Braune Karten: Amtsenthebungen

Wo Rote Karten nicht reichen, ist über braune nachzudenken:

In Fällen, der Rechtsbeugung i. S. von § 339 StGB sind Richter des Amtes zu entheben, doch ist zu beklagen, die Staatsanwaltschaft ermittelt fast nie.

Braune Karten können erteilt werden, wenn Straftaten von Richtern beweislich dokumentiert sind. Ggf. nicht gemachte Strafermittlungen der mutmaßlich ebenfalls nicht ordentlich arbeitenden Staatsanwaltschaften werden durch den Hinweis auf klar dokumentierte Straftaten ersetzt.

Straftäter als Richter sind unakzeptabel, auch wenn die Staatsanwaltschaft gegen sie niemals ermittelt hat.

Parteien, die vor richterlichen Straftätern stehen, haben einen vernünftigen Grund, diese als Richter abzulehnen – ihre Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt.

Die Idee der Braunen Karten hatte bereits, unabhängig von diesem Blog, auch schon der braune Mob, als es demselben stank.

Aber nicht nur mit nichtamtlichen Ausscheidungen steht die Farbe Braun in Verbindung, sondern auch mit Nazis. Auch auf einem Misthaufen können Blumen blühen. Betroffene sind also angehalten, das Beste daraus zu machen,

aber nicht per ‚weiter so‘,

denn sie haben sich ja gerade erweislicher weise disqualifiziert.

Der Disqualifizierungsprozess obliegt eigentlich – z. B. wenn vorsätzliche Straftaten vorliegen – der Staatsanwaltschaft.

Weil aber die vernünftige Besorgnis nachfolgender Streitparteien auch schon durch eine gut auffindbare juristisch verwertbare Dokumentation entfacht wird, kann die von der Staatsanwaltschaft unterlassene Strafverfolgung auf diese Weise und ohne weitere Verbrüche mit unserer Rechtsordnung geheilt werden.

Der Ausfall zweier Organe der Gewaltwirkungsordnung (z. B. 1. willkürlicher Richter und 2. untätiger Staatsanwalt) in ihrer ordnungsgemäßen Arbeitsweise kann so ggf. durch zwei andere Parteien (die dokumentierende verletzte erste Streitpartei und die spätere, die Dokumentation nutzende Streitpartei) ausgeglichen werden.

Braune Karten können daher das Mittel der Wahl des berechtigten Widerstands sein.

Die Braune Karte gegen Dr. Korte im Ausgangsfall dieses Blogs lautet verkürzt sinngemäß folgendermaßen:

Gegen Dr. Hans-Jörg Korte, VPVG Minden:

„Dieser Richter ist abzulehnen, denn von ihm ist Rechtsprechung nicht zu erwarten. Er unterwirft sich nicht dem Gesetz, sondern macht im Zweifelsfall einfach, was er will. So verging er sich lieber in nicht weniger als zwölf Punkten an den Grundsätzen der Rechtsprechung, als dass er den tatsächlichen Hauptinhalt eines Klagebegehrens auch nur zur Kenntnis nahm. Doch damit nicht genug, dass er spätestens hierdurch zum Widerholungstäter wurde, brach er doch mit seiner Flucht in die Dummheit auch seinen Richtereid:

Sein ‚bestes Wissen‘ – welches sogar schon die Prozessgegnerin beurkundet hatte –  ließ er einfach zuhause.“

Beweisvortrag auf:
leak6.wordpress.com
#Dr. Hans-Jörg Korte
#ECLI:DE:VGMI:2017:0802.7K6268.16.00

 

Foto des Pressesprechers
Dr. Korte 2017

Wichtig an Braunen Karten ist:

  1. Dass ihnen mindestens ein herausragender Verstoß (mit Vorsatz) zugrunde liegt. Eine einfache rechtsfehlerhafte Entscheidung, die ansonsten nicht aus dem Rahmen der – allen Menschen versehentlich möglichen – Fehler fällt, genügt für eine vernünftige Besorgnis der Befangenheit nämlich nicht.
  2. Dass sie den vollständigen zwingenden Beweis enthält. Eine Beweisaufnahme die erst durch die später ablehnende Partei erfolgen muss ist meist wenig erfolgversprechend und somit unzumutbar.
  3. Dass die Darlegungen wahrheitsgemäß, gedrängt und von möglichst guter juristischer Qualität sind. Nur hinreichend attraktive Braune Karten haben Aussicht auf Beachtung.
  4. Dass der Fall mit Aktenzeichen und Namen der Täter verschlagwortet wird, damit Kenntniserlangungsdienste darauf zugreifen können.

Eine zu unterliegen drohende Streitpartei kann einen mit Brauner Karte belasteten Richter jederzeit ablehnen – einzig ein geeigneter Kenntniserlangungsdienst muss diese Informationen gemäß § 44 Abs. 4 ZPO der Streitpartei zum richtigen Zeitpunkt bereit stellen, was aber angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten keine unüberwindliche Hürde darstellen kann.

Es steht also der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit auf dem Spiel, wenn nicht alle Streitparteien Zugang zu derart schlagkräftigen Kenntniserlangungsdiensten haben.

Daher bleibt es am Ende des Tages natürlich fraglich,
wofür ein solcher Richter überhaupt noch sein Geld erhält.

Alles was er in seinem Amt noch tun kann ist: Weiter lügen, verschweigen, vertuschen und begünstigen – sprich: Weiter so, Unrecht auf Unrecht häufen.

Wird eine verdiente Braune Karte gegen derartige Richter nicht gezogen und werden diese Richter auch noch von ihrer Kontrollinstanz gedeckt, so wähnen sie sich in einer immer größeren Sicherheit. Ohne tätige Reue wird sich ihr Vorgehen weiter Verschlimmern. Auch die beteiligten und die übrigen mitwissenden Richter verstehen sehr wohl, wie der Hase läuft und stellen sich darauf ein. Ein ganzes System kann im Wind – wie ein herrenloses Schiff – die Position verlieren, wenn es nicht beizeiten von einer Ankerkette die notwendige Gegenkraft erfährt.

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