Stiftung Richtertest

Neuer Absatz 1 für Artikel 97 GG:

Die Richter fühlen sich unabhängig, aber sind dem Gesetze zu unterwerfen!

Wo sind die rechtsethischen Wurzeln des richterlichen Berufes geblieben?

Die rechtsstaatliche verfassungsrechtliche Institution der dritten Staatsgewalt steht auf dem Spiel!

1517 war das Lutherjahr. Martin suchte Öffentlichkeit und brachte 95 Thesen zur Diskussion. 500 Jahre später stecken wieder alle in ihren Blasen.

Als besonders tückisch machte ich aus:

Willkürgeheimbereiche,
in denen gemacht, wird was gefällt.

Alles was in einem Rechtsstaat passiert, kann man der gerichtlichen Kontrolle unterziehen. Voraussetzung ist, dass man von der Sache betroffen und beschwert ist. Etwas schwieriger wird es, wenn es darum geht, ans Licht zu bringen, was und wie Entscheidungen bei Gericht zu Stande kommen.

Da ist natürlich das Beratungsgeheimnis nach § 43 DRiG, welches Richtern die Gelegenheit gibt, innerhalb der Beratung frei zu sprechen und dabei z. B. auch Standpunkte vortragen, die noch der Veränderung unterliegen, also noch nicht der endgültig abgestimmten Meinung der Spruchkammer entsprechen. Dieses befördert natürlich die Qualität, weil sich entweder die Einzelmeinung der Mehrheit anpassen kann, oder (zumindest Teile) der Mehrheit der Einzelmeinung folgen kann – das bessere Argument obsiegt und (mal) ein schlechteres vertreten zu haben, ist keine Schande.

So weit die Theorie. Doch in der Praxis sieht es anders aus: Entscheidungsgründe gibt es immer, nur werden sie oft gar nicht erst angesprochen. In solchen Fällen liegt entweder eine – Art. 103 (1) GG zuwider laufende Verweigerung rechtlichen Gehörs vor, oder der/die Richter sind sogar befangen.

Und wenn man nachbohrt, stellt sich oft heraus, das Richter sich gerade gegen kritische Nachfragen – § 44 (3) ZPO zuwider wehren; und diese Fragen dann ‚rechtsmissbräuchlich‘ nennen. Die Ziele der Richter werden deutlich und seien als Thesen genannt:

  1. Richter wollen unantastbar sein.
  2. Deshalb werden Rechtsfragen als Machtfragen gehandelt.
  3. Richter wollen sich dem Gesetz nur unterwerfen, wenn es ihnen passt.
  4. Richter wollen die Möglichkeiten ihrer Willkür immer weiter ausbauen.
  5. Richter treffen Entscheidungen schon sehr früh.
  6. In Strafverfahren liegt die Verurteilungswahrscheinlichkeit bei über 90%. Da kennen alle Beteiligten bereits den ‚üblichen‘ Verlauf. Die tatsächliche Entscheidung ist ins Vorfeld verlagert: Z. B. zu undurchsichtigen Strukturen von Staatsanwaltschaft und Polizei.
  7. Richter haben das Interesse an der Rechtsfindung nur während sie sich die Amtstracht nach § 6a (1) AGVwGO anlegen (damit sie für rechts nicht den linken Ärmel nehmen). Anderweitig kommt das Interesse an der Rechtsfindung nicht einmal im Gesetz vor.
  8. Richter ‚optimieren‘ den Betrieb, indem sie alle Lenkungs- und Leitungsfunktion der materielle Prozessleitung und des formellen Prozessbetriebs auf das – in ihrem Kopf – bereits feststehende Ergebnis abstimmen.
  9. Berichterstattende Richter beeinflussen die Meinungs- und Willensbildung der übrigen Spruchkammermitglieder, indem sie diese selektiv informieren.
  10. Vorsitzende Richter beeinflussen die Meinungs- und Willensbildung der übrigen Spruchkammermitglieder durch lehrhaftes Auftreten in der Verhandlung.
  11. Richter fühlen sich der so zu nennenden RICHTERSCHAFT verpflichtet (vgl. Art. 97 (1) GG!).
  12. Richter praktizieren eine Geheimkommunikation zur nächst höheren Instanz / in staatsanwaltlichen Dienst befindliche Richter zu den Gerichten.
  13. Übernahmebesorgte Proberichter sitzen Vizepräsidenten gegenüber. Das Bundesverfassungsgericht hingegen sagte (2 BvR 2494/06):
    • „Das Grundgesetz geht davon aus, dass die Gerichte grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern besetzt sind und dass die Heranziehung von Richtern auf Probe nur in den Grenzen erfolgt, die sich nach verständigem Ermessen aus der Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden, oder aus anderen zwingenden Gründen ergeben.“
  14. Gerichte wie z. B. das OVG-Sachsen Anhalt (1 M 52/09 vom 21.07.2009) verbitten sich, ihre ‚rechtsethischen Wurzeln‚ zu leugnen.
    Die rechtsethischen Wurzeln des richterlichen Berufes zu leugnen, wäre wohl wirklich schlimm!
    Klar ist: Das darf man nicht! Es kann nicht sein, was nicht sein darf: zu denken, diese Wurzeln gäbe es nicht!
    Also gibt es sie. Bleibt nur noch die Frage, welche es sind. Könnte es die Bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung sein?

    • Das OVG-Sachsen Anhalt sagt in Leitsatz 6 der angeführten Entscheidung:
      Auch wenn einem … Richter … die persönliche Unabhängigkeit … fehlt, schränkt dies seine sachliche Unabhängigkeit in keiner Weise ein.
      Er kann sogar in einem gegen seinen Dienstherrn gerichtetes Verfahren unbefangen entscheiden.
    • Das Bundesverfassungsgericht entschied zwar 15 Jahre früher mit 2 BvL 27/91 – Rn. (56):
      Der Richter ist nach Art. 97 Abs. 1 GG weisungsunabhängig; seine sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert.


      Damit hätten wir derzeit also eine ggf. zwar ungesicherte, aber dennoch vorgeblich uneingeschränkte sachliche Unabhängigkeit der Richter!

  15. Richter sind in der Verfolgung rechtswidriger Interessen unterschiedlich professionell. Hinschauen lohnt sich allemal!
  16. Die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen erfolgt mit willkürlicher (d. h. nicht nachvollziehbarer) Diskriminierung einzelner:
  17. Richter schreiben unter ihre Entscheidungen besonders gerne ‚unanfechtbar‘, wenn es ihre eigene weitere Verfahrensweise betrifft. Damit verlängern sie u. U. sogar die dem Rechtssuchenden zur Verfügung stehende Beschwerdefrist. Siehe auch Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess!
    • Häufig ist dennoch Sofortige Beschwerde möglich (z. B. § 46 (2) ZPO).
    • Häufig ist dennoch Anhörungsrüge möglich
  18. Richter sollten keine längeren Fristen – z. B. zur Anberaumung einer Verhandlung – bekommen, als andere Rechtssuchende z. B. für ihre Rechtsbehelfe!

Der Gegenbegriff zu den richterlichen Willkürgeheimbereichen ist die

Gewaltwirkungsordnung nach Art. 20 (2+3) GG!

  • Geheimes Wirken gehört aufgedeckt!
  • Sümpfe sind trocken zu legen!
  • Der Ist-Zustand ist festzustellen!
  • Vergleiche sind zu ziehen!
  • Das Bessere ist zu erkennen und zu loben!

Die grundgesetzliche Gewaltwirkungsordnung ist wiederherzustellen!

  1. Die Strafen des Strafgesetzbuchs zielen auf Abschreckung.
  2. Die Strafen des StGB wirken gegenüber Richtern als Freibrief.
    Zitat zu § 339 StGB: „Dann wären wir ja alle nicht mehr im Amt.“
    Tenor: Weil die Strafen so hart sind, kann ja die Vorstellung, man könne sie so einfach verwirken, vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sein.
    Folge: Aller Vergehen darunter kann ein Richter munter und weitgehend folgenlos bewirken.

Die Ergebnisse praktischer Richtertests sind natürlich ordentlich auf einer „nach oben offenen Richterskala“ einzuordnen, denn nur so kommt man zu „Ordnung durch Transparenz„!


Weiterführende Links:

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für die Gewaltwirkungsordnung aus Art. 20 GG!