Hiermit widerrufe ich die vermuteten Vorbereitungshandlungen zu einem Prozessbetrug, denn Dr. H e i n z e schaffte mir große Klarheit mit der nachfolgend widergegebenen Eidesstattlichen Versicherung:
„Der Rechtsanwalt Dr. J a n J a c o b hat im Klageverfahren wahrheitsgemäß die Erteilung des Mandats durch Herrn Baum an Dr. H e i n z e in dem für ihn durch Dr. H e i n z e geführten Verfahren auf Zulassung der Berufung zutreffend dargestellt. Es liegt keine Täuschungshandlung irgend einer Art vor.
Hamburg, den 25.09.2018
Dr. A r n e – P a t r i k H e i n z e“
Und deshalb findet sich das wahre Mandat wohl
auch in der Gerichtsakte und ich war nur zu blöd
es zu finden. Wenn Sie dann noch die Seiten-Nr.
aus der Gerichtsakte sagen könnten?
Wie es aussieht, sieht man im folgenden Bild rechts unten:

Und vor allem lässt der § 263 StGB nun nicht mehr grüssen!
Dafür aber einige oder gar alle anderen.
Mit dieser Absage reagiert Leak6 jedenfalls auf die Ansage des Richters am Amtsgericht Hamburg Dreyer. Mithin nicht mehr als eine Gefälligkeitsverfügung, die Bezug auf die unten grün markierten Argumenten nimmt (und ihnen entspricht) – und ebenfalls auf die roten (und ihnen aber nicht entspricht und in Wahrheit wohl eher auf der oben dargelegten falschen Versicherung an Eides Statt (blau markiert) beruht. Die ausführliche, immerhin 16 Worte umfassende Begründung (gelb markiert) freilich nimmt Bezug auf alle links im Bild dargestellten Seiten (Screenshots und Formelles wurden nicht markiert).

Ob der § 263 StGB für den armen Anwalt eine Schutzwirkung entfalten könnte, wenn er grüßen lassen dürfte, bleibt wohl bis auf weiteres erst einmal ungeklärt.
§ 161 StGB (fahrlässige falsch EV – bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) kann auch nicht mehr grüßen, weil ja Leak6 den armen Anwalt schon gar so oft vermahnte – und er diese Mahnungen sogar mit einreichte (rot markiert). Bleibt wohl erst mal noch § 156 StGB (falsch-EV – bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe).
Schlimm ist aber weniger die Tatsache, dass es solche Anwälte gibt, als vielmehr die Tatsache, dass sie sich mit einem solchen Vorgehen tatsächlich Chancen ausrechnen können!
Diesem wird hiermit unter Inanspruchnahme der bestehenden Rechtsprechung entgegengetreten. So sagt das Kölner LG-Urteil vom 07.07.2010 – 28 O 721/09 unter Rn. 24, 27 dass insbesondere dann, wenn in der Verfügung (was vorliegend der Fall ist)
„unter ‚Gründe‘ ausdrücklich diejenigen der verbundenen Antragsschrift in Bezug genommen worden sind und eine feste Verbindung hergestellt worden ist“,
auch die Antragsschrift zum Bestandteil eines amtlichen Werkes werden kann. Weiter heißt es ebenda unter Rn. 25:
„Ein amtliches Werk kann dann vorliegen, wenn ein Amt oder eine Behörde ein privates Werk ohne Einverständnis des Urhebers zu einem amtlichen Werk werden lässt. … Vor diesem Hintergrund war allein entscheidungserheblich, ob der streitgegenständliche Anwaltsschriftsatz durch die gerichtliche Handhabung ein Teil der Begründung der einstweiligen Verfügung geworden ist. Dies ist anzunehmen. Dabei führt, wie dargelegt, nicht jede Bezugnahme in einem unter § 5 UrhG fallenden Werk auf private Werke dazu, dass das private Werk ebenfalls gemeinfrei wird. Vielmehr müssen Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, das in Bezug genommene Werk der Behörde, die darauf verweist, in einer zur Urheberrechtsfreistellung führenden Weise zuzurechnen (BGH GRUR 1984, 117, 118 f. – VOB/C). Dies ist dann der Fall, wenn sich der Verweisende in seiner Verlautbarung den in Bezug genommenen Teil in irgendeiner Weise inhaltlich zu eigen machen will, so dass dieser zur eigenen Willensäußerung der Behörde – hier des Gerichts – wird und damit zum Inhalt der hoheitlichen Erklärung gehört.“
Sowie weiter unter Rn. 28, 29:
„Eine solche Zurechnung kommt – anders als die Revision meint – nicht nur bei der Inkorporation des Textes privater Normenwerke in Betracht, sondern auch in Fällen einer Bezugnahme, sofern dafür konkrete Umstände vorliegen (vgl. BGH, NJW 1984, 1621 – VOB/C). … Die Zurechnung des Inhalts des Schriftsatzes des Klägers als eigenverantwortliche Willensäußerung eines Trägers hoheitlicher Gewalt – hier der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts Berlin – ergibt sich vorliegend zunächst daraus, dass auf die eigene Ausformulierung einer Begründung für die einstweilige Verfügung … verzichtet wurde, statt dessen haben sich die Richter insoweit auf den Inhalt der Antragsschrift bezogen.“
Interessant auch unter II – Rn. 32 der dort genannte Aspekt, der unerlaubtes Anprangern konkretisiert:
„Eine Art „Prangerwirkung“ ist hierin nicht zu erkennen. Eine solche … [kommt] insbesondere dort in Betracht …, wo eine Einzelperson aus der Vielzahl derjenigen, die das vom Äußernden kritisierte Verhalten gezeigt haben, herausgehoben wird, um die Kritik des als negativ bewerteten Geschehens durch Personalisierung zu verdeutlichen.“
Na, dann wollen wir doch mal hoffen, dass falsch-EVs nicht für eine Vielzahl von Rechtsanwälten das normale Verhalten sind!
Bewusst in Kauf genommen wird von dieser Entscheidung unter Rn. 33:
„Darüber hinaus sei es nicht von der Hand zu weisen, dass das Verhältnis zum Mandanten beeinträchtigt werden könnte, wenn ein Mandant, der einen Rechtsanwalt beauftragt, eine Berichterstattung abzuwenden, am nächsten Tag nicht nur die zu verhindernde Berichterstattung in der Presse veröffentlicht sieht, sondern im Rahmen dieser auch noch eine Stellungnahme seines Rechtsanwalts zu eben jenen Themen vorfinde, über die eine Berichterstattung gerade verhindert werden sollte.“
Somit kommt die Frage auf, ob solch ein unmöglicher Versuch als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Es ist anzunehmen, dass dem Antragsteller der Verfügung RA1 eine derart schnelle, kein eigenes Nachdenken beinhaltende Einstweilige Verfügung durchaus recht war – allerdings in Unkenntnis des o. g. Urteils. Denn hätte das Gericht nachgedacht, um eigene Gründe zu entwickeln, hätte es auch über die oben rot markierten Passagen nachdenken müssen. Dann allerdings hätte es – wahrscheinlich – diese Verfügung gar nicht erlassen.
P. S.: Über ein Abstehen bezüglich der Falsch-EV konnten die beiden Anwälte mithilfe dieses ihnen vorab mitgeteilten Beitrages nachsinnen vom 26.10.2018 – 8:50 Uhr bis zum 29.10.2018 – 21:34 Uhr, wo Sie sich zu einem 24-seitigen Fax an Leak6 entschlossen:
Abstehen von der Falsch-EV? Fehlanzeige!
stattdessen, im festen Vertrauen auf die Blindheit der Justiz:
Die nächste Abmahnung!
enthaltend die üblichen Nebelkerzen und Verdrehungen.
Für den Widerruf im Besonderen fehlen mir nun – ehrlich gesagt – die Worte. Anstelle von „H e i n z e plant einen Prozessbetrug!“ müsste es nun jedenfalls irgend etwas stärkeres geben.
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