Mene Fru die Isebel, die will nid so wie ick wohl will.
Zuweilen fällt es mir schwer, einem Richter zu erklären, was er tun soll. Für gewöhnlich meine ich, mich klar genug ausdrücken zu können und verwahre mich dagegen, dass meine Anträge umgedeutet werden. Nun aber ist es mir umgedreht passiert. Erst wollte ich meine Klagebegehren im Zuge einer zulässigen Revision behandelt wissen. Weil aber mein Klagebegehren verkannt wurde, wurde mir auch die Revision verwehrt. Hilfsweise beantragte ich schon bei der Revision im Fall der Nichtzulassung, die Klageinhalte einfach einmal von Anfang an richtig zu verstehen.
Im Verwaltungsrecht gibt es nämlich die Amtsermittlungspflicht und bei unklaren Anträgen auch die Nachfragepflicht. Ein Kahnidverstan ohne nachzufragen – wie es bei mir zelebriert wurde – geht also zu Lasten des Gerichts.
Nun aber verwenden die Richter ihre selbst geschaffenen Regel, dass sie nur tätig werden, wenn ein Kläger auch weiß, ob er sie in Anspruch nehmen will, um mich weiter vom Rechtsweg abzuhalten. Sie schrieben jedenfalls, dass eine Klage bedingungs- und vorbehaltlos erfolgen müsse.
Dass das nicht geht, wussten zwar schon die Nazis, siehe RG (III 17/33), doch damit musste ich Gottlob nicht argumentieren, sondern machte es so, wie hier zu lesen.