Normative Unordnungsmerkmale

Mit Schreiben vom 08.02.2018 wurde dem Bundesverfassungsgericht der Verlust der Ordnung in der Gewaltwirkungsordnung aus Art. 20 GG angezeigt.

Der Ordnungsverlust wurde durch dabei u. a. durch folgende neun normative Unordnungsmerkmale begründet:

  1. Der Anwaltszwang
  2. Der Bestandsschutz für grundgesetzwidrige Gesetze, die älter als ein Jahr sind aus § 93 Abs. 3 BverfGG
  3. Die Proberichterproblematik
  4. Übersteigerter Erledigungsdruck
  5. Undurchsichtige Beschwerdewege
  6. Überspannte, rechtliches Gehör verwehrende Zulässigkeitsprüfungen
  7. Ablösung vom Bezug, Flucht in Worthülsen, Formalien, vorgefertigte Textbausteine, Allgemeinplätze, Mehrdeutigkeit, Unschärfe und Dummheit
  8. Kontrollvereitelung durch elektronische Aktenführung
  9. Gewöhnung (auch an ungerechte Sprache), Betriebsblindheit und Corpsgeist in der Ausprägung ungerechtfertigter Vertrauensvermutungen

Später fanden sich weitere:

  1. Die Organe der Gesetzgebund sind von Lobbyorganisationen infiltriert, welche als Trojanische Pferde der vom Volk ausgehenden Staatsgewalt einen volksfremden Spirit beimengen.
  2. Kein ausgebauter Rechtsweg (Verwaltungsrechtsweg) für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art (siehe § 40 VwGO!)
  3. Notorisch unbeachtet, bzw. gänzlich unausgebaut gelassene Vorschriften, wie z. B. Art. 14 Abs. 2 GG (Eigentum verpflichtet) oder  Art. 27 SGV.NRW (Auflösung Macht missbrauchender Großunternehmen)
  4. Art. 25 GG zuwider notorisch unbeachtet gelassenes, bzw. unvollständig umgesetztes Völkerrecht, wie z. B. das Übereinkommen über die Rechte des Kindes oder UN-Charta Art. 2 Abs. 4 (Gewaltverbot gegen andere Staaten)
  5. Gegen Art. 26 Abs. 1 Satz 2 GG (Strafpflicht für Angriffskriegsvorbereitungen) verstoßende Beseitigung des § 80 StGB (Verbot der Vorbereitung von Angriffskriegen) zum 01.01.2017, noch bevor die Strafbarkeit durch internationales Recht sichergestellt ist.
  6. Systematischer Rück- und Abbau von einfachgesetzlichen Regelungen mit Grundrechts schützender Wirkung. Beispiele:
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