Richtern ist nach Art. 92 GG die rechtsprechende Gewalt anvertraut.
Da man Vertrauen nicht erzwingen kann, obliegt die Vertrauensgewähr dem Volk. Die Richterschaft hat die permanente
Bringschuld,
sich des (von unseren Vorvätern und -Müttern) ausgesprochenen Vertrauens würdig zu erweisen.
Im Einzelfall kann daher auch der Verlust des Vertrauens angedroht und später – soweit belegter Weise begründet – auch angezeigt werden. Wer die Besorgnis der Befangenheit hat, muss das Vertrauen entziehen.
Vertrauensentzugsbekundungen entsprechen roten Karten.
Einer Roten Karte entspricht ein erfolgreiches Ablehnungsentsprechungsgesuch nach § 44 Abs. 1 ZPO.
Verweigert z. B. ein Richter unzulässiger Weise sein Richterzeugnis nach § 44 Abs. 3 ZPO, so kann ihm dafür die zweite Gelb/Rote Karte ausgestellt werden.
Bei nachfolgenden Herausforderungen (in anderen Prozessen) können die Deliquenteb (Richter) aber wieder antreten.
Rote Karten sind keine Spielersperren.