Das Wort Prozessökonomie ist bereits geschmeichelt, weil es eine gegebene Wirtschaftlichkeit insinuiert. Insbesondere angesichts der heutigen Risiken der Prozessführung (Fachleute sprechen davon, dass man früher noch den Ausgang eines Prozesses vorhersagen konnte) ist der Aufwand nur selten sein Geld auch wert. Besonders teuer werden Prozesse aus Gewissensgründen – Bürger gegen Staat – gemacht, wo der Staat bereits ergiebig in seinen Willkürgeheimbereichen gewütet hat; und nochmals besonders teuer in den USA:
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Besonders tückisch ist, dass selbst einzelne gewissenhafte Menschen den Rechtsstaat nicht mehr hoch halten können, wenn sie von demselben bereits finanziell ruiniert worden sind. Sie können dann weder professionellen Beistand finanzieren, noch Prozesskostenhilfe dafür erwarten, weil das dann mutwillig wäre. § 114 Abs. 2 ZPO lautet:
„Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.“
Hier wird also bereits in inakzeptabler Weise auf eine frustrationsbedingte Rechtssuchehemmung des durchschnittlich vernünftigen Bürgers abgestellt. Diese ist aber das Mittelungsergebnis von mehr und weniger gewissenhaften Menschen. Während also die gewissenhaften erst in den Konkurs getrieben werden, sehen die weniger gewissenhaften, dass sich das nicht lohnt und programmieren somit den Teufelskreis nach unten.
Wohlgemerkt stellt die Rechtsvorschrift auf ‚verständige Würdigung‘ anstelle von Rechtsaussicht ab. Es wird zwar nicht ausgesprochen, aber es kann nichts anderes bedeuten, als dass die Frage der Investition in die Rechtssuche die Frage ist, ob es sich lohnt. Während die rechtliche Zulässigkeit darauf abstellt, dass überhaupt ein Anspruch (wie z. B. ein Folgenbeseitigungsanspruch) besteht, stellt die den möglichen Lohn würdigende Verständigkeit auch auf die Höhe ab. Hier würden scharf definierte gesetzliche Maßstäbe zur Rolle rückwärts führen und man wäre wieder bei der schon vorher zu vermeiden gesuchten hinreichenden Erfolgsaussicht. Mangels Maßstäbe wirkt hier also automatisch ein durchschnittliches Volksempfinden zum Begriff ‚lohnend‘, bzw. näher am Text der Rechtsnorm: ’nicht absehenswürdig‘ (also des Durchführens wert).
Ein Rechtsstaat muss seinen moralischen Fortbestand unter allen denkbaren Aspekten nachhaltig sichern! Unter ökonomischen Gesichtspunkten mangelt es hier.