Ermahnungen haben Besserung zum Ziel und sprechen den Verursacher selbst und direkt an.
Sie sind somit ein gebotenes frühes und schnelles Mittel zur Korrektur von Missständen und entsprechen den gelben Karten beim Fußball.
Eine Gelbe Karte kann z. B. das Aussprechen der Ablehnung eines Richters nach § 42 Abs. 3 ZPO vor oder in einem Prozess sein, ggf. ergänzt mit der Aufforderung nach § 44 Abs. 3 ZPO , geeignete Tatsachenfragen vom Richter durch ein Zeugnis beantworten zu lassen.
Wohl gemerkt ist die Erteilung eine solchen Gelben Karte nur eine Postulierung der Ablehnung. Sie unterliegt der Meinungsfreiheit und der ausschließlichen Hoheit des Aussprechenden. Eine solche Ablehnung kann vorläufig sein und allein vom Aussprechenden zurück genommen werden, z. B. wenn sich seine Besorgnis der Befangenheit durch ein plausibles Richterzeugnis zerstreut.
Eine solche Gelbe Karte ist noch kein Ablehnungsentsprechungsgesuch an das Gericht nach § 44 Abs. 1 ZPO und hindert den Richter deshalb nicht am ‚Weiterspielen‘ nach § 47 Abs. 1 ZPO.
Weiterführende Links:
- Auch anderen fallen Gelbe Karten ein: Summer-Breeze
- Holger Ditzel: „Die Gelbe Karte“