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Dass jetzt bloß niemand von seinen Rechten Gebrauch macht!

Wie Leak6 bereits berichtete, hatten sich formelle Fehler im Köllner Glyphosat-Zensurheberrechtsprozess angedeutet. Nun ist es raus:

Die (sehr teuren) Anwälte des Bundesinstituts für Risikobewertung schafften es selbst in 5 Versuchen nicht, den Anwälten von Fragdenstaat.de die einstweilige Verfügung (auf Unterlassung der Veröffentlichung) ohne Fehler in Stempeln oder Unterschriften zustellen.

Dies hat die Rechtsfolge, dass Fragdenstaat.de und auch alle anderen (denn vor dem Gesetz sind ja alle gleich) das versuchter Weise verbotene Gutachten wieder veröffentlichen dürfen. Dieses Recht ist ein weltweites Recht, wie es z. B. die UN-Menschenrechtserklärung, Resolution 217 A (III) in Art 19 sagt:

Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

In Deutschland faselt man natürlich lieber von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG und von den Schranken dieser Freiheit (ebenda, Abs. 2GG) in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Und hier brachte nun das Bundesinstitut für Risikobewertung Urheberrechte in Stellung, um die Veröffentlichung der Studie zu untersagen – ohne jedoch das Recht jedes einzelnen zu beschneiden die Studie für sich selbst nach dem IFG bedingungslos anzufordern. Sie wollten also die Verbreitung erschweren, wie sich aus internen Schriften ergibt, um ihre dahin gehende Macht zu testen. Dafür also zahlen wir Steuern – pfui.

Was aber hat es mit der Studie inhaltlich auf sich?

Nun, es ist schwer zu lesender Stoff und ganz bestimmt versteht Leak6 das meiste falsch:

  • Ausgangspunkt ist (Vorwort, Abs. 2) die Einschätzung eines internationalen Instituts (IARC), dass der Wirkstoff Glyphosat „wahrscheinlich krebserzeugend für den Menschen (Gruppe 2A)“ sei.
  • Auf halber Strecke (S. 3 von 6, erster Absatz) wird von Tierversuchen mit Dosen berichtet, die „beim Menschen bereits nach einmaliger Aufnahme zu Todesfällen führen“ können.
  • Gegen Ende (S. 4, 2. Abs.) kommt die Studie dann zu dem Ergebnis, „Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufGrundlage von elf validen Kanzerogenitätsstudien an Mäusen und Ratten … geschlussfolgert werden kann, dass bei sachgerechter Anwendung von Glyphosat als Herbizid
    kein Krebsrisiko für den Menschen bestünde.

Als naturwissenschaftlicher Hochleistungstrottel finde ich diese Kurve eine echt stramme und urheberechtlich schützenswerte Leistung. Und das Beste daran ist, wenn das eigentliche Werk geschützt ist, kann man als wissender problemlos jede Passage daraus zitieren, also sowohl vor der Kurve wie auch nach der Kurve.
Wohl deshalb meint auch der Präsident des BfR,

Geistiges Eigentum muss auch im Zeitalter des Internets geistiges Eigentum bleiben!

Deshalb finde ich es gut, was Fragdenstaat.de da macht. Sie stellen das Ding einfach allen zur Verfügung und so gelangte auch ich komplikationslos in den Genuss desselben.

Und weil ich es gut finde, dass insbesondere Bürgerrechte nicht rosten, sondern von Bürgern verwendet werden – und nicht weil fragdenstaat.de darum bäte – veröffentliche ich es auch.

hier ist es!

Reprise:
Weil es wohl die Anwälte vermasselt haben, die komplikationslose Verbreitung der Studie zu verhindern, könnte es nun sein, dass sie dafür in Haftung treten müssen. Ob das BfR nun die Anwälte verklagt?

Täte es das nicht, so wäre es ja

Steuergeldverschwendung für eine
missratene Erweiterung von
Willkürgeheimbereichen

Also wenn wir schon Steuern zahlen, dann doch bitte für eine funktionierende Verarsche (Entschuldigung).

Wo möglich haben es die Staranwälte sogar vorsätzlich falsch gemacht, nur um an ihre Anwaltsgebühren zu kommen, ohne dass ein Gericht die Rechtsmissbräuchlichkeit ihres Tuns feststellen kann und diese Drohmethode für weniger populäre Fälle erhalten bleibt.

Davor, die Studie selbst zu veröffentlichen, muss ich allerdings warnen. Man riskiert dabei, von der Bundesregierung abgemahnt zu werden.

DIESE WARNUNG
BITTE UNBEDINGT TEILEN!

Auch das noch:
Natürlich muss man auch davor warnen, diese Warnung zu vergessen, …
Könnte man nicht jemanden fragen, wie gefährlich es ist, eine solche Studie zu veröffentlichen, vielleicht jemand, der sich damit auskennt, eine Stelle oder so, die dafür geschaffen wurde, also ein Institut für Risikobewertung – quasi?

Ich werde also – und wie ich mich kenne, ziemlich wahrscheinlich – irgendwann auch noch die fraglichen Fragen fragen …

16.05.2019 Formelle Fehler in einstweiliger Verfügung angedeutet

Wie heute früh berichtet, gibt es ja zum Glyphosat-Desaster eine äußerst krude Allgemeinverfügung des BfR. Wegen dieser wird nun JEDERMANN der Zugang zu einer Stellungnahme gewährt, während es gleichzeitig verboten bleibt, dieselbe zu veröffentlichen.

Äußerst fraglich erscheint Leak6 nach einer Nacht rechtlicher Analyse, ob man gegen diese Verfügung hatte Widerspruch erheben können, möglicherweise nur, weil man sich vom komplizierten Procedere schikaniert sieht. Allein für die Programmierung dieser Schikane gab das BfR 14.700 EURO aus. Fraglich ist auch, ob das BfR mit dieser Prozedur eine „allgemein zugänglichen Quelle“ schuf, aus welcher man sich im Sinne von Art. 5 GG „ungehindert unterrichten“ kann.

Wenn diese Quelle Jedermann voraussetzungsfrei zugänglich ist, dann ist sie wohl auch allgemein zugänglich und dann muss der Zugang auch behinderungsfrei erfolgen.

Mit Widerspruch (und dem dann bald ergehenden Widerspruchsbescheid) jedenfalls hätte man gegen den Widerspruchsbescheid unter Hinweis auf das Urteil 7 C 1.14 des BVerwG vom 25.06.2015 (was dem BfR sehr wohl bekannt sein dürfte) und notfalls auch § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor dem Verwaltungsgericht klagen können. Nun ist dieser Weg wahrscheinlich verfristet.

Fragdenstaat.de ging einen anderen Weg. Sie zwangen nicht das BfR zu einer allgemeinen Erlaubnis der Weiterverbreitung (erzwungene Zustimmung zum urheberrechtlichen Verzicht), sondern veröffentlichten (zeitweise) gegen den Willen des BfR und setzten sich heute mit der ihnen zuteil gewordenen Unterlassungsklage in Köln auseinander.

Sie sehen sich nun wegen formeller Fehler bei der Zustellung der einstweiligen Verfügung auch auf dem ordentlichen Rechtsweg als vermutlichen Sieger (zur Meldung). Hört sich nach Glück an, das erst noch kommen soll, denn für die Entscheidung in der Hauptsache dürften materiellrechtliche Erwägungen Vorrang haben. Glücklich sehen sie jedenfalls aus und gegönnt sei es ihnen ebenfalls.

Stiller ALARM: Glyphosat wird in Köln verhandelt

Wem könnte eine solche Aufgabe des Warnens wohl mehr zuteil werden, als dem Bundesinstitut für Risikobewertung (kurz: BfR)?

Dieses jedenfalls erhielt vermutlich irgendwann einen Auftrag von der Bundesregierung (§ 3 Abs. 2 BfRG), zu den vorhandenen Glyphosat-Studien einmal eine Stellungnahme auszuarbeiten.

Solche Arbeiten werden z. B. auch vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages gemacht; und wenn nicht gerade ein Elitesöhnchen oder zu Guttenberg eine Docktorarbeit braucht, dann dürfen sie auch dem Volk durch gemeinnützige Projekte, wie z. B. sehrGUTACHTEN.de zugänglich gemacht werden.

Wenn es wirklich darauf an kommt – wie z. B. bei Gesetzesentwürfen – dann schreiben natürlich auch die Lobbyisten gern.

Nun war also tatsächlich ein
– zumindest dem Namen nach doch sehr passendes –
Bundesinstitut mit der Erarbeitung einer
– zumindest dem Titel nach doch sehr interessanten –
Stellungnahme beauftragt.

Und dieselbe war natürlich auch irgendwann fertig und durfte – dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sei Dank – von Jedermann zur Kenntnis genommen werden.

Wenn man allerdings denkt, dass in Deutschland jeder sagen darf, was alle wissen dürfen, dann hat man vielleicht mal an Art. 5 GG geschnuppert

(„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“),

aber noch längst nicht alle Stilblüten unseres Rechtsstaats erlebt.

Wer denkt, dass den Schwächen des IFGs mit dem Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) auf die Sprünge geholfen worden sein könnte, der irrt ebenso.

Denn schließlich gibt es ja immer noch das Urhebergesetz. Und nach diesem (§§ 31, 35 UrhG) kann der Urheber auch untersagen, eine Nutzung (Einsichtnahme) ausschließlich Jedermann (einzeln) zu gewähren und das Weitersagen zu verbieten. – Wie findig!

Dieses Verbot sprach aber nicht die Bundesregierung aus. Nein, die Drecksarbeit durfte das Bundesinstitut tun!
Dass es diese Drecksarbeit auf Anweisung tun musste, dürfte allerdings geleugnet werden. Denn vorliegend ist nur dem wissenschaftlichen Institut BfR, nicht aber der Bundesregierung der wohldosierte ’stille Alarm‘ (was für ein Quatsch?), in Rechtsdeutsch: „Das ausschließliche Nutzungsrecht unter Ausschluss aller anderen Personen die Stellungnahme auf die ihm erlaubte Art einzusehen.“

Nicht auf diese findige Weise, dafür aber auf die offensichtlich folgerichtige gingen der MDR und fragdenstaat.de vor.

Zunächst wurde der MDR in Köln auf Unterlassung beklagt und dafür wurden im Zeitraum von 12/2015 bis 7/2018 Steuermittel in Höhe von 78.125 Euro aufgewendet.

Das Unterlassungsurteil selbst (LG-Köln, 14 O 302/15 vom 15.12.2016) übergeht schon stillschweigend § 6 IFG,  eine Norm, die vermeintlich dem Urheberrecht (Satz 1) absoluten Vorrang einräumt und in Satz 2 die Zustimmung des Betroffenen bedingt.

Es übergeht aber die Auslegung dieser Norm, die schon das BVerwG 7 C 1.14, Leitsatz 3 und Rn. 38 gemacht hat. Nach diesem „ist es [einer] Behörde in aller Regel versagt, ein bestehendes urheberrechtliches Schutzrecht gegen Informationszugangsansprüche zu [ver-]wenden.“

Weiter ist ja das BfR – schon an seinem Namen erkenntlich – auch seinem Wesen nach seiner Arbeits- und Dienstbestimmung ganz klar der Gefahrenprävention VERPFLICHTET. Und als verpflichtetes Institut, das nach § 3 Abs. 1 BfR „zugewiesene die Verwaltungsaufgaben des Bundes“ ausführt, ist es auch genauso zu behandeln, wie der hier eingangs schon erwähnte Wissenschaftliche Dienst, der nach BVerwG 7 C 1.14 ebenfalls keinen Urheberrechtsschutz geltend machen kann, sondern seine Einwilligung geben muss.

Die Frage nach dem Wesen ist im übrigen ganz wesentlich (Wortwitz!), weil auch § 43 UrhG darauf abstellt.  Mit diesem Argument schrieb Köln das ursprünglich den einzelnen Mitarbeitern zustehende Urheberrecht  dem BfR zu, aber genauso muss das BfR dieses Recht wieder verlieren an denjenigen der davon – ohne separate Überlassungsvereinbarung – Gebrauch machen kann.

Weiter fragt sich, warum über das Verwaltungshandeln des BfR (nennt sich selbst Bundesbehörde) nicht vor einem Verwaltungsgericht zu befinden ist, so dass ein Landgericht von Anfang an gar nicht hätte zuständig sein können.

Soviel lief also schon gegen den MDR bis zum 15.12.2016 schief.
Fragdenstaat.de trat erst im Oktober 2018 auf den Plan, fragte die Stellungnahme an, veröffentlichte dieselbe und wurde ebenso, wie der MDR – nur schneller – und ebenso in Köln auf Unterlassungs verklagt.

Es ist nun anerkanntes Recht, dass Anfragen von Jedermann nach dem Gutachten nicht abgelehnt werden können, und diese Jedermanns – nach Ansicht der Kölner Richter – dieselben trotzdem nicht weiterverbreiten dürfen.

Die Folge: Jedermann musste einzeln anfragen und Jedermann tat dies auch ganz zahlreich.

Bei 23.000 aufgelaufenen Anträgen, wollte das BfR noch erst nach dem Bearbeiten der Anträge darüber nachdenken, wie teuer das wäre.

Bei 36.000 aufgelaufenen Anträgen (23.04.2019) rang sich das BfR dann zu einer Allgemeinverfügung durch, welche es als „untunlich“ bezeichnet, Personal für Einzelentscheidungen zu binden und auf einem komplizierten Weg eine 7 Tage währenden elektronischen Zugang bereitstellt.

Diese Verfügung geht allerdings genau so vor, wie es schon BVerwG 7 C 1.14 vom 25.06.2015, Leitsatz 3 und hier zitiert: Rn. 37 geißelt:

Damit würde zu Unrecht ausgeblendet, dass der voraussetzungslose Anspruch nach § 1 Abs. 1 IFG von jedermann geltend gemacht werden kann und das Werk vor diesem Hintergrund der Sache nach dem Zugriff der Öffentlichkeit ausgesetzt ist.

Und noch einmal sei es erlaubt über tunlich und untunlich nachzudenken: Das BfR hat fragdenstaat.de nicht einfach von irgend jemanden verklagen lassen, sondern von der Wirtschaftskanzlei Gleiss Lutz, die mit 300 Anwälten und 88 Partnern 200 Millionen Jahresumsatz macht. Die Steuergelder, die diese Kanzlei über die gesetzlichen Sätze hinaus verbrät, braucht fragdenstaat.de jedenfalls in keinem Fall ersetzen; auch nicht, nicht unterliegen.

Am heutigen Donnerstag, 13:00 Uhr wird jedenfalls im LG-Köln, Sitzungssaal 0139, 1. Etage gegen Arne Semsrott von fragdenstaat.de als Privatperson unter dem Az. 14 O 86/19 verhandelt.

Und wenn er die Stellungnahme nicht beruflich verwendet, dann gibt es natürlich noch den § 104a UrhG, nach welchem am Wohnort des Beklagten, Berlin nach einem zuständige Gericht gesucht werden müsste.

Weiter scheint es tunlich , dass sich eine Regierung mit ihren Behörden einmal erinnern sollte, wem sie überhaupt dient!

Der extra schwierig gemachte Zugang fällt nach Ansicht von Leak6 jedenfalls unter das Schikaneverbot des § 226 BGB.

Das Bundesinstitut für Risikobewertung warnt also die Bevölkerung, genau dann und so laut,  wenn es sein soll:
Das es möglichst wenige erfahren!

Dass die Aktienkurse des Glyphosat-Herstellers mit dem Fallen nicht warten, bis auch der letzte Normalbürger sich den schwierigen Zugang verschafft hat,