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Rote Karte für das Oberverwaltungsgericht NRW!

 

Rote Karte gegen den 15. Senat des
OVG-NRWs:
„Dieser Senat ist für Rechtssachen des Deutschen Staatsbürger Joachim Baum abzulehnen, denn er ist in keiner Weise gehemmt, falsche Zeugnisse gegen diesen zu reden. Er unterwirft sich weder dem Gesetz noch seinem Richtereid, sondern macht seine Feststellungen im Zweifelsfall einfach wie er will. So behauptete er nachweislich wahrheitswidrig:

  1. Der Kläger habe im Zuge seiner erfolglosen Anwaltssuchbemühungen  lediglich (so wörtlich) „ein ‚Faxanschreiben‘ vom 6. Oktober 2017 sowie eine Adressliste … vorgelegt“, aus welcher aber nicht die Erfolglosigkeit seiner Bemühungen hervorginge.
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  2. Der Kläger habe behauptet, er sei in eine (so wörtlich) „psychische Drucksituation“ gebracht worden.
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  3. Dass aus dem gefälschten – und sich selbst widersprechenenden – Protokoll erster Instanz des VG-Minden übernommene, dennoch entlarvend so genannte „Mittel  zum Zweck“ sei die Hauptsache des Klagebegehrens.
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  4. Dass (so wörtlich) „der Kläger auch schriftsätzlieh ein  Auskunftsverlangen in den Vordergrund seiner Klage gestellt“ habe.
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  5. Der Kläger habe in der ersten Instanz (so wörtlich), „hinreichend  Gelegenheit gehabt, sein Klagebegehren, klarzustellen bzw. zu erweitern.“
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  6. Nennt seinen Beschluss 15 A 2240/17 vom 21.12.2017 unanfechtbar, obwohl  der daselbst sogar zitierte § 152 Abs. 1 VwGO zwei Vorbehalte (§§ 99  Abs. 2, 133 Abs. 1 VwGO) aufführt,  welche indes beide vorliegen.
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  7. Nennt auch im Betreff das Anliegen (ebenso falsch) wegen „Auskunftserteilung“  (im Original-Quellcode nur hinter <title>). Die Frage der  Zulässigkeit einer Drittanfechtung einer Berufsprüfung seitens des  Ausbilders bleibt somit ebenso wenig gerichtlich geprüft, wie  recherchierbar.
Der 15. Senat bestand zur Zeit der dargelegten Vergehen aus:

dem Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Beimesche,

dem Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Maske, sowie

der ‚Richterin am Oberverwaltungsgericht  Hellmann.

Mindestens zwei dieser drei Richter sind angesichts der unhaltbaren  Mehrheitsbeschlüsse vom 17.10.2017 und 21.12.2017: für den Rechtsstaat völlig unhaltbar.

Es ist zu beklagen, dass die dreifache Besetzung nicht zu einer besseren
Entscheidungsqualität führt, sondern zur völligen Folgenlosigkeit –
gleichbedeutend mit totaler Hemmungslosigkeit – bei noch so eklatanten Straftaten im Amt!

Im Ergebnis wurde Rechtliches Gehör  verweigert, insbesondere wurde der als existent geltend gemachte  Widerspruchsbescheid der Beklagten IHK übergangen, welcher schon allein  zwingend zur wirklichen Hauptsache geführt hätte.

Beweisvortrag auf  leak6.wordpress.com:
#Rote Karte 15. Senat, #ECLI:DE:OVGNRW:2017:1221.15A2240.17.00

Ergebnis:

Wer seine Aufgabe nicht erkennen kann, wird sie niemals lösen – wer sie
nicht erkennen will, ist fehl am Platz!

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