Folgen des Vergehens einer unverfolgten unerlaubten Tonaufnahme sind
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ein ‚Mehr an Wahrheit‘ bei Gericht,
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bessere Urteile,
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ggf. persönliche Konsequenzen der Schuldigen
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eine zunehmende Wiederholungsgefahr,
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eine größere Unrechtshemmung der Richter
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weniger Willkürmöglichkeiten der Richter
-
Und je nach Reaktion der Staatsgewalten: Entweder noch mehr Kontrollverhinderungskontrollen am Eingang des Gerichts
oder ein dem erkannten Kontrollbedarf Rechnung tragendes Gesetzgebungsverfahren
Die Folgen des Verbrechens einer unverfolgten Rechtsbeugung sind:
-
ein ruiniertes Leben der betroffenen Kinder,
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finanzieller Ruin des Elternhauses,
-
zunehmende Wiederholungsgefahr
^ Der schützende Staat wird zum angstmachenden Staat
Justiz-Mafia?
Das Video zum Folterfall ‚Gäfgen v. Germany‘:
https://www.echr.coe.int/Pages/home.aspx?p=hearings&w=2297805_18032009&language=lang
@ 05:21: „und der damals amtierende Vorsitzende des deutschen Richterbundes Mackenroth lies sich autorisiert zitieren, ‚es sind Fälle vorstellbar, in denen auch Folter und ihre Androhung erlaubt sein können, nämlich dann, wenn ein Rechtsgut verletzt wird, um ein höherwertiges Rechtsgut zu retten.'“
@ 07:50: „Der Beschwerdeführer nannte den Ort des Verstecks aus Angst vor der Drohung mit massiver Gewalt, vor Schmerzen, wie er sie noch nie erlebt habe …“
Der Familien zerstörende Staat macht seinen Bürgern also (gelegentlich) Angst.
Dies tut er unter Gebrauch von Abwägungen der Wertigkeit von Rechtsgütern
Mithilfe dieser Angst hofft er, verhindern zu können, dass heimliche Tonaufnahmen im Gerichtssaal nicht zur Regel werden.
Die prinzipiell gleiche Abwägung der Wertigkeit von Rechtsgütern wohnt aber auch der Entscheidung zu Widerstandsmitteln inne.
^ Die fehlende Gottesfurcht
Tatsächlich haben sich Richter die ‚Lizens zum Lügen‘ bereits erobert, ergo ist der Rechtsstaat bereits in Konkurs befindlich. Großunternehmen sind bereits über ihre Lobbyisten am Plündern und lassen sich dafür sogar nochmals mit Steuermitteln bezahlen. Richter, die ungestraft lügen können, haben angesichts allgemein abnehmender Gottesfurcht keine weiteren Unrechtshemmungen, als die Kontrollinstanz, für welche aber nichts anderes gilt. Leak6 versteht den Großbegriff GOTT sehr niedrigschwellig als Inbegriff und Abkürzung für
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das Gute,
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die Logik – das Richtige,
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das Ewige,
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den Sinn vom Ganzen bzw.
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den Sinn hinter dem Ganzen.
Insbesondere steht GOTT so als Abkürzung für (u. a.) Logik – und Logik für eine Erscheinungsform von GOTT.
Logik (griechisch Logos, übersetzt als „das Wort“), ist immerwährend. Der oder das Ewige kann also in unterschiedlichen Erscheinungsformen auftreten, muss es aber nicht. Schon deshalb ist er oder es lebendiger, als alles Zeitliche. Mit Hinweis auf Joh. 1,1-17, speziell Vers 14, (siehe
https://www.bibleserver.com/text/LUT/Johannes1,14!) seien die nachfolgenden drei Lesarten genannt :
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konventionell: ‚Gott wurde zum Menschen Jesus‘
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biblisch wörtlich: „Und das Wort ward Fleisch …“,
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modern gestelzt: „das logisch ewig richtig Gute inkarnierte als wirkfähige biologische Einheit“
Insoweit wird Gottesfurcht als Respekt vor dem, was wirklich logisch gut und richtig ist und auf ewig Sinn ergibt verstanden.
Diese Art der Gottesfurcht ist notwendig um nachhaltig richtige Entscheidungen treffen zu können.
Der Glaube an den Untergang – nach uns die Sintflut – steht genau diesem entgegen.
Das Wissen über den Zustand der Justiz liegt:
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unmittelbar bei der ‚Richterschaft‘, aus Pein oder Selbstgefälligkeit mehr oder weniger geheim gehalten
(hier wird man des öfteren mit Erreichen der Altersgrenze ehrlich), -
bei den Profiteuren, großteils organisiert und optimiert, sowie
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bei den Justizopfern, sehr weit zestreut.
Gesellschaftlich normal ist die Einflussnahme der Einflussreichen in die Richtung, noch mehr Einfluss zu bekommen und die einflusssichernden Struktueren soweit wie möglich im Verborgen zu halten.
„Herr eines Geheimnisses“ darf aber nicht der sein, der das Vertrauen missbraucht. Dazu das BGH Urt. v. 30.11.1989, Az.: III ZR 112/88 (siehe
https://leak6.files.wordpress.com/2018/07/bgh_iii_zr_0112-088-geheimschutz_geht_bei_konkurs_c3bcber.pdf unter Rn 24!) welches danach fragt, wem das Geheimhaltungsinteresse eines Anwalts dienen darf. Es kommt dazu, dass dieses
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nicht dem Anwalt dient, sondern
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ausschließlich und insbesondere dem Auftraggeber
Nach diesem kann auch die Justiz das Vertrauen, mit welchem sie vom Volkes beliehen ist, sich nicht zu eigen machen, schon gar nicht um ihre Lügen zu vertuschen.
Herr der Geheimnisse kann nur sein, wer das Vertrauen auch verdient.
Analog zu ebenda, Rn. 28 geht die Dispositionsbefugnis über den Geheimschutz bei einem Richter, der seine Judikatur durch Lügen in Konkurs brachte an den Konkursverwalter über.
Dies kann eine Kontrollinstanz sein, so sie denn die Lüge bemerkt. Unterstützt auch sie die Lüge, so geht auch sie in Konkurs und die Verantwortung fällt zurück an den oder die Auftraggeber,
heißt an die Streitparteien, an das Volk bzw. an den oder die Widerständler. Natürlich rechtfertigt nicht jedes als unrecht empfundene Urteil zum Widerstand; normalerweise hat sich eine unterlegene Partei der Rechtskraft zu fügen und zwar auch dann wenn die Entscheidung auf Rechtsfehlern beruht. Ordnungsverstöße und Ordnungsverluste allerdings, welche den Bestand der verfassungsmäßigen Ordnung insgesamt gefährden, sind hiervon auszunehmen; heißt vom Widerständler zu erkennen und zu benennen! Entweder gelingt eine schonende Heilung oder es ziehen Faustrecht und Polizeistaat ein.
^ Der neue Richtereid
Schon im Mai diesen Jahres drängte sich ein neuer Richtereid auf, dann müssen unsere armen Richter wenigstens nicht mehr so oft lügen.
https://leak6.wordpress.com/2018/05/01/wohin-hatten-wir-nochmal-unser-kollektives-gedaechtnis-verkauft/
„Ich schwöre, alle Entscheidungen nach Lust und Laune zu treffen, sowie immer auf irgendwen oder irgendwas Lust zu haben oder hilfsweise wenigstens immer über irgend eine Laune zu verfügen.“
^ Der bessere Weg, die Alternative des Widerstandes
https://leak6.files.wordpress.com/2018/07/stackmann-richterliche_selbstkontrolle_im_zivilprozess-jus2005_495.pdf
Richter am LG Nikolaus Stackmann zieht in einem Artikel „Richterliche Selbstkontrolle und Verfahrenswirklichkeit im Zivilprozess“ (Abschnitt III) die Lehre für die Zukunft, dass der Richter mit der „Konfliktlage, dass er ‚kraft Amtes‘ immer Recht haben muss“, aber dennoch menschlich fehlbar ist, selbst umgehen muss, dies aber spätestens transparent tun muss, wenn „diese Frage von außen … an ihn herangetragen wird.“ Vorliegend geschah dies nicht, sondern die Richterin verfestigte sich in ihrer Meinung, alles richtig gemacht zu haben, mutmaßlich um das von ihr gewünschte Verfahrensergebnis unter allen Umständen zu erreichen.
Diese vorliegende Rechtssprechung trifft den Rechtsstaat in seinem Mark. Lügenden Richtern kann das Richteramt nicht anvertraut sein. Ein Schutz von Richtern durch Richter führte zu nichts anderem als zu einer alles beherrschenden Richter-Kaste. Sie darf eigentlich von keinem vernünftig denkendem Deutschen gewollt sein, auch nicht von den Richtern selbst.
Der Weg des Widerstandes ist die angemessene Weiterentwicklung der Nothilfe in Verantwortung der Bürger.
Er musste im vorliegenden Einzelfall gewählt werden. Ohne die gesellschaftliche Solidarität sind aber – schon aufgrund der Kräfteverhältnisse – alle Einzelfälle jeweils für sich allein verfolgt, zum Scheitern verurteilt. Vorliegend bedurfte es Anstrengungen Außenstehender in einem unzumutbarem Ausmaß, um der kollektiv betriebenen Rechtsbeugung mit Erfolg entgegentreten zu können.
^ Tätige Reue
Nach Auffassung von Leak6 kommt ein Absehen von der Verfolgung wegen Rücktritts im Sinne von § 24 StPO in Betracht, wenn sich Richterin Günther schnellstens auf ihren Richtereid in § 38 DRiG besinnt, ihre Anzeige zurückzieht und ihre Schuld bekennt. Das im Richteramt noch da gewesene beste Wissen unmittelbar nach der Anzeigenerstattung mutwillig zu vergessen, erscheint in einer Angelegenheit, in welcher sie sich auch selbst mit Zukunftswirkung für befangen erklärte, weder glaubwürdig, noch angemessen. Wenn sie alles vergessen hat, warum sollte sie dann noch befangen sein? – Die ganze Wahrheit ist das nicht.
Es kann als sicher angenommen werden, dass die Richterin über erhebliches böses Wissen verfügt, welches Grundlage ihrer Entscheidung zur Verfahrensmanipulation gewesen ist.
Es gibt also noch einiges zu ermitteln! Am besten unter Mitwirkung von Kronzeugen:
^ Vorhalt 6:
Leak6 fordert auf:
Liebe Frau Richterin Kerstin Günther!
Nach diesseits vorliegenden Erkenntnissen haben Sie sich schwerer dienstlicher Vergehen schuldig gemacht.
Insbesondere haben Sie versucht ein Gerichtsverfahren zu manipulieren welches mutmaßlich über viele Jahre die Zukunft eines unschuldigen Kindes bestimmt.
Um diesen Versuch zu verbergen, gaben Sie eine dienstliche Äußerung ab, welche nach öffentlicher Aussage der im Verfahren DS71/18 am 10.07.2018 tätigen Staatsanwältin als falsch unterstellt werden könne. Gegen diese Unterstellung konnten Sie sich an Ort und Stelle zwar nicht verteidigen, jedoch muss Ihnen in Ihrer Stellung als Richterin, Anzeigeerstatterin und Zeugin klar gewesen und immer noch klar sein, dass die von Ihnen angestoßenen Verfahren (Strafverfahren und ggf. Beseitigungsverfahren) sich im Kern gegen notwendige Vereitelungshandlungen der von Ihnen begonnenen Rechtsbeugung richten. Damit ist zu besorgen, dass Sie weitere Rechtsbeugungshandlungen anstoßen, welche im Verbund von Staatsanwaltschaft, Richter und Kontrollinstanz vollzogen werden, um Sie in Ihrer Amtsstellung zu decken. Wenn sich solche Entwicklungen wiederholen, spaltet sich unsere gesamte Gesellschaft in Richterschaft und übrige Bürger!Wollen Sie zum allgemein bekannten, beispielhaften Initiator einer solchen Entwicklung werden?
Die von Ihnen vollzogene Flucht in die totale Unkenntnis als Zeugin mit der implizierten Einlassung, sie hätten nur den Rechtsnormverstoß § 201 StGB angezeigt und alles weitere sei Ihnen unbekannt, ist Ihnen nicht erlaubt. Denn als Richterin schworen Sie, u. a. „nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen“.
Dieser Dienst ist ein Lebensdienst, welcher in der aufzählenden Schwurformel des § 38 DRiG nach den beiden vorangehenden Tätigkeiten genannt ist. Die beiden vorangehenden Tätigkeiten,
„das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben“ sowie
„nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen“
sind zwar ihrem Wortlaut zufolge auf Amtstätigkeit und Urteilsfindung begrenzt, nicht jedoch der Dienst für Wahrheit und Gerechtigkeit.
Weder der Wahrheit, noch der Gerechtigkeit ist gedient, wenn Sie alles vergessen, Ihre eigenen Taten eingeschlossen!
Mit einer solchen Bürde sind Sie als Richterin nicht tragbar. Da Sie sowohl in der Schuld gegenüber der Gemeinschaft stehen und mutmaßlich auch gegenüber verschiedenen Einzelpersonen, die bereits alle Augen zudrückten, muss nun jedermann die Besorgnis haben, dass Sie noch eher geneigt sind, Ihre Entscheidungen auf sachfremde Erwägungen zu stützen, als Sie es – mutmaßlich – ohnehin schon (am 12.08.2016) taten. Hinzu treten diejenigen, die von Ihnen damals bevorteiligt werden sollten. Sie sind nun Ihnen gegenüber informell zu Dank verpflichtet, was deren i. d. R. gebotene Neutralität belastet.Ihre persönliche Integrität ist deshalb in einer komplexen Weise in die verschiedensten Richtungen beschädigt.
Sie ist u. U. noch heilbar, aber zögern Sie nicht zu lange!
Wählen Sie nicht die schiefe Bahn, sondern machen Sie reinen Tisch!Der Leak6-Betreiber Joachim Baum betet für Sie im Spirit des Johannes,
https://www.bibleserver.com/text/LUT/1.Johannes1,9-10:
„Wenn wir sagen, wir haben keine Sünde, so betrügen wir uns selbst, und die Wahrheit ist nicht in uns. Wenn wir aber unsre Sünden bekennen, so ist er treu und gerecht, dass er uns die Sünden vergibt und reinigt uns von aller Ungerechtigkeit. Wenn wir sagen, wir haben nicht gesündigt, so machen wir IHN zum Lügner, und sein Wort ist nicht in uns.“ (Wobei ER – wie im Abschnitt #Die fehlende Gottesfurcht beschrieben, für die personifizierte Wahrheit, das Richtige, Gute und Nachhaltige steht.)
^ „… Darum werden sie eure Richter sein.“
https://www.bibleserver.com/text/LUT/Matthäus12,C27
Jesus Christus erklärt sogar die gut- und ehrlichmeinenden Söhne (Nachfolger) der verlogen (gewordenen) herrschenden Klasse (der Pharisäer) zu Richtern über dieselben.
Dieser Ausspruch zeugt davon, dass – so es denn einen auferstandenen und in den Himmel gefahrenen und deshalb lebendigen – Jesus Christus tatsächlich geben sollte,
dass es nicht auf Parteibuch oder Konfession ankommen wird, sondern darauf, wer es wie gemeint hat.
Wenn das so ist, werden auch die im Titelbild gezeigten Richtigsteller zu Richtern werden müssen.
Für diesen Fall offen lassen möchte ich allerdings, was mit denen passiert, die sich bislang zum Nichtchristsein bekannt haben, wie z. B. der nachfolgend abgebildete Richtigschreiber
^ Weitere Links:
- Dieses Dokument als PDF
-
https://www.activinews.com/ ,
https://www.youtube.com/channel/UCCzHH3duyfQDQZ6-C5zgPpQ/videos
https://www.activinews.com/blog
https://steadyhq.com/de/activi
Website, Videokanal, Blog und Unterstützerportal des Beschuldigten Michael Langhans
Anmerkung: Es muss derzeit davon ausgegangen werden, dass aufgrund der von staatlicher Seite dem Betreiber gemachten massiven Schwierigkeiten derselbe keine der vorgenannten Internetauftritte auf dem Laufenden halten kann -
https://www.youtube.com/channel/UCtLeaqWJ5sFA9soydbD00Fg/videos?sort=da&view=0&flow=grid
Videokanal der Beschuldigten Sandra Pörings -
https://beamtendumm.wordpress.com/
Hauptwebseite des als Prozessbeobachter bekannt gewordenen und auch dafür in den Knast gegangenen Justizkritikers Bernd Schreiber -
http://www.efk-neuss.de/index.htm
Eltern für Kinder in Neuss, gemeinnütziger Verein und Selbsthilfegruppe -
https://leak6.files.wordpress.com/2018/07/olg-frankfurt-4_wf_103-17-richterzeugnis_inkl_entscheidungsgrundlage.pdf
Befangenheit, wenn keine dienstliche Äußerung mit Eingehen auf die fraglichen Tatsachen erbracht wird.
Anmerkung: Vorliegend wurde schon das Stellen des Antrags (des Befangenheitsgesuchs) als ungebürliches Benehmen bezeichnet.
In der Ablehnungsentscheidung wurde aber der Richterin geglaubt und nicht der Besorgnis der Partei stattgegeben, die sogar schon vor der umstrittenen Sitzung vom 12.08.2016 bestand.
Die Besorgnis konnte dann nur noch mit Lügebeweis unwiderlegbar bewiesen werden. Eigentlich hätte eine Glaubhaftmachung genügen müssen, welche sich schon allein aus der Prozesslage ergab (zweites Gutachten angefordert, obwohl erstes Gutachten vorlag, zweiten Gutachter über die Existenz des ersten in Unwissen gelassen).
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https://leak6.files.wordpress.com/2018/07/bverfge021-139-zu-groc39fe-amtsnc3a4he-verfassungswidrig.pdf
Ein etwas älteres Urteil, BVerfGE 21, 139 vom 08.02.1967 äußert sich zu Grundsätzen der Rechtsprechung (dort für eine freiwillige Gerichtsbarkeit) und führt im Abschnitt C-II-3 aus, dass-
„eine zu enge personelle Verbindung der Gerichte mit den Stellen, über deren Anträge und Akte sie zu befinden haben, verfassungswidrig ist“,
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auch „Verfeindung mit einer Partei“ einen Ablehnungsgrund darstellen kann,
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„Deshalb muß im System der normativen Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters Vorsorge dafür getroffen werden, daß im Einzelfall ein Richter, der nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen ist oder abgelehnt werden kann.“
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https://leak6.files.wordpress.com/2018/07/ovg-sachsen-anhalt-1_m_52-09-2009-07-21-rn-2634.pdf
Skandalbeschluss, welcher sich in Rn. 34 darüber empört, wenn Bürger der Justiz nicht blind vertrauen: „Es hieße die rechtsethischen Wurzeln des richterlichen Berufes zu leugnen und die rechtsstaatliche verfassungsrechtliche Institution der dritten Staatsgewalt von vornherein in Frage zu stellen, würde die Tatsache, dass ein Richter über ein gegen seinen Dienstherrn gerichtetes gerichtliches Verfahren zu entscheiden hat, als ein vernünftiger und verständiger Umstand gewürdigt werden, der geeignet sein kann, die Unparteilichkeit des Richters in Zweifel zu ziehen.“
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Nein: Niemand will unseren Richtern ihre rechtsethischen Wurzeln leugnen, doch was ist, wenn sie sie selbst vergessen?
Richter sind niemals anderen Richtern gefällig, sondern pflegen im Sinne der dortigen Rn. 26 ihre Beziehungen immer nur im Rahmen eines bloßen Kollegialitätsverhältnisses.
Und selbst wenn das nicht so wäre, und ihre persönliche Unabhängigkeit nicht gewährleistet wäre, so wäre das kein Grund zur Besorgnis, denn laut ebenda, Leitsatz 6 (wörtlich): „auch wenn … die persönliche Unabhängigkeit im Sinn des Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG fehlt, schränkte dies seine sachliche Unabhängigkeit in keiner Weise ein.“ -
https://leak6.files.wordpress.com/2018/07/storr_dominik-die_mc3a4r_von_den_unabhc3a4ngigen_richtern.pdf
RA Dominik Storr über die Zustände und die Unabhängigkeit der Justiz und ihre Blindheit Jugendämtern gegenüber -
https://leak6.files.wordpress.com/2018/07/2_agh_2_15_urteil_201-anwaltliche_richterschmc3a4h.pdf
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So sieht der 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes, ECLI:DE:AWGHNRW:2016:1104.2AGH2.15.00 die Grenze zur Richterschmäh. U. a. (Rn. 64) seien Äußerungen wie „himmelschreiende Befangenheit“ und „Rechtsblindheit“ (vgl. BGH, NStZ 2004, 690) und die Aussage, die Begründung eines Beschlusses sei „gelogen“ nicht mehr zu tolerieren.
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Und das, obwohl (Rn. 69) „Beteiligte an gerichtlichen Verfahren im Kampf um Rechtspositionen auch strafrechtliche Bewertungen von Vorgängen als persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen dürfen, selbst wenn sie objektiver Beurteilung nicht standhalten.“
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Dazu die Meinung von Leak6: Eine Befangenheit darf nicht zum Himmel schreien, wenn damit die Vertraulichkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes verletzt wird.
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Sowie von Christian Morgenstern: „Sie schlossen messerscharf, dass nicht sein kann, was nicht sein darf.“
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https://leak6.files.wordpress.com/2018/07/bdvr-rundschreiben-2009-03-090624-richteramtshaftung-nichturteil.pdf
Dort wird über einen Richter berichtet, der im Wege des Amtshaftungsregresses u. a. zur Zahlung von 563,18 Euro verurteilt wurde. Dieser Bericht zitiert aus den Gründen des Urteils:-
(Abs. II-1-d): „welche Rechtsmittel es u. a. gibt: Gegenvorstellungen, Erinnerungen, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden [Leak6: Es wäre schön, alle Rechtsmittel auch abschließend im Gesetz finden zu können]“
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(Abs. II-1-c): Die dortige Amtspflichtverletzung war ein angekündigtes, aber dann doch nicht verkündetes Urteil.
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(ebenda) Nachhilfepflichten zu pflichtvergessenen Richtern haben Grenzen. Dort heißt es: „Die ehemaligen Prozessbevollmächtigten mussten nicht so rechtzeitig nachfragen, dass der Beklagte [Richter] vor Ablauf der Berufungsfrist noch ausreichend Zeit gehabt hatte, seinen Fehler sicher zu bemerken bzw. zu korrigieren, zumal aufgrund der tatsachlichen Umstände angenommen werden muss, dass auch „zeitnähere“ Anfragen, erfolglos geblieben wären.“
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https://leak6.files.wordpress.com/2018/07/bverfge107-395-rechtsschutz_gegen_richter.pdf
BVerfGE 107, 395 vom 30.04.2003 – „Rechtsschutz gegen den Richter I“
Ein teils kathastrophales Urteil, dass zeigt, wie schlank sich unsere Richter ihren Fuß machen wollen. Es heißt dort:-
(im Abschnitt C-I-2-b) „Verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, auch den Akt der gerichtlichen Überprüfung selbst daraufhin kontrollieren zu können, ob in ihm die für den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Rechtsnormen nunmehr vom Gericht verletzt wurden.“
Dies bedeutet, dass wenn Thomas Fischer anprangert, er damit nicht verfassungrechtlich relevante Verstöße anprangert. Siehe
https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2015-06/bundesgerichtshof-justiz-fischer-im-recht/komplettansicht, Fischer dort in den Abschnitten ‚Wohin?‘ und ‚Ende‘: „… Aber wenn tausend Rechtssuchende daherkommen und eine Kognition verlangen, dann kann er halt nicht mehr, der Revisionsrichter: Er kann es nicht mehr lesen, nicht mehr verstehen, nicht mehr entscheiden. … Höchste Pflichterfüllung nurmehr zu simulieren, ist Betrug am Bürger, an sich selbst und am Recht.“
Leak6 fragt, was denn ein Richter noch sagen muss, um Abhilfe zu bekommen, als dass er seine Aufgabe so nicht bewältigen kann? -
(im Abschnitt C-I-3-a) „das Grundgesetz gewährleiste Rechtsschutz durch den Richter, nicht aber gegen den Richter.“
Leak6 fragt, wo denn dann noch alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind? Diese Herangehensweise führt zur herrschenden Richter-Kaste, gegen die der normale Bürger keine Chance hat! -
(im Abschnitt C-III-3-a-cc) „Die Annahme ist nicht angezeigt, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten kein besonderes Gewicht hat und den Beschwerdeführer nicht in existentieller Weise betrifft.“
Leak6 übersetzt, Wegen allem unterhalb seiner Existenzbedrohung möge der einfache Bürger gefälligst nicht mucken!
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https://leak6.files.wordpress.com/2018/07/lg-cottbus-25_ns_0278-008-richter_mc3bcssen_nicht_schlau_sein.pdf
Das LG Cottbus befand am 27.01.2009 (Rn. 17): „Im Übrigen ist die Kammer auch davon überzeugt, dass es keiner überdurchschnittlichen Intelligenz bedarf, um das Abitur abzulegen, ein Jurastudium zu absolvieren und richterlicher Tätigkeit nachzugehen. Die Kammer ist aufgrund langjähriger Erfahrung mit einer Vielzahl von Juristen und von Kollegen der Überzeugung, dass es jedem durchschnittlich intelligenten Menschen bei einem gewissen Fleiß möglich ist, erfolgreich die höhere Schulbildung und ein Jurastudium zu absolvieren und beanstandungsfrei richterlicher Tätigkeit nachzugehen. Dass richterliche Tätigkeit Hochintelligenten mit einem überdurchschnittlichen IQ vorbehalten wäre, entspricht keinem Erfahrungssatz.“Leak6 resümiert, Richter müssen nicht schlau sein, aber ehrlich!
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https://www.bibleserver.com/search/LUT/Furcht%20Weisheit/1
Die Furcht des Herrn ist der Weisheit Anfang. -
https://leak6.wordpress.com/abhilfemittel/widerstand/verifikation/
Leak6-Seite zu Verifikationen bei Gericht -
https://leak6.wordpress.com/grundsaetzliches-zu-monieren/organisierte-unordnung/ueberlastete-justiz/
Leak6-Seite zur überlasteten Justiz
P. S:
- 2_BvR_0454-071 Tonband Sonderrechte „in Fällen, wo überwiegende Interessen der Allgemeinheit dies zwingend gebieten, auch das schutzwürdige Interesse des Beschuldigten an der Nichtverwertung einer heimlichen Tonbandaufnahme zurücktreten muß.“ … „keine verfassungsrechtlichen Bedenken … in Fällen schwerer Kriminalität [z. B.] gegen die existentiellen Grundlagen der freiheitlich -demokratischen Grundordnung … notfalls auf heimlich hergestellte Tonbandaufnahmen Dritter zurückgreifen.„
- Ist die Justiz in der Identitätskrise, wenn sie selbst ihre gesunden Funktionen sabotiert? Siehe ab 1:18:03!
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Ein Gedanke zu „Strafsache Langhans, Pörings am AG-MG: Ds71-18 @2018-07-10“