Offiziell (Hervorhebungen durch den Kritiker) | Kritik des Herrn Baum |
Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 2240/17 Datum: 21.12.2017 Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW Spruchkörper: 15. Senat Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: 15 A 2240/17 ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2017:1221.15A2240.17.00Vorinstanz: Verwaltungsgericht Minden, 7 K 6268/16Tenor: Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. |
Die Langversion dieser Kritik ist im wesentlichen zu finden auf S. 115-123 des Dokuments https://leak6.files.wordpress.com/2018/06/2018-01-22-e18-999-erkenntnismittel-wz.pdfWeitere Dokumente siehe auch:Klägerseitiger Schriftsatzvortrag bis zum Urteil erster Instanz: https://leak6.files.wordpress.com/2018/02/2017-10-01-e16-sammlung-klc3a4gervortrag-bis-47-auswahl-wz.pdf Aufgeschlüsselte Befangenheitsgründe: https://leak6.files.wordpress.com/2018/02/2018-02-02-e19-befangenheit-wz.pdf Lügenliste: Verlustanzeige der Gewaltwirkungsordnung, Das erster Instanz, kritisiert: Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht: Verfassungsbeschwerde: Gelbe Karte an das Verfassungsgericht: Die jeweils aktuellste Erkenntnismittelliste: |
0 15 A 2240/17 Beglaubigte Abschrift 7 K 6268/16 Minden Beschluss des Herrn Joachim Baum, Windelsbleicher Straße 10, 33647 Bielefeld, Klägers, Prozessbevollmächtigte: xxx – V01 – xxx gegen die Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld, vertreten Beklagte, wegen Auskunftserteilung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 15. Senat des OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND durch auf den Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beschlossen: |
Diese Randnummer (0) fehlt derzeit leider in der offiziellen Veröffentlichung des Oberverwaltungsgerichts.Bereits im Ansatz (in der Betreffsangabe) ist erkennbar:Die Rechtssache erscheint dem OVG-NRW wahrheitswidrig als eine Angelegenheit ‚wegen Da es sich insgesamt um einen Verdunkelungsprozess handelt, welcher das Die Rechtsbeugung des VPVG-Minden war insoweit schon erfolgreich. Richtig ‚unterirdischem ist es
|
1 G r ü n d e : |
|
2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. |
|
3 Für die Prüfung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblich ist die innerhalb der einschlägigen Begründungsfrist von den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2017 vorgelegte Zulassungsbegründung. Denn nur diese genügt – anders als die weiteren vom Kläger persönlich eingereichten Schriftsätze – dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO. Die Mandatsniederlegung der Prozessbevollmächtigten hat nach § 173 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO im Außenverhältnis keine Wirksamkeit entfaltet. |
Der Kläger musste weiter unter allem leiden, was sein Anwalt in seinem Namen falsch machte. |
4 1. Ausgehend davon ist der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt. |
|
5 Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. |
|
6 Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016- 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, mit weiteren Nachweisen. |
|
7 Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der Kläger setzt sich nicht mit den entscheidungstragenden materiell-rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, sondern greift die Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allein mit der Rüge von Verfahrensfehlern an, die indes nicht vorliegen. |
Dies machte der Anwalt eigenmächtig und weisungswidrig. |
8 a) Der Kläger behauptet, das Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verstoßen, indem es ihm in der mündlichen Verhandlung am 2. August 2017 das Wort abgeschnitten und ihn daran gehindert habe, seine 34 Klageziele umfassend vorzutragen und diesbezüglich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung Anträge zu stellen. Diese Rüge greift jedoch nicht durch. |
hier wird erklärt, die Rüge des abgeschnittenen Worts, seine „34 Klageziele umfassend vorzutragen“, ‚greife nicht durch‘, wobei das Gericht allerdings von einer in vorliegender Rechtssache unzutreffenden Voraussetzung ausgeht: |
9 Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Rechtliches Gehör sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Insbesondere sichert es, dass sie mit Ausführungen und Anträgen gehört werden. |
|
10 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 -, juris Rn. 42, und vom 29. Mai 1991 – 1 BvR 1383/90 -, juris Rn. 7. |
|
11 Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs besteht darin, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Zudem verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind. Die Gerichte sind allerdings nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen. |
‚Jedes Vorbringen (lachs gesagt) schon mal überhaupt nicht‘. |
12 Vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017- 5 C 5.17 D -, juris Rn. 8, mit weiteren Nachweisen. |
|
13 Dabei ist auch anerkannt, dass ein Beteiligter gegen eine kränkende und unsachliche Behandlung vor Gericht – die nicht notwendig in einem Wortentzug bestehen muss – auch durch die Vorschriften über das rechtliche Gehör geschützt ist. Eine derartige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber grundsätzlich nur dann mit Erfolg im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden, wenn der Beteiligte die durch die – behauptete – kränkende und unsachliche Verhandlungsführung hervorgerufene Behinderung erfolglos beanstandet hat. Ist dies nicht geschehen, so ist in der Regel davon auszugehen, dass der Beteiligte auf eine entsprechende Rüge verzichtet und deswegen sein Rügerecht verloren hat. Jedoch gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos. Im besonderen Ausnahmefall kann ein Beteiligter durch ein unsachliches Verhalten des die mündliche Verhandlung leitenden Richters in einem so erheblichen Maße eingeschüchtert und unter Druck gesetzt worden sein, dass er psychisch außerstande war, in der mündlichen Verhandlung seine Rechte unbehindert geltend zu machen. In solchen krassen Ausnahmefällen kann dem Beteiligten im Rechtsmittelverfahren nicht entgegengehalten werden, er hätte das Verhalten des Richters schon in der mündlichen Verhandlung beanstanden müssen. |
hier räumt das OVG NRW ein, auch ‚kränkende und unsachliche Behandlungen vor Gericht [seien] durch die Vorschriften über das rechtliche Gehör geschützt‘.weiter behauptet das OVG NRW hier wahrheitswidrig, der Voranwalt V01 mache eine Kränkung (die nicht vorlag) und unsachliche Verhandlungsführung (die angesichts von Rechtsbeugung geschmeichelt ist) geltend. |
14 Vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1974 – VI C 7.73 -, juris Rn. 14, und vom 22. November 1963 – IV C 103.63 -, BVerwGE 17, 170, 171 f.; BFH, Urteil vom 17. Oktober 1979 – I R 247/78 -, juris Rn. 10; Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 108 Rn. 208; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 108 Rn. 27. |
|
15 Wird gerügt, einem Beteiligten sei in der mündlichen Verhandlung das Wort abgeschnitten und dadurch dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, ist darüber hinaus die Darlegung erforderlich, dass die beabsichtigten weiteren Ausführungen zur weiteren Klärung des Streitgegenstands geeignet gewesen wären. |
hier wiederholt das OVG NRW die Erforderlichkeit der Darlegung dessen, was bei Gewähr rechtlichen Gehörs von der Partei dargelegt worden wäre. |
16 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 1976 – VII CB 46.76 -, juris Rn. 4. |
|
17 Nicht vom Grundsatz rechtlichen Gehörs umfasst ist dagegen das Recht eines Beteiligten, vor Gericht auch solche Dinge zur Sprache zu bringen, die erkennbar neben der Sache liegen. |
hier erklärt das OVG NRW: Dinge, die erkennbar neben der Sache lägen, seien nicht vom Grundsatz rechtlichen Gehörs umfasst.Wie kann man denn sagen, was neben der Sache liegen soll, wenn man nicht einmal die Hauptsache erfasst hat?Kann denn der Zweck erkennbar neben dem ‚Mittel zum Zweck‘ (siehe Rn. 19!) liegen, welches aber eben deshalb ein sachgerechtes Klagebegehren (siehe Rn. 26!)ist, weil dahinter der Zweck des Belegens von Unregelmäßigkeiten steht ?)Im übrigen legte der Voranwalt V01 im Schreiben vom 06.10.2017, S. 7 Abs. 1 dar: „Geht aber ein Gericht auf den wesentlichen Die Einordnung des Klagezieles Z26 als ‚unerheblich oder |
18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1966 – V C 80.64 -, juris Rn. 20. |
|
19 An diesen Maßstäben gemessen legt der Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht dar. Aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 2. August 2017 geht hervor, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, sein Klageziel zu erläutern. Dabei hat der Kläger unter anderem erklärt, die Akteneinsicht in den Prüfungsvorgang sei nicht sein primäres Klageziel, sondern sie sei Mittel zum Zweck. Anschließend ist in der Sitzungsniederschrift aufgeführt, dass der Kläger den Antrag so stelle, wie schriftsätzlich unter „Z02“ von ihm formuliert. Des Weiteren beantrage er ausdrücklich, die Beklagte zu verpflichten, das Prüfungsergebnis bezogen auf den Auszubildenden W. detailliert mitzuteilen und nicht nur so wie bereits geschehen im Wege der Übersendung des Abschlusszeugnisses. Schließlich – nachdem die Erschienenen dem Sitzungsprotokoll zufolge Gelegenheit erhalten hatten, ihre Anträge weiter zu begründen – hat das Verwaltungsgericht die mündliche Verhandlung geschlossen. Angesichts dieses dokumentierten Sitzungsverlaufs ist für den vom Kläger vorgetragenen Gehörsverstoß nichts ersichtlich. Insbesondere gibt es danach keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger in einem, wie er behauptet, „nicht mehr angemessenen Ton“ das Wort abgeschnitten und er dadurch in eine psychische Drucksituation gebracht worden wäre, die ihn an einem weitergehenden Vortrag bzw. an einer unmittelbaren Rüge der Sitzungsleitung des Verwaltungsgerichts gehindert hätte. Der Kläger hätte noch vor der Schließung der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit gehabt, zusätzliche Anträge zu Protokoll zu stellen und diese zu begründen. |
hier belegt das OVG NRW unter Anführung der ins Protokoll hineingelogenen Begründungsgelegenheit, dass es der erfolgreichen Protokollfälschung des rechtsbeugenden VPVG-Minden aufgesessen ist. Offenbar aufgrund einer dem Protokollverantwortlichen pauschal zugemessenen Glaubwürdigkeit, die anscheinend gegen jeden Angriff auf seine Person immun ist, wird das klägerseitige Vorbringen der unangemessenen Verhandlungsführung zur bloßen Behauptung degradiert. Dabei wird argumentiert, dass der Kläger – aufgrund des Protokollanscheins – ja nicht in einer ‚psychischen Drucksituation‚ gestanden haben könne. – Hallo? – eine psychische Drucksituation wurde an keiner Stelle behauptet!Weiter belegt das OVG NRW eindrucksvoll in diesem Abschnitt seine völlige Unkenntnis über die tatsächlich vorliegende Schlussüberraschung. Diese ist sowohl eine Folge der Untreue des Voranwalts V01, der weisungswidrig den fristgerechten Protokollberichtigungsantrag nicht abwarten und auch nicht aufnehmen wollte, als auch der offensichtlich verschleppten Bearbeitung durch den Protokollverantwortlichen selbst. Dieser Absatz schließt mit der Erwähnung, dass das Urteil der Vorinstanz sich mit dem – wie man hier nun wissen kann: verdrehten und verkürzten – Klagevorbringen auseinandergesetzt habe. Die 19 – zur Korrektur der Protokollfälschung – erforderlich gewordenen Protokollberichtigungsanträge befinden sich auf den PDF-Seiten 367-377 des Dokumentes: https://leak6.files.wordpress.com/2018/06/2018-01-22-e18-999-erkenntnismittel-wz.pdf |
[Fortsetzung Rn 19] Dass das Verwaltungsgericht sich inhaltlich mit dem Klagebegehren auseinandergesetzt hat, ergibt sich im Übrigen unmittelbar aus den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils. |
Die ganzen zitierbaren ‚Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils‘ liegen in dem einem Satz: „Es ist für die Kammer auch nach dem Inhalt der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar, was insoweit der Gegenstand des Klagebegehrens sein soll.„Damit ist belegt, dass die Nichtzulassung der Berufung auf der Dummheit und der Lüge des VG-Mindens aufsetzt. Für die Beklagte war der Widerspruch des Klageziels Z26 sehr wohl inhaltlich erkennbar; sie erlies nämlich den Widerspruchsbescheid vom 22.05.2017, welcher der Klage anlag. |
20 b) Im Anschluss an das vorstehend Gesagte geht der weitere Einwand des Klägers von vornherein ins Leere, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt, weil der von ihm beanstandete Gehörsverstoß dazu hätte führen müssen, dass das Verwaltungsgericht sich gemäß § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 42 Abs. 2, 48 ZPO für befangen erklärt. Auch für eine pauschale Voreingenommenheit des Verwaltungsgerichts dem Kläger gegenüber, wie sie in der Zulassungsbegründung vom 6. Oktober 2017 etwa mit Blick auf die von ihm bereits zuvor gestellten Befangenheitsanträge sowie die Art und Weise, in der seine Schriftsätze und Anträge abgefasst waren, angesprochen wird, ist nichts ersichtlich. |
hier verneint die das OVG NRW die Erfordernis der Selbstablehnung der 3 professionellen Richter des VG-Mindens.Dieses ist sowohl eine Folge der Untreue des Voranwalts V01, der weisungswidrig die zur Bedingung gemachte Geltendmachung von Betrug nicht gehörig zum Ausdruck brachte (woraus erst die untragbare Ignoranz des Gerichts deutlich wird), als auch des gerichtlichen Verhaltens selbst, welches unzählige Verdrehungen auf den maximalen Eigennutz optimierte, am Ende im Hauptanliegen gar nicht tätig werden zu müssen. Hier beruht der Ablehnungsbeschluss des OVGs auf einer Würdigung, welche dem derzeitigen Sitzungsprotokoll mehr Glaubwürdigkeit zumisst, als dem Klägervorbringen, welches laut Voranwalt V01 ja ‚unorthodox‘ geschah – auch dafür vielen Dank noch mal, diese Passage hat das OVG offenbar gelesen. Allerdings findet es am Stil des Klägers nichts auszusetzen, was zu „pauschaler Voreingenommenheit“ (beleidigtem Verhalten, wegen stattgefundener Beleidigungen) hätte führen können:“… mit Blick auf … die Art und Weise, in der seine [des Klägers] Schriftsätze und Anträge abgefasst waren …, ist nichts ersichtlich.“Liegt nämlich tatsächlich ein unangemessenes Verhalten des Verhandlungsvorsitzenden vor, so sind nach übereinstimmender Aussage der vom OVG und Voranwalt V01 zitierten Rechtsquellen auch die Berufungsgründe gegeben. |
21 c) Schließlich hat das Verwaltungsgericht nicht gegen § 88 VwGO verstoßen.22 Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist nach § 88 VwGO das aus dem gesamten Beteiligtenvorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. 23
24
25
|
hier spricht das OVG NRW das Verwaltungsgericht Minden rechtlich zutreffend von einer wörtlichen Bindung an die Formulierung der Klägeranträge frei. Es zeigt sich aber ein weiteres mal, wie unberührt es von dem Ausmaß der Verdrehungen des vorausgehenden Gerichts ist; und findet nicht einmal in dem Satz halt, den es selbst (u. a. aus BverwG, Beschluss vom 19.08.1998, Az. 2 B 10.98 Rn. 2) wörtlich zitiert:“Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist nach § 88 VwGO das aus dem gesamten Beteiligtenvorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel.“Bemerkt wird schon hier:
|
26 Legt man dies zugrunde, hat der Kläger einen Verstoß gegen § 88 VwGO nicht dargelegt. Der Kläger hat sein Klagebegehren durch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 2. August 2017 zu Protokoll gestellten Klageanträge markiert. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat er in der mündlichen Verhandlung zwar auch erklärt, die Akteneinsicht in den Prüfungsvorgang sei Mittel zum Zweck, um sein primäres Klageziel zu erreichen. Dieses (andere) Klageziel hat er in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht ausdrücklich formuliert, um es dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung zu unterbreiten. Hätte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung am 2. August 2017 darauf abzielen wollen, die Prüfung seines ehemaligen Auszubildenden anzufechten, hätte er dies dort zu erkennen geben müssen, um sein Klagebegehren entsprechend auszugestalten. Da er dies nicht getan hat, war dieses Klagebegehren auf die vom Verwaltungsgericht beschiedenen Klageanträge beschränkt. Diese stellen bei objektiver Betrachtung zudem ein sachgerechtes Klagebegehren dar, weil der Kläger erklärtermaßen mit Hilfe der von der Beklagten herausverlangten Informationen belegen wollte, dass es bei dem gesamten Ablauf der Prüfung zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. |
hier schwingt sich das OVG NRW allerdings zu einer völlig unhaltbaren Argumentation auf. Zunächst nimmt es zur Kenntnis, dass es einen ‚anderes Klageziel‘ (Singular) geben müsse, weil Akteneinsicht [wohlgemerkt: nicht Klageziel Z01] ja nur ‚Mittel zum Zweck‘ sei. Weiter stützt es sich wiederum auf das – im Übrigen unstreitige – mündliche Nichtvorbringen des anderen Klageziels, welches es auch wie folgt in den Bereich des Denkbaren rückt. Dort heißt es wörtlich:“Hätte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung am 02.08.2017 darauf abzielen wollen, die Prüfung seines ehemaligen Auszubildenden anzufechten, hätte er dies dort zu erkennen geben müssen, …“Richtig ist, dass es der Kläger tat, indem er auf die unstreitig ausstehenden Klageziele nicht unerheblichen Umfangs hinwies, aber das Wort dazu nicht erhielt. Mit Dank an alle Migranten für die unsere komplizierte deutsche Sprache bereichernde Klartext-Tonalisierungsmethode sei gesagt: Kein Stress, kein Psycho, nix Zugrunde lag einzig die Täuschung des Verhandlungsvorsitzenden die |
[Fortsetzung Rn 26] Dies gilt umso mehr, als der Kläger auch schriftsätzlich ein Auskunftsverlangen in den Vordergrund seiner Klage gestellt hat. |
Hier lügt das Oberverwaltungsgericht. Das Auskunftsverlangen der Klageziele Z01 und Z02
ersichtlich in den Bei diesem Auskunftsverlangen als ‚vom Kläger auch schriftsätzlich Jeder auch nur halbwegs mehr als flüchtige Blick in die Akten kann nur Ein Interesse an Wahrheitsfindung kann nicht Richter schworen, „nach bestem Wissen und Den Schwur leisteten sie, um glaubwürdig zu |
[Fortsetzung Rn 26] Die Beklagte hatte mit der Klage beigefügtem Bescheid vom 28. November 2016 einen Informationsantrag des Klägers abgelehnt. Wie oben unter a) ausgeführt, hatte der Kläger auch hinreichend Gelegenheit, sein Klagebegehren klarzustellen bzw. zu erweitern. |
Diese Gelegenheit konnte der Kläger nur schriftlich wahrnehmen, weil er zum mündlichen Vortrag keine Gelegenheit erhielt. Die Behauptung einer tatsächlich wirksamen (also auch mündlichen) Gelegenheit ist eine weitere Lüge, welche sich lediglich auf das vom erstinstanzlichen Gericht zu verantwortenden Protokoll stützen kann. |
27 2. Im Anschluss an die Ausführungen unter 1. ist auch der der Sache nach mit geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht dargelegt. |
|
28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. |
|
29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. |
|
30 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). |
‚unanfechtbar‘ ist wiederum gelogen, da § 152 Abs. 1 VwGO zwei Vorbehalte vorsieht, welche in dieser Rechtssache sogar beide vorliegen. |
31 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). |