Archiv der Kategorie: Vertragsfreiheit

Um Himmels Willen: jetzt haben Richter auch noch „gute Gründe“

Ein Advokat aus Dresden
den Psycho wähnt aus Westen
In Freiberg er es saget an,
doch Freiberg sagt, der Wahn
in Dresden breche sich die Bahn.

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Stand der Dinge: Dave, Pia, Engelen und Baum in unserem Rechtsstaat

eine Reflexion [Edit 30.12.2019]:

Gedrängtes Intro:

2010 konnte der geschiedene Matthias Möbius seine beiden eigenen Kinder noch liebevoll in die Arme nehmen:

2011 wurde er dieser Kinder aufgrund trickreichen oder schlampigen Behördenagierens verlustig.

2015 flüchtete der im Kinderheim schlecht behandelte Dave Möbius – nach einer richterlichen Androhung in die Psychiatrie verbracht zu werden – zu Angela Masch. Er wurde nach kurzer Zeit mit Gewalt wieder zurück ins Kinderheim gebracht.

2017 wurde Angela Masch für ihre uneigennützige Hilfe der Prozess gemacht (Haft ohne Bewährung !). Dieser Prozess erregte – nach anderen – auch die Aufmerksamkeit von Joachim Baum, dem Betreiber von Leak6. Das Urteil wurde nicht rechtskräftig.

2018 verstarb Angela Masch. Dave flüchtete erneut: über Zwischenstationen zu Frank Engelen, dem Gründer des gemeinnützigen Lichtblick e. V. – Verein  für soziale Verantwortung.

2019 wurde Frank Engelen für seine Hilfe der Prozess (erster Instanz) gemacht. Auch Engelen sollte psychiatrisiert werden. Dave gelang allerdings vor seiner erneut drohenden ‚Inobhutnahme‘ zu flüchten. In Sachsen suchte man zwar nicht Dave Möbius , sondern nur fünf andere,

doch dafür war sich Staatsanwältin Ingrid Burghart nicht zu schade, Dietmar Seher  von T-Online mit zur Gegendarstellung berechtigenden Falschinformationen zu füttern und ihn so zu veranlassen,  sämtliche Unterstützer Engelens in die Nähe von Reichsbürgern zu stellen.

Jedenfalls wusste Dave Möbius noch lange nach Franks Verhaftung, am Samstag dem 11. Mai (2019),

ne, ich bin alleine abgehauen„.

Zur Frage, ob Deutschland für Dave nicht sicher war, sagte er,

das war mir auch schon vorher klar„.

Und zu der Frage, ob Frank wisse, wo Dave lebe, sagte er,

Der Frank weiß gar nichts:

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WIR ALLE haben dem Richtigen geholfen!

[Edit 03.01.2020:]
Frank Engelen kam am 19.12.2019 in Chemnitz frei.

Das ist nun, am heutigen Heiligen Abend, dem 24.12.2019 natürlich kaum noch eine Meldung wert.

Auch am 19.12.2019 war das keine große Überraschung, denn aus Kreisen (genauer: Fluren) war schon am 06.12.2019 zu erfahren, dass er am 19.12.2019 freikommen würde.

Bezeichnender Weise stand dann auch die ganze Habe Franks sofort in Chemnitz zur Verfügung, um Frank mit dieser Habe und ohne Taxi-Geld an die Luft zu setzen.

Man wusste, sagte und handelte also schon wie von langer Hand geplant, dass Frank heute rauskommen soll. Wissen kann man als Jurist das genau genommen nur auf Grund von nicht mehr aufrecht zu haltenden Haftgründen. Dass man Frank mit diesem Wissen aber noch in Haft behielt, wird auf jeden Fall noch sein Nachspiel haben. WIR ALLE haben dem Richtigen geholfen! weiterlesen

Der beste Richter

[Chemnitz 06.12.2019, so oder anders geschehen]:

Eigentlich müssten sie Frank Engelen gleich heute mit einem Heiligenschein entlassen haben, so der Kommentar des Prozessbeobachters vom Bernhard Schreiber.

An diesem Tage sagte eine 15-Jährige aus, wie es so zugehen kann, wenn man in staatlicher Obhut ist.

Aber die Richterin unterbrach die Zeugin immer wieder mit neuen Fragen. Dies ging wohl so ungefähr drei Male so, bis der Jugendlichen der Kragen platzte und sie fragte:

„Warum fragen Sie mich denn überhaupt, wenn sie die Antwort gar nicht hören wollen?“

So wurde denn das Thema weg von den Fluchtursachen – nein, besser Fluchtgründen – gelenkt, hin zu den Einzelheiten derselben.

„Darauf möchte ich nicht antworten.“

„Doch du musst“

„Ich will aber nicht.“

„Ich möchte dich ja nicht in Beugehaft nehmen, aber du bist zur Aussage verpflichtet.“

„Nein. bin ich nicht, ich habe Aussageverweigerungsrecht.“

Dann reichte es auch dem Angeschuldigten Frank Engelen und er warf ein:

„Das, was Sie hier mit der Zeugin machen, machen Sie mit mir schon die ganze Zeit!

Und nun muss Ihnen sogar schon eine 15-Jährige den Kopf waschen.

Natürlich hat sie ein Aussageverweigerungsrecht. Sie muss sich nicht selbst belasten und auch nicht ihre Familie.“

„Aber davon sind wir hier ganz weit weg.“

„Sie hätten die Zeugin über ihr Aussageverweigerungsrecht belehren müssen – und zwar vor ihrer Befragung, ganz egal wie weit weg Sie von irgend welchen Fragen sind.“

„Herr Engelen, warum haben Sie nicht Jura studiert?
Sie wären der beste Richter!“

Der Staatsanwalt allerdings, als er realisierte, dass die Zeugin 15 ist, kam auf den Reflex, die Öffentlichkeit auszuschließen. Natürlich war das für StA Wunderlich eine große Überraschung, schließlich sprach die Staatsanwaltschaft Dietmar Seher von T-Online gegenüber noch von Kindesentziehung. Dann allerdings hätte die Öffentlichkeit noch eher ausgeschlossen werden müssen, als bei einer 15-Jährigen, die auch im vorgeblichen Tatzeitraum kein Kind mehr gewesen war.


Über die weiteren Gründe für die Meinung dieses Prozessbeobachters wird in Kürze berichtet: Ganz große Oper!

Das Beitragsbild zeigt den Engel von Chemnitz, fotografiert von Hans-Jürgen Görner.

Die Statue wurde schon 1997, lange vor Engelens Präsenz in Chemnitz errichtet.

(Un-)Rechtsstaat Deutschland: kein Schutz für Schutzengelchen

(Un-)Rechtsstaat Deutschland:

kein Schutz für Schutzengelchen

Deutschland 31.10.2019: Das auseinander fallende Land kann die tiefgreifenden Risse in seiner Bevölkerung nicht länger verbergen.

Während die Einen am Reformationstag der Reformation und Aufklärung gedenken, die unser Land zu Wissenschaft, Fortschritt, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit brachte, feiern die Anderen Halloween und üben mit „Süßes oder Saures“ ganz spielerisch die Erpressung.

Viele eindimensional denkende Menschen sehen bei der Suche nach dem richtigen Weg nur noch in rechts und links, doch hier soll die
Betrachtung einmal auf gerecht oder gelinkt gelegt werden.

Fangen wir damit an, worauf ich hinaus will. Der von mir geliebte Artikel 1 unseres Grundgesetzes ist kurz und knackig und besteht mithin aus nur vier kurzen Sätzen:

(1) 1Die Würde des Menschen ist unantastbar. 2Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

 

Meinetwegen dürfte er auch bleiben, wie er ist, wenn da nicht zwischen dem Satz eins und dem Satz zwei eine riesengroße Lücke klaffen würde – jedenfalls in der Anderen.

Viele Menschen meinen, der erste Satz des Grundgesetzes beschreibe ein der Logik imanentes unumstößliches Gesetz – quasi einen Anspruch, der aber mit der Wirklichkeit des Lebens nicht viel zu tun hat und zu dieser folglich Abstand hat und haben darf.

Und dann kommt eben: – – – Die Lücke – – – und alles Weitere, das man sich schon längst  nicht mehr so genau merken muss.

Dächten wir uns Satz eins einmal weg, dann müssten wir das erste Wort „Sie“ des Satzes zwei ersetzen mit „Die Würde des Menschen“. Dann würde das Grundgesetz wie folgt beginnen:

(1) Die Würde des Menschen zu achten
und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. …

 

Nur in einem Staat, in dem alle staatliche Gewalt ihren Achtungs- und Schutzpflichten nachkommt, könnte der Anspruch Wirklichkeit werden.

Dort aber, wo Entwürdigungen nicht verfolgt werden oder gar von staatlicher Gewalt selbst begangen werden – dort ist auch die Würde antastbar.


Was ist „Würde“?

Die Juristen unter den Staatlichen Gewalt-Anwendern – mithin dessen ‚Organe der Rechtspflege‘ sagen, dass die Würde ihren Ausfluss findet in den im Grundgesetz nachfolgenden Grundrechten, den grundrechtsgleichen Rechten, sowie weiteren
Ausfluss in den übrigen grund- und einfachgesetzlichen Rechtsnormen u. s. w..

So kommt die richterliche Achtungspflicht der Menschenwürde bei Straftatverdächtigen u. A. zum Ausdruck durch:

Die Wahrung der Würde muss

allen staatlichen Gewalt-Anwendern
erste und vornehmste Pflicht

sein und zwar auch denen, die es mental nicht bis zum zweiten Satz schaffen.

Darf man auf die Verringerung der Anzahl pflichtvergessener Steuergeldverschwender, kleiner Geister, oder zum Bösen geneigter Menschen hinwirken?


Ja, man darf, denn die Lehre ist frei und den Deutschen sind Selbsthilfe- Widerstandsrechte gegeben.

Wir sind das Volk,

dass sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt bekennt.

Und zwar auch dann, wenn die staatlichen Gewalt-Täter ihre Pflichten lieber vergessen wollen, als sich in ihrer Pflichterfüllung messen lassen wollen.

Gehören also Richter, die sich nicht zu ihren Pflichten bekennen – ja nicht einmal nach Aufforderung ihren Richtereid wiederholen noch zum Deutschen Volk?


Als Christ im christlichen Abendland mit seiner jüdisch/christlichen Werte-Tradition darf ich nicht nur auf Besserung hinwirken, sondern ich soll es auch. Die Frage ist nur: Wie?
Die Antwort steht in Römer 12,21:

Lass dich nicht vom Bösen überwinden,
sondern überwinde das Böse mit Gutem!


In Deutschland gibt es

ein Schutzengelchen,

das schuf für jugendliche Insassen fliehenswerter Heime einen Lichtblick und bot ihnen damit nicht nur Zufluchtsort, sondern gleichzeitig noch Schutz und Hilfe an. Ohne dass es auf ein Glaubensbekenntnis dieses Schutzengelchens ankommt, muss man aber sagen, dass es insoweit nach dieser Prämisse gehandelt hat. Dementsprechend entsetzt ist die interessierte Öffentlichkeit, darüber, dass dieses Schutzengelchen – namentlich Frank Peter Engelen – dafür ins Gefängnis geworfen wurde.

Doch damit der Entwürdigungen noch nicht genug. Man isolierte ihn, lies ihn zusammenschlagen und versucht ihn nach wie vor zu psychiatrisieren.

Man sich diesem Fall in Kurzform oder in chronologischer
Reihenfolge
annähern. Und wer die aktuellen Emotionen einatmen will, der lese gleich weiter!


Eine Unterstützerin vermeldete mir,

was passiert war

und kurz danach die eindeutige Aufforderung,

Joachim, tu was!

Also tat ich etwas,

das im Rechtsstaat hätte wirken müssen und
im Unrechtsstaat nach hinten los gehen musste,

in Gänze nachzulesen in der Anlage EN072SWeg, dem

Scheiterweg des Klageziels Z120.PDF.

Man beachte, dass die in dieser Anlage eingebundene EUGH-Urteil zur Individualbeschwerde Nr. 47274/15, welches in solchen Fällen die

Beweislastumkehr

als gegeben ansieht, einen anderen Fall betrifft.


Gelbe Karte an die
2. Kammer zweiten Senats des BVerfGs:Es wird festgestellt, trotz der Verpflichtung zur Achtung und Schutz der Würde des Menschen tatet ihr nichts zur Abwendung der Gefahr von Leib und Leben!Bitte buchstabieren Sie:

r h e k m u t s a l s i e w e B ?

Und wenn diesem Engelchen auch nur eine Flügelsfeder gekrümmt wird, dann seit ihr, liebe Richter, daran

wegen unterlassener
Hilfeleistung mitschuldig!

Eine Richterschaft beherrscht das Deutsche Volk und bekennt sich nicht zu unveräußerlichen Menschenrechten.
Sie dient ihm nur mit Ignoranz, als habe dieses Volk seine Rechte schon veräußert – es sei denn: Die Richterschaft erkennt ihre mutmaßlich eigenen Interessen, der Aufrechterhaltung des schönenen Scheins.

– Das gehört geändert,
denn das Volk interessiert die Wirklichkeit! –


Doch damit nicht genug. Auf ungeklärten Wegen wurden ungeahnte Kräfte aktiv, so dass T-online sich ungefragt zu Wort meldete und dieses Engelchen samt seinem ganzen Unterstützerkreis diskreditierte, indem sie diese in die Nähe der Reichsbürger rückten.

Natürlich hat man zu diesem schlecht recherchierten Artikel ein Recht auf Gegendarstellung. Doch um dieses durchzusetzen, müsste man wieder zu der gleichen Gilde (der Richterschaft) pilgern, diese für ihr Tätigwerden bezahlen (bis über 4.000 €!) und auf ihr sicher zu verneinendes Wohlwollen hoffen – was dann aber weniger witzig, als aberwitzig ist.

Was also liegt näher, als die verlangte Gegendarstellung selbst zu bringen und die Nachricht über den Skandal selbst zu verbreiten?

Wer in guter jüdisch/christlicher Tradition steht und über das
alttestamentliche Bibelwissen verfügt, braucht sich nicht zu wundern. Solches tat auch schon der Hinterbliebene eine historischen Skandals und „… sandte sie in das ganze Gebiet Israels. Wer das sah, der sprach: Solches ist nicht geschehen noch gesehen, seit … (Richter 19, 29+30).“


Der Kreis dieses Beitrags schließt sich mit der Sorge, dass die Spaltung des Landes in

die Einen und die Anderen

erst einmal noch weitergehen wird. Während

die Einen unter Justitis leiden und für sie kein einziger Rechtsweg vorhersehbar oder kalkulierbar ist,

leiden die Anderen unter Ignoranzia, wobei sich kein Organ der Rechtspflege mehr traut, die Gerechtigkeit um ihrer selbst willen zu suchen, wo das ganze Corps sich schon aufs Unrecht geeinigt hat. Aus dieser Sicht wäre es ja noch schöner, wenn jedermann sein Recht in überschaubarer Zeit finden könnte. Wenn das so wäre, kämen ja noch mehr auf die Idee, ihr Recht zu suchen.

Die Angst vor dem Ausbruch der Gerechtigkeit im ganzen Land ist
bei einem Multimilliardenskandal wie dem vorliegenden nicht zu unterschätzen!

Ihr is zu begegnen mit
Fürchtet euch nicht!

Dieser Beitrag als PDF.

Fürchtet euch nicht!

Long Post als Sammlung von Beiträgen von Dirk Müller über Mark Mobil, Sarah Lesch, Ken Jebsens, Edward Snowden und Kevin Shipp bis hin zu Dominic Schabert zum Thema

Furcht vor der Nutzung der Freiheit

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Systemsprenger

P. S. 04.02.2020: Kommentar von Franz Ruppert auf KenFM, dto. auf YouTube:

Artikel 13 Abstimmung vorziehen? Geht’s noch! • Mainz FREE-TV feat. „Kehrseite“

In short: Die Abstimmung soll vorverlegt werden.

Totalüberwachung statt Presse- und Meinungsfreiheit muss schneller kommen! – Jedenfalls bevor die Demos vollumfängliche Aufmerksamkeit erzwingen.

 

Art. 13 DSGVO durch Rechtsausschuss

In short: Totalüberwachung statt Presse- und Meinungsfreiheit angeblich rechtstauglich.

Artikel 13 bei Privacy-Regulation.eu

 

Börse der Straftaten

Nachdem Leak6 das recht hohe Strafmaß von 90 Tagessätzen der rechtsmissbräuchlichen Verwendung der zwei Buchstaben R und A von auffiel – es aber in Erfurt für Fälschungen im Grundbuch nur 40 davon gab, wollte die Frage, ob da nicht mit zweierlei Maß gemessen wurde nicht mehr aus dem Kopf.

Hatte der Rechtsanwalt im vorgenannten Beispiel bei Außerdienst-Stellung vielleicht nur den Zusatz ‚a. D.‘ vergessen, so ist ausgemusterten Notaren selbst dieser informative Zusatz per Gesetz (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BNotO) verboten – außer die Außerdienst-Stellung wäre aus Alters- oder gesundheitlichen Gründen erfolgt und die Erlaubnis dazu von der Landesjustizverwaltung erteilt. Der Grund:

„Außer Dienst (a.D.)“-
Eindruck unehrenhaften Ausscheidens soll vermieden werden
.

Die Organe der Rechtspflege wollen sich halt sauber halten – sehr verständlich.

Nur zu, haltet euch sauber, das kann nicht schaden!

Rolf Schälike sei Dank,

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DIE UHR TICKT

Es ist ja kaum zu verstehen, was der von uns in den Focus genommene Rumpelstilzchen-Anwärter RA1 eigentlich will.

  • Siegen wird er nur können, wenn er auch zaubern kann, nämlich das Mandat von Herrn Baum in die Hamburger Gerichtsakte hinein und dabei gleichzeitig mindestens alle auf den 25.09.2018 folgenden Seitennummern unmerklich inkrementiert. Mehr siehe Vollbeweis der Falsch-EV vom 02.01.2019!
  • Spaß am Bloggen / Kommentieren dürfte er auch nicht suchen, zumindest lies er seine wiederholte Einladung vom 03.01.2018 vollkommen ungenutzt. Selbst wenn er wenig spaßiges an den hiesigen Inhalten finden mag, dürfte das doch die schnellste Methode sein, von Veröffentlichungen in Kenntnis zu gelangen.
  • Dass er einen Kampf um das Recht führen will, wird ihm bald auch niemand mehr abkaufen, zumindest wo er trotz öffentlicher Aufforderung (vorab am 08.01.2019) das Ultimatum ungenutzt verstreichen lies und bis zum 10.01.2019 (im übrigen auch bis heute nicht) bekannt gab, was er mit seiner Klageerweiterung überhaupt wolle. Das Hamburger Amtsgericht jedenfalls drohte ihm seinerseits nun auch eine Zahlungsfrist für seine Klageerweiterung von 14 Tagen ab dem 04.01.2019 an, was dann nach unseren Rechenkünsten auf den 18.01.2019 hinaus laufen dürfte.
  • Schließlich könnte man fragen, ob er Spaß an dem Niedergang der Hamburger Justiz hat. Diese hatte bereits die gesetzliche Ordnung schon für sich beseitigt und das

fett rot hervorgehobenes Handlungsverbot aus § 47 ZPO

aus dem Befangenheitsantrag (Ordnungskennzeichen Z57) vom 28.12.2018 gleich mit.


Vermutlich meinen sie in Hamburg, etwas besseres zu sein,

    • auf Tatsachenfragen des 28.12.2018 nicht bis zum gesetzten Tag, dem 13.01.2018 antworten zu müssen,
    • für die Würdigung einer Äußerung nicht ihren Schwerpunkt erkennen zu müssen und
    • schon gar nicht Auskunft darüber geben müssen, ob sie eine farbliche Schwerpunktgestaltung zu Gesicht bekamen (vgl. 1 BVR 444/13 Rn. 18+19!). Sie meinen weiterhin,
    • Erwartungen (wörtlich hier, PDF-Seite 1: „Der zu erwartende Prozessbetrug“) verbieten zu können
      (Gnade dem Wetterdienst vor diesem Gericht!),
    • dass man als Richterinnen im Rahmen der in einstweiligen Verfahren gebotenen Eile den Ruf des einen schützen darf, indem man die Existenz des anderen gefährdet und
    • dass man darin auch dann keine Sittenwidrigkeit erkennen kann, wenn ein Verfahren auf einer erkennbar falschen Eidesstattlichen Versicherung beruht,
    • man nicht nach Zurückweisungs-Schreiben des Antragsgegner zu fragen braucht (gl. 1 BvR 1783/17 Rn.23!)
    • man nicht einmal eine hinterlegte Schutzschrift beachten müsse.

Nun sind also schon fast alle Fristen gegen diesen merkwürdigen Rumpelstilzchen-Anwärter abgelaufen, verbleibt noch der noch ausstehende Termin für die Beweisaufnahme des Verfahrens 9 C 136/18.

Es ist also noch nicht ganz klar, wann sein Kartenhaus des Rechtsmissbrauchs zu Boden geht und wie weit man den Widerhall des Einsturzes wird hören können. Anscheinend will er erforschen, wie weit man es treiben kann. –

Aber was, will er am Tag danach noch tun?
Dann kommen die Strafverfahren, die Schadenersatzansprüche, die Blamage und schon auch eine gewisse Schwierigkeit, im Beruf noch einmal neu Fuß zu fassen.

Wie kann man da helfen?

Der Knecht ist nicht größer als sein Herr!

Der Knecht ist nicht größer als sein Herr!

Dieser Text aus Joh. 15, 20 soll der Leitsatz dieses Beitrags sein.
Anlass allerdings war ein anderer Satz, der Leak6 am Donnerstag , den 20.12.2018 erreichte. Es ist der erste Halbsatz des Schlusssatzes der Seite 3 eines Ordnungsmittelantrages vom 20.11.2018 (=Laufzeit 30 Tage), welcher lautet:

Der Schuldner betreibt immer noch diesen Blog, …

Ja, es gibt diesen Blog immer noch, weil ich ihn immer noch betreibe, was dann auch mit der zweiten Hälfte dieses Satzes übereinstimmt, „… , wie dem entsprechenden Impressum zu entnehmen ist.“

Das ist allerdings weder etwas neues, noch etwas erhebendes. Jeder Leser von Leak6 weiß doch schließlich, dass es diesen Blog gibt. Es ist ungefähr so selbstverständlich, wie jeder brennende Christ weiß, dass es Christus gibt und dass er lebt, dass er seinen Opferweg auf Erden in Bethlehem begann und dass er es freiwillig tat um Vorbild und Erleuchtung für die der Besinnung noch zugänglichen Menschen zu sein.

Ob die zitierte Feststellung die Spitze der Empörung darstellt, zu der sich der Rumpelstilzchen-Anwärter 3 (im folgenden: RA3) aufschwingen konnte, sei einmal dahin gestellt.

Definiertes Begehren dieses Ordnungsmittels jedenfalls ist es, dem Leak6-Betreiber ein „empfindliches Ordnungsgeld“ (Antragsseite 8)aufzuerlegen und …

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Landgericht Hamburg: Neue Maßstäbe für Strafermittlung und Gefahrenabwehr

Am Dienstag, den 13.11.2018 beschloss das Landgericht Hamburg durch seine 24. Zivilkammer völlig neue Maßstäbe für Strafermittlung und Gefahrenabwehr. Was dem Rechtsprofi vielleicht kein einziges Nackenhaar zum Stehen bringt, analysiert Leak6 schon wegen seines einzigartigen logischen Inhalts auf

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Offener Brief an die Rumpelstilzchen-Anwärter RA1 + RA3

1000 mal berührt, 1000 mal ist nix passiert.

Ob ich so lange durchhalte ist natürlich nicht ganz sicher,
aber einmal geht noch:

Offener Brief an die Rumpelstilzchen-Anwärter RA1 + RA3.pdf

 

Noch ’n Gedicht (Widerruf) zu: Aber Schätzelein, was willst du denn mit der Pistole?

RECHTSKRAFTVOLLZUG: Artikel wird wegen einstweiliger Verfügung widerrufen:

Was würden Sie in einer solchen Situation tun?
Würden Sie das Kind beim Namen nennen
und versuchen, es davon abzuhalten, sich und andere
unglücklich zu machen?

Zunächst bekamen wir die empörte Antwort:

ICH HEISSE NICHT SCHÄTZELEIN,
sondern:

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Bitte eine einzige Zahl!

Bielefeld, den 15.11.2018

Sehr geehrte RA1 und RA3!

Darf ich Sie fragen, wovon Sie eigentlich des Nachts träumen,
wenn Sie schon des Tages des 06.11.2018 wähnen, mich bitten zu können auf meinen Schadensersatz zu verzichten und das Recht nach Ihren Vorstellungen anzuerkennen, nachdem ich Ihnen schon öffentlich und namentlich am 30.10.2018 die Abgabe einer

falschen Eidesstattlichen Versicherung nachwies.

Vermutlich konnten Sie auf derartige Verirrungen nur kommen, weil Sie niemals begriffen hatten, worin meine vorgerichtliche Beschwer besteht, welche bis heute andauert, automatisch stetig steigende Kosten verursacht und Gegenstand der Mandatierung war, um deren Bezahlung ja gerade gerichtlich gestritten wird.

Weiter erschließt es sich überhaupt nicht, warum Sie mir eine Frist bis 7 Tage vor dem diesbezüglichen Verhandlungstermin setzen. Ich habe der von Ihnen bewirkten und bislang rechtskräftigen Verfügung doch entsprochen und lasse Sie fortan nicht mehr von § 263 StGB grüßen, sondern höchstens von allen anderen. Selbst wenn der Inhalt dieser Verfügung endgültig rechtskräftig würde, würde sich an diesem – ebenfalls beschämenden – Zustand doch nichts ändern. Warum also warten Sie dann nicht auch noch die 7 letzten Tage ab um dann noch eine richterliche Einschätzung zu diesem Sachverhalt hinzuziehen zu können?

Oder sonst, kommen Sie bitte meiner Aufforderung nach und beseitigen den meinerseits ggf. vorliegenden Irrtum indem Sie mir ganz einfach die Seitenzahl der Gerichtsakte bekannt geben, unter welcher sich Ihre Einreichung meines schriftlichen Mandats befindet!

Bitte, einfach nur
eine einzige Zahl!

Andernfalls bitte zahlen!

Wie geil war das denn? Die zwei ersten Abmahngebühren sind im Sack!

Von diesem grimmigen Gesicht bekam kein geringerer als George Clooney alias Staranwalt Miles Massey die Leviten gelesen (Link zur Präsentation eines hübschen Wohnzimmers), nachdem derselbe gerade übel abserviert wurde. Der Senior-Partner des Scheidungs-Spezialisten offenbarte ihm:

Kollege:
Unsere Firma verkauft Macht!
Diese Firma verkauft brillanten Durchblick.
Diese Firma kann unmöglich florieren noch lange fortdauern, wenn angenommen wird, dass sie –
zur Musik eines Leierkasten tanzt.

Ich sag Ihnen mal was über die gottverdammten Gesetze:

  • Wir dienen den Gesetzen,
  • wir ehren die Gesetze und manchmal, Kollege:
  • befolgen wir die Gesetze.

 

Leak6 fragt, ob diese Macht nicht dem Volk gehört und ihm regelmäßig gestohlen wird?

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Ich widerrufe: RA1 plant keinen Prozessbetrug!

Hiermit widerrufe ich die vermuteten Vorbereitungshandlungen zu einem Prozessbetrug, denn RA1 schaffte mir große Klarheit mit der nachfolgend widergegebenen Eidesstattlichen Versicherung:

„Der Rechtsanwalt RA3 hat im Klageverfahren wahrheitsgemäß die Erteilung des Mandats  durch Herrn Baum an RA1 in dem für ihn durch RA1 geführten Verfahren auf Zulassung der Berufung zutreffend dargestellt. Es liegt keine Täuschungshandlung irgend einer Art vor.
Hamburg, den 25.09.2018
Rumpelstilzchenanwärter RA1“

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Ich widerrufe: H e i n z e plant keinen Prozessbetrug!

Hiermit widerrufe ich die vermuteten Vorbereitungshandlungen zu einem Prozessbetrug, denn Dr.   H e i n z e   schaffte mir große Klarheit mit der nachfolgend widergegebenen Eidesstattlichen Versicherung:

„Der Rechtsanwalt Dr.   J a n   J a c o b   hat im Klageverfahren wahrheitsgemäß die Erteilung des Mandats  durch Herrn Baum an Dr.   H e i n z e   in dem für ihn durch Dr.   H e i n z e   geführten Verfahren auf Zulassung der Berufung zutreffend dargestellt. Es liegt keine Täuschungshandlung irgend einer Art vor.
Hamburg, den 25.09.2018
Dr.   A r n e – P a t r i k   H e i n z e“

Und deshalb findet sich das wahre Mandat wohl
auch in der Gerichtsakte und ich war nur zu blöd
es zu finden. Wenn Sie dann noch die Seiten-Nr.
aus der Gerichtsakte sagen könnten?

Wie es aussieht, sieht man im folgenden Bild rechts unten:

Und vor allem lässt der § 263 StGB nun nicht mehr grüssen!
Dafür aber einige oder gar alle anderen.

Mit dieser Absage reagiert Leak6 jedenfalls auf die Ansage des Richters am Amtsgericht Hamburg Dreyer. Mithin nicht mehr als eine Gefälligkeitsverfügung, die Bezug auf die unten grün markierten Argumenten nimmt (und ihnen entspricht) – und ebenfalls auf die roten (und ihnen aber nicht entspricht und in Wahrheit wohl eher auf der oben dargelegten falschen Versicherung an Eides Statt (blau markiert) beruht. Die ausführliche, immerhin 16 Worte umfassende Begründung (gelb markiert) freilich nimmt Bezug auf alle links im Bild dargestellten Seiten (Screenshots und Formelles wurden nicht markiert).

B100s 2018-10-09 EinstwVerf_summarisch

Ob der § 263 StGB für den armen Anwalt eine Schutzwirkung entfalten könnte, wenn er grüßen lassen dürfte, bleibt wohl bis auf weiteres erst einmal ungeklärt.

§ 161 StGB (fahrlässige falsch EV – bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) kann auch nicht mehr grüßen, weil ja Leak6 den armen Anwalt schon gar so oft vermahnte – und er diese Mahnungen sogar mit einreichte (rot markiert). Bleibt wohl erst mal noch § 156 StGB (falsch-EV – bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe).

Schlimm ist aber weniger die Tatsache, dass es solche Anwälte gibt, als vielmehr die Tatsache, dass sie sich mit einem solchen Vorgehen tatsächlich Chancen ausrechnen können!

Diesem wird hiermit unter Inanspruchnahme der bestehenden Rechtsprechung entgegengetreten. So sagt das Kölner LG-Urteil vom 07.07.2010 – 28 O 721/09 unter Rn. 24, 27 dass insbesondere dann, wenn in der Verfügung (was vorliegend der Fall ist)

„unter ‚Gründe‘ ausdrücklich diejenigen der verbundenen Antragsschrift in Bezug genommen worden sind und eine feste Verbindung hergestellt worden ist“,

auch die Antragsschrift zum Bestandteil eines amtlichen Werkes werden kann. Weiter heißt es ebenda unter Rn. 25:

„Ein amtliches Werk kann dann vorliegen, wenn ein Amt oder eine Behörde ein privates Werk ohne Einverständnis des Urhebers zu einem amtlichen Werk werden lässt. … Vor diesem Hintergrund war allein entscheidungserheblich, ob der streitgegenständliche Anwaltsschriftsatz durch die gerichtliche Handhabung ein Teil der Begründung der einstweiligen Verfügung geworden ist. Dies ist anzunehmen. Dabei führt, wie dargelegt, nicht jede Bezugnahme in einem unter § 5 UrhG fallenden Werk auf private Werke dazu, dass das private Werk ebenfalls gemeinfrei wird. Vielmehr müssen Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, das in Bezug genommene Werk der Behörde, die darauf verweist, in einer zur Urheberrechtsfreistellung führenden Weise zuzurechnen (BGH GRUR 1984, 117, 118 f. – VOB/C). Dies ist dann der Fall, wenn sich der Verweisende in seiner Verlautbarung den in Bezug genommenen Teil in irgendeiner Weise inhaltlich zu eigen machen will, so dass dieser zur eigenen Willensäußerung der Behörde – hier des Gerichts – wird und damit zum Inhalt der hoheitlichen Erklärung gehört.“

Sowie weiter unter Rn. 28, 29:

„Eine solche Zurechnung kommt – anders als die Revision meint – nicht nur bei der Inkorporation des Textes privater Normenwerke in Betracht, sondern auch in Fällen einer Bezugnahme, sofern dafür konkrete Umstände vorliegen (vgl. BGH, NJW 1984, 1621 – VOB/C). … Die Zurechnung des Inhalts des Schriftsatzes des Klägers als eigenverantwortliche Willensäußerung eines Trägers hoheitlicher Gewalt – hier der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts Berlin – ergibt sich vorliegend zunächst daraus, dass auf die eigene Ausformulierung einer Begründung für die einstweilige Verfügung … verzichtet wurde, statt dessen haben sich die Richter insoweit auf den Inhalt der Antragsschrift bezogen.“

Interessant auch unter II – Rn. 32 der dort genannte Aspekt, der unerlaubtes Anprangern konkretisiert:

„Eine Art „Prangerwirkung“ ist hierin nicht zu erkennen. Eine solche … [kommt] insbesondere dort in Betracht …, wo eine Einzelperson aus der Vielzahl derjenigen, die das vom Äußernden kritisierte Verhalten gezeigt haben, herausgehoben wird, um die Kritik des als negativ bewerteten Geschehens durch Personalisierung zu verdeutlichen.“

Na, dann wollen wir doch mal hoffen, dass falsch-EVs nicht für eine Vielzahl von Rechtsanwälten das normale Verhalten sind!

Bewusst in Kauf genommen wird von dieser Entscheidung unter Rn. 33:

„Darüber hinaus sei es nicht von der Hand zu weisen, dass das Verhältnis zum Mandanten beeinträchtigt werden könnte, wenn ein Mandant, der einen Rechtsanwalt beauftragt, eine Berichterstattung abzuwenden, am nächsten Tag nicht nur die zu verhindernde Berichterstattung in der Presse veröffentlicht sieht, sondern im Rahmen dieser auch noch eine Stellungnahme seines Rechtsanwalts zu eben jenen Themen vorfinde, über die eine Berichterstattung gerade verhindert werden sollte.“

Somit kommt die Frage auf, ob solch ein unmöglicher Versuch als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Es ist anzunehmen, dass dem Antragsteller der Verfügung RA1 eine derart schnelle, kein eigenes Nachdenken beinhaltende Einstweilige Verfügung durchaus recht war – allerdings in Unkenntnis des o. g. Urteils. Denn hätte das Gericht nachgedacht, um eigene Gründe zu entwickeln, hätte es auch über die oben rot markierten Passagen nachdenken müssen. Dann allerdings hätte es – wahrscheinlich – diese Verfügung gar nicht erlassen.


P. S.: Über ein Abstehen bezüglich der Falsch-EV konnten die beiden Anwälte mithilfe dieses ihnen vorab mitgeteilten Beitrages nachsinnen vom 26.10.2018 – 8:50 Uhr bis zum 29.10.2018 – 21:34 Uhr, wo Sie sich zu einem 24-seitigen Fax an Leak6 entschlossen:

Abstehen von der Falsch-EV? Fehlanzeige!

stattdessen, im festen Vertrauen auf die Blindheit der Justiz:

Die nächste Abmahnung!

enthaltend die üblichen Nebelkerzen und Verdrehungen.
Für den Widerruf im Besonderen fehlen mir nun – ehrlich gesagt – die Worte. Anstelle von „H e i n z e   plant einen Prozessbetrug!“ müsste es nun jedenfalls irgend etwas stärkeres geben.

Alles in einem PDF

Ob er Google jetzt auch abmahnt?

Wenn das eigene Unvermögen geschäftsschädigend wirkt, braucht man halt ein schwarzes Schaaf. Nachfolgend ein Screenshot von heute, dem 16.10.2018:

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Ich bin der Baum von Leak6 und habe immer Recht!

Das kling aber vollmundig?

Doch – und es gibt nur zwei kleine Einschränkungen,

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Wieder da: Hamburger Staranwalt wollte Betrug nicht rügen – begeht er ihn jetzt selbst?

Wir haben den vorübergehend geschützten Beitrag
Hamburger Staranwalt wollte Betrug nicht rügen –
begeht er ihn jetzt selbst?

wieder auf öffentlich zugänglich gestellt.

  • Dass wir es können, erkennt der geneigte Leser selbst,
  • warum wir es wollen, wird in einem der nächsten Beiträge erläutert und
  • dazu, dass wir es dürfen, sei nun hier erläutert …

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23.10.2018: neuer Güte- und Hauptsachetermin im Streit des Blogbetreibers gegen seinen Anwalt

Der ursprüngliche Termin vom 28.08.2018 wurde erst auf den 23.10.2018 – 15:30 verschoben und nun nochmals:

Nun gilt der folgende

Terminhinweis:

9 C 136/18
Dienstag, 27.11.2018, 10:00 Uhr,
Amtsgericht Hamburg,
Sitzungssaal A 042, Erdgeschoss,
Sievekingplatz 1 (Ziviljustizgebäude)
20355 Hamburg

Aktuelle Pressemeldung.PDF dazu.

Hintergrund:
Am 02.08.2017 gab es am Verwaltungsgericht Minden eine Verhandlung zum Ausgangsfall des Leak6-Blogbetreibers Joachim Baum gegen die IHK. Dieselbe habe sich nicht an den von ihr unterschriebenen Vertrag gehalten und den damaligen Umschüler des Klägers nicht vorschriftsmäßig geprüft. Weiter habe sie ihn um das notwendige Wissen betrogen, welches er künftig in seiner Eigenschaft als Ausbilder aber brauchen würde, um Mogelfreiheitsbestätigungen mit Vergangenheitsbezug abgeben zu können. Diese Verhandlung ging für den Kläger verloren, weil der höflich und respektvoll wartete, bis er das Wort (wieder-) erhielt. Man erteilte es ihm aber nicht, um seine vorbereiteten Klageanträge vorbringen zu können. Als der Kläger in der Sitzung geltend machte „Betrug liegt auf jeden Fall vor!„, reagierte der Sitzungsvorsitzende VPVG Dr. Hans-Jörg Korte mit ‚Beratungsbedarf‘ – und bescherte dem Kläger aber in Wahrheit eine üble Schlussüberraschung.

Für das Einlegen und die Begründung der Berufung bestand für den Kläger Anwaltszwang. Den dafür relativ teuer (450 Euro / Stunde) rekrutierten Anwalt, D r .   A r n e – P a t r i k   H e i n z e ,  L L M . – Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Hamburg, setzte der Kläger in Kenntnis, dass der eigentliche Gegner das Gericht sei und sagte u. a., „und wenn Ihnen das Stichwort Betrug nicht gefällt, sagen sie es lieber gleich!

Der Anwalt hingegen machte in seinem Schriftsatz geltend, „der Kläger wittert Betrug“ und „der Kläger sieht einen Betrug„, führte aber nicht aus, worin derselbe bestand, weshalb sich der Kläger nun auch von diesem Anwalt verraten fühlt.

Nun wollte der Anwalt trotzdem seine Restforderung haben, der Kläger aber seinen Vorschuss zurück. Darum geht es in der hier nun angekündigten Verhandlung am:

9 C 136/18
Dienstag, 27.11.2018, 10:00 Uhr,
Amtsgericht Hamburg,
Sitzungssaal A 042, Erdgeschoss,
Sievekingplatz 1 (Ziviljustizgebäude)
20355 Hamburg

Bemerkt wird weiter, dass der Kläger seinen Anwalt nicht nur teuer, sondern auch sorgfältig aussuchte. Auf der Website des
D r .   H e i n z e   findet sich ein Artikel „Woran erkenne ich einen guten Rechtsanwalt?„, welcher enthält:

„Wir haben uns aufgrund des aus unserer Sicht problematischen Bewertungssystems bei „anwalt.de“ dazu entschlossen, die Internetbewertungen auf „anwalt.de“ für uns zu deaktivieren. … haben wir einen Weg gesucht, uns im Internet bewerten zu lassen und dabei die Echtheit unserer Bewertungen garantieren zu können. Daher wird die Echtheit der auf uns lautenden Bewertungen nunmehr von „EKOMI“ geprüft. „EKOMI“ ist ein … Unternehmen, das für die Echtheit der Bewertungen einsteht.“

Offen ist derzeit, warum der Anwalt nicht selbst für seine Fehler einsteht, auf einen Offenen Brief nicht reagierte, seine Forderung nicht selbst durchsetzte, und seinen ersten vom Kläger in Kenntnis gesetzten Anwalt nach dessen ‚Unpässlichkeit‘ durch einen zweiten, wiederum erst einmal unwissenden Anwalt ersetzte.

Spannend ist, wie es das Hamburger Gericht nun sieht und ob es die vom Kläger vorsorglich gemachte Verankerung im präzisierten (geänderten) Mandat als ein taugliches Werkzeug hält, anwaltlichem Verrat der vorliegenden Art vorzubeugen.

Prozessbeobachter sind herzlich Willkommen!

Die Website wirbt „Wir machen Sieger“ –
Leak6 ergänzt, „wenn es sein muss, auch gegen uns selbst.“

Wir kommen für Sie nach Hamburg.

Wir kommen für Sie nach Hamburg

Sowohl die Güte- wie auch die ggf. unmittelbar daran anschließende Sitzung sind einer tel. Anfrage zufolge öffentlich. Eine Filmerlaubnis ist angefragt.


Weiterführende Links:

28.08.2018: Güte- und Hauptsachetermin im Streit des Blogbetreibers gegen seinen Anwalt: Verschoben!

nachdem Erni und Bert bereits die Fragen ‚wer‘, ‚wie‘ und ‚was‘ beleuchteten, bedarf auch das ‚wann‘ eine sorgfältige Beachtung.
Der ursprüngliche Termin vom 28.08.2018 wurde jedenfalls erst auf den 23.10.2018 – 15:30 verschoben und nun nochmals. Nun gilt der

Terminhinweis:

9 C 136/18
Dienstag, 27.11.2018, 10:00 Uhr,
Amtsgericht Hamburg,
Sitzungssaal A 042, Erdgeschoss,
Sievekingplatz 1 (Ziviljustizgebäude)
20355 Hamburg

Aktuelle Pressemeldung.PDF dazu.

Am 02.08.2017 gab es am Verwaltungsgericht Minden eine Verhandlung zum Ausgangsfall des Leak6-Blogbetreibers Joachim Baum gegen die IHK. Dieselbe habe sich nicht an den von ihr unterschriebenen Vertrag gehalten und den damaligen Umschüler des Klägers nicht vorschriftsmäßig geprüft. Weiter habe sie ihn um das notwendige Wissen betrogen, welches er künftig in seiner Eigenschaft als Ausbilder aber brauchen würde, um Mogelfreiheitsbestätigungen mit Vergangenheitsbezug abgeben zu können. Diese Verhandlung ging für den Kläger verloren, weil der höflich und respektvoll wartete, bis er das Wort (wieder-) erhielt. Man erteilte es ihm aber nicht, um seine vorbereiteten Klageanträge vorbringen zu können. Als der Kläger in der Sitzung geltend machte „Betrug liegt auf jeden Fall vor!„, reagierte der Sitzungsvorsitzende VPVG Dr. Hans-Jörg Korte mit ‚Beratungsbedarf‘ – und bescherte dem Kläger aber in Wahrheit eine üble Schlussüberraschung.

Für das Einlegen und die Begründung der Berufung bestand für den Kläger Anwaltszwang. Den dafür relativ teuer (450 Euro / Stunde) rekrutierten Anwalt,   D r .   A r n e – P a t r i k   H e i n z e ,   L L M .   – Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Hamburg, setzte der Kläger in Kenntnis, dass der eigentliche Gegner das Gericht sei und sagte u. a., „und wenn Ihnen das Stichwort Betrug nicht gefällt, sagen sie es lieber gleich!

Der Anwalt hingegen machte in seinem Schriftsatz geltend, „der Kläger wittert Betrug“ und „der Kläger sieht einen Betrug„, führte aber nicht aus, worin derselbe bestand, weshalb sich der Kläger nun auch von diesem Anwalt verraten fühlt.

Nun wollte der Anwalt trotzdem seine Restforderung haben, der Kläger aber seinen Vorschuss zurück. Darum geht es in der hier nun angekündigten Verhandlung am:

Amtsgericht Hamburg,
Dienstag, 28.08.2018, 14:30 Uhr, neu: 27.11.2018 – 10:00 Uhr
Sitzungssaal A 042, Erdgeschoss,
Sievekingplatz 1 (Ziviljustizgebäude)
20355 Hamburg

Bemerkt wird weiter, dass der Kläger seinen Anwalt nicht nur teuer, sondern auch sorgfältig aussuchte. Auf der Website des
D r .   H e i n z e   findet sich ein Artikel „Woran erkenne ich einen guten Rechtsanwalt?„, welcher enthält:

„Wir haben uns aufgrund des aus unserer Sicht problematischen Bewertungssystems bei „anwalt.de“ dazu entschlossen, die Internetbewertungen auf „anwalt.de“ für uns zu deaktivieren. … haben wir einen Weg gesucht, uns im Internet bewerten zu lassen und dabei die Echtheit unserer Bewertungen garantieren zu können. Daher wird die Echtheit der auf uns lautenden Bewertungen nunmehr von „EKOMI“ geprüft. „EKOMI“ ist ein … Unternehmen, das für die Echtheit der Bewertungen einsteht.“

Offen ist derzeit, warum der Anwalt nicht selbst für seine Fehler einsteht, auf einen Offenen Brief nicht reagierte, seine Forderung nicht selbst durchsetzte, und seinen ersten vom Kläger in Kenntnis gesetzten Anwalt nach dessen ‚Unpässlichkeit‘ durch einen zweiten, wiederum erst einmal unwissenden Anwalt ersetzte.

Spannend ist, wie es das Hamburger Gericht nun sieht und ob es die vom Kläger vorsorglich gemachte Verankerung im präzisierten (geänderten) Mandat als ein taugliches Werkzeug hält, anwaltlichem Verrat der vorliegenden Art vorzubeugen.

Prozessbeobachter sind herzlich Willkommen!

Die Website wirbt „Wir machen Sieger“ –
Leak6 ergänzt, „wenn es sein muss, auch gegen uns selbst.“

Wir kommen für Sie nach Hamburg.

Wir kommen für Sie nach Hamburg

Sowohl die Güte- wie auch die ggf. unmittelbar daran anschließende Sitzung sind einer tel. Anfrage zufolge öffentlich. Eine Filmerlaubnis ist angefragt.


Weiterführende Links: