Archiv der Kategorie: VPVG-Minden: Dr. Korte

Der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Minden Dr. Hans-Jörg Korte
Pressedezernent und Vorsitzender der 7. Kammer

Ich widerrufe: RA1 plant keinen Prozessbetrug!

Hiermit widerrufe ich die vermuteten Vorbereitungshandlungen zu einem Prozessbetrug, denn RA1 schaffte mir große Klarheit mit der nachfolgend widergegebenen Eidesstattlichen Versicherung:

„Der Rechtsanwalt RA3 hat im Klageverfahren wahrheitsgemäß die Erteilung des Mandats  durch Herrn Baum an RA1 in dem für ihn durch RA1 geführten Verfahren auf Zulassung der Berufung zutreffend dargestellt. Es liegt keine Täuschungshandlung irgend einer Art vor.
Hamburg, den 25.09.2018
Rumpelstilzchenanwärter RA1“

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Ich widerrufe: H e i n z e plant keinen Prozessbetrug!

Hiermit widerrufe ich die vermuteten Vorbereitungshandlungen zu einem Prozessbetrug, denn Dr.   H e i n z e   schaffte mir große Klarheit mit der nachfolgend widergegebenen Eidesstattlichen Versicherung:

„Der Rechtsanwalt Dr.   J a n   J a c o b   hat im Klageverfahren wahrheitsgemäß die Erteilung des Mandats  durch Herrn Baum an Dr.   H e i n z e   in dem für ihn durch Dr.   H e i n z e   geführten Verfahren auf Zulassung der Berufung zutreffend dargestellt. Es liegt keine Täuschungshandlung irgend einer Art vor.
Hamburg, den 25.09.2018
Dr.   A r n e – P a t r i k   H e i n z e“

Und deshalb findet sich das wahre Mandat wohl
auch in der Gerichtsakte und ich war nur zu blöd
es zu finden. Wenn Sie dann noch die Seiten-Nr.
aus der Gerichtsakte sagen könnten?

Wie es aussieht, sieht man im folgenden Bild rechts unten:

Und vor allem lässt der § 263 StGB nun nicht mehr grüssen!
Dafür aber einige oder gar alle anderen.

Mit dieser Absage reagiert Leak6 jedenfalls auf die Ansage des Richters am Amtsgericht Hamburg Dreyer. Mithin nicht mehr als eine Gefälligkeitsverfügung, die Bezug auf die unten grün markierten Argumenten nimmt (und ihnen entspricht) – und ebenfalls auf die roten (und ihnen aber nicht entspricht und in Wahrheit wohl eher auf der oben dargelegten falschen Versicherung an Eides Statt (blau markiert) beruht. Die ausführliche, immerhin 16 Worte umfassende Begründung (gelb markiert) freilich nimmt Bezug auf alle links im Bild dargestellten Seiten (Screenshots und Formelles wurden nicht markiert).

B100s 2018-10-09 EinstwVerf_summarisch

Ob der § 263 StGB für den armen Anwalt eine Schutzwirkung entfalten könnte, wenn er grüßen lassen dürfte, bleibt wohl bis auf weiteres erst einmal ungeklärt.

§ 161 StGB (fahrlässige falsch EV – bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) kann auch nicht mehr grüßen, weil ja Leak6 den armen Anwalt schon gar so oft vermahnte – und er diese Mahnungen sogar mit einreichte (rot markiert). Bleibt wohl erst mal noch § 156 StGB (falsch-EV – bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe).

Schlimm ist aber weniger die Tatsache, dass es solche Anwälte gibt, als vielmehr die Tatsache, dass sie sich mit einem solchen Vorgehen tatsächlich Chancen ausrechnen können!

Diesem wird hiermit unter Inanspruchnahme der bestehenden Rechtsprechung entgegengetreten. So sagt das Kölner LG-Urteil vom 07.07.2010 – 28 O 721/09 unter Rn. 24, 27 dass insbesondere dann, wenn in der Verfügung (was vorliegend der Fall ist)

„unter ‚Gründe‘ ausdrücklich diejenigen der verbundenen Antragsschrift in Bezug genommen worden sind und eine feste Verbindung hergestellt worden ist“,

auch die Antragsschrift zum Bestandteil eines amtlichen Werkes werden kann. Weiter heißt es ebenda unter Rn. 25:

„Ein amtliches Werk kann dann vorliegen, wenn ein Amt oder eine Behörde ein privates Werk ohne Einverständnis des Urhebers zu einem amtlichen Werk werden lässt. … Vor diesem Hintergrund war allein entscheidungserheblich, ob der streitgegenständliche Anwaltsschriftsatz durch die gerichtliche Handhabung ein Teil der Begründung der einstweiligen Verfügung geworden ist. Dies ist anzunehmen. Dabei führt, wie dargelegt, nicht jede Bezugnahme in einem unter § 5 UrhG fallenden Werk auf private Werke dazu, dass das private Werk ebenfalls gemeinfrei wird. Vielmehr müssen Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, das in Bezug genommene Werk der Behörde, die darauf verweist, in einer zur Urheberrechtsfreistellung führenden Weise zuzurechnen (BGH GRUR 1984, 117, 118 f. – VOB/C). Dies ist dann der Fall, wenn sich der Verweisende in seiner Verlautbarung den in Bezug genommenen Teil in irgendeiner Weise inhaltlich zu eigen machen will, so dass dieser zur eigenen Willensäußerung der Behörde – hier des Gerichts – wird und damit zum Inhalt der hoheitlichen Erklärung gehört.“

Sowie weiter unter Rn. 28, 29:

„Eine solche Zurechnung kommt – anders als die Revision meint – nicht nur bei der Inkorporation des Textes privater Normenwerke in Betracht, sondern auch in Fällen einer Bezugnahme, sofern dafür konkrete Umstände vorliegen (vgl. BGH, NJW 1984, 1621 – VOB/C). … Die Zurechnung des Inhalts des Schriftsatzes des Klägers als eigenverantwortliche Willensäußerung eines Trägers hoheitlicher Gewalt – hier der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts Berlin – ergibt sich vorliegend zunächst daraus, dass auf die eigene Ausformulierung einer Begründung für die einstweilige Verfügung … verzichtet wurde, statt dessen haben sich die Richter insoweit auf den Inhalt der Antragsschrift bezogen.“

Interessant auch unter II – Rn. 32 der dort genannte Aspekt, der unerlaubtes Anprangern konkretisiert:

„Eine Art „Prangerwirkung“ ist hierin nicht zu erkennen. Eine solche … [kommt] insbesondere dort in Betracht …, wo eine Einzelperson aus der Vielzahl derjenigen, die das vom Äußernden kritisierte Verhalten gezeigt haben, herausgehoben wird, um die Kritik des als negativ bewerteten Geschehens durch Personalisierung zu verdeutlichen.“

Na, dann wollen wir doch mal hoffen, dass falsch-EVs nicht für eine Vielzahl von Rechtsanwälten das normale Verhalten sind!

Bewusst in Kauf genommen wird von dieser Entscheidung unter Rn. 33:

„Darüber hinaus sei es nicht von der Hand zu weisen, dass das Verhältnis zum Mandanten beeinträchtigt werden könnte, wenn ein Mandant, der einen Rechtsanwalt beauftragt, eine Berichterstattung abzuwenden, am nächsten Tag nicht nur die zu verhindernde Berichterstattung in der Presse veröffentlicht sieht, sondern im Rahmen dieser auch noch eine Stellungnahme seines Rechtsanwalts zu eben jenen Themen vorfinde, über die eine Berichterstattung gerade verhindert werden sollte.“

Somit kommt die Frage auf, ob solch ein unmöglicher Versuch als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Es ist anzunehmen, dass dem Antragsteller der Verfügung RA1 eine derart schnelle, kein eigenes Nachdenken beinhaltende Einstweilige Verfügung durchaus recht war – allerdings in Unkenntnis des o. g. Urteils. Denn hätte das Gericht nachgedacht, um eigene Gründe zu entwickeln, hätte es auch über die oben rot markierten Passagen nachdenken müssen. Dann allerdings hätte es – wahrscheinlich – diese Verfügung gar nicht erlassen.


P. S.: Über ein Abstehen bezüglich der Falsch-EV konnten die beiden Anwälte mithilfe dieses ihnen vorab mitgeteilten Beitrages nachsinnen vom 26.10.2018 – 8:50 Uhr bis zum 29.10.2018 – 21:34 Uhr, wo Sie sich zu einem 24-seitigen Fax an Leak6 entschlossen:

Abstehen von der Falsch-EV? Fehlanzeige!

stattdessen, im festen Vertrauen auf die Blindheit der Justiz:

Die nächste Abmahnung!

enthaltend die üblichen Nebelkerzen und Verdrehungen.
Für den Widerruf im Besonderen fehlen mir nun – ehrlich gesagt – die Worte. Anstelle von „H e i n z e   plant einen Prozessbetrug!“ müsste es nun jedenfalls irgend etwas stärkeres geben.

Alles in einem PDF

Sie will keine Freisprüche mehr!

(there are English and Italian Versions, only concerning Morandi-Bridge, just here at the end!
Ci sono le versioni inglese e italiana, solo riguardo al ponte Morandi, proprio qui alla fine!)

Sie will keine Freisprüche mehr,
er will kein Gelaber mehr
und ich will keine Lügen mehr!

im Einzelnen … Sie will keine Freisprüche mehr! weiterlesen

Gelbe Karte für das Bundesverfassungsgericht

Unter Hinweis auf die gerichtlichen Verdunklungshandlungen,
die Gewissensbelastung des Klägers, vorliegenden Betruges
sowie dem mit der Verlustanzeige vom 08.02.2018 der Gewaltwirkungsordnung aus Art. 20 GG eröffneten Widerstandsrechts wird dem Bundesverfassungsgericht vom Kläger und Beschwerdeführer hiermit eine

 

GELBE KARTE
wegen

Zuwartens bei
Gefahr im Verzug

#BVerfG AR 597/18

ausgestellt. In vorliegender Rechtssache gibt es einen vom VPVG-Minden Dr. Hans Jörg Korte zu verantwortenden Scheinklageumfang, welcher gegenüber den wahren Klagebegehren des Beschwerdeführers und Klägers erheblich reduziert ist und selbige verdeckt. Bezüglich des Scheinklageumfangs ist der Rechtsweg nun erschöpft; bezüglich des wahren Klagebegehrens jedoch effektiv nicht einmal eröffnet! Diese verdeckte, aber doch wesentliche Differenz bewirkt bezüglich der als tatsächlich notwendig zu erkennenden Handlungen eine nicht mehr länger hinzunehmende Verzögerung.

Die vorliegende – vielleicht neuartige – Spielart der Rechtsverweigerung bedarf der Intervention des Bundesverfassungsgerichts! Gelbe Karte für das Bundesverfassungsgericht weiterlesen

Ordnungsruf: Hr. Dr. Korte, treten Sie ab!

Bielefeld, den 28.02.2018

Guten Tag, Herr Dr. Korte!

Sie haben in bewusster Rechtssache (siehe Kontext!)

grundsätzliche Bedeutung verkannt,
gütliche Einigung verhindert,
Gefahr im Verzug, Gewissensnot und Betrug verleugnet,
Klägeranträge ignoriert und verdreht,
Frage- Hinweis- und Fürsorgepflichten übergangen,
Befangenheit selbstbeurteilt,
Richterzeugnisse und -Namen vorenthalten,
Klagebefugnis und Leistungsumfang willkürlich bemessen,
Instanzen (OVG und oberste Aufsichtsbehörde) übergangen,
eine Schlussüberraschung beschert sowie
ein Tenor- statt hergangsorientiertes Protokoll erstellt und
Falschbeurkundungen strafvereitelt.

Damit haben Sie das Recht gebeugt.

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Zeter und Mordio

Landesgerichte bringen Bundesrecht um
und der Bund merkt es noch nicht einmal!
Nun wird ein Anwalt gesucht! Zeter und Mordio weiterlesen

Wo waren wir am 2017-08-02?

Es gibt ein Urteil mitsamt Protokoll und Protokollberichtigungen  des Ausbilders.

Dieses Thesenpapier enthält Tatsachenbehauptungen.
Unrichtige Tatsachenbehauptungen bittet der Autor durch Hinweis an ihn richtig  zu stellen. Er versichert baldige Prüfung und ggf. Entfernung derselben.  Deutungen, Auslegungen und Ansichten sind Ausflüsse von Meinung, Lehre,  charakterlicher Förderung und politischer Willensbildung.  Auch diese sind in hier enthalten. Lesern ist erlaubt, ihre eigene Meinung zu bilden und (in Grenzen) zu äußern.

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04.08.2017 – Zeit für Summery 1, für Neueinsteiger, die schnell ins Bild kommen wollen

2017-08-04 [51] Summary.PDF

Dümmer als die Polizei erlaubt?

Der Inhaber eines Elektronikbetriebes erbarmte sich eines Mobbing-Opfers und versuchte dieses in einem Elektroberuf auszubilden. Dazu versuchte er alles Menschen Erdenkliche, bis dass die Zeit der Anmeldung zur Abschlussprüfung kam. Das ehemalige Mobbing-Opfer allerdings war auch dann noch – angeblich sogar nach seinen eigenen Worten – „nicht ganz richtig im Kopf“.

Schulische Prüfungen bestand es mithilfe Bulimielernens; in Fachgesprächen präsentierte es ein geradezu meisterhaft optimiertes Gefasel, welches die richtigen Antworten annäherte und gleichzeitig eine mitleiderregende Unbeholfenheit zur Schau stellte, die jeden auch nur halbwegs wohlwollenden Fachprüfer verleitet, sich die erwarteten – tatsächlich richtigen Antworten am Ende selbst zu geben oder zu denken – und zwar allein schon, um die eigene Geduld nicht weiter zu strapazieren.

Die tatsächlichen Herausforderungen des Berufs, wie z. B. eine von der Ausbildungsordnung verlangte ’systematische Fehlersuche‘ meisterte es aber nie. Des öfteren vermochte es nicht einmal, einfache selbst gezeichnete Stromkreise zu erklären.

An einem Teil der Abschlussprüfung – den Prüfungsbereich ‚Elektrische Sicherheit‘ (§ 7 (5) AO) – war der Ausbilder zwangsweise beteiligt. Hierbei muss ein Prüfling u. a. den Nachweis erbringen, die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Geräten beurteilen zu können, d. h. diese Beurteilungen sollten vorliegen und sie sollten auf fachgerechte Art zustande gekommen sein. Es war vorgesehen, dass der Ausbilder die Kontrolle dieser Arbeitsprobe übernahm und den ordnungsgemäßen Ablauf selbiger Sicherheitsprüfung mit seiner Unterschrift bestätigte. Gegen seinen Willen musste er einziger Zeuge werden.

Aus Gewissensgründen konnte der Ausbilder diese Unterschrift aber nicht leisten und musste zu seiner Verwunderung feststellen, dass die zuständige IHK die Prüfung trotzdem als bestanden wertete.

Bei seinen Nachfragen – erst bei der Kammer und später bei Gericht – musste der Ausbilder dann feststellen, dass sich die Verantwortlichen lieber in Dummheit, Lügen und betrügerische Vorwände flüchten, als sich ihrer Verantwortung zu stellen und die Schwachstellen des Systems zu überdenken.

Betrügerische Richter gehören allerdings ebenso wenig auf ihren Stuhl, wie überforderte Mobbing-Opfer an die Gefahren des Elektroberufs! Weitaus wichtiger allerdings: sie sollten nicht auf die Allgemeinheit losgelassen sein.

Deshalb kündigt der Ausbilder gegen den VPVG-Minden nun eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung und Verstößen gegen das europarechtliche Recht auf Sicherheit, die grundgesetzliche Gewissensfreiheit sowie das Recht auf rechtliches Gehör an.

 

 

Kläger feuert Richter Schnellschuss

Der Gerichtstermin vom 02.08.2017 wurde in Schnellschussmanie bereits nach Vortrag des zweiten Klageziels abgebrochen und zwar in vollem bestätigten Wissen, dass der Kläger bis Z34 numerierte Klageziele vorbereitet hatte.

Lieber Herr Dr. Korte, VPVG-Minden!

Dies kann man nur noch mit einem Satz ergänzen:

Herr Dr. Korte, Sie sind gefeuert!

1000 $ Belohnung: Aktenzeichen XY ungelöst – nur leider ohne Aktenzeichen

Wegen Gefahr im Verzug wurde am

23.03.2017 Eilantrag gestellt.

Ohne jedes Wort über Gefahr im Verzug wurde dieser abgelehnt.

Im Zuge der Neueinführung der elektronischen Aktenführung – samt elektronischer Unterschriften – geschah faktisch eine komplette Kontrollvereitelung der Richterverantwortung. Hierzu wurde am 01.06.2017 Akteneinsicht genommen. Heraus kam, dass nicht nachgehalten werden konnte, dass die entschließenden Richter auch den Beschluss verantworten.

1000 $ Belohnung für den ersten, der mir, dem Kläger und Ausbilder erklärlich macht, wie das angebliche_Prüfprotokoll vom 01.06.2017 belegen soll, dass die den Beschluss fassenden Richter (VPVG Dr. Korte, Richter am VG Müller, Proberichterin Decker) tatsächlich mit der Akte 7 L 925-17 befasst waren.

Anmerkung: Das Prüfprotokoll soll die herkömmlichen, handschriftlichen Unterschriften in der ersetzten.

Ich bin die kleine Gerda

Quelle: pixabay.com

Hallo, darf ich mich vorstellen?

Ich bin die kleine Gerda, die Gefahr im Verzug.

Ich wurde schon durch Hervorhebungen in rot und in
Fett bemerkt und auch mithilfe von Wiederholungen.
Doch vom Gericht sollte ich wohl tot geschwiegen werden,
aber

ich bin immer noch da.

Mein liebstes Hobby ist das Schlummern, aber manchmal
wache ich auf – und dann schlage ich zu. Hinterher
tut es mir wieder leid, aber dann ist es zu spät.

Nun überlege ich, ob ich nicht vielleicht Streitgenosse
werden kann. So etwas wäre toll und für mich ein prima
Antiaggressionstraining.

Jedenfalls fürchte ich mich nicht, vor denen, die mich
gar nicht töten können.

Hinweis auf § 59 ZPO:

„Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.“

Hinweis auf § 67 (2) Nr. 2 VwGO :

„Volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, …“

könnten sogar vertretungsbefugt werden.

 

Pressemeldung: Folgender Fall wird verhandelt:

Nun gibt’s endlich einen Verhandlungstermin. ‚Auf Anordnung‘ (von lt. Schriftform: ‚unbekannt‘) findet mündliche Verhandlung statt. Wie mündlich zu erfahren war, erkennt das Gericht mittlerweile tatsächlich in diesem Fall eine ‚besondere Bedeutung‘ und plant die Sache von einem Kollegialgericht zu behandeln. Ebenfalls mündlich zu erfahren war, dass der Anordnende der Vizepräsident des Gerichts Dr. Korte sei, welcher allerdings der Ablehnung des Klägers unterliegt. Die Verhandlung findet statt:

am 02.08.2017 – 10:00 Uhr
im Sitzungssaal I (Zi.-Nr. 207)

des VG-Minden,
Königswall 8.

32423 Minden

 

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Eilantrag wegen Gefahr in Verzug

Nachdem über längere Zeit kein befriedigender Fortschritt in der Aufklärung zu verzeichnen war, wurde am 23.03.2017 Eilantrag wegen Gefahr in Verzug und Gewissensbelastung im Zwangsmitgliedschaftsverhältnis mit der Kammer gestellt. Wie auch im Originaldokument schwer zu übersehen ist, war die gebotene Eile deutlich hervorgehoben. Um so verwunderlicher erscheint, dass dieser Eilantrag mit Beschluss vom 05.05.2017  abgelehnt wurde, ohne auch nur ein Wort über Gefahr im Verzug oder Gewissensfreiheit zu erwähnen. Dafür enthielt er jedoch die Verdrehung, welche durch die Beklagte verursacht wurde, dass es sich um ein Begehr auf Grundlage des Informationsfreiheitsrechts ginge.

Notwendige Veränderungen sind mit Dialog und Einsicht immer schneller und besser zu bewerkstelligen, als ohne. Deshalb hatte der Eilantrag zum Ziel, die Beklagte wieder zum Dialog zu bringen. Doch dass man – wie § 278 (3) ZPO es sagt – den Parteien das Erscheinen zu Güteverhandlungen auch anordnen kann, schien dem Gericht offenbar nicht geläufig gewesen zu sein, was auch ein weiterer Grund für die Ablehnung war.

Nun war erst einmal recht viel klarzustellen, was mit Schreiben vom 16.05.2017 auch geschah.

Weiter stellte sich die Frage, wie es geschehen konnte, dass das Gericht die Gefahr im Verzug und die Gewissensproblematik völlig verkannte – während G von der Beklagten völlig gelassen diesem Eilantrag entgegen sah (siehe im Schreiben vom 16.05.2017 unter Punkt 4.7!).

Erklärlich ist dies nur unter der Annahme, dass G von der Beklagten bereits wusste, dass das Gericht auf der Seite der Beklagten ist, was auch nach § 117 (5) VwGO für das Gericht die bequemste Lösung ist.

Nun – am 28.06.2017 – ist der Stand der Dinge wie folgt:

  1. Gefahr im Verzug wird immer noch nicht abgewendet.
    _
  2. Das Gewissen des Ausbilders bleibt immer noch belastet.
    _
  3. Die vom Ausbilder angeregte fachkompetente Mediation nach §278a ZPO unterbleibt noch immer.
    _
  4. Das Gericht fragt die Beklagte nicht einmal danach, obwohl es“in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein“ müsste.
    _
  5. stattdessen eine fachlich inkompetente Mediation anregt, bei welcher sich die Beklagte aber nicht der Tragweite des Falles bewusst werden kann. Man beachte, dass Willenserklärungen, die im Zustand der Bewusstlosigkeit gemacht werden nach § 105 (2) BGB nichtig sind!
    _
  6. immer noch kein „früher erster Termin“ (siehe § 272 (2) ZPO!) bekannt gegeben wurde.
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  7. Die Besetzung des Gerichts Grund zur Beanstandung gab:
    Der Spruchkörper, der den Eilantrag ablehnte, wies – Art. 97 (1) GG zuwider – eine nicht unabhängige Proberichterin auf. Diese muss mangels Anstellung auf Lebenszeit derzeit noch übernahmebesorgt sein und entsprechend gehemmt, sich eine eigene unabhängige Meinung – notfalls gegen die fest im Sattel sitzenden übrigen Richter zu bilden.
    _
  8. Ein erstes Ablehnungs-(entsprechungs-)gesuch gegen diese Richterin scheiterte, weil dieses – gegen sie allein – u. a. von den Profiteuren des Ungleichgewichts der Kräfte entschieden wurde.
    _
  9. Aufgrund der Neueinführung der elektronischen Aktenführung – samt elektronischer Unterschriften – faktisch eine

    ‚Kontrollvereitelung der Richterverantwortung durch aktenzeichenloses Prüfprotokoll‘

    vorliegt (mehr dazu in einem demnächst folgenden Beitrag).
    _

  10. Das zweite Ablehnungs-(entsprechungs-)gesuch, gegen den ganzen Spruchkörper Bezug nehmen sollte auf ein Zeugnis dieses Spruchkörpers gemäß § 44 (3) ZPO.
    _
  11. Dieses Zeugnis derzeit nicht erbracht wird – allerdings (bislang) ohne die Auskunft, dass es verweigert werde.
    _
  12. Das Gericht immer noch keine Sachaufklärung betrieben hat, obwohl die Klage – nun aus Fristgründen – auf den (der Beklagtenauffassung gemäß) separaten Vorgang der eigentlichen Abschlussprüfung erweitert wurde.