Bielefeld, 02.01.2019 [Joachim Baum]:
Der Autor dieses Beitrages wies – unter Anwaltszwang stehend – den von ihm beauftragten Anwalt RA1 bezüglich eines zu erstellenden Berufungszulassungsantrages an, Betrug geltend zu machen:
„Und wenn Ihnen das Stichwort Betrug nicht gefällt,
sagen Sie es lieber gleich!„
Diese Auflage setzte RA1 wie folgt um:
„Der Kläger wittert Betrug“ /
„Der Kläger sieht einen Betrug„[1],
allerdings ohne die ihm angereichten Betrugsmerkmale darzulegen.
Daher musste das Kontrollgericht annehmen, dass die nichtjuristische Sicht des Klägers unzutreffend wäre.
Der Anwalt wurde kurz vor Ende der Berufungsbegründungszulassungsfrist gekündigt. Nach Monaten fruchtloser außergerichtlicher Klärungsversuche erhob RA1 am 09.04.2018 Klage auf Zahlung des einbehaltenen restlichen Anwaltshonorars, der Autor erhob am 25.05.2018 Widerklage auf Rückzahlung seines Vorschusses.
Im Klägerschriftsatz des RA1 an das Gericht fehlt – behaupteter Weise – die Darlegung des schriftlich erteilten Mandats[2].
Der Autor sieht in der Nichtdarlegung dieser Vertragsgrundlage einen Täuschungsversuch und titelte auf dem von ihm betriebenen Internet-Blog:
„Hamburger Staranwalt wollte Betrug nicht rügen
und begeht ihn lieber selbst„.
Der Autor fragte am 21.09.2018 nach, ob RA1 evtl. versehentlich die Darlegung des Mandates vergessen habe[3].
Diese Frage beantwortete RA1 nicht, sondern machte am 25.09.2018 gegenüber dem AG-HH die Eidesstattliche Versicherung[4]:
„Mein Rechtsanwalt [RA3] hat im Klageverfahren jedoch wahrheitsgemäß die Erteilung des Mandats durch Herrn Baum an mich in dem für ihn durch mich geführten Verfahren auf Zulassung der Berufung zutreffend dargestellt. …„
Ob sich das Mandat in der Gerichtsakte 9 C 136/18 befindet ist seit dem 06.12.2018 Beweisfrage des vorgezogenen selbständigen Beweisverfahrens 9 H 7/18 am AG-HH.
[1] [2] [3] [4] Anlagen verfügbar über das inhaltsgleiche Onlinedokument.PDF
voller Beweis: RA1 – Vorsätzlichkeit anhaltend bis heute! weiterlesen →
Gefällt mir:
Like Wird geladen …