OVG NRW, 21.12.2017 – 15 A 2240/17, Kritik

Offiziell (Hervorhebungen durch den Kritiker) Kritik des Herrn Baum
Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 2240/17
Datum:
21.12.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 2240/17
ECLI:

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1221.15A2240.17.00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 6268/16Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- €
festgesetzt.
Die Langversion dieser Kritik ist im wesentlichen zu finden
auf S. 115-123 des Dokuments https://leak6.files.wordpress.com/2018/06/2018-01-22-e18-999-erkenntnismittel-wz.pdfWeitere Dokumente siehe auch:Klägerseitiger Schriftsatzvortrag bis zum Urteil erster Instanz: https://leak6.files.wordpress.com/2018/02/2017-10-01-e16-sammlung-klc3a4gervortrag-bis-47-auswahl-wz.pdf Aufgeschlüsselte Befangenheitsgründe:
https://leak6.files.wordpress.com/2018/02/2018-02-02-e19-befangenheit-wz.pdf 

Lügenliste:
https://leak6.files.wordpress.com/2018/02/2018-02-07-e21-lc3bcgenliste-wz.pdf

Verlustanzeige der Gewaltwirkungsordnung,
Anzeige von Gefahr im Verzug, Gewissensbelastung
des Klägers und vorliegenden Betruges:
https://leak6.files.wordpress.com/2018/03/2018-02-08-77-verlustanz_gwo-wz.pdf

Das erster Instanz, kritisiert:
https://leak6.files.wordpress.com/2018/02/2018-02-28-79-ecli-de-vgmi-201-urteil-kritisiert-wz1.pdf

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht:
https://leak6.files.wordpress.com/2018/02/2018-01-22-74-999-bverwg-beschwerde-wz.pdf

Verfassungsbeschwerde:
https://leak6.files.wordpress.com/2018/02/2018-01-22-75-999-verf-beschwerde-wz.pdf

Gelbe Karte an das Verfassungsgericht:
https://leak6.files.wordpress.com/2018/03/2018-03-26-81-gelbe_karte_bverfg_wz.pdf

Die jeweils aktuellste Erkenntnismittelliste:
https://leak6.wordpress.com/faelle/baum-ihk-owl/erkenntnismittelliste-der-rechtssache-baum-ihk-owl/

0
15 A 2240/17
Beglaubigte Abschrift
7 K 6268/16 Minden

Beschluss
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

des Herrn Joachim Baum, Windelsbleicher Straße 10, 33647 Bielefeld,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte: xxx – V01 – xxx

gegen

die Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld, vertreten
durch den
Hauptgeschäftsführer, Elsa-Brändström-Straße 1 – 3, 33602 Bielefeld,

Beklagte,

wegen   Auskunftserteilung

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 15. Senat des

OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND
NORDRHEIN-WESTFALEN
am 21. Dezember 2017

durch
den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Beimesche,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr.
Maske
,
die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hellmann

auf den Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Minden vom 2. August 2017 zuzulassen,

beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren
auf 5.000,- € festgesetzt.

Diese Randnummer (0) fehlt derzeit leider in der
offiziellen Veröffentlichung des Oberverwaltungsgerichts.Bereits im Ansatz (in der Betreffsangabe) ist erkennbar:Die Rechtssache erscheint dem OVG-NRW

wahrheitswidrig

als eine Angelegenheit

wegen
Auskunftserteilung
‚.

Da es sich insgesamt um einen Verdunkelungsprozess handelt, welcher das
wahre Begehr des Klägers verdecken soll, ist es besonders tragisch, dass
diese erste Randnummer 0 (= erste Seite im Papieroriginal)
unveröffentlicht blieb.

Die Rechtsbeugung des VPVG-Minden war insoweit schon erfolgreich.

Richtig
ist
, dass die ersten beiden Klageziele zwar Informationen zum
Gegenstand haben, diese jedoch als ‚Mittel zum Zweck‘ das notwendige
Fundament für die eigentliche Hauptsache darstellen. Nur mit dem

unterirdischem
Erkenntnishorizont eines Maulwurfs

ist es
erklärlich, ein Fundament als Hauptsache wahrzunehmen und den Rest als
’neben der Sache‘ (siehe Rn 17!) abzutun.

 

1
G r ü n d e :
2
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3
Für die Prüfung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblich ist
die innerhalb der einschlägigen Begründungsfrist von den
Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2017
vorgelegte Zulassungsbegründung. Denn nur diese genügt – anders als die
weiteren vom Kläger persönlich eingereichten Schriftsätze – dem
Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO. Die Mandatsniederlegung der
Prozessbevollmächtigten hat nach § 173 VwGO i.V.m. § 87
Abs. 1 ZPO im Außenverhältnis keine Wirksamkeit entfaltet.
Der Kläger musste weiter unter allem leiden, was sein
Anwalt in seinem Namen falsch machte.
4
1. Ausgehend davon ist der geltend gemachte Zulassungsgrund der
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne
von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt.
5
Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen,
dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung
wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn
zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen
Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen
Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die
Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne
weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
6
Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016- 1 BvR 2453/12 -, juris Rn.
16, mit weiteren Nachweisen.
7
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der Kläger setzt sich nicht mit
den entscheidungstragenden materiell-rechtlichen Erwägungen des
Verwaltungsgerichts auseinander
, sondern greift die Ergebnisrichtigkeit
der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allein mit der Rüge von
Verfahrensfehlern an, die indes nicht vorliegen
.
Dies machte der Anwalt eigenmächtig und weisungswidrig.
8
a) Der Kläger behauptet, das Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz
rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verstoßen,
indem es ihm in der mündlichen Verhandlung am 2. August 2017 das Wort
abgeschnitten und ihn daran gehindert habe, seine 34 Klageziele umfassend
vorzutragen
und diesbezüglich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
Anträge zu stellen. Diese Rüge greift jedoch nicht
durch
.
hier wird erklärt, die Rüge des abgeschnittenen Worts,
seine „34 Klageziele umfassend vorzutragen“, ‚greife nicht
durch‘, wobei das Gericht allerdings von einer in vorliegender Rechtssache
unzutreffenden Voraussetzung ausgeht:
9
Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein,
sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu
kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen
zu können. Rechtliches Gehör sichert den Beteiligten ein Recht auf
Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr
Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten
können. Insbesondere sichert es, dass sie mit Ausführungen und Anträgen
gehört werden.
10
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 -,
juris Rn. 42, und vom 29. Mai 1991 – 1 BvR 1383/90 -, juris Rn. 7.
11
Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs besteht darin, jedem
Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten Stoff
des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu
äußern. Zudem verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör die
Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die
Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind. Die Gerichte sind allerdings
nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der
angegriffenen Entscheidung ausdrücklich zu befassen.
Das Gebot des
rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag
oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu
folgen.
‚Jedes Vorbringen (lachs gesagt) schon mal überhaupt
nicht‘.
12
Vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017- 5 C 5.17 D -, juris Rn.
8, mit weiteren Nachweisen.
13
Dabei ist auch anerkannt, dass ein Beteiligter gegen eine kränkende und
unsachliche Behandlung vor Gericht
– die nicht notwendig in einem
Wortentzug bestehen muss – auch durch die Vorschriften über das
rechtliche Gehör geschützt ist. Eine derartige Verletzung des
rechtlichen Gehörs kann aber grundsätzlich nur dann mit Erfolg im
Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden, wenn der Beteiligte die
durch die – behauptete – kränkende
und unsachliche
Verhandlungsführung
hervorgerufene Behinderung erfolglos beanstandet hat.
Ist dies nicht geschehen, so ist in der Regel davon auszugehen, dass der
Beteiligte auf eine entsprechende Rüge verzichtet und deswegen sein
Rügerecht verloren hat. Jedoch gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos.
Im besonderen Ausnahmefall kann ein Beteiligter durch ein unsachliches
Verhalten des die mündliche Verhandlung leitenden Richters in einem so
erheblichen Maße eingeschüchtert und unter Druck gesetzt worden sein,
dass er psychisch außerstande war, in der mündlichen Verhandlung seine
Rechte unbehindert geltend zu machen. In solchen krassen Ausnahmefällen
kann dem Beteiligten im Rechtsmittelverfahren nicht entgegengehalten
werden, er hätte das Verhalten des Richters schon in der mündlichen
Verhandlung beanstanden müssen.
hier räumt das OVG NRW ein, auch ‚kränkende und
unsachliche Behandlungen vor Gericht [seien] durch die Vorschriften über
das rechtliche Gehör geschützt‘.weiter behauptet das OVG NRW hier wahrheitswidrig, der Voranwalt V01
mache eine Kränkung (die nicht vorlag) und unsachliche
Verhandlungsführung (die angesichts von Rechtsbeugung geschmeichelt ist)
geltend.
14
Vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1974 – VI C 7.73 -, juris Rn.
14, und vom 22. November 1963 – IV C 103.63 -, BVerwGE 17, 170, 171 f.;
BFH, Urteil vom 17. Oktober 1979 – I R 247/78 -, juris Rn. 10; Höfling,
in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 108 Rn. 208; W.-R. Schenke, in:
Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 108 Rn. 27.
15
Wird gerügt, einem Beteiligten sei in der mündlichen Verhandlung das
Wort abgeschnitten und dadurch dessen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt worden, ist darüber hinaus die Darlegung erforderlich, dass die
beabsichtigten weiteren Ausführungen zur weiteren Klärung des
Streitgegenstands geeignet gewesen wären.
hier wiederholt das OVG NRW die Erforderlichkeit der
Darlegung dessen, was bei Gewähr rechtlichen Gehörs von der Partei
dargelegt worden wäre.
16
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 1976 – VII CB 46.76 -, juris
Rn. 4.
17

Nicht vom Grundsatz rechtlichen Gehörs umfasst
ist dagegen das Recht
eines Beteiligten, vor Gericht auch solche Dinge zur Sprache zu bringen,
die erkennbar neben der Sache liegen.
hier erklärt das OVG NRW: Dinge, die erkennbar neben der
Sache lägen, seien nicht vom Grundsatz rechtlichen Gehörs umfasst.Wie kann man denn sagen, was neben der Sache liegen soll, wenn man
nicht einmal die Hauptsache erfasst hat?Kann denn der Zweck erkennbar neben dem ‚Mittel zum Zweck‘ (siehe Rn.
19!) liegen, welches aber eben deshalb ein sachgerechtes
Klagebegehren
(siehe Rn. 26!)ist, weil dahinter der Zweck des
Belegens von Unregelmäßigkeiten steht ?)Im übrigen legte der Voranwalt V01 im Schreiben vom 06.10.2017, S. 7
Abs. 1 dar:

„Geht aber ein Gericht auf den wesentlichen
Kern
des Tatsachenvortrags oder der Rechtsausführungen
einer Partei zu einer zentralen Frage
des Verfahrens nicht ein, lässt dies auf die
Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen
, sofern dieser nicht
nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber
offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133/145).“

Die Einordnung des Klagezieles Z26 als ‚unerheblich oder
aber offensichtlich unsubstantiiert‘ ist angesichts des Widerspruchs und
Widerspruchbescheides absolut untragbar. Dieses Vorbringen hatte somit
schon für sich allein genommen genügen müssen. Auch der Hinweis des
OVGs hier unter Rn 22 auf das ‚wirkliche Rechtsschutzziel‘ kann nicht
durchgreifen, was sollte es anders sein, als der als überhört geltend
gemachte ‚wesentliche Kern‘ bzw. ‚die Zentrale Frage‘?

18
Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1966 – V C 80.64 -, juris Rn. 20.
19
An diesen Maßstäben gemessen legt der Kläger einen Verstoß gegen den
Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht dar. Aus dem Protokoll über die
mündliche Verhandlung vom 2. August 2017 geht hervor, dass das
Verwaltungsgericht dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, sein Klageziel zu
erläutern. Dabei hat der Kläger unter anderem erklärt, die
Akteneinsicht in den Prüfungsvorgang sei nicht sein primäres Klageziel,
sondern sie sei Mittel zum Zweck. Anschließend ist in der
Sitzungsniederschrift aufgeführt, dass der Kläger den Antrag so stelle,
wie schriftsätzlich unter „Z02“ von ihm formuliert. Des Weiteren
beantrage er ausdrücklich, die Beklagte zu verpflichten, das
Prüfungsergebnis bezogen auf den Auszubildenden W. detailliert
mitzuteilen und nicht nur so wie bereits geschehen im Wege der
Übersendung des Abschlusszeugnisses. Schließlich – nachdem die
Erschienenen dem Sitzungsprotokoll zufolge Gelegenheit erhalten hatten,
ihre Anträge weiter zu begründen – hat das Verwaltungsgericht die
mündliche Verhandlung geschlossen. Angesichts dieses dokumentierten
Sitzungsverlaufs ist für den vom Kläger vorgetragenen Gehörsverstoß
nichts ersichtlich. Insbesondere gibt es danach keine Anhaltspunkte
dafür, dass dem Kläger in einem, wie er
behauptet
, „nicht mehr
angemessenen Ton“ das Wort abgeschnitten und er dadurch in eine
psychische Drucksituation
gebracht worden wäre, die ihn an einem
weitergehenden Vortrag bzw. an einer unmittelbaren Rüge der
Sitzungsleitung des Verwaltungsgerichts gehindert hätte. Der Kläger
hätte noch vor der Schließung der mündlichen Verhandlung die
Gelegenheit gehabt, zusätzliche Anträge zu Protokoll zu stellen und
diese zu begründen.
hier belegt das OVG NRW unter Anführung der ins
Protokoll hineingelogenen Begründungsgelegenheit
, dass es der
erfolgreichen Protokollfälschung des rechtsbeugenden VPVG-Minden
aufgesessen ist. Offenbar aufgrund einer dem Protokollverantwortlichen
pauschal zugemessenen Glaubwürdigkeit, die anscheinend gegen jeden
Angriff auf seine Person immun ist, wird das klägerseitige Vorbringen der
unangemessenen Verhandlungsführung zur bloßen Behauptung degradiert.
Dabei wird argumentiert, dass der Kläger – aufgrund des
Protokollanscheins – ja nicht in einer ‚psychischen
Drucksituation
‚ gestanden haben könne. – Hallo?
– eine psychische Drucksituation wurde an keiner Stelle behauptet!Weiter belegt das OVG NRW eindrucksvoll in diesem Abschnitt seine
völlige Unkenntnis über die tatsächlich vorliegende
Schlussüberraschung. Diese ist sowohl
eine Folge der Untreue des Voranwalts V01,
der weisungswidrig den fristgerechten Protokollberichtigungsantrag nicht
abwarten und auch nicht aufnehmen wollte, als
auch
der offensichtlich verschleppten
Bearbeitung durch den Protokollverantwortlichen
selbst. Dieser
Absatz schließt mit der Erwähnung, dass das Urteil der Vorinstanz sich
mit dem – wie man hier nun wissen kann: verdrehten
und verkürzten
– Klagevorbringen auseinandergesetzt habe. Die
19 – zur Korrektur der Protokollfälschung – erforderlich gewordenen Protokollberichtigungsanträge befinden sich auf den PDF-Seiten 367-377
des Dokumentes:  https://leak6.files.wordpress.com/2018/06/2018-01-22-e18-999-erkenntnismittel-wz.pdf
[Fortsetzung Rn 19]
Dass das Verwaltungsgericht sich inhaltlich mit dem
Klagebegehren auseinandergesetzt
hat, ergibt sich im Übrigen unmittelbar
aus den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils.
Die ganzen zitierbaren ‚Entscheidungsgründe des
angegriffenen Urteils‘ liegen in dem einem Satz: „Es ist für die
Kammer auch nach dem Inhalt der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar,
was insoweit der Gegenstand des Klagebegehrens sein soll.
„Damit ist belegt, dass die Nichtzulassung der Berufung auf der Dummheit
und der Lüge des VG-Mindens aufsetzt. Für die Beklagte war der
Widerspruch des Klageziels Z26 sehr wohl inhaltlich
erkennbar; sie erlies nämlich den Widerspruchsbescheid vom 22.05.2017,
welcher der Klage anlag.
20
b) Im Anschluss an das vorstehend Gesagte geht der weitere Einwand des
Klägers von vornherein ins Leere, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt,
weil der von ihm beanstandete Gehörsverstoß dazu hätte führen müssen,
dass das Verwaltungsgericht sich gemäß § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung
mit §§ 42 Abs. 2, 48 ZPO für befangen erklärt. Auch für eine
pauschale Voreingenommenheit des Verwaltungsgerichts dem Kläger
gegenüber, wie sie in der Zulassungsbegründung vom 6. Oktober 2017 etwa
mit Blick auf die von ihm bereits zuvor gestellten Befangenheitsanträge
sowie die Art und Weise, in der seine Schriftsätze und Anträge abgefasst
waren, angesprochen wird, ist nichts ersichtlich.
hier verneint die das OVG NRW die Erfordernis der
Selbstablehnung der 3 professionellen Richter des VG-Mindens.Dieses ist sowohl eine Folge der
Untreue des Voranwalts V01, der
weisungswidrig die zur Bedingung gemachte
Geltendmachung von Betrug
nicht gehörig zum Ausdruck brachte
(woraus erst die untragbare Ignoranz des Gerichts deutlich wird), als auch
des gerichtlichen Verhaltens selbst, welches
unzählige Verdrehungen
auf den maximalen Eigennutz optimierte, am
Ende im Hauptanliegen gar nicht tätig werden zu müssen. Hier beruht der
Ablehnungsbeschluss des OVGs auf einer Würdigung, welche dem derzeitigen
Sitzungsprotokoll mehr Glaubwürdigkeit zumisst, als dem
Klägervorbringen, welches laut Voranwalt V01 ja
‚unorthodox‘ geschah – auch dafür vielen Dank noch mal, diese Passage hat
das OVG offenbar gelesen. Allerdings findet es am Stil des Klägers nichts
auszusetzen, was zu „pauschaler Voreingenommenheit“ (beleidigtem
Verhalten, wegen stattgefundener Beleidigungen) hätte führen können:“… mit Blick auf … die Art und Weise, in der seine [des
Klägers] Schriftsätze und Anträge abgefasst waren …, ist nichts
ersichtlich.“Liegt nämlich tatsächlich ein unangemessenes Verhalten des
Verhandlungsvorsitzenden vor, so sind nach übereinstimmender Aussage der
vom OVG und Voranwalt V01 zitierten Rechtsquellen auch die
Berufungsgründe gegeben.
21
c) Schließlich hat das Verwaltungsgericht nicht gegen § 88 VwGO
verstoßen.22
Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist nach § 88 VwGO das aus
dem gesamten Beteiligtenvorbringen, insbesondere
der Klagebegründung, zu
entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel

23
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1998 – 2 B 10.98 -, juris Rn. 2,
und vom 5. Februar 1998 – 2 B 56.97 -, juris Rn. 5.

 

24
Auf die Formulierung der Klageanträge kommt es – wie schon aus dem
Wortlaut des § 88 VwGO hervorgeht – nicht entscheidend an.

 

25
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1998 – 2 B 56.97 -, juris Rn. 5.

 

hier spricht das OVG NRW das Verwaltungsgericht
Minden rechtlich zutreffend von einer wörtlichen Bindung an die
Formulierung der Klägeranträge frei. Es zeigt sich aber ein weiteres
mal, wie unberührt es von dem Ausmaß der Verdrehungen des vorausgehenden
Gerichts ist; und findet nicht einmal in dem Satz halt, den es selbst (u.
a. aus BverwG, Beschluss vom 19.08.1998, Az. 2 B 10.98 Rn. 2) wörtlich
zitiert:“Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist nach § 88 VwGO
das aus dem gesamten Beteiligtenvorbringen, insbesondere der
Klagebegründung
, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel
.“Bemerkt wird schon hier:

  1. § 82 Abs. 2 VwGO verpflichtet bei Unklarheiten zur Einforderung von
    weiteren Erläuterungen.
  2. Die Betonung der Klagebegründung führt auch von Seiten der
    ständigen Rechtsprechung zum schriftsätzlichen Aktenvortrag (siehe
    Rn 26, zweiter Teil!).
  3. Auch § 108 VwGO verpflichtet das Gericht, sich auf das
    Gesamtergebnis des Verfahrens zu stützen, wozu ebenfalls der
    schriftsätzliche Aktenvortrag zu den überhörten Klagezielen zählt.
  4. Mit einem Verhandlungsschluss bei 2 von 34 Klagezielen hatte niemand
    rechnen können (Schlussüberraschung).
26
Legt man dies zugrunde, hat der Kläger einen Verstoß gegen § 88 VwGO
nicht dargelegt. Der Kläger hat sein Klagebegehren durch die in der
mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 2. August 2017 zu
Protokoll gestellten Klageanträge markiert. Ausweislich des
Sitzungsprotokolls hat er in der mündlichen Verhandlung zwar auch
erklärt, die Akteneinsicht in den Prüfungsvorgang sei Mittel zum Zweck,
um sein primäres Klageziel zu erreichen. Dieses (andere) Klageziel hat er
in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht ausdrücklich formuliert, um
es dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung zu unterbreiten. Hätte der
Kläger auch in der mündlichen Verhandlung am 2. August 2017 darauf
abzielen wollen, die Prüfung seines ehemaligen Auszubildenden
anzufechten, hätte er dies dort zu erkennen geben müssen, um sein
Klagebegehren entsprechend auszugestalten. Da er dies nicht getan hat, war
dieses Klagebegehren auf die vom Verwaltungsgericht beschiedenen
Klageanträge beschränkt. Diese stellen bei objektiver Betrachtung zudem
ein sachgerechtes Klagebegehren dar, weil der Kläger erklärtermaßen mit
Hilfe der von der Beklagten herausverlangten Informationen belegen wollte,
dass es bei dem gesamten Ablauf der Prüfung zu Unregelmäßigkeiten
gekommen sei.
hier schwingt sich das OVG NRW allerdings zu einer völlig
unhaltbaren Argumentation auf. Zunächst nimmt es zur Kenntnis, dass es
einen ‚anderes Klageziel‘ (Singular) geben müsse, weil Akteneinsicht
[wohlgemerkt: nicht Klageziel Z01] ja nur ‚Mittel zum Zweck‘
sei. Weiter stützt es sich wiederum auf das – im Übrigen unstreitige –
mündliche Nichtvorbringen des anderen Klageziels, welches es auch wie
folgt in den Bereich des Denkbaren rückt. Dort heißt es wörtlich:“Hätte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung am
02.08.2017 darauf abzielen wollen, die Prüfung seines ehemaligen
Auszubildenden anzufechten, hätte er dies dort zu erkennen geben müssen,
…“Richtig ist, dass es der Kläger tat, indem er auf die unstreitig
ausstehenden Klageziele nicht unerheblichen Umfangs hinwies, aber das Wort
dazu nicht erhielt. Mit Dank an alle Migranten für die unsere
komplizierte deutsche Sprache bereichernde Klartext-Tonalisierungsmethode
sei gesagt:

Kein Stress, kein Psycho, nix
krank und auch kein Geschrei

(mit Ausnahme der dann für den Kläger überraschenden lautstarken
Verwehr des Antragsrechts).

Zugrunde lag einzig die Täuschung des Verhandlungsvorsitzenden die
Verhandlung als Beratungsunterbrechung zu tarnen, in Verbindung mit seiner
Macht, dem Kläger das Wort nicht zu erteilen und dem Respekt, den der
Kläger einem Gericht entgegenbringt.

[Fortsetzung Rn 26]
Dies gilt umso mehr, als der Kläger auch schriftsätzlich
ein Auskunftsverlangen in den Vordergrund seiner Klage gestellt hat.
Hier
lügt das Oberverwaltungsgericht
. Das Auskunftsverlangen
der Klageziele Z01 und Z02

  • war für den Kläger – seit der Behauptung, Beteiligter zu sein –
    schon gesetzlich gar nicht mehr einzeln erreichbar (§ 44a VwGO),
  • war eindeutig als Vorfrage deklariert,
  • wird in der Ablehnung selbst als ‚Mittel zum Zweck‘ bezeichnet,
  • kann auch seinem Sachinhalt nach gar nicht Hauptsache sein,
  • kann schon gar nicht die reklamierte Gefahr im Verzug abwenden,
  • zu deren Abwendung der Kläger zusätzliches Geld in die Hand nahm,
  • ein eigenes gerichtliches Aktenzeichen (7 L 925/17) bewirkte und
  • mit Gewissensbelastung begründete.
  • Das Auskunftsverlangen dominiert auch nicht mengenmäßig den
    Schriftsatzvortrag des Klägers, welcher bis dahin über
    263 Seiten und mehr als 450 Wörter
    aufweist, die belegen,
    dass es dem Kläger um weit mehr gehen musste, als um bloße
    Auskünfte, nämlich:

    • 270 Mal aus der Wortfamilie:
      ‚tauglich‘, ‚täusch‘, ‚Betrug‘, ‚betrügerisch‘, ‚Beschwer‘,
      ‚unregelmäßig‘, ‚Heilung‘, ‚heilbar‘, ‚überdenk‘, ‚Verdunk(e)lung‘
    • 34 Mal ‚Verantwortung‘
    • 90 Mal von ‚Gewissen / gewissenhaft‘, davon 84
      Mal
      im moralischen Sinn
    • 47 Mal von ‚fachkompetent‘ /
      ‚Fachkompetenz‘
    • 12 Mal von ‚gütlich‘
    • 8 Mal vom
      ‚Durchführungszeitraum‘
    • 21 Mal vom ‚Vorfragen‘

Diese summarische Prüfung kann am Dokument
https://leak6.files.wordpress.com/2018/02/2017-10-01-e16-sammlung-klc3a4gervortrag-bis-47-auswahl-wz.pdf
z. B. mit dem Acrobat-Reader mit der Suche über <Shift> + <Strg>
+ F nachvollzogen werden.

Zudem gab der Kläger am 29.06.2017 sogar mit der besonders
hervorgehobenen Ansage A06 einen Hinweis auf die besonders
leichte Beweisbarkeit des behaupteten Betruges.

  • tritt auch durch den gesetzlichen Weg des Vorverfahrens (§§ 68, 69
    73 VwGO), auf welchem sich der Kläger bereits befand, sowie
  • durch die Mahnungen (M04, M05, M10,
    M22, M23, M28) vom
    28.07.2017, sowie das Klageziel Z34 vom 31.07.2017 –
    welche belegen, dass der Kläger die später erhobenen Klageziele
    keinesfalls ‚irgendwann anders‘ hätte einklagen wollen –

ersichtlich in den
Hintergrund
.

Bei diesem Auskunftsverlangen als ‚vom Kläger auch schriftsätzlich
in den Vordergrund gestellt
‚ zu sprechen, ist also eine sehr grobe,
dreiste und unwahre Tatsachenbehauptung zu Dingen die dem Gericht
zugänglich sind und deshalb auch eine böse Lüge.

Jeder auch nur halbwegs mehr als flüchtige Blick in die Akten kann nur
das Gegenteil beweisen. Aber dabei hätte man sogar blind sein können,
schon die Dicke der Akte hätte ernste Zweifel daran wecken müssen, dass
es dem Kläger dringend nur um ein paar Informationen gehen solle und der
Rest beliebig aufschiebbar sei.

Ein Interesse an Wahrheitsfindung kann nicht
zum Lügen führen.
Ohne Interesse wäre diese Aussage nicht
getroffen worden. Die der Wahrheitsfindung zuwider laufende Interessen
sind einer gerichtlichen Kontrollinstanz aber nicht erlaubt! Lügen sind
immer als willkürlich einzuordnen. Sie schaffen unberechtigte Vor- und
Nachteile, sich von den Nachteilen zu befreien, kann aber sehr schwer
sein.

Richter schworen, „nach bestem Wissen und
Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und
Gerechtigkeit zu dienen.

Den Schwur leisteten sie, um glaubwürdig zu
wirken und in den Beruf zu kommen. Ein Nachweis eines eigenen
Interesses an Wahrhaftigkeit ist dieser Schwur deshalb nicht.

[Fortsetzung Rn 26]
Die
Beklagte hatte mit der Klage beigefügtem Bescheid vom 28. November
2016 einen Informationsantrag des Klägers abgelehnt. Wie oben unter a)
ausgeführt, hatte der Kläger auch hinreichend Gelegenheit, sein
Klagebegehren klarzustellen bzw. zu erweitern
.
Diese Gelegenheit konnte der Kläger nur schriftlich
wahrnehmen, weil er zum mündlichen Vortrag keine Gelegenheit erhielt. Die
Behauptung einer tatsächlich wirksamen (also auch mündlichen)
Gelegenheit ist eine weitere Lüge, welche sich lediglich auf
das vom erstinstanzlichen Gericht zu verantwortenden Protokoll stützen
kann.
27
2. Im Anschluss an die Ausführungen unter 1. ist auch der der Sache nach
mit geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht
dargelegt.
28
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
30


Dieser Beschluss ist unanfechtbar
(§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz
5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
‚unanfechtbar‘ ist wiederum gelogen, da § 152 Abs. 1 VwGO
zwei Vorbehalte vorsieht, welche in dieser Rechtssache sogar beide
vorliegen.
31
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des
Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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