Hier wurde
grundsätzliche Bedeutung verkannt,
gütliche Einigung verhindert,
Gefahr im Verzug, Gewissensnot und Betrug verleugnet,
Klägeranträge ignoriert und verdreht,
Frage- Hinweis- und Fürsorgepflichten übergangen,
Befangenheit selbstbeurteilt,
Richterzeugnisse und -Namen vorenthalten,
Klagebefugnis und Leistungsumfang willkürlich bemessen,
Instanzen (OVG und oberste Aufsichtsbehörde) übergangen,
eine Schlussüberraschung beschert sowie
ein Tenor- statt hergangsorientiertes Protokoll erstellt und
Falschbeurkundungen strafvereitelt.
Baum / IHK-OWL – Urteilskritik:
BverwG: 7 ER12 2.17
7 B 1.18
OVG NRW: 15 A 2240/17
ECLI:DE:VGMI:2017:0802.7K6268.16.00
VG-Minden: 7 K 6268/16
7 L 925/17
STA-Bielefeld: 26 Js 657/17
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Offiziell: | Hauptkritik: | Weiter gehende Kritik: |
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 6268/16 Datum: 02.08.2017 Gericht: Verwaltungsgericht Minden Spruchkörper: 7. Kammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 7 K 6268/16 ECLI: ECLI:DE:VGMI:2017:0802.7K6268.16.00Tenor: Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. |
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1 Tatbestand: |
1.1 schon der Tatbestand ist – obwohl angegriffen – im Abs. 4 unzutreffend als regelmäßig dargestellt. |
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2 Der Kläger betreibt ein Ingenieurbüro für elektronische Steuerungen in C. . Er ist Mitglied der Beklagten. In der Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2016 bildete der Kläger Herrn Q. W. auf der Grundlage eines Umschulungsvertrags zum Industrieelektriker für Geräte und Systeme aus. |
2.1 Ordnungsverlust durch Nichtbeachtung der Redigierkongruenzvorgaben aus Z12 vom 29.06.2017. |
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3 Im Februar 2016 kündigte der Kläger den mit Herrn W. geschlossenen Umschulungsvertrag. Gegen die Kündigung erhob Herr W. Klage. Nach Durchführung einer Güteverhandlung vor dem zuständigen Arbeitsgericht wurde das Umschulungsverhältnis fortgesetzt. |
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4 Im Juni 2016 fand bei der Beklagten die Abschlussprüfung des Herrn W. statt, die dieser erfolgreich absolvierte. Die Abschlussprüfung beinhaltete unter anderem den Prüfungsbereich „Elektrische Sicherheit“, im Rahmen dessen der Prüfling einen betrieblichen Auftrag durchführte und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentierte. Diese Unterlagen bildeten die Grundlage eines auftragsbezogenen Fachgesprächs mit dem Prüfungsausschuss. |
4.1 Der Prüfling erbrachte nicht einen einzigen der im Prüfungsbereich ‚Elektrische Sicherheit‘ von der Ausbildungsordnung geforderten Nachweise.4.2 Weiter stehen die
unter Angriff des Klägers: Wegen des Betrugs des Prüflings bezüglich der Handlungsgrundlage des |
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5 Mit Email vom 18. Juli 2016 wandte sich der Kläger an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und bat diesen u.a. um vollständige Übermittlung der Bewertung seines Umschülers, um Angaben dazu, welcher betriebliche Auftrag zugrunde gelegt worden sei, um Übermittlung der von Herrn W. abgegebenen Dokumentation sowie um Benennung der für die Abschlussprüfung verantwortlichen Personen mit Angabe ihrer Funktion. Er machte geltend, es handele sich bei der Entscheidung über das Bestehen der Abschlussprüfung durch Herrn W. um eine „eklatante Fehlbewertung“. |
5.1 Anmerkung: Bewertungen wurden niemals Klageziel, sondern nur Ergebnisse.5.2 Anmerkung: Schon dies war als deutlicher Widerspruch erkennbar (siehe späteres Klageziel Z26!)5.3 Hier fehlt die Bitte nach einer Rechtsmittelbelehrung. |
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6 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitete die Email des Klägers an die Beklagte mit der Bitte um Beantwortung weiter. Mit Email vom 19. Juli 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seiner Bitte, Inhalte der Prüfungsleistungen zu übermitteln, könne nicht entsprochen werden, da es sich hierbei um personenbezogene Daten handele und von einem Einverständnis des Herrn W. nicht auszugehen sei. Dies gelte entsprechend für die Übermittlung von Angaben zu den beteiligten Prüfern. Mit Schreiben vom 5. August 2016 bat der Kläger die Beklagte erneut um Übermittlung der bereits angeforderten Auskünfte und um Durchführung eines „Revisionsverfahrens“ betreffend die Abschlussprüfung des Herrn W. . Mit Email vom 12. September 2016 wies der Kläger darauf hin, dass er „sicheres Wissen“ darüber habe, dass von Herrn W. „erhebliche Gefährdungen – bis hin zur Lebensgefahr -“ ausgehen würden. Mit Email vom 13. September 2016 teilte die Beklagte mit, dass ein förmliches „Revisionsverfahren“ nicht durchgeführt werde. Das Prüfungsverfahren sei aber überprüft worden. Hierbei seien keinerlei Unregelmäßigkeiten festgestellt worden. Mit Schreiben vom 9. November 2016 stellte der Kläger einen „Antrag auf Genehmigungsbescheid des betrieblichen Auftrags“ und beanspruchte diesbezüglich die Verwendung eines von ihm selbst gefertigten Formblatts. |
6.2 6.3 Diese sind:
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6.1 Die beteiligten Prüfer sind mutmaßlich auch die verantwortlichen Täter der Falschbeurkundungen der Bestehensentscheidung und der Unregelmäßigkeitsfreiheit.6.4 Zutreffend wird hier bemerkt, dass der Kläger nach einem betrieblichen Auftrag fragte. Antwort erhielt er jedoch – da der Beklagten kein schriftlicher Auftrag vorlag und solche die große Ausnahme darstellen – dass keine Auskunft über Anträge gewährt werden könne (siehe Abs. 8.1!). |
7 Unter dem 22. November 2016 teilte Herr W. auf Anfrage der Beklagten mit, dass er mit einer Offenbarung der vom Kläger angeforderten Informationen nicht einverstanden sei. |
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8 Mit Bescheid vom 28. November 2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers „auf Informationszugang“ vom 9. November 2016 ab. Zur Begründung führte sie aus, dem vom Kläger beigefügten Formblatt lasse sich entnehmen, dass er Zugang zu den folgenden Informationen begehre: Datum des Antrags des betrieblichen Auftrags, Titel des ersten und zweiten Teils des betrieblichen Auftrags, Datum der Beschlussfassung des Gremiums über die Zulassung des betrieblichen Auftrags als Teil der Abschlussprüfung. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zugang zu diesen Informationen zu. Aus § 4 IFG NRW lasse sich ein Informationsanspruch nicht herleiten, da es sich bei den fraglichen Informationen um personenbezogene Daten handele. Herr W. habe dem Informationszugang widersprochen und es sei auch kein rechtliches Interesse des Klägers an der Informationserteilung ersichtlich. Auch aus § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW könne der Kläger keinen Anspruch herleiten. Das Akteneinsichtsrecht erlösche mit Beendigung des Verwaltungsverfahrens. Dies sei hier der Fall, da die Berufsausbildung des Herrn W. am 30. Juni 2016 abgeschlossen gewesen sei. Ein Anspruch auf Informationserteilung aus Treu und Glauben gem. § 242 BGB (analog) scheitere an dem Bestehen einer Sonderverbindung und am fehlenden berechtigten Interesse. |
8.3 |
8.1 Zutreffend wird hier wiedergegeben, dass die Beklagte dem Kläger die Frage nach einem Datum eines Antrags unterjubelte.8.2 Völlig unnötig werden hier von der Beklagten – trotz vorheriger schriftlicher Richtigstellung – erneut (Nebelkerze!) gar nicht beanspruchte Rechte aus dem IFG NRW und dem VwVfG NRW abgesprochen (siehe auch Abs. 9.3!). |
9 Am 14. Dezember 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er könne nicht sicher sein, welchen betrieblichen Auftrag der Prüfling und die Beklagte für das Fachgespräch in der Abschlussprüfung verwendet hätten. Er habe ein berechtigtes Interesse an dieser Information, da bereits verbrauchte betriebliche Aufträge nicht noch einmal verwendet werden dürften. Er habe außerdem im Verwaltungsverfahren bereits die Mitteilung der Bewertung bzw. Übersendung des Zeugnisses verlangt, mithin die Mitteilung der Prüfungsergebnisse im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 2 BBiG. Dies habe die Beklagte bislang aber nicht getan, weshalb er Untätigkeitsklage erhebe. Auf das IFG NRW stütze er seine Klage nicht, weil das IFG NRW „gem. § 3 Abs. 2 IFG NRW“ vorliegend nicht anwendbar sei. Ihm stehe die begehrte Auskunft aber aus § 242 BGB bzw. § 812 BGB zu. Eine Sonderverbindung bestehe zwischen ihm und der Beklagten aufgrund des beidseitig unterschriebenen Ausbildungsvertrages. Die Beklagte sei auch gem. § 99 Abs. 1 VwGO zur Vorlage der Prüfungsakte des Herrn W. im vorliegenden Verfahren verpflichtet, weil nur diese Akte Auskunft über die Fragestellungen der ersten beiden Klageanträge bringen könnte. |
9.1 Der Verbrauchsaspekt der Betrieblichen Aufträge wurde hier ersichtlich: dargelegt, vom Urteil aber in keiner Weise erörtert. Somit ist auch das berechtigte rechtliche Interesse des Klägers insoweit (wie auch in den anderen Punkten) unwiderlegt.9.2 Als Klageziel wurden stets nur Ergebnisse (unter Z02) verlangt, niemals Bewertungen.9.4 Die Sonderverbindung wurde hier ersichtlich: dargelegt, nur nicht ihr entscheidender Inhalt und erst recht nicht die Erörterung der zugesicherten Vorschriftsbeachtung. |
9.3 (=34.1)
9.5
verlangt. Die ersten beiden Klageziele, Z01 (Antwort, |
10 Mit Schreiben vom 6. April 2017 hat die Beklagte dem Kläger das Prüfungszeugnis des Herrn W. übermittelt und das Verfahren insoweit für erledigt erklärt. Insoweit trägt der Kläger vor, er sei der Auffassung, dass zu den ihm bekanntzugebenden „Ergebnissen der Abschlussprüfung“ im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 2 BBiG nicht nur die Endergebnisse zu verstehen seien, sondern auch die einzelnen Bewertungen innerhalb der verschiedenen Prüfungsbereiche. Deshalb sei die erfolgte Übermittlung der Prüfungsergebnisse durch die Beklagte unzureichend. |
10.2 |
10.1 Ein Prüfungszeugnis wurde nicht übermittelt. |
11 Am 27. März 2017 hat der Kläger einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, der erfolglos geblieben ist (Beschluss vom 5. Mai 2017 – 7 L 925/17 -). |
11.1 Dieser Beschluss ignoriert bereits die geltend gemachte Gefahr im Verzug, was ursächlich für die späteren Befangenheitsprodukte des Gerichts wurde. |
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12 Unter Festhalten an seinen bisherigen schriftsätzlichen Anträgen beantragt der Kläger ausdrücklich, |
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13 „Gemäß §§ 44, 75 VwGO wird auch darauf geklagt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger gemäß § 37 (2) Satz 2 BBiG die Ergebnisse der Abschlussprüfung des Prüflings zu übermitteln!“ |
13.1 Selbst wo hier ersichtlich wird, dass der Kläger ausdrücklich nicht Bewertungen, sondern Ergebnisse verlangt, sah sich das Gericht nicht gehemmt, ihm doch das Verlangen nach Bewertungen (s. Abs. 10.2!) unterzujubeln! |
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14 sowie |
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15 die Beklagte zu verpflichten, das Prüfungsergebnis bezogen auf den Auszubildenden W. detailliert mitzuteilen und nicht nur so, wie bereits geschehen im Wege der Übersendung des Abschlusszeugnisses. |
15.1 (=10.1) Ein Prüfungszeugnis wurde nicht übermittelt. |
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16 Die Beklagte beantragt, |
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17 die Klage abzuweisen. |
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18 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt sie vor, der Antrag sei bereits unzulässig, weil der Kläger vor Erhebung der Klage keinen entsprechenden Antrag bei ihr gestellt habe. In der unmittelbaren Korrespondenz mit ihr habe der Kläger lediglich Informationen zu dem betrieblichen Auftrag verlangt. |
18.1 dies ist bereits durch Abs. 5 widerlegt. |
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19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Beiakten, der Gerichtsakte zum Verfahren 7 L 925/17 und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten. |
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20 Entscheidungsgründe: |
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21 Die Kammer kann über die Klage in ihrer geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden, denn die vom Kläger gestellten und noch nicht beschiedenen Befangenheitsgesuche sind rechtmissbräuchlich und daher unbeachtlich. |
21.1 Hier werden dem Kläger Befangenheitsgesuche untergejubelt, die er – auf Richterzeugnisse wartend – noch gar nicht gestellt hatte. |
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22 Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§§ 54 Abs. 1 VwGO, 42 Abs. 2 ZPO). Insoweit ist eine tatsächliche Voreingenommenheit nicht erforderlich, sondern es genügt der „böse Schein“, d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität. Entscheidend ist, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Für die Ablehnung des Richters reicht somit nicht allein die rein subjektive Besorgnis der Befangenheit. Es müssen vielmehr vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichend gewichtige objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben können, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln. |
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23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2016 – 1 A 2569/15 -, juris, m.w.N. |
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24 Derartige Zweifel sind hier auf der Grundlage der Befangenheitsrügen des Klägers nicht gerechtfertigt. Der Kläger lehnt die zur Entscheidung berufenen Berufsrichter Vizepräsident des Verwaltungsgerichts L. und Richter am Verwaltungsgericht N. ab, weil sie „Art. 97 (1) GG zuwider befürwortet [haben], einen mit der nicht unabhängigen, sondern übernahmebesorgten Proberichterin E. besetzten Spruchkörper zu bilden“. Proberichter seien nicht unabhängig, weil sie „in einem Dilemma stecken“. Das Befangenheitsgesuch betreffend Richterin E. begründet der Kläger damit, dass er „nun nicht mehr allein eine Besorgnis glaubhaft machen“ wolle, „sondern auch die Erheblichkeit der grundgesetzlichen Gesetzeskraft.“ Richterin E. sei nicht unabhängig, sondern eine „übernahmebesorgte Proberichterin“. Ferner hätten „die betreffende[n] Person[en] im Beschluss vom 05.05.2017 in der Rechtssache 7L925/17 bewusst Gefahr im Verzug und die Gewissensfreiheit des Klägers als unerwähnt zugelassen und somit ignoriert“ und seien „für zahlreiche Gehörsverletzungen und Prozessverzögerungen mindestens mitverantwortlich“. |
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25 Er zeigt damit und auch im Weiteren keine ernsthaften Umstände auf, welche auch nur im Entferntesten auf die Befangenheit der abgelehnten Richter schließen lassen könnten. Für den erstgenannten „Ablehnungsgrund“ (Bildung eines Spruchkörpers mit einer „übernahmebesorgten Proberichterin“) liegt das auf der Hand. Es handelt sich um Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit in Ansehung des Art. 97 GG gänzlich ungeeignet sind, also die Ablehnung der Richter unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können und deswegen das Instrument der Richterablehnung erkennbar missbrauchen. |
25.1 Wer in der (hier sogar wiederholten) Ignoranz von ‚Gefahr im Verzug‘ und ‚Gewissensfreiheit‘ (s. Abs. 24!) keine ernsthaften Umstände der Befangenheit sehen kann, muss von einem anderen für befangen erklärt werden. Hier vorliegend handelt es sich um eine Entscheidung in eigener Sache. |
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26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2016 – 1 A 2569/15 -, juris, m.w.N. |
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27 Entsprechendes gilt für den gegen Richterin E. geltend gemachten „Ablehnungsgrund“. Es ist schon nicht erkennbar, was der Kläger mit „Erheblichkeit der grundgesetzlichen Gesetzeskraft“ in diesem Zusammenhang zum Ausdruck bringen will. Auch der Proberichterstatus von Richterin E. ist offensichtlich nicht geeignet, Zweifel an deren persönlicher Unvoreingenommenheit zu begründen. Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer in ihrem Beschluss vom 18. Mai 2017 verwiesen, mit dem sie das erste gegen Richterin E. gestellte Befangenheitsgesuch des Klägers abgelehnt hat. |
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28 Auch soweit sich der Kläger inhaltlich auf den Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 in dem Verfahren 7 L 925/17 bezieht, handelt es sich um Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Etwaige Rechts- oder Verfahrensfehler führen für sich genommen nicht zur Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit. Die Richterablehnung dient nicht der Fehlerkontrolle; hierfür stehen vielmehr die von der Prozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Individuelle Gründe, die dafür sprechen könnten, dass etwaige (prozessuale oder materiell-rechtliche) Fehler auf einer unsachlichen Einstellung der abgelehnten Richter gegenüber dem Kläger oder auf Willkür beruhen könnten, |
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29 vgl. hierzu Czybulka/Kluckert, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 54 Rn. 68, |
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30 sind weder vom Kläger dargelegt noch sonst ersichtlich. |
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31 Die Klage hat keinen Erfolg. |
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32 Hinsichtlich des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung konkret zum Ausdruck gebrachten Klagebegehrens ist die Klage jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Übermittlung weiterer Prüfungsergebnisse der Abschlussprüfung des Herrn W. , noch auf Akteneinsicht in den entsprechenden Prüfungsvorgang bzw. auf Information darüber, welcher betriebliche Auftrag Gegenstand des Fachgesprächs in der Abschlussprüfung des Herrn W. war. |
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33 Ein Anspruch auf Übermittlung weiterer Prüfungsergebnisse der Abschlussprüfung des Herrn W. bzw. Informationen zum Inhalt der Prüfung folgt zunächst nicht aus § 37 Abs. 2 Satz 2 BBiG. Danach werden die Ergebnisse der Abschlussprüfung der Auszubildenden den Ausbildenden auf deren Verlangen übermittelt. Dem entsprechenden Übermittlungsbegehren des Klägers ist die Beklagte durch Übersendung des Abschlusszeugnisses des Herrn W. mit Schreiben vom 6. April 2017 bereits nachgekommen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm sind die „Ergebnisse der Abschlussprüfung“ zu übermitteln. Die Abschlussprüfung besteht ausweislich des § 7 Abs. 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Industrieelektriker vom 28. Mai 2009 aus den Prüfungsbereichen „Arbeitsauftrag“, „Elektrische Sicherheit“, „Schaltungs- und Funktionsanalyse“ sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde“. Die in diesen Prüfungsbereichen erzielten Ergebnisse sowie das sich daraus ergebende Gesamtergebnis stellen demnach die Ergebnisse der Abschlussprüfung des Herrn W. dar. Diese Angaben sind dem Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 6. April 2017 mitgeteilt worden. Ein darüber hinausgehender Anspruch lässt sich der Norm nicht entnehmen, insbesondere nicht mit Blick auf die Bekanntgabe etwaiger Vor- bzw. Einzelbewertungen, die schon begrifflich keine „Ergebnisse der Abschlussprüfung“ darstellen. |
33.1 Hier wird dem Kläger untergejubelt, Einzelbewertungen zu erklagen (was schon in Abs. 10 begann). Tatsächliches Klageziel Z02 sind aber nur Ergebnisse im Sinne der Vorschriften, §§ 25 Abs. 1 Satz 3 und 26 Abs. 1 Satz 1 PO (s. Diagramm, [E18] S. 359!), nach welchen der Ergebnisbegriff weiter reicht, als übermittelt. Die gerichtlich abgesegnete Reichweite erfolgte ohne jede Auseinandersetzung mit den Darlegungen des Klägers und ohne jede Abstützung in Rechtsnormen und somit als willkürlich zu bezeichnen. |
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34 Ein etwaiger Auskunfts- bzw. Informationsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Insoweit ist schon der Anwendungsbereich des IFG NRW nicht eröffnet. Gem. § 2 Abs. 3 IFG NRW gilt das Gesetz für Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Prüfungseinrichtungen nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden. Bei den vom Kläger begehrten Informationen handelt es sich allerdings um solche, über die die Beklagte in ihrer Funktion als Prüfungseinrichtung verfügt und die Gegenstand ihrer Prüfungstätigkeit waren. Auch der Kläger behauptet nicht, dass ihm ein Informationsanspruch aufgrund von § 4 Abs. 1 IFG NRW zustünde. |
34.1 (=9.3) Hier ist zutreffend dargelegt, dass der Kläger keine Rechte aus dem IFG NRW beansprucht (siehe auch Abs. 8.2!). |
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35 Aus § 29 Abs. 1 VwVfG NRW kann der Kläger ebenfalls keinen Informationsanspruch bzw. Akteneinsichtsrecht in den Prüfungsvorgang betreffend Herrn W. herleiten. Danach hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Dieser Anspruch besteht jedoch, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift („… die das Verfahren betreffenden Akten…“) und ihrer systematischen Stellung im Teil II des Gesetzes (Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren) ergibt, nur innerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens. Das Einsichtsrecht beginnt frühestens mit der Einleitung des Verfahrens nach § 22 VwVfG NRW und endet mit seinem Abschluss gemäß § 9 VwVfG NRW. |
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36 Vgl. zu § 29 VwVfG (Bund) BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1983 – 2 C 42.82 -, juris, Rn. 22; Kopp/Ramsauer, VwGO, 17. Aufl. 2016, § 29 Rn. 4. |
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37 Das Verwaltungsverfahren endet zwar grundsätzlich erst mit Unanfechtbarkeit des erlassenen Verwaltungsakts, vorliegend also mit Unanfechtbarkeit der Prüfungsentscheidung. Da vorliegend dem Kläger aber kein Anfechtungsrecht bzgl. der Prüfungsentscheidung zustand, endete das Verwaltungsverfahren für ihn bereits mit der Prüfungsentscheidung, spätestens jedoch mit Beendigung der Berufsausbildung bzw. Umschulung des Herrn W. mit Ablauf des 30. Juni 2016. Erstmalig geltend gemacht hat der Kläger sein Informationsbegehren gegenüber der Beklagten allerdings erst im Juli 2016, sodass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt kein Akteneinsichtsrecht mehr bestand. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Kläger überhaupt Beteiligter des Prüfungsverfahrens war und ihm deshalb während des laufenden Prüfungsverfahrens überhaupt ein Akteneinsichtsrecht zugestanden hätte. |
37.1 ‚Kein Anfechtungsrecht‘ ist aus der Luft gegriffen und im Widerspruch zum Folgenbeseitigungsanspruch. |
37.2 |
38 Aus § 812 Abs. 1 BGB oder dem Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ergibt sich ebenfalls kein Auskunftsanspruch des Klägers. Ungeachtet aller weiteren Fragen hat die Beklagte bereits ersichtlich nicht ohne Rechtsgrund Kenntnis über die Prüfungsergebnisse, den Inhalt des Prüfungsgesprächs bzw. den zugrunde gelegten betrieblichen Auftrag erlangt, die nun durch sie „herauszugeben“ wäre. |
38.1 Die Herausgabeansprüche nach § 812 BGB richten sich auf zu unrecht eingereichte Materialien an welche die Beklagte sehr wohl ohne Rechtsgrund gelangte. |
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39 Schließlich stehen dem Kläger die begehrten Informationen auch nicht aus § 242 BGB zu. Nach dieser Norm ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es ist keinerlei Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Beklagte gegen Treu und Glauben verstößt, indem sie dem Kläger die begehrten Informationen vorenthält, zumal es bei dem Ergebnis und Inhalt des Prüfungsgesprächs um personenbezogene Daten geht, an deren Geheimhaltung der Betroffene ein grundrechtlich geschütztes Interesse hat und deren Offenbarung Herr W. vorliegend ausdrücklich widersprochen hat. |
39.1 Der Kläger vertraute darauf, dass die Beklagte bei der von ihm bezahlten Prüfung nach Maßgabe der Vorschriften vorgehen würde. Daraus ergibt sich jedoch, dass der Prüfling – ohne einen einzigen erbrachten Nachweis aus dem Prüfungsbereich ‚Elektrische Sicherheit‘ – nicht hätte zu einer Bestehensentscheidung gelangen können. |
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40 Soweit der Kläger darüber hinaus an seinen schriftsätzlich formulierten Anträgen „Z01“ bis „Z33“ festhalten möchte, ist die Klage unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen an den notwendigen Inhalt der Klage gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt. Danach muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Daran fehlt es. Es ist für die Kammer auch nach dem Inhalt der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar, was insoweit der Gegenstand des Klagebegehrens sein soll. |
40.1 Das Klageziel Z26 bezeichnet die Anfechtung der Bestehensentscheidung gegen den Prüfling. Der Widerspruch ist als solcher inhaltlich erkennbar, denn die Beklagte erlies einen Widerspruchsbescheid, der auch am 29.06.2017 mit eingereicht wurde.Der vorgeblichen Nichterkennbarkeit laufen schon die gerichtlichen Hiweis- und Fragepflichten aus § 82 Abs. 2 VwGO zuwider, welchen das Gericht nicht nachkam. Derartigen Nachfragen hätte der Kläger sofort entsprochen, wenn er vom Gericht nicht mit einer üblen Schlussüberraschung beglückt worden wäre. |
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41 Die Vielzahl, der Inhalt sowie der gänzlich fehlende inhaltliche Zusammenhang der durch den Kläger als Klageanträge bezeichneten Anträge lassen nicht ansatzweise erkennen, welches Ziel er mit der gegen die beklagte J. – und I. gerichteten Klage verfolgt. Mit dem Antrag „Z12“ etwa begehrt der Kläger die Abgabe einer „Unterlassungserklärung“ durch die Kammer, „aus welcher hervorgeht, dass das Gericht die Redigiervorgaben der Ansage07 zur Kenntnis genommen hat und dagegen nicht verstoßen werde“, während er nach seinem Antrag „Z14“ unter der Überschrift „Aufforderung zur Selbstbudgetierung“ „von der Richterschaft verlangt, ihre grundgesetzlich geforderte Unabhängigkeit Art. 97(1) GG zur pflichtgemäßen Erfüllung der anbefohlenen Aufgaben und Wahrung des in sie gesetzten Vertrauens (Art. 92 GG) mit eigenen Händen zu ergreifen und zu beschützen“. Zugleich strebt er die Durchführung zahlreicher „Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG“ – u.a. bezogen auf §§ 55b, 152a VwGO, §§ 43-47, 579 ZPO sowie „aller den Art. 97, 101 GG zuwider laufenden einfachgesetzlichen Rechtsvorschriften“ – an und begehrt die Abänderung der gesetzlichen Regelung zur Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) durch die Kammer. Ein gegen die Beklagte gerichtetes Begehren, das über das in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachte und vorstehend gewürdigte Auskunftsbegehren hinausginge, ist dem nicht zu entnehmen. |
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42 Auch der weitere Vortrag des Klägers trägt nichts zur Erhellung seines Klagebegehrens bei. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2017 wies der Kläger darauf hin, dass er am 9. November 2016 nicht „Informationszugang“ beantragt habe, sondern „(nur) die Erstellung eines ordentlichen Genehmigungsbescheides“. Darüber hinaus gab er mit Schriftsatz vom 13. Juni 2017 an, er „entscheide allein, worauf er klagt“. Dies sei eine „Verwehrte Bescheidung der Genehmigung eines Betrieblichen Auftrags“. Es ist allerdings nicht erkennbar, auf welchen betrieblichen Auftrag sich die danach anscheinend begehrte Genehmigung beziehen soll, zumal das Prüfungsverfahren des Herrn W. bereits abgeschlossen ist und insoweit kein betrieblicher Auftrag mehr durchzuführen ist. |
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43 Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. |
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Anhang: | ||
Die Richter, die dieses Urteil verantworten, sind:
der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Dr. Hans-Jörg Korte, |
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Die wichtigsten Klageziele, wenn sie zu Protokoll hätten diktiert werden können (siehe Erkenntnismittel E18, S. 43!):
„Der Kläger verlangt im Rahmen des vertraglich nach Maßgabe der |
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Auszug aus der Verordnung über die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin (Ausbildungsordnung, AO):
§ 7 IndElAusbV – Abschlussprüfung(5) Für den Prüfungsbereich |
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Auszug aus der Prüfungsordnung (PO) für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen:§ 22 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße … (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungs leistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. … |
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§ 25 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse (1) Jede Prüfungsleistung ist von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbstständig zu bewerten. Beschlüsse über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insge samt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung werden vom Prüfungsausschuss gefasst. Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder als Grundlage. |
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§ 26 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen (1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der zuständigen Stelle genehmigten Formularen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen. … (5) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlussprüfung des Auszubildenden übermittelt (§ 37 Absatz 2 Satz 2 BBiG). |
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Unterschriebener Umschulungsvertrag ’nach Maßgabe der Ausbildungs- bzw. Umschulungsordnung bzw. der Umschulungsprüfungsregelung der IHK‘:
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Nichtunterschriebene Mogelfreiheitsbestätigung mit Vergangenheitsbezug:
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Diagramm zur Arbeit des Prüfungsausschusses mit dargelegter Ergebnistiefe:
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Die übermittelte Ergebnistiefe (nur eine Zahl für den gesamten Bereich ‚Elektrische Sicherheit‘):
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Der Widerspruchsbescheid:
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Weiterführende Links:
Auf die Erkenntnismittelliste, https://leak6.wordpress.com/erkenntnismittelliste-der-rechtssache-baum-ihk-owl/
wird ausdrücklich verwiesen. |