Der Versuch des Versuchs – vom Kindesmissbrauch zum Terror

Aus der nahezu gleichlautenden aktuellen Kolumne Thomas Fischers sei zitiert:

Wer seinen eigenen Geldbeutel einsteckt, weil er ihn irrtümlich für einen fremden hält, ist wegen „versuchten Diebstahls“ zu bestrafen.

Wer dabei dann das Unrecht seiner Tat nicht einsehen kann und immer wieder zu seinem eigenen Geldbeutel greift, kommt nach §§ 20, 21, 63 StGB in die Klapse.

(ähnlichen Psychiatrisierungsversuchen ist Frank Engelen ja bekanntlich schon seit dem Wahnsinns Haftbefehl  vom 20.02.2019 ausgesetzt.)

Wer diese allmächtige Richterbefugnis „untergräbt„, indem er einen Minderjährigen nicht davon abhält, sich ins Ausland zu begeben, um dort zu lernen, wie man ein Feuerzeug bedient, um mit diesem eine Lichterkette für Frieden und Gleichheit vor dem Gesetz zu entzünden, der kann bestraft werden wegen „Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat“.

Wie Thomas Fischer weiter ausführt, ist die Tat

vollendet (!), wenn der Täter in Stuttgart in den Zug steigt.

Wie Berlin einmal Prüfstein der Entspannung war, so wird nun Engelen zum Stolperstein des Rechtsstaats. In Chemnitz wird ja derzeit das Vertrauen in die Rechtsprechung nachhaltig geschädigt – immerhin schafft man mit all dem Unrecht schon einen Revisionsgrund, noch bevor das erste Urteil gesprochen ist (vgl. BGH vom 27.03.2003 – V ZR 291/02, Leitsatz c!).

Aus der Chemnitzer Richtersicht dürften allerdings die „Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland“ nicht dadurch gefährdet werden, dass wegen Richterunrecht niemand mehr an den Rechtsstaat glauben mag, sondern dadurch, dass es großmäulige Menschen gibt, die selbiges anprangern.

Wie also der versuchte Diebstahl des eigenen Geldbeutels bestraft wird, wenn Richter und Psychiater rechtskräftig feststellen, was man sich so alles gedacht haben muss, so ist es
der Mächtigen unumstößlicher Grundsatz:

Wir sind die Guten!

Und weil das niemals in Frage steht, machen sich die mächtigen immer mehr Gesetze, die für die Ausweitung ihrer Willkürbefugnisse tauglich sind.

Bei § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB allerdings sind der Versuch, der böse Blick, der falsche Gedanke und die größere Weitsicht

– Frank danke es Gott! –

noch NICHT strafbar. Deshalb bitte die Klage erweitern,Terror ist schließlich Terror – die DDR wurde ja 1989 auch mit Kerzenterror besiegt!

P. S.: Spiegel Online wird natürlich der Feedback nicht vorenthalten. Dort schrieb stiftung-richtertest.de:

Klasse: Wer seinen eigenen Geldbeutel einsteckt, weil er ihn irrtümlich für einen fremden hält, ist wegen „versuchten Diebstahls“ zu bestrafen.
Wer dabei dann das Unrecht seiner Tat nicht einsehen kann und immer wieder zu seinem eigenen Geldbeutel greift, kommt nach §§ 20, 21, 63 StGB in die Klapse.

Solches könnte es nicht schon geben? – Doch, siehe https://wp.me/p87FAj-1aN

Hinterlasse einen Kommentar