Rechtsbeugung substantiiert

VG Minden, 02.08.2017 – 7 K 6268/16, Kritik

Hier wurde

grundsätzliche Bedeutung verkannt,
gütliche Einigung verhindert,
Gefahr im Verzug, Gewissensnot und Betrug verleugnet,
Klägeranträge ignoriert und verdreht,
Frage- Hinweis- und Fürsorgepflichten übergangen,
Befangenheit selbstbeurteilt,
Richterzeugnisse und -Namen vorenthalten,
Klagebefugnis und Leistungsumfang willkürlich bemessen,
Instanzen (OVG und oberste Aufsichtsbehörde) übergangen,
eine Schlussüberraschung beschert sowie
ein Tenor- statt hergangsorientiertes Protokoll erstellt und
Falschbeurkundungen strafvereitelt.


Baum / IHK-OWL – Urteilskritik:

BverwG:              7 ER12 2.17
7 B 1.18

OVG NRW:       15 A 2240/17

ECLI:DE:VGMI:2017:0802.7K6268.16.00
VG-Minden:     7 K 6268/16
7 L 925/17

STA-Bielefeld: 26 Js 657/17

Permalink Kategorie: https://leak6.wordpress.com/category/faelle/ausgangsfall-des-blogs-baum-ihk-owl/
Erkenntnismittelliste: https://leak6.wordpress.com/erkenntnismittelliste-der-rechtssache-baum-ihk-owl/

Diese Datei als PDF: https://leak6.files.wordpress.com/2018/02/2018-02-28-79-ecli-de-vgmi-201-urteil-kritisiert-wz.pdf

Offiziell: Hauptkritik: Weiter
gehende Kritik:
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 6268/16
Datum:
02.08.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 6268/16
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2017:0802.7K6268.16.00Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
1.1
schon der Tatbestand ist – obwohl angegriffen – im Abs. 4 unzutreffend als
regelmäßig dargestellt.
2
Der Kläger betreibt ein Ingenieurbüro für elektronische Steuerungen in
C. . Er ist Mitglied der Beklagten. In der Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum
30. Juni 2016 bildete der Kläger Herrn Q. W. auf der Grundlage eines
Umschulungsvertrags zum Industrieelektriker für Geräte und Systeme aus.
2.1
Ordnungsverlust durch Nichtbeachtung der Redigierkongruenzvorgaben aus Z12
vom 29.06.2017.
3
Im Februar 2016 kündigte der Kläger den mit Herrn W. geschlossenen
Umschulungsvertrag. Gegen die Kündigung erhob Herr W. Klage. Nach
Durchführung einer Güteverhandlung vor dem zuständigen Arbeitsgericht
wurde das Umschulungsverhältnis fortgesetzt.
4
Im Juni 2016 fand bei der Beklagten die Abschlussprüfung des Herrn W.
statt, die dieser erfolgreich
absolvierte
. Die Abschlussprüfung
beinhaltete unter anderem den Prüfungsbereich „Elektrische Sicherheit“,
im Rahmen dessen der Prüfling einen betrieblichen Auftrag durchführte
und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentierte. Diese Unterlagen
bildeten die Grundlage eines auftragsbezogenen Fachgesprächs mit dem
Prüfungsausschuss.
4.1
Der Prüfling erbrachte nicht einen einzigen der im Prüfungsbereich
‚Elektrische Sicherheit‘ von der Ausbildungsordnung geforderten Nachweise.4.2
Weiter stehen die

  • Betrieblichkeit des Auftrags,
  • der Praxisbezug der Unterlagen sowie die
  • Auftragsbezogenheit des Fachgesprächs

unter Angriff des Klägers:

Wegen des Betrugs des Prüflings bezüglich der Handlungsgrundlage des
Prüfungsausschusses ist die Prüfung nichtig!

5
Mit Email vom 18. Juli 2016 wandte sich der Kläger an den Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses und bat diesen u.a.
um vollständige
Übermittlung der Bewertung seines Umschülers, um Angaben dazu, welcher
betriebliche Auftrag zugrunde gelegt worden sei, um Übermittlung der von
Herrn W. abgegebenen Dokumentation sowie um Benennung der für die
Abschlussprüfung verantwortlichen Personen mit Angabe ihrer Funktion. Er
machte geltend, es handele sich bei der Entscheidung über das Bestehen
der Abschlussprüfung durch Herrn W. um eine „eklatante Fehlbewertung“
.
5.1
Anmerkung: Bewertungen wurden niemals Klageziel, sondern nur
Ergebnisse.5.2
Anmerkung: Schon dies war als deutlicher Widerspruch erkennbar
(siehe späteres Klageziel Z26!)5.3
Hier fehlt die Bitte nach einer Rechtsmittelbelehrung.
6
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitete die Email des Klägers an
die Beklagte mit der Bitte um Beantwortung weiter. Mit Email vom 19. Juli
2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seiner Bitte, Inhalte der
Prüfungsleistungen zu übermitteln, könne nicht entsprochen werden, da
es sich hierbei um personenbezogene Daten handele und von einem
Einverständnis des Herrn W. nicht auszugehen sei. Dies gelte entsprechend
für die Übermittlung von Angaben zu den beteiligten
Prüfern
. Mit
Schreiben vom 5. August 2016 bat der Kläger die Beklagte erneut um
Übermittlung der bereits angeforderten Auskünfte und um Durchführung
eines „Revisionsverfahrens“ betreffend die Abschlussprüfung des Herrn
W. . Mit Email vom 12. September 2016 wies der Kläger darauf hin, dass er
„sicheres Wissen“ darüber habe, dass von Herrn W. „erhebliche
Gefährdungen – bis hin zur Lebensgefahr
-“ ausgehen würden. Mit Email
vom 13. September 2016 teilte die Beklagte mit, dass ein förmliches „Revisionsverfahren“
nicht durchgeführt werde. Das Prüfungsverfahren sei aber überprüft
worden. Hierbei seien keinerlei Unregelmäßigkeiten festgestellt
worden
.
Mit Schreiben vom 9. November 2016 stellte der Kläger einen „Antrag auf
Genehmigungsbescheid des betrieblichen Auftrags“ und beanspruchte
diesbezüglich die Verwendung eines von ihm selbst gefertigten Formblatts.
 

6.2
Erhebliche Gefährdungen – bis hin zur Lebensgefahr – dürfen von einem
Gericht niemals ungeprüft gelassen werden!

6.3
Weder die Beklagte noch das Gericht gingen auf die substantiiert
dargelegten Unregelmäßigkeiten ein.

Diese sind:

  • Täuschung des Prüflings über den Betrieblichen Auftrag,
  • Täuschung des Prüflings über die am 10.06.2016 ermittelten
    fachlich/technischen Ergebnisse sowie
  • Täuschung des Prüflings über die aufgewendete Zeit
6.1
Die beteiligten Prüfer sind mutmaßlich auch die verantwortlichen Täter
der Falschbeurkundungen der Bestehensentscheidung und der
Unregelmäßigkeitsfreiheit.6.4
Zutreffend wird hier bemerkt, dass der Kläger nach einem betrieblichen
Auftrag fragte. Antwort erhielt er jedoch – da der Beklagten kein
schriftlicher Auftrag vorlag und solche die große Ausnahme
darstellen – dass keine Auskunft über Anträge gewährt
werden könne (siehe Abs. 8.1!).
7
Unter dem 22. November 2016 teilte Herr W. auf Anfrage der Beklagten mit,
dass er mit einer Offenbarung der vom Kläger angeforderten Informationen
nicht einverstanden sei.
8
Mit Bescheid vom 28. November 2016 lehnte die Beklagte den Antrag des
Klägers „auf Informationszugang“ vom 9. November 2016 ab. Zur
Begründung führte sie aus
, dem vom Kläger beigefügten Formblatt lasse
sich entnehmen, dass er Zugang zu den folgenden Informationen
begehre:
Datum des Antrags
des betrieblichen Auftrags, Titel des ersten und zweiten
Teils des betrieblichen Auftrags, Datum der Beschlussfassung des Gremiums
über die Zulassung des betrieblichen Auftrags als Teil der
Abschlussprüfung. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zugang zu diesen
Informationen zu. Aus § 4 IFG NRW lasse sich ein Informationsanspruch
nicht herleiten, da es sich bei den fraglichen Informationen um
personenbezogene Daten handele. Herr W. habe dem Informationszugang
widersprochen und es sei auch kein rechtliches Interesse des Klägers an
der Informationserteilung ersichtlich. Auch aus § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG
NRW
könne der Kläger keinen Anspruch herleiten. Das Akteneinsichtsrecht
erlösche mit Beendigung des Verwaltungsverfahrens. Dies sei hier der
Fall, da die Berufsausbildung des Herrn W. am 30. Juni 2016 abgeschlossen
gewesen sei. Ein Anspruch auf Informationserteilung aus Treu und Glauben
gem. § 242 BGB (analog) scheitere an dem Bestehen einer Sonderverbindung
und am fehlenden berechtigten Interesse.
 

 

 

 

 

8.3
Die abgesprochene Sonderverbindung
zwischen Kläger und Beklagten lag aber tatsächlich vor. Es gibt die
vertragliche Zusicherung im allseits unterschriebenen Umschulungsvertrag
(siehe auch xxx!), dass ‚nach
Maßgabe‘ der Verordnungen
vorzugehen sei.

8.1
Zutreffend wird hier wiedergegeben, dass die Beklagte dem Kläger die
Frage nach einem Datum eines Antrags unterjubelte.8.2
Völlig unnötig werden hier von der Beklagten – trotz vorheriger
schriftlicher Richtigstellung – erneut (Nebelkerze!)
gar nicht beanspruchte Rechte aus dem IFG NRW und dem VwVfG NRW
abgesprochen (siehe auch Abs. 9.3!).
9
Am 14. Dezember 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt
er vor, er könne nicht sicher sein, welchen betrieblichen Auftrag der
Prüfling und die Beklagte für das Fachgespräch in der Abschlussprüfung
verwendet hätten. Er habe ein berechtigtes Interesse an dieser
Information, da bereits verbrauchte betriebliche Aufträge nicht noch
einmal verwendet werden dürften.
Er habe außerdem im
Verwaltungsverfahren bereits die Mitteilung der Bewertung bzw.
Übersendung des Zeugnisses verlangt, mithin die Mitteilung der
Prüfungsergebnisse im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 2 BBiG.
Dies habe die
Beklagte bislang aber nicht getan, weshalb er Untätigkeitsklage erhebe.
Auf das IFG NRW stütze er seine Klage nicht, weil das IFG NRW „gem. §
3 Abs. 2 IFG NRW“ vorliegend nicht anwendbar sei
. Ihm stehe die begehrte
Auskunft aber aus § 242 BGB bzw. § 812 BGB zu. Eine Sonderverbindung
bestehe zwischen ihm und der Beklagten aufgrund des beidseitig
unterschriebenen Ausbildungsvertrages.
Die Beklagte sei auch gem. § 99
Abs. 1 VwGO zur Vorlage der Prüfungsakte des Herrn W. im vorliegenden
Verfahren verpflichtet, weil nur diese Akte Auskunft über die
Fragestellungen der ersten beiden Klageanträge bringen könnte.
9.1
Der Verbrauchsaspekt der Betrieblichen Aufträge wurde hier ersichtlich:
dargelegt, vom Urteil aber in keiner Weise erörtert. Somit ist auch das
berechtigte rechtliche Interesse des Klägers insoweit (wie auch in den
anderen Punkten) unwiderlegt.9.2
Als Klageziel wurden stets nur Ergebnisse (unter Z02) verlangt, niemals
Bewertungen.9.4
Die Sonderverbindung wurde hier ersichtlich: dargelegt, nur nicht ihr
entscheidender Inhalt und erst recht nicht die Erörterung der
zugesicherten Vorschriftsbeachtung.
 

 

9.3 (=34.1)
Hier ist zutreffend dargelegt, dass der Kläger keine Rechte aus dem IFG
NRW beansprucht (siehe auch Abs. 8.2!).

 

9.5
Akteneinsicht wird aufgrund

  • der notwendigen Betrugsaufklärung,
  • der Bemessung der Herausgabeansprüche der Dokumentationen sowie
  • zur Beurteilung weiter Klageperspektiven

verlangt. Die ersten beiden Klageziele, Z01 (Antwort,
welcher Auftrag) und Z02 (Ergebnisse) sind dann zwar
impliziert, dies relativiert sich jedoch aufgrund der Nichtigkeit der
gesamten Prüfung vollständig.

10
Mit Schreiben vom 6. April 2017 hat die Beklagte dem Kläger das

Prüfungszeugnis
des Herrn W. übermittelt und das Verfahren insoweit für
erledigt erklärt. Insoweit trägt der Kläger
vor
, er sei der Auffassung,
dass zu den ihm bekanntzugebenden „Ergebnissen der Abschlussprüfung“
im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 2 BBiG nicht nur die Endergebnisse zu
verstehen seien, sondern auch die einzelnen Bewertungen innerhalb der
verschiedenen Prüfungsbereiche. Deshalb sei die erfolgte Übermittlung
der Prüfungsergebnisse durch die Beklagte unzureichend.
 

10.2
Hier wird dem Kläger untergejubelt,
Bewertungen zu erklagen (was in Abs. 33 sogar noch vertieft wird).
Tatsächliches Klageziel Z02 sind aber nur Ergebnisse im
Sinne der Vorschriften, §§ 25 Abs. 1 Satz 3 und 26 Abs. 1 Satz 1 PO (s.
Diagramm, [E18] S. 359!), nach welchen der Ergebnisbegriff weiter reicht,
als übermittelt. Die gerichtlich abgesegnete Reichweite erfolgte ohne
jede Auseinandersetzung mit den Darlegungen des Klägers und ohne jede
Abstützung in Rechtsnormen und somit als willkürlich zu bezeichnen.

10.1
Ein Prüfungszeugnis wurde nicht übermittelt.
11
Am 27. März 2017 hat der Kläger einen Antrag auf Gewährung
vorläufigen
Rechtsschutzes
gestellt, der erfolglos geblieben ist (Beschluss vom 5. Mai
2017 – 7 L 925/17 -).
11.1
Dieser Beschluss ignoriert bereits die geltend gemachte Gefahr im Verzug,
was ursächlich für die späteren Befangenheitsprodukte des Gerichts
wurde.
12
Unter Festhalten an seinen bisherigen schriftsätzlichen Anträgen
beantragt der Kläger ausdrücklich,
13
„Gemäß §§ 44, 75 VwGO wird auch darauf geklagt, die Beklagte zu
verurteilen, dem Kläger gemäß § 37 (2) Satz 2 BBiG die Ergebnisse der
Abschlussprüfung des Prüflings zu übermitteln!“
13.1
Selbst wo hier ersichtlich wird, dass der Kläger ausdrücklich nicht
Bewertungen, sondern Ergebnisse verlangt, sah sich das Gericht nicht
gehemmt, ihm doch das Verlangen nach Bewertungen (s. Abs. 10.2!)
unterzujubeln!
14
sowie
15
die Beklagte zu verpflichten, das Prüfungsergebnis bezogen auf den
Auszubildenden W. detailliert mitzuteilen und nicht nur so, wie bereits
geschehen im Wege der Übersendung des Abschlusszeugnisses.
15.1 (=10.1)
Ein Prüfungszeugnis wurde nicht übermittelt.
16
Die Beklagte beantragt,
17
die Klage abzuweisen.
18
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem
angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt sie vor, der Antrag sei bereits
unzulässig, weil der Kläger vor Erhebung der Klage keinen entsprechenden
Antrag bei ihr gestellt habe.
In der unmittelbaren Korrespondenz mit ihr
habe der Kläger lediglich Informationen zu dem betrieblichen Auftrag
verlangt.
18.1
dies ist bereits durch Abs. 5 widerlegt.
19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Beiakten, der
Gerichtsakte zum Verfahren 7 L 925/17 und des beigezogenen
Verwaltungsvorgangs der Beklagten.
20
Entscheidungsgründe:
21
Die Kammer kann über die Klage in ihrer geschäftsplanmäßigen Besetzung
entscheiden, denn die vom Kläger gestellten und noch nicht beschiedenen
Befangenheitsgesuche sind rechtmissbräuchlich
und daher unbeachtlich.
21.1
Hier werden dem Kläger Befangenheitsgesuche untergejubelt, die er – auf
Richterzeugnisse wartend – noch gar nicht gestellt hatte.
22
Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter abgelehnt werden, wenn
ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine
Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§§ 54 Abs. 1 VwGO, 42 Abs. 2 ZPO).
Insoweit ist eine tatsächliche Voreingenommenheit nicht erforderlich,
sondern es genügt der „böse Schein“, d.h. der mögliche Eindruck
mangelnder Objektivität. Entscheidend ist, ob das beanstandete Verhalten
für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der
persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Für die
Ablehnung des Richters reicht somit nicht allein die rein subjektive
Besorgnis der Befangenheit. Es müssen vielmehr vom Standpunkt der
Beteiligten aus gesehen hinreichend gewichtige objektive Gründe
vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben
können, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln.
23
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2016 – 1 A 2569/15 -, juris, m.w.N.
24
Derartige Zweifel sind hier auf der Grundlage der Befangenheitsrügen des
Klägers nicht gerechtfertigt. Der Kläger lehnt die zur Entscheidung
berufenen Berufsrichter Vizepräsident des Verwaltungsgerichts L. und
Richter am Verwaltungsgericht N. ab, weil sie „Art. 97 (1) GG zuwider
befürwortet [haben], einen mit der nicht unabhängigen, sondern
übernahmebesorgten Proberichterin E. besetzten Spruchkörper zu bilden“.
Proberichter seien nicht unabhängig, weil sie „in einem Dilemma stecken“.
Das Befangenheitsgesuch betreffend Richterin E. begründet der Kläger
damit, dass er „nun nicht mehr allein eine Besorgnis glaubhaft machen“
wolle, „sondern auch die Erheblichkeit der grundgesetzlichen
Gesetzeskraft.“ Richterin E. sei nicht unabhängig, sondern eine „übernahmebesorgte
Proberichterin“. Ferner hätten „die betreffende[n] Person[en] im
Beschluss vom 05.05.2017 in der Rechtssache 7L925/17 bewusst Gefahr im
Verzug und die Gewissensfreiheit des Klägers
als unerwähnt zugelassen
und somit ignoriert“ und seien „für zahlreiche Gehörsverletzungen
und Prozessverzögerungen mindestens mitverantwortlich“.
25
Er zeigt damit und auch im Weiteren keine ernsthaften Umstände auf,
welche auch nur im Entferntesten auf die Befangenheit der abgelehnten
Richter schließen lassen könnten. Für den erstgenannten „Ablehnungsgrund“
(Bildung eines Spruchkörpers mit einer „übernahmebesorgten
Proberichterin“) liegt das auf der Hand. Es handelt sich um
Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit in
Ansehung des Art. 97 GG gänzlich ungeeignet sind, also die Ablehnung der
Richter unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können und
deswegen das Instrument der Richterablehnung erkennbar missbrauchen.
25.1
Wer in der (hier sogar wiederholten) Ignoranz von ‚Gefahr im Verzug‘ und
‚Gewissensfreiheit‘ (s. Abs. 24!) keine ernsthaften Umstände der
Befangenheit sehen kann, muss von einem anderen für befangen erklärt
werden. Hier vorliegend handelt es sich um eine Entscheidung in eigener
Sache.
26
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2016 – 1 A 2569/15 -, juris, m.w.N.
27
Entsprechendes gilt für den gegen Richterin E. geltend gemachten „Ablehnungsgrund“.
Es ist schon nicht erkennbar, was der Kläger mit „Erheblichkeit der
grundgesetzlichen Gesetzeskraft“ in diesem Zusammenhang zum Ausdruck
bringen will. Auch der Proberichterstatus von Richterin E. ist
offensichtlich nicht geeignet, Zweifel an deren persönlicher
Unvoreingenommenheit zu begründen. Insoweit wird auf die Ausführungen
der Kammer in ihrem Beschluss vom 18. Mai 2017 verwiesen, mit dem sie das
erste gegen Richterin E. gestellte Befangenheitsgesuch des Klägers
abgelehnt hat.
28
Auch soweit sich der Kläger inhaltlich auf den Beschluss der Kammer vom
5. Mai 2017 in dem Verfahren 7 L 925/17 bezieht, handelt es sich um
Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit
gänzlich ungeeignet sind. Etwaige Rechts- oder Verfahrensfehler führen
für sich genommen nicht zur Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der
Befangenheit. Die Richterablehnung dient nicht der Fehlerkontrolle;
hierfür stehen vielmehr die von der Prozessordnung vorgesehenen
Rechtsbehelfe zur Verfügung. Individuelle Gründe, die dafür sprechen
könnten, dass etwaige (prozessuale oder materiell-rechtliche) Fehler auf
einer unsachlichen Einstellung der abgelehnten Richter gegenüber dem
Kläger oder auf Willkür beruhen könnten,
29
vgl. hierzu Czybulka/Kluckert, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, §
54 Rn. 68,
30
sind weder vom Kläger dargelegt noch sonst ersichtlich.
31
Die Klage hat keinen Erfolg.
32
Hinsichtlich des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung konkret zum
Ausdruck gebrachten Klagebegehrens ist die Klage jedenfalls unbegründet.
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Übermittlung weiterer
Prüfungsergebnisse der Abschlussprüfung des Herrn W. , noch auf
Akteneinsicht in den entsprechenden Prüfungsvorgang bzw. auf Information
darüber, welcher betriebliche Auftrag Gegenstand des Fachgesprächs in
der Abschlussprüfung des Herrn W. war.
33
Ein Anspruch auf Übermittlung weiterer Prüfungsergebnisse der
Abschlussprüfung des Herrn W. bzw. Informationen zum Inhalt der Prüfung
folgt zunächst nicht aus § 37 Abs. 2 Satz 2 BBiG. Danach werden die
Ergebnisse der Abschlussprüfung der Auszubildenden den Ausbildenden auf
deren Verlangen übermittelt. Dem entsprechenden Übermittlungsbegehren
des Klägers ist die Beklagte durch Übersendung des Abschlusszeugnisses
des Herrn W. mit Schreiben vom 6. April 2017 bereits nachgekommen.
Nach
dem eindeutigen Wortlaut der Norm
sind die „Ergebnisse der
Abschlussprüfung
“ zu übermitteln. Die Abschlussprüfung besteht
ausweislich des § 7 Abs. 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum
Industrieelektriker vom 28. Mai 2009 aus den Prüfungsbereichen „Arbeitsauftrag“,
„Elektrische Sicherheit“, „Schaltungs- und Funktionsanalyse“ sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“. Die in diesen Prüfungsbereichen
erzielten Ergebnisse sowie das sich daraus ergebende Gesamtergebnis
stellen demnach die Ergebnisse der Abschlussprüfung des Herrn W. dar.
Diese Angaben sind dem Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 6. April
2017 mitgeteilt worden. Ein darüber hinausgehender Anspruch lässt sich
der Norm nicht entnehmen
, insbesondere nicht mit Blick auf die Bekanntgabe
etwaiger Vor- bzw. Einzelbewertungen, die
schon begrifflich keine „Ergebnisse
der Abschlussprüfung“
darstellen.
33.1
Hier wird dem Kläger untergejubelt,
Einzelbewertungen zu erklagen (was schon in Abs. 10 begann).
Tatsächliches Klageziel Z02 sind aber nur Ergebnisse im
Sinne der Vorschriften, §§ 25 Abs. 1 Satz 3 und 26 Abs. 1 Satz 1 PO (s.
Diagramm, [E18] S. 359!), nach welchen der Ergebnisbegriff weiter reicht,
als übermittelt. Die gerichtlich abgesegnete Reichweite erfolgte ohne
jede Auseinandersetzung mit den Darlegungen des Klägers und ohne jede
Abstützung in Rechtsnormen und somit als willkürlich zu bezeichnen.
34
Ein etwaiger Auskunfts- bzw. Informationsanspruch des Klägers ergibt sich
auch nicht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Insoweit ist schon der
Anwendungsbereich des IFG NRW nicht eröffnet. Gem. § 2 Abs. 3 IFG NRW
gilt das Gesetz für Forschungseinrichtungen, Hochschulen und
Prüfungseinrichtungen nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung,
Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden. Bei den vom
Kläger begehrten Informationen handelt es sich allerdings um solche,
über die die Beklagte in ihrer Funktion als Prüfungseinrichtung verfügt
und die Gegenstand ihrer Prüfungstätigkeit waren. Auch der Kläger
behauptet nicht, dass ihm ein Informationsanspruch aufgrund von § 4 Abs.
1 IFG NRW zustünde
.
34.1 (=9.3)
Hier ist zutreffend dargelegt, dass der Kläger keine Rechte aus dem IFG
NRW beansprucht (siehe auch Abs. 8.2!).
35
Aus § 29 Abs. 1 VwVfG NRW kann der Kläger ebenfalls keinen
Informationsanspruch bzw. Akteneinsichtsrecht in den Prüfungsvorgang
betreffend Herrn W. herleiten. Danach hat die Behörde den Beteiligten
Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit
deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen
Interessen erforderlich ist. Dieser Anspruch besteht jedoch, wie sich aus
dem Wortlaut der Vorschrift („… die das Verfahren betreffenden
Akten…“) und ihrer systematischen Stellung im Teil II des Gesetzes
(Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren) ergibt, nur
innerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens. Das Einsichtsrecht
beginnt frühestens mit der Einleitung des Verfahrens nach § 22 VwVfG NRW
und endet mit seinem Abschluss gemäß § 9 VwVfG NRW.
36
Vgl. zu § 29 VwVfG (Bund) BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1983 – 2 C 42.82 -,
juris, Rn. 22; Kopp/Ramsauer, VwGO, 17. Aufl. 2016, § 29 Rn. 4.
37
Das Verwaltungsverfahren endet zwar grundsätzlich erst mit
Unanfechtbarkeit des erlassenen Verwaltungsakts, vorliegend also mit
Unanfechtbarkeit der Prüfungsentscheidung. Da vorliegend dem Kläger aber

kein Anfechtungsrecht bzgl. der Prüfungsentscheidung zustand
, endete das
Verwaltungsverfahren für ihn bereits mit der Prüfungsentscheidung,
spätestens jedoch mit Beendigung der Berufsausbildung bzw. Umschulung des
Herrn W. mit Ablauf des 30. Juni 2016. Erstmalig geltend gemacht hat der
Kläger sein Informationsbegehren gegenüber der Beklagten allerdings erst
im Juli 2016, sodass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt kein
Akteneinsichtsrecht mehr bestand
. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen,
ob der Kläger überhaupt Beteiligter des Prüfungsverfahrens war und ihm
deshalb während des laufenden Prüfungsverfahrens überhaupt ein
Akteneinsichtsrecht zugestanden hätte.
37.1
‚Kein Anfechtungsrecht‘ ist aus der Luft gegriffen und im Widerspruch zum
Folgenbeseitigungsanspruch.
 

37.2
Akteneinsicht ist schon für die prozessuale Waffengleichheit zwingend.

38
Aus § 812 Abs. 1 BGB oder dem Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruchs ergibt sich ebenfalls kein Auskunftsanspruch des
Klägers. Ungeachtet aller weiteren Fragen hat die Beklagte bereits
ersichtlich nicht ohne Rechtsgrund Kenntnis über die
Prüfungsergebnisse
,
den Inhalt des Prüfungsgesprächs bzw. den zugrunde gelegten
betrieblichen Auftrag erlangt, die nun durch sie „herauszugeben“
wäre.
38.1
Die Herausgabeansprüche nach § 812 BGB richten sich auf zu unrecht
eingereichte Materialien an welche die Beklagte sehr wohl ohne Rechtsgrund
gelangte.
39
Schließlich stehen dem Kläger die begehrten Informationen auch nicht aus
§ 242 BGB zu. Nach dieser Norm ist der Schuldner verpflichtet, die
Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die
Verkehrssitte es erfordern. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Es ist keinerlei Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Beklagte gegen
Treu und Glauben verstößt
, indem sie dem Kläger die begehrten
Informationen vorenthält, zumal es bei dem Ergebnis und Inhalt des
Prüfungsgesprächs um personenbezogene Daten geht, an deren Geheimhaltung
der Betroffene ein grundrechtlich geschütztes Interesse hat und deren
Offenbarung Herr W. vorliegend ausdrücklich widersprochen hat.
39.1
Der Kläger vertraute darauf, dass die Beklagte bei der von ihm bezahlten
Prüfung nach Maßgabe der Vorschriften vorgehen würde. Daraus ergibt
sich jedoch, dass der Prüfling – ohne einen einzigen erbrachten Nachweis
aus dem Prüfungsbereich ‚Elektrische Sicherheit‘ – nicht hätte zu einer
Bestehensentscheidung gelangen können.
40
Soweit der Kläger darüber hinaus an seinen schriftsätzlich formulierten
Anträgen „Z01“ bis „Z33“ festhalten möchte,
ist die Klage unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen an den notwendigen Inhalt
der Klage gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt. Danach muss die Klage
den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens
bezeichnen. Daran fehlt es. Es ist für die Kammer auch nach dem Inhalt
der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar, was insoweit der Gegenstand
des Klagebegehrens sein soll
.
40.1
Das Klageziel Z26 bezeichnet die Anfechtung der
Bestehensentscheidung gegen den Prüfling. Der Widerspruch ist als solcher
inhaltlich erkennbar, denn die Beklagte erlies einen Widerspruchsbescheid,
der auch am 29.06.2017 mit eingereicht wurde.Der vorgeblichen Nichterkennbarkeit laufen schon die gerichtlichen
Hiweis- und Fragepflichten aus § 82 Abs. 2 VwGO zuwider, welchen das
Gericht nicht nachkam. Derartigen Nachfragen hätte der Kläger sofort
entsprochen, wenn er vom Gericht nicht mit einer

üblen Schlussüberraschung

beglückt worden wäre.

41
Die Vielzahl, der Inhalt sowie der gänzlich fehlende inhaltliche
Zusammenhang der durch den Kläger als Klageanträge bezeichneten Anträge
lassen nicht ansatzweise erkennen, welches Ziel er mit der gegen die
beklagte J. – und I. gerichteten Klage verfolgt. Mit dem Antrag „Z12“
etwa begehrt der Kläger die Abgabe einer „Unterlassungserklärung“
durch die Kammer, „aus welcher hervorgeht, dass das Gericht die
Redigiervorgaben der Ansage07 zur Kenntnis genommen hat und dagegen nicht
verstoßen werde“, während er nach seinem Antrag „Z14“ unter der
Überschrift „Aufforderung zur Selbstbudgetierung“ „von der
Richterschaft verlangt, ihre grundgesetzlich geforderte Unabhängigkeit
Art. 97(1) GG zur pflichtgemäßen Erfüllung der anbefohlenen Aufgaben
und Wahrung des in sie gesetzten Vertrauens (Art. 92 GG) mit eigenen
Händen zu ergreifen und zu beschützen“. Zugleich strebt er die
Durchführung zahlreicher „Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG“
– u.a. bezogen auf §§ 55b, 152a VwGO, §§ 43-47, 579 ZPO sowie „aller
den Art. 97, 101 GG zuwider laufenden einfachgesetzlichen
Rechtsvorschriften“ – an und begehrt die Abänderung der gesetzlichen
Regelung zur Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) durch die Kammer. Ein gegen
die Beklagte gerichtetes Begehren, das über das in der mündlichen
Verhandlung zum Ausdruck gebrachte und vorstehend gewürdigte
Auskunftsbegehren hinausginge, ist dem nicht zu entnehmen.
42
Auch der weitere Vortrag des Klägers trägt nichts zur Erhellung seines
Klagebegehrens bei. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2017 wies der Kläger
darauf hin, dass er am 9. November 2016 nicht „Informationszugang“
beantragt habe, sondern „(nur) die Erstellung eines ordentlichen
Genehmigungsbescheides“. Darüber hinaus gab er mit Schriftsatz vom 13.
Juni 2017 an, er „entscheide allein, worauf er klagt“. Dies sei eine
„Verwehrte Bescheidung der Genehmigung eines Betrieblichen Auftrags“.
Es ist allerdings nicht erkennbar, auf welchen betrieblichen Auftrag sich
die danach anscheinend begehrte Genehmigung beziehen soll, zumal das
Prüfungsverfahren des Herrn W. bereits abgeschlossen ist und insoweit
kein betrieblicher Auftrag mehr durchzuführen ist.
43
Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnungen
über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §
708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Anhang:
Die Richter, die dieses Urteil verantworten, sind:

der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Dr. Hans-Jörg Korte,
der Richter am Verwaltungsgericht MüIIer,
die Proberichterin Decker,
der ehrenamtliche Richter Sieber, Betriebswirt sowie
der ehrenamtliche Richter Zabel, Referent

Die wichtigsten Klageziele, wenn sie zu Protokoll hätten diktiert werden können (siehe Erkenntnismittel E18, S. 43!):

„Der Kläger verlangt im Rahmen des vertraglich nach Maßgabe der
Vorschriften zugesicherten Vorgehens:
Unter Nummer Z26 ein Überdenkungsverfahren der
Abschlussprüfung,
unter Nummer Z25 eine substantiierte Bescheidung seiner
Täuschungsvorwürfe,
unter Nummer Z01 in die Lage versetzt zu werden, auch
künftig die
Andersartigkeit der von Prüflingen einzureichenden Passagen bestätigen
zu können sowie
unter Nummer Z02 eine Ergebnisübermittlung im Sinne der
§§ 25 Abs. 1 Satz 3 und 26 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung.“

Auszug aus der Verordnung über die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin (Ausbildungsordnung, AO):

§ 7 IndElAusbV – Abschlussprüfung(5) Für den Prüfungsbereich
Elektrische Sicherheit
bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen,
dass er
1.1 Auftragsabläufe planen und
abstimmen, Schaltpläne nutzen
, Teilaufgaben festlegen,
Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,
1.2 eine Erst- oder Wiederholungsprüfung an einem elektrischen
Gerät
durchführen und
1.3 eine Erst- oder Wiederholungsprüfung an einer elektrischen
Anlage
durchführen,
1.4 Fehler und Mängel
systematisch suchen
und feststellen,
1.5 Mess- und Prüfprotokolle anfertigen und die
Sicherheit elektrischer Anlagen und
Geräte bewerten kann;

2. der Prüfling soll einen betrieblichen
Auftrag
durchführen und mit praxisbezogenen
Unterlagen
dokumentieren sowie auf der Grundlage der praxisbezogenen
Unterlagen
darüber ein auftragsbezogenes
Fachgespräch
führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der
Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung
einschließlich
eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen; nach
Abschluss des betrieblichen Auftrags werden die praxisbezogenen Unterlagen
dem Prüfungsausschuss zur Vorbereitung des auftragsbezogenen
Fachgesprächs zugestellt;
3. die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags
einschließlich
Dokumentation beträgt fünf
Stunden
; für das auftragsbezogene Fachgespräch
höchstens 20 Minuten.

Auszug aus der
Prüfungsordnung (PO) für die Durchführung von Abschluss- und
Umschulungsprüfungen:
§ 22 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(2) Wird während der Prüfung
festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder
einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist
der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu
protokollieren.
Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der
Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der
Täuschungshandlung betroffene Prüfungs leistung mit „ungenügend
(= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten
Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder
die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten.
§ 25 Bewertungsverfahren, Feststellung der
Prüfungsergebnisse

(1) Jede Prüfungsleistung ist von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses
selbstständig zu
bewerten. Beschlüsse über die
Bewertung
einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insge samt
sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung werden
vom
Prüfungsausschuss gefasst. Bei
der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse
dienen die
Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder als Grundlage.
§ 26 Ergebnisniederschrift, Mitteilung
über Bestehen oder Nichtbestehen

(1) Über die Feststellung der einzelnen
Prüfungsergebnisse
ist eine Niederschrift auf den von der
zuständigen Stelle genehmigten Formularen
zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu
unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.

(5) Dem Ausbildenden werden auf
Verlangen die Ergebnisse
der Zwischen- und Abschlussprüfung des
Auszubildenden übermittelt (§ 37 Absatz 2 Satz 2 BBiG).

Unterschriebener Umschulungsvertrag ’nach Maßgabe der Ausbildungs- bzw. Umschulungsordnung bzw. der Umschulungsprüfungsregelung der IHK‘:

Nichtunterschriebene Mogelfreiheitsbestätigung mit Vergangenheitsbezug:

Diagramm zur Arbeit des Prüfungsausschusses mit dargelegter Ergebnistiefe:

Die übermittelte Ergebnistiefe (nur eine Zahl für den gesamten Bereich ‚Elektrische Sicherheit‘):

Der Widerspruchsbescheid:

Weiterführende Links:

Auf die Erkenntnismittelliste, https://leak6.wordpress.com/erkenntnismittelliste-der-rechtssache-baum-ihk-owl/
einschließlich der herrausragenden Dokumente

  • [E16]
    (schriftlicher Aktenvortrag des Klägers (Auswahl), bis zur mündlichen Verhandlung),
  • [E18]
    (Beschwerde,
    Berufungszulassungsgründe,
    Revisionsgründe,
    Urteilsmängel, Lügennachweis,
    insbesondere enthaltend die Protokollberichtigungsanträge zur
    Korrektur der Protokollverfälschungen,
    welche ein vom Gesetzgeber hergangsorientiert gewolltes Protokoll
    tenor-orientiert erscheinen lässt),
  • [E21]
    (Lügenliste: Auf diesen Lügen beruht das Urteil)
  • [77]
    (Verlustanzeige der Gewaltwirkungsordnung aus Art. 20 Abs. 2, 3 GG)

wird ausdrücklich verwiesen.

Hinterlasse einen Kommentar

für die Gewaltwirkungsordnung aus Art. 20 GG!