Der Pranger

Politisch korrekt: Ehrendiskrepanzabbau

Ehre will verteidigt sein!

Überall, wo im Namen des Volkes Unehre verzapft wird, ist das Volk der Dichter und Denker ist aufgerufen, seine Ehre zu verteidigen!

Was ist Ehrendiskrepanz?

Ehrendiskrepanz liegt z. B. vor, wenn ein Meuchelmörder seriös daher kommt, mit Schlips und Kragen und gelackten Haaren und Schuhen und er auch nicht – wie im Märchen – eine hässliche Stimme oder einen Pferdefuß hat.

Der Abbau von Diskrepanzen zwischen der scheinbaren und der tatsächlichen Ehrenhaftigkeit von Amtsträgern dient der Verringerung des künftig möglichen Enttäuschungspotentials.

Wozu?

Zweck der hier vorliegenden Kategorie ist das oben Gesagte, d. h., die Hemmschwelle zu unehrenhaften Handlungen zu erhöhen, und vielleicht auch, den Geschädigten zu ein bisschen Genugtuung zu verhelfen, dass sie sich nicht als nicht rehabilitiert und vollkommen vergessen erkennen müssen. Auch können fertig ausgearbeitete Gegendarstellungen, den Opfern helfen, innerlichen Abstand zu den Verletzungen zu gewinnen, ohne fürchten zu müssen, später bei ggf. überraschend vorliegenden Gelegenheiten nicht schlagfertig zu sein.

Gibt es das überhaupt?

Ja, die Frage, wie ehrenhaft die Amtsführung eines Amtsträgers tatsächlich ist, bestimmt allein der Amtsträger durch die Gestaltung seiner Amtsführung. Die Ehrenmaßstäbe selbst unterliegen aber nicht ihm, sondern der Gemeinschaft.

Oft befleißigen sich Amtsträger all zu euphemistischer Selbstdarstellungen, die ihr Handeln ehrenhafter erscheinen lassen, als es in Wirklichkeit ist. Um die Euphemismus-Tretmühle abzukürzen, nach welcher ggf. irgend wann niemand mehr den Darstellungen in Urteilen und Beschlüssen glaubt und sodann die rechtsethischen Wurzeln der gesamten Richterschaft in Frage stehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.07.2009 – 1 M 52/09 juris-Rn. 34!), ist es geboten, ungerechtfertigten selbst darstellenden Heraufwürdigungen die entsprechenden Herabwürdigungen entgegen zu setzen.

Schon der Volksmund sagt: „Eigenlob stinkt“ und sogar Jesus räumte ein (Joh. 5, 31), dass ein Selbstzeugnis wenig Beweiskraft hat.

Wie?

Die dementsprechenden berechtigten Herabwürdigungen der betreffenden Subjekte in der Öffentlichen Meinung müssen zwingend auf wahren Tatsachen basieren, andernfalls der Straftatbestand aus § 186 StGB der Üblen Nachrede erfüllt sein dürfte. Die Rechtsnorm lautet:

„Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Während der Volksmund hierzu sagt: „Man wird ja wohl noch die Wahrheit sagen dürfen“, verfängt sich die Richterschaft all zu oft in Zulässigkeitserwägungen und bleibt schlimmstenfalls handlungsunfähig in Lügengebäuden stecken.

Auch die übrigen Normen des 14. Abschnitts StGB (§§ 185 -200) stellen auf die Wahrheit ab. Da insbesondere bei Rechtsbeugungsvorwürfen nach § 339 StGB überhaupt nur sehr selten ermittelt wird, bleibt der Wahrheitsbeweis im Sinne von § 190 StGB lange Zeit offen. § 190 StGB (Wahrheitsbeweis durch Strafurteil) lautet:

„Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straftat, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist.“

Berechtigte Maßnahmen zum Abbau der Ehrendiskrepanz sind somit keine Beleidigungen, sondern Widerstandsmaßnahmen nach Art. 20 Abs. 4 GG sowie Gegendarstellungen zu ungerechtfertigten Heraufwürdigungen.

Um in die hier vorliegende Blogkategorie eingeordnet werden zu können, müssen eingesendete Beiträge einige weitere Bedingungen erfüllen:

  1. Sie müssen Herausforderungen zur Stellungnahme an den/die Betroffenen sein, d. h. sie müssen den Betroffenen auch mitgeteilt worden sein und ihnen muss vor Veröffentlichung eine angemessene Reaktionszeit zugestanden worden sein.
  2. Sie müssen vom Herausforderer verantwortet werden. Anonyme Beleidigungen sind ausgeschlossen.
  3. Die Beweismittel müssen vollständig dargelegt werden und in einer PDF-Datei (kompatibel Acrobat 5.0 und höher) übersichtlich aufbereitet sein. Insbesondere müssen Hinweise auf die entscheidenden Punkte in der gebotenen Kürze gelistet sein.
  4. Auf unnötige Beleidigungen (z. B. in der Wortwahl) muss verzichtet werden.
  5. Alle offiziellen Aktenzeichen müssen ausgewiesen werden um verschlagwortet werden zu können.
  6. Der Herausforderer, bzw. der/die Betroffenen verpflichten sich, den Blogbetreiber über alle wesentlichen Änderungen in der Aktenlage und über alle wesentlichen Reaktionen des Herausgeforderten auf dem Laufenden zu halten. Diese Pflicht endet, wenn der hier eröffnete Disput
    a) für erledigt erklärt wird,
    b) an einer anderen, hier mitgeteilten Stelle fortgesetzt wird,
    c) der Herausforderer auf die weitere Durchführung endgültig
    verzichtet oder
    d) glaubhaft macht, ihn bis auf weiteres nicht auf diesem Blog führen zu können oder führen zu wollen.

Weitere Hinweise:

  1. Die Blogbedingungen können jederzeit geändert werden.
  2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Veröffentlichung.
  3. Die Qualität der Darlegungen sollte soweit wie möglich juristischen Standards entsprechen. Im besten Fall entstehen so Dokumente, die z. B. von Anwälten auch in ganz anderen Fällen zur Ablehnung von Richtern tauglich sind und so den Staat mit offenkundig untragbaren Zuständen in Zugzwang setzen.

für die Gewaltwirkungsordnung aus Art. 20 GG!

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