Anwaltlicher Berufsethos am Beispiel erhellt – Fundament oder Lametta?

Was hat es mit dem anwaltlichen Berufsethos auf sich?
Ist es für den Anwalt als gesetzlich verbindliche Arbeitsgrundlage das Fundament seines Schaffens oder ist es eher eine edle verkaufsfördernde Verzierung, so etwas wie Lametta an einem schönen Weihnachtsbaum?

Die Vorgeschichte des Falls:

Es fing an mit einer beruflichen Abschlussprüfung eines Prüflings in einem Elektroberuf, die ohne einen einzigen der von der Prüfungsordnung geforderten Leistungsnachweise von der IHK-Bielefeld am 30.06.2016 als bestanden zuerkannt wurde.
Pikant dabei: Die Industrie- und Handelskammer (kurz: IHK) wurde vom Ausbilder (der auch der Betreiber des vorliegenden Blogs Leak6 ist) in volle Kenntnis sämtlicher Täuschungshandlungen des Prüflings gesetzt und hält trotzdem – also wider besseren Wissens – bis heute an der Falschbeurkundung ihres Geschäftsführers vom 20.09.2016 fest:

„Unregelmäßigkeiten oder gar Betrug seitens des Prüflings konnten dabei [bei der intensiven Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten] nicht festgestellt werden.“

Es setzte sich fort mit einer krassen Fehlentscheidung am Verwaltungsgericht Minden.

Pikant dabei: Der Sitzungsvorsitzende der Mindener Gerichtsverhandlung machte sich nicht eines Vergehens gegen seine Dienstpflichten schuldig, sondern derer zwölf!

Dies erschütterte den Blogbetreiber nachhaltig und spornte ihn aber gleichzeitig auch an, dieser Pflichtvergessenheit etwas entgegenzusetzen. Am eigenen Fall erlebte er, was er nicht für möglich hielt. Und die nun sichere Erkenntnis über die Existenz des vermeintlich Unmöglichen zwang ihn als wissender Bürger zum Handeln. Wo der Rechtsstaat derart krasser Weise nicht mehr funktioniert, würde auch die Katastrophe, der Bürgschaftsfall früher oder später eintreten. Er widmete diesen Blog um – nun: „Ordnung durch Transparenz“ – und nahm fortan auch vermehrt fremde Fälle mit auf.

Was macht man gegen eine erstinstanzlich vermeintlich falsche gerichtliche Entscheidung?

Richtig. Man legt Berufung ein. Im Verwaltungsrecht benötigt man für die Berufung einen Anwalt. Sowohl das Verwaltungshandeln der IHK, wie auch die Fehlentscheidung aus Minden versteht der Blogbetreiber als Ausdruck öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG aus welchem dem in seinen Rechten Verletzten Blogbetreiber der Rechtsweg offen steht. In der Rechtsprechung ist anerkannt:

„Beschwert ist, wer in seinen subjektiven Rechten verletzt ist.“

Nun wurde der Blogbetreiber in seiner Eigenschaft als ehemaliger Ausbilder tatsächlich in mehrfacher Weise in seinen subjektiven Rechten verletzt, von denen hier nur die zwei wichtigsten kurz angerissen sein sollen:

  1. Der Ausbilder hat mit der IHK einen Vertrag geschlossen, welcher den Passus enthält, dass „nach Maßgabe der Ausbildungs- bzw. Umschulungsordnung bzw. der Umschulungsprüfungsregelung der IHK“ vorzugehen sei. Durch die vorliegende Unterschrift verpflichtete sich die IHK, diesen Vertrag zu erfüllen – und gleichzeitig erhielt der andere Vertragspartner (der Ausbilder) durch diese Unterschrift das Recht, die Erfüllung des Vertrages auch einzufordern.
    U. a. pikant dabei: Das Mindener Verwaltungsgericht begründete (wörtlich) in Abs. 40: „Es ist für die Kammer auch nach dem Inhalt der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar, was insoweit der Gegenstand des Klagebegehrens sein soll.“ Also konnte das Gericht weder den eingereichten, von der Beklagten IHK ausgestellten Widerspruchsbescheid sinnerfassend lesen, noch konnte es seine Hinweis- und Fragepflicht aus § 82 Abs. 2 VwGO erkennen, sondern musste den Ausbilder mit einer üblen Schlussüberraschung beglücken.
    .
  2. Der Ausbilder muss zu einem Teil einer ordnungsgemäßen Abschlussprüfung eine Mogelfreiheitsbestätigung mit Vergangenheitsbezug mit abgeben. Dies beweist das vorliegende leere IHK-Formular, welches der Ausbilder zu keiner Zeit unterzeichnete. Pikant dabei: Wenn der Ausbilder bestätigen muss, dass ein künftiger Auszubildender nicht von einer früher schon einmal eingereichten Arbeit übernommen hat, dann muss er auch wissen, welche betrieblich denkbaren Arbeiten (so genannter Betriebliche Aufträge) schon einmal eingereicht wurden. Doch gerade hierin bestanden die mutmaßlichen Täuschungshandlungen des Prüflings. Er vertauschte – höchstwahrscheinlich – den gültigen Betrieblichen Auftrag mit einem obsoleten untauglichen Auftrag, um die Bestehensentscheidung erlangen zu können. Natürlich schwieg der Prüfling über die Frage, was er eingereicht habe und betrog somit seinen Ausbilder um das für diesen notwendige Wissen.

Nun erfüllte also aus Sicht des Ausbilders:

  • Der Prüfling nicht die Maßstäbe des Berufs,
  • die IHK nicht die Maßstäbe der Prüfungsordnung sowie
  • das Mindener Verwaltungsgericht nicht die Verwaltungsgerichtsordnung. Vor allem prüfte es nicht das Vorbringen des Ausbilders oder begründete irgendwie seine Unzulässigkeit, sondern sprach das Drittanfechtungsrecht aus der Luft gegriffen (siehe Urteilsbegründung, Abs. 37 ab , während es gleichzeitig nicht erkennen wollte, dass im Klagevorbringen eine Drittanfechtung beinhaltet war.

In Summe stand der Ausbilder nun also drei Instanzen gegenüber, die aus seiner Sicht alle an ihrem Ethos zu wünschen übrig lassen und es tritt der Anwalt mit seinem Berufsethos hinzu. Dazu sei dieses Ethos erst einmal beschrieben:


Der Anspruch:

  • Rechtsanwälte sind unabhängige Organe der Rechtspflege (vgl. § 1 BRAO).
    .
  • Ihre Freiheitsrechte gewährleisten die Teilhabe des Bürgers am Recht, ihre Tätigkeit dient der Verwirklichung des Rechtsstaats (vgl. § 1 Abs. 2 BORA).
    .
  • Sie haben ihre Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, … vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern, sowie
    .
  • konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten (vgl. § 1 Abs. 3 BORA, Reihenfolge umgestellt).

Die Wirklichkeit des Falls:

I. Die Mandatsanbahnung

Der – wie oben dargelegt beschwerte, betrogene und von Enttäuschung satte – Ausbilder beauftragte zur Stellung eines Berufungszulassungsantrages und zur Ausarbeitung einer Berufungszulassungsbegründung den teuersten Fachanwalt (im Folgenden RA1) den er finden konnte um sich nicht selbst den Vorwurf einzuhandeln, evtl. an der falschen Stelle gespart zu haben.

Diesem Rechtsanwalt gegenüber erklärte der Ausbilder seinen Fall, seine Beschwer und wie er sich nun betrogen fühlt. Im Rahmen der Mandatsanbahnung führte ihn auf seine Kosten in die Besonderheiten der Prüfungsabläufe des Ausbildungsberufes ein und klärte ihn darüber auf, dass er von den Mindener Verwaltungsrichtern in einer besonders krassen Art und Weise verladen worden war. Er lies auch keinen Zweifel darüber zu, dass er einen Anwalt suche, der seine Anliegen mit der gebotenen Entschiedenheit vertreten wurde. U. a. machte er dazu die folgenden Auflagen:

am 08.09.2017 – 10:32 Uhr erteilte der Ausbilder dem RA1 das Mandat per Fax (siehe Anlage B04!), lautend auf

Beschwerbeseitigung aus Verfahrensfehler einer Abschlussprüfung“,

sowie noch am gleichen Tag (also am 08.09.2017 – 19:22 Uhr) auch per Email (siehe Anlage B21!). Dieses zweite, per Email gesendete Schreiben enthielt als Betreff das gleiche, wie oben auf „Beschwerbeseitigung …“ lautend Mandat sowie den textlichen Hinweis:

Die Betreffsangabe in Ihrer Vollmacht verdeutlichte mir die Notwendigkeit, mein Hauptanliegen in kürzester Form zu verbalisieren.

Als Anlage mit angereicht wurde ein finaler, mandantenseitiger 7-seitiger Entwurf (geschützte Anlage B22!), welcher auch noch einmal die Passage aufweist:

„Der Kläger legt wert auf die Feststellung, dass sein primäres Hauptanliegen die Beseitigung seiner, durch die Verfahrensfehler bewirkte Beschwer sei und nicht ein bloßes Auskunftsbegehren oder eine Prüfungsanfechtung; …“

Noch vor Beginn der Arbeit am Hauptteil der anwaltlichen Arbeit – der Ausarbeitung der Berufungszulassungsbegründung – wurde dieses Schreiben zur Kenntnis genommen und am 11.09.2017 – 10:40 Uhr per Email (siehe Anlage B39!) beantwortet mit den Worten:

„bezüglich Ihres Schreibens vom 08.09.2017 im Hinblick auf das Mandat möchte ich Sie kurz darauf hinweisen, dass ausschließlich unsere Mandatsbedingungen gelten. Anderes ist nicht vereinbart. Einzig eine Information nach jeweils € 2.000, Nettohonorar ist kein Problem. … Nunmehr müssen wir erst einmal einen Schriftsatz entwerfen, …“

OK – also anderes, als das erteilte (!) Mandat ist also fast nicht vereinbart. Auf den Mandatstext wurde besonders hingewiesen.

Zugegeben: Die speziellen Gegebenheiten der vorliegenden Abschlussprüfung, des vorliegenden Ausbildungsvertrages sowie die Tatsache, dass in dieser Prüfung mehr als eine gewöhnliche Täuschungshandlung – nämlich ein Betrug – geschah sind allesamt nicht gemein bekannt (immerhin musste auch der auf Prüfungsrecht spezialisierte Anwalt darüber aufgeklärt werden). Demzufolge ist auch die Beschwer des Ausbilders – im Gegensatz zu bluttriefenden Mordopfern – ein wenig erklärungsbedürftig. Dennoch eröffnet gerade diese Beschwer die Klagebefugnis. Auch eine Berufungsinstanz muss erkennen können, warum sich ein Kläger überhaupt zur Klage aufrafft. Deshalb sah sich der Ausbilder noch einmal dazu veranlasst, herauszustreichen, dass sein Hauptanliegen auf die Beseitigung seiner Beschwer gerichtet ist. Noch am gleichen Tag (am 11.09.2017 – 23:11 Uhr) sendete er deshalb noch ein weiteres Schreiben (siehe Anlage B03!), u. a. enthaltend:

„Aber selbst das Urteil allein ist für sich genommen rechtsfehlerhaft und in sich widersprüchlich, denn es setzt sich
nicht mit meiner Beschwer, die es selbst rezipiert auseinander.

Deshalb geht das Mandat ja gerade auf Beschwerbeseitigung …

Und wenn Ihnen das Stichwort Betrug nicht gefällt, sagen Sie es lieber gleich!

Juristen sagen gerne, dass Amateure von Betrug eine falsche Vorstellung haben, doch die Tatbestandsmerkmale des § 263 (1) StGB treffen alle zu, einschließlich Vermögensbegriff (siehe  Anlage B03, S. 2 Abs. 3; Vermögensschaden auch Anlage B22, Zeilen 119-137!), der Vorteil für den Prüfling, die Beschädigung desselben bei mir, Vorspiegelung falscher bzw. Unterdrückung wahrer Tatsachen, Irrtum (den mindestens jedermann hat) und Absicht (bezüglich des Vorteils).

Keiner kann mir sagen, wie ich das nächste Mal eine Bestätigungserklärung ausfüllen soll …

Abschließend endete dieses Schreiben mit der Passage:

„Auf jeden Fall muss folgendes klar sein:
In diesem Prozess ist der eigentliche Gegner das Gericht und nicht die Beklagte!
Wenn Sie sich nicht mit Richtern anlegen möchten (Sie wären nicht der erste), sagen Sie es ebenfalls bitte gleich!
Auch wo Sie vielleicht sonst noch denken, ich sei schuld, lassen Sie es uns besprechen!“

Nun dürfte es für das Einlegen einer Berufung durch den Unterlegenen den Normalfall darstellen, dass er eine vom Gericht abweichende Rechtsauffassung hat. Dies allein kann kein Denkverbot sein, anders so gut wie jede Berufung sinnlos wäre.

Vorliegend bestätigte (decke) das VG-Minden das willkürliche Vorgehen der Bielefelder IHK. Dass Verwaltungsgerichte sich mit staatlichem Handeln auseinandersetzen müssen, dürfte auch kaum mehr als die Regel sein. Der Anspruch aus § 1 Abs. 3 BORA, dass Rechtsanwälte ihre Mandanten vor Rechtsverlusten schützen und vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung sichern müssen, dürfte – da gesetzlich normiert – für alle Anwälte gelten. Dennoch bot der Ausbilder dem Anwalt – angesichts der krassen richterlichen Verfehlungen – noch einmal den Ausweg an: „Wenn Sie sich nicht mit Richtern anlegen möchten, sagen Sie es ebenfalls bitte gleich!“

Zusammenfassung:
es wurde

  • vielfach wiederholt auf die Beschwer des Ausbilders als den Kern des Anliegens des Ausbilders hingewiesen:
    1. telefonisch
    2. im Betreff des Faxmandats
    3. im Betreff des Emailmandats
    4. im Text des Emailmandats
    5. im Text des Mandantenentwurfs
    6. in einer weiteren, vor Arbeitsaufnahme gelesenen Erinnerung
  • die Geltendmachung von Betrug zur Bedingung gemacht,
  • Tatbestandsmerkmale die für Betrug sprechen dazu angereicht und nicht widerlegt (z. B., dass die Beschwer dabei einen wesentlichen Unterschied zur bei Prüfungsangelegenheiten bekannteren Täuschungshandlung darstellt),
  • die nicht behandelte Beschwer als leicht benennbarer Urteilsmangel aufgezeigt sowie
  • die Beschwer an einem sehr konkreten Beispiel benannt.

Es wurde aber weder richtig zugehört, noch gelesen, noch widerlegt und somit auch nicht zu erkennen gegeben, dass an einer ‚falschen Baustelle‘ gearbeitet werden würde.

II. Umsetzung und Korrekturversuche:

Wie es bis zum 10.10.2017, dem Abgabetermin für die Berufungszulassungsbegründung, weiter ging:

Vom 16.09.2017 bis zum 24.09.2017 nahm sich der Ausbilder den in Anlage B21 mitgeteilten Urlaub.

Am 02.10.2017 – 08:01 Uhr schrieb der Ausbilder dem Rechtsanwalt per Email (siehe Anlage B23!) u. a.:

„Ich entdeckte die Protokollberichtigungsmöglichkeit des § 164 (1) ZPO und stellte fest, dass … Diese Anträge nur von mir erarbeitet werden können (weil Sie ja nicht anwesend waren), … Ihre Arbeit eigentlich nur dann erfolgversprechend sein kann, wenn sie auf den (von mir zu machenden) Erfordernissen aufsetzt.“

Und gab ihm eine problembezogene Weisung:

„ohne dass ich weiß, in welcher Richtung Sie überhaupt arbeiten.
Bitte lassen Sie uns … pausieren Sie bis morgen Abend, den 03.10.2017. Ich komme bis dahin noch einmal auf Sie zu.“

Diese Weisung befolgte der Anwalt nicht, mit der Folge, dass sämtliche Ansätze zu Protokollberichtigungen am Ende nicht einflossen und die BZB-Entscheidung keine vollständig wahre Tatsachenbasis hatte.

Am 04.10.2017 machte der Ausbilder dem Rechtsanwalt eine Mandatsrüge (siehe Anlage B06), in welcher die Wichtigkeit der Beschwer nochmals herausgestrichen wurde (wörtlich):

„… ginge sowohl die Beschwer verloren, künftige Bestätigungsformblätter nicht mehr ausfüllen zu können und deshalb künftige Ausbildungsverhältnisse nicht mehr eingehen zu können, …“

und gab dabei nochmals Hinweis auf das Mandat (wörtlich):

„Da das Mandat auf Beschwerbeseitigung lautet, sollte die tatsächliche Beschwer auch mit erfasst sein.“

Am 05.10.2017 verfasste der Ausbilder einen in der Anwaltschaft des Bezirks Hamm vielbeachteten offenen Brief, welchen der RA1 allerdings unbeantwortet lies. Über das bestehende Interesse wurde der RA1 am 29.03.2018 innerhalb eines Güteangebotes in Kenntnis gesetzt (siehe Anlage B38!). Somit musste Klarheit herrschen über die Empörung des Ausbilders sowie über seine Bereitschaft, die Machenschaften des RA1 notfalls an das Licht der Öffentlichkeit zu bringen.

Am 06.10.2017 – 05:20 Uhr verweigerte dieser RA1 dem Ausbilder eine wunschgemäße Arbeit mit lapidaren, als flapsig empfundenen Worten (Siehe Anlage B24!):

„Ihr Entwurf ist nicht tragbar und wird nicht eingereicht“.

Wohlgemerkt, ging aber der angeblich tragbare Schriftsatz des Anwalts nicht einmal von einer wahren Tatsachenbasis aus! Damit stand der Ausbilder unter Fristnot und in Zugzwang, wenigstens die geringen Chancen, die er dem bis dato von RA1 erarbeiteten Schriftsatz beimessen konnte, zu nutzen und erteilte in einem darauffolgenden Telefonat

am Freitagvormittag des 06.10.2017 die Freigabe des Schriftsatzes des RA1 mit sehr geringen – nicht streitgegenständlichen – Änderungen.

Hier nutzte RA1 vorgeworfener Maßen die Notlage aus, dass der Ausbilder wohl kaum einen anderen Anwalt würde finden können, der sich innerhalb zweier Werktage und eines Wochenendes hätte einarbeiten und den Ausbilder innerhalb der Frist mit besseren Leistungen bedienen können.

Im Anschluss daran fand der Ausbilder die Zeit, das Protokoll der Selbsthilfegruppe gegen Rechtsmissbrauch Berlin vom 26.09.2017 (siehe Anlage B25!) zu lesen und bemerkte die Empörung darüber, dass ein Rechtsanwalt im Konjunktiv schrieb. Da realisierte der Ausbilder, dass auch sein Anwalt RA1 mit seiner Wortwahl zum Ausdruck brachte, dass der Anwalt überhaupt nicht hinter dem Kern seines Anliegens stand.

Tatsächlich hatte derselbe nämlich nicht geltend gemacht, dass ein Betrug vorlag, auch keinerlei dafür sprechende Merkmale angeführt, sondern die Vorbedingungen des Ausbilders „Wenn Ihnen das Wort ‚Betrug‘ nicht gefällt, sagen Sie es lieber gleich!“ in der Form umgesetzt, dass er textete:

der Kläger wittert Betrug
(siehe Honorarklageanlage-PDF-S. 15 = BZB-S. 4!)

sowie

der Kläger sieht Betrug
(siehe Honorarklageanlage-PDF-S. 23 = BZB-S. 12!)

Und am schlimmsten: Diesem an sich schon höchst zweifelhaften Text auf der BZB-S. 4 auch noch die Einschätzung des Gegners – keinen Betrug zu sehen – ohne jede Relativierung hintan gestellt!

Dementsprechend konnte der Ausbilder diesem Schriftsatz keinerlei Erfolgschancen mehr beimessen und schrie dem Anwalt am 08.10.2017 per Email (siehe Anlage B26!):

„hiermit widerrufe ich die am 06.10.2017 tel. erteilte Freigabe Ihres Schriftsatzes und kündige das Mandat. Eine Begründung reiche ich kurzfristig nach.“

und forderte ihn am 09.10.2017 (siehe Anlage B27!) auf:

„widerrufen Sie bitte diesen Schriftsatz beim Gericht und schicken Sie ihn mir!“

Auch diese Weisung befolgte der Anwalt nicht, was schon an der erwartungsgemäßen Nichtzulassung zur Berufung ersichtlich ist, die Bezug auf die anwaltlichen Eingaben macht.

Noch am 10.10.2017 – 15:47 Uhr unternahm der Ausbilder einen letzten Versuch, fristsatzwahrend ein Einsehen bei dem Rechtsanwalt zu bewirken, indem er ihn zur Rede stellte, wo er denn überhaupt sein erteiltes Mandat beachtet habe (siehe Anlage B28!). Doch auch allen dortigen Fragen gegenüber verhielt sich der Anwalt in gleicher Weise ignorant, wie gegenüber den vorausgehenden Weisungen.

Zusammenfassung:
es wurden

  • wiederholt Weisungen missachtet
  • die ersichtlich gewünschte Betonung der Darlegung der ausbilderseitigen Beschwer als Hauptanliegen missachtet
  • eindeutige Vorgaben in durchsichtiger Art und Weise zum Schein erfüllt
  • sich allen Korrekturversuchen widersetzt,
  • den Auftrag des Mandanten insgesamt nicht ausgeführt,
  • der Ausbilder in eine von ihm nicht gewollte Prozesssituation gestellt und letztlich damit
  • das Unterliegen des Ausbilders in pflichtwidriger Art und Weise bewirkt.

Bewertung:
Es bietet neben dem gesetzlichen Maßstab auch die ZAP Kolumne 2014, S. 483 an, ein Beitrag des Prof. Dr. Ekkehart Reinelt, der als BGH-Anwalt nicht im Verdacht steht dem Normalbürger zu viel Weisungsbefugnis zuzusprechen. Vorbemerkung: Dieser BGH-Anwalt geht vom gesetzeskundigen und – wie schön (!) – gesetzestreuen Anwalt aus, der in Konflikt mit Weisungen eines möglicherweise nicht hinreichend kundigen juristischen Laien gerät.

Für diese Situation schreibt er dann:

„Niemand kann ihn [den Anwalt] zwingen, etwa ‚auf besonderen Wunsch des Mandanten….‘ in durchsichtig vorsichtiger Distanzierung Schriftsätze oder Teile davon zu verfassen, die er selber für unzutreffend hält.“

Ein anwaltlicher Vortrag in durchsichtiger Distanzierung entspricht also laut Reinelt nicht dem beruflichen Ethos, den ein Anwalt haben darf – anders sich für die anwaltliche Verweigerungshaltung kein Rechtsschutzbedürfnis finden ließe!

Eine Formulierung wie „der Kläger wittert Betrug“ ohne Darlegung der dafür sprechenden Fakten kann aber nichts anders als ein distanzierter Vortrag sein: Wenn ein Jurist dem anderen erklärt, ein Laie wittere Betrug, so muss der andere Jurist zwangsläufig verstehen, dass unter korrekter juristischer Bewertung tatsächlich kein Betrug vorliegt.

Hier wäre sogar kein Vortrag besser gewesen, als ein solcher!

Reinelt führt weiter aus:

„Der Instanzanwalt hat aber darüber hinaus zu entscheiden, ob die vom Mandanten verlangte Ergänzung für dessen Position nützt oder schadet.“

Diesem zufolge wäre es sogar die anwaltliche Pflicht gewesen, ein schädliches Mandantenverlangen wegzulassen.

Aber ein nachvollziehbares Mandantenverlangen soweit zu verstümmeln, bis es tatsächlich nicht mehr nutzt, sondern schadet und diesen schädlichen Rest dann auch noch anzubringen – das ist schon ein doppelter Frevel, der sich nach Ansicht des vorliegenden Mandanten, dem Ausbilder und Blogbetreiber von Leak6 überhaupt nicht mehr mit einem anwaltlichen Berufsethos vereinbaren lässt.

Es bleibt unklar, wie sehr sich Reinelt mit der Möglichkeit des nicht gesetzestreuen Anwalts vertraut gemacht hat und wie sehr dann der Wunsch des Mandanten verständlich sein kann, einen Anwalt mithilfe von Weisungen auf der Spur zu halten. Nach Reinelt kann dies ein Laie ja kaum erkennen, vorliegend reichte der über Weisungen mögliche Durchgriff auf den Anwalt jedenfalls nicht einmal bis zur Darstellung einer wahren Tatsachenbasis.

Und um noch einmal auf das erste hier gebrachte Reinelt-Zitat zurück zu kommen, „niemand kann den Anwalt zwingen“, so stellte sich vorliegend der RA1 selbst in diesen Zwang, indem er das von Anfang an mit bestimmten Bedingungen versehene Mandat annahm.

Insofern relativiert sich das vom BGH-Urteil V ZR 136/13 v. 13.09.2013 postulierte Recht der Mandatsnierderegung für den Anwalt, so es sogar selbst das zur Kündigung berechtigende schuldhafte Anwaltsverhalten ausschließt.

Und letztlich ist auch Reinelts abschließender Rat zu relativieren:
Bei Streitigkeiten kurz vor Fristende kann es zwar empfehlenswert sein, dem Mandanten wenigstens noch mit dem aus Anwaltssicht bestem vertretbaren Schriftsatz weiter zu helfen, dies kann aber nicht gegen den erklärten Willen des Mandanten geschehen (vgl. BGH VI ZR 154/82 v. 20.03.1984 Rn. 16!).

III. Das Nachspiel, erster Akt:

RA1 blieb im Folgenden kurz angebunden (z. B. am 12.10.2017: „Da das Mandat gekündigt ist, sind wir nicht mehr für Sie tätig“, beanspruchte seine verbrauchten Honorarkosten aber dennoch in voller Höhe. Nach Ansicht des Ausbilders hatte der Anwalt seinen Auftrag, das Mandat in keiner Weise erfüllt, weshalb er seinen Vorschuss zurück verlangte. Schon
am 16.10.2017 widersprach der Ausbilder der Rechnung R.01580/2017/Nr.02076/2017 v.02.10.2017 (6.872,25 €) des Anwalts (siehe Anlage B40, S. 15!)

„In Anbetracht der Lage, dass der Anwalt das Mandat des Klägers eigentlich von Anfang bis Ende nicht beachtet hat und auch die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahrnahm bleibt nur der Schluss, dass die erstellte Rechnung – 01580 / 2017 / 02076 – keine Grundlage hat und somit nichtig ist

und forderte seinen Vorschuss in Höhe von 4.000 € zurück.

Am 18.10.2017 setzte der Ausbilder dem Anwalt auseinander (siehe Anlage B41, S. 41-42!), dass er den vom Anwalt gemachten Vorschlag

„wegen Prüfungsanfechtung“

abgeändert habe auf

„Beschwerbeseitigung“

Und dass deshalb der Anwaltsvorschlag „wegen Prüfungsanfechtung“ nach § 150 Abs. 2 BGB als abgelehnter Auftrag gelte und der Anwalt – wo er sogar jetzt noch unter dem Betreff „Prüfungsanfechtung“ mahne, offenbare, dass er die ganze Zeit einen abgelehnten Auftrag bearbeitet habe.

Mit enthalten war (ebenda, S. 26) die Schlussfolgerung, dass die wiederholte Betonung urheberrechtlicher Aspekte sich ja nur auf die einzige nennenswerte kreative Schöpfung „Der Kläger wittert Betrug“ beziehen könne, dieses aber als Warnung in einer rechtsanwaltlichen Fachzeitschrift erscheinen sollte.

IV. Das Nachspiel, zweiter Akt:

RA1 schien noch nicht ganz begriffen zu haben, dass ein Rechtsanwalt nach § 1 Abs. 3 BORA auch

rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend

auftreten soll. Wie Konflikte unter Totalignoranz allerdings vermieden werden sollen, bleibt vorliegend ein Rätsel. Für diesen Rechtsanwalt schien eher „stumpf ist Trumpf“ zu gelten. Er beauftragte einfach einen anderen Rechtsanwalt RA2 mit der Eintreibung seiner Forderung. Seitdem musste der Ausbilder seine Argumente wesentlich erneut an diesen zweiten Rechtsanwalt richten. Nicht ohne Erfolg. Dieser RA2 stellte seine Eintreibungsbemühungen ein, allerdings ohne Nachricht oder gar Angabe von Gründen.

V. Das Nachspiel, dritter Akt:

RA1 suchte sich darauf hin einen nochmals anderen Rechtsanwalt, RA3. Dieser sollte nicht mehr fackeln, sondern trat gleich und erstmals als angeblicher Vertreter des RA1 innerhalb einer Klage auf. Der Ausbilder vermisste allerdings im Anlagensatz dieser Klageschrift zwei – vielleicht doch recht wichtige – Bestandteile:

  1. Einen Nachweis einer korrekten Mandatierung
  2. Die eigentliche Haupt-Forderungsgrundlage, das eigentliche Mandat.

Sollten die eingereichten Unterschriften des Ausbilders auf den Mandatsbedingungen und der Vergütungsvereinbarung darüber hinweg täuschen, dass der ausgeführte und angemahnte Auftrag bereits von Anfang an und vielfach erinnerter Weise abgelehnt war?

Betrug wollte der Ausbilder nicht nochmals wittern – deshalb lies er nun öffentlich und namentlich von § 263 StGB grüßen. Und zwar in dem (später vorübergehend geschützten) Beitrag

Hamburger Staranwalt wollte Betrug nicht rügen
– begeht er ihn jetzt selbst?

VI. Das Nachspiel, vierter Akt:

Jetzt endlich war bei diesen Anwälten eine Stelle gefunden, mit deren Hilfe sie aus ihrer verkrusteten selbstgefälligen Ignoranz herauszufinden vermochten.

Vorbemerkt sei allerdings: RA1 und RA3 werden von Leak6 bezüglich eines Ethos über einen Kamm geschoren, denn

anwaltlichen Ethos sollten sie beide haben!

Diese Anwälte kamen nun also endlich aus der Reserve und mahnten den Ausbilder kostenpflichtig ab (siehe Anlage B30!), allerdings …

unter Verdrehung der Tatsachen:
während der Ausbilder und Leak6-Betreiber im monierten Beitrag lediglich die Prozesshandlungen zutreffend darstellte und bemerkte, dass innerhalb des Beweisantritts doch sehr wesentliches bewusst unterdrückt werden würde – also der mutmaßliche Betrug noch im vollem Gang sein würde (Gegenwartsform:“begeht ihn jetzt selbst“), unterstellten die Anwälte, es sei in Vergangenheitsform behauptet worden, ein Betrug wäre begangen worden.

Angesichts des nun möglicherweise wieder offenen Dialog-Kanals wurde:

  • die Überschrift entschärft, indem sie auf die Frageform gebracht wurden „… begeht er ihn jetzt selbst?“
  • der Beitrag vor öffentlichem Zugang geschützt sowie
  • ein zweiter, 8-seitiger offener Brief (siehe Anlage B31) versendet, um die Problematik zu erläutern und wenigstens die Zuständigkeiten dieses möglicherweise stattfindenden Betruges abzusichern – sprich: Die angebliche, (lediglich anwaltlich versicherte) Vollmacht (von RA1 an RA3) auch tatsächlich darzulegen.

Immerhin gab es daraufhin am nächsten Tag, dem 20.09.2018, ein 22-minütiges Telefonat mit RA3:

  • Es wurde gesagt, das mit der Vollmacht sei überhaupt kein Problem, aber es konnte nicht gesagt werden,
  • welche der gemachten Tatsachenbeschreibungen tatsächlich unwahr seien,
  • ob es genügen könnte, das Wort ‚Betrug‘ auszu-x-sen sowie,
  • wo sie denn überhaupt hin wollten, wenn nicht komplett ins Dunkle.

Obwohl also bereits im letzten offenen Brief Arroganz als Vorwurf erhoben wurde, brachte auch dieses Telefonat kaum etwas, um dahin gehende Bedenken zu zerstreuen. Fragen wurden allesamt nicht beantwortet und auch die fernmündliche Kommunikation sollte offenbar ausschließlich in eine Richtung stattfinden. Am nächsten Tag sollte es noch geringfügig ‚besser‘ werden:

  • Die in der Abmahnung auf S. 7 gesetzte Frist wurde
    einseitig verkürzt und zwar
    am 20.09.2018 – 16:36 Uhr
    von ursprünglich 21.09.2018 – 23:59 Uhr
    auf 21.09.2018 – 11:30 Uhr
    (mutmaßlich des wohlverdienten Urlaubs wegen).

Da man ja bekanntlich am Problem wächst, war nun also die Zeit gekommen, schleunigst ein bisschen nachzuwachsen.

Ein wesentliches Merkmal des Betrugsparagraphen, § 263 Abs. 1 StGB, ist das „Vorspiegeln falscher oder Entstellen oder Unterdrücken wahrer Tatsachen“.

Würde die entscheidende Forderungsgrundlage, der tatsächlich unterschriebene Auftrag in der Klageschrift versehentlich fehlen, kann keine Betrugsabsicht unterstellt werden.

Einerseits könnte man zwar die Auffassung vertreten, dass sich die Anwälte ihr schriftlich zuteil gewordenes Wissen auch tatsächlich anrechnen lassen müssten, andererseits ist dies aber keineswegs sicher.

Zur Klärung dieser Frage wurde also noch ein dritter offener Brief geschrieben (zunächst am 21.09.2018, dann erzwungener Maßen geändert am 23.11.2018), der

die Antwortmöglichkeit als goldene Brücke enthielt,

dass das Fehlen der Forderungsgrundlage auch auf einem Versehen beruhen könne. Allerdings enthielt dieser dritte offene Brief auch eine Frage, die jeder Auftraggeber spontan versteht, dessen Auftrag nicht richtig erfüllt wurde, nämlich ganz simple Frage,

wann dem Anwalt überhaupt klar wurde,
dass es seinem Mandanten um Beschwerbeseitigung ging.

Hierzu muss es eine Antwort geben!
Denn schließlich machen der Versuch einer Beschwerbeseitigung und eine bloße Prüfungsanfechtung einen riesigen Unterschied:

Ein simples Mitreden zu einer Bestehensentscheidung einer Elektrikerprüfung hätte doch 1. niemals die Hürde einer Klagebefugnis überwunden und 2. die Beschwer des Ausbilders sogar noch weiter fortbestehen lassen können.

Ein Anwalt, der meint,

  • einen erteilten Auftrag nicht ausführen zu müssen,
  •  ersatzweise einen selbst ausgedachten, klar abgelehnten Auftrag berechnen zu können – und dann noch
  • die gerichtliche Durchsetzung einfach mal versuchen zu können
  • und sich jedem außergerichtlichem Dialog an den entscheidenden Punkten ebenso verweigert, wie auch schon
  • zuvor mit Begründung angereichten Weisungen

kann nicht

  • die gesetzlichen Mindestanforderungen des Anwaltsberufs erfüllen und auch nicht
  • dem Berufsethos eines Organes der Rechtspflege entsprechen!

VII. Das Nachspiel, die Krönung:

Spätestens seit der Finanzkrise 2008 wissen wir ja – dank Angela Merkel, dass Haftung und Verantwortung in die gleichen Hände gehören:

  1. Ein Anwalt darf nicht mit bösem Wissen oder aus Versehen tätig werden, um in den Genuss eines betrügerischen Vorteils zu gelangen – auch nicht prozessvorbereitend.
    .
  2. Er kann zwar außerhalb des Gerichts, den Umständen entsprechend aus prozesstaktischen Gründen versuchen, durch Schweigen seinen unwissenden Anschein aufrechtzuhalten.
    .
  3. Einen Schutzanspruch auf Unterlassen zutreffenden Berichtens hat er indes nicht.
    .
  4. Auch außerhalb des Gerichts hat er sich „rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend“ zu verhalten.
    .
  5. Berechtigte Zweifel an seiner Integrität muss er ausräumen, um den Anspruch der Konfliktvermeidung zu erfüllen.
    .
  6. Zur Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen darf die Öffentlichkeit öffentlich eingeladen werden.
    .
  7. Das Interesse der Öffentlichkeit darf mithilfe zutreffender Berichte zu den Umständen eines Falles geweckt werden.
    .
  8. Bei Gericht sollen die mitwirkenden Funktionsträger für die Art und Weise ihrer Mitwirkung öffentlich einstehen (siehe BVerwG, Urteil 6 C 35.13 Abs. 33).
    .
  9. Anwälte, die ein Mandat nicht ausüben können, ohne in Gewissensnot oder Konflikte mit dem anwaltlichen Berufsethos zu kommen, dürfen das Mandat niederlegen (vgl. BGH IX ZR 165/16 Rn. 21)

Vorliegend wird das Verhalten der Rechtsanwälte diesen Maßstäben nicht gerecht. Auch das von ihnen selbst gesetzte, unverkürzte Ultimatum ließen die Anwälte verstreichen, ohne Stellung zu beziehen. Somit

– und das ist nun die eigentliche Krönung –

ist in keiner Weise ersichtlich, auf welche materiell rechtmäßige Art sie den angestrebten Gerichtsprozess gewinnen wollen.
Ergo zeigen sie – sogar nach Ansprache (!):

einen mutmaßlich fortgesetzten Tatwillen,

den Gewinn aus einem bekannter maßen unrechtmäßig angestrengten Prozess irgendwie anders für sich einheimsen zu können.

Vielleicht wird gar auf ein Säumnisurteil spekuliert, um diesen missliebigen Ausbilder anschließend in eine andere Instanz zu ziehen, wo seine Position wenigstens einen Anwalt braucht.

Vorliegend wurde die Säumnis der Antworten bereits vollendet,
das Urteil über diese Anwälte möge der zutreffend informierte ungestörte freie Markt über seinen Preisfindungsmechanismus fällen!

In einem Satz gesagt:

In diesem Gerichtsprozess geht es
– nach derzeitigem Stand –
um das Anwaltshonorar für ein Mandat,
von dem noch nicht einmal gesagt werden konnte,
wann es überhaupt verstanden wurde!

Zugegeben: das hat schon was! Aber möglicherweise sieht nur der Ausbilder und Blogbetreiber von Leak6 das derart eng. Alle anderen Normalbürger und potentiellen Auftraggeber werden sich sicher schon damit abgefunden haben, dass sie nur Bürger sind, weil sie zu Bürgen haben! Wofür, geht sie bereits nichts mehr an.

Jedenfalls bleibt es für Leak6, wie schon in dem monierten Internetbeitrag vom 27.05.2018 beschrieben. Unter Inanspruchnahme der Freiheit der Lehre wird wiederholt:

  • Wer eine Aufgabe nicht erkennen kann, wird sie niemals lösen.
  • Wer sie nicht erkennen will, ist fehl am Platz.

Terminhinweis (wurde am 22.11.2018 abgesagt):

9 C 136/18
Dienstag, 27.11.2018, 10:00 Uhr,
Amtsgericht Hamburg,
Sitzungssaal A 042, Erdgeschoss,
Sievekingplatz 1 (Ziviljustizgebäude)
20355 Hamburg


Weiterführende Links:

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s

für die Gewaltwirkungsordnung aus Art. 20 GG!

%d Bloggern gefällt das: