Neben der Spur

[Achtung, Long Post in 7 Akten, Lesedauer kpl.: über 2 Stunden!]

Es gibt ja Rechtstrottel, die fühlen sich stark und frei, nur weil sie das Grundgesetz lesen können.

Und dann stehen sie vor einem Gericht und erinnern sich an Art. 103 GG:

„Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.“

Nur dann sind sie so blöde und gehen neben das Gericht und meinen, dass sie dort auch einen Anspruch auf rechtliches Gehör hätten (siehe Beitragsbild!) …

Einer von dieser Sorte der Rechtstrottel machte also am 21.08.2019 das Chemnitzer Amtsgericht von der Seite an (das Gebäude hinter ihm ist das Landgericht) und erinnerte (Nachinszenierung der Ansage) die dort tätigen Richter an ihren Eid. Dieser steht in § 38 DRiG und lautet:

„Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.“

So etwas ist natürlich in jeder ‚Beziehung‚ höchst problematisch:


I. Der Richtereid

Das isolierte Lesen der Rechtsnorm ergibt, dass Richter u. a.:

a) nach bestem Wissen sowie
b) nach bestem Gewissen

dienen sollen.

Selig ist, wer über ein reines Herz und ein gutes Gewissen verfügt. Er hat dann zumindest ein gutes Ruhekissen für die Nacht.

Das Paradoxe ist: Gerade das gut arbeitende Gewissen meldet sich ja schon recht niederschwellig als ‚schlechtes Gewissen‚ beim Überich an und sucht um Überdenkung nach.

Und nur wer über mehr als ein Gewissen verfügt, kann überhaupt auch ein „bestes Gewissen“ haben. Und nimmt man dann die o. g. Paradoxie hinzu, dann weiß man überhaupt nicht mehr, wie Richter arbeiten – pardon: „dienen“ – sollen.

Bei den vielen mehr oder weniger guten Ruhekissen, kann man dann auch nur noch wünschen, dass Richter zwischen ihnen nicht über Nacht ersticken.

Da lob ich mir doch die Ansage des Herrn aus Matth. 5,37:

„Eure Rede aber sei: Ja, ja; nein, nein. Was darüber ist, das ist vom Bösen. „

Also nix mit Superlativen!

Schon der Logik nach gibt es also ‚Wahr‘ und ‚Falsch‘; wahrer als wahr ist nicht mehr möglich, ebenso wenig, wie schwangerer als schwanger.

Ohne Logik ist lt. Joh. 1, 1-3 „… nichts gemacht ist, was gemacht ist …Anmerkung: für die deutsche Vokabel „Wort“ aus dortigem Vers 1 steht im griechischen Grundtext die Vokabel „Logos“, also so etwas wie Logik, Sinn oder Zweck was lt. der biblischen Intention aufs Engste mit dem Unendlichen und der immer gültigen Wahrheit verknüpft ist.

Man sollte also die Logik nicht gering schätzen, denn sie bestimmt den Fortgang aller Dinge.

Aus meiner bescheidenen Erfahrung transportieren Superlative in Urteilsbegründungen allerdings einen Subtext an die Kontrollinstanz. Sie werden besonders häufig dort verwendet, wo keine anderen Argumente mehr da sind. U. U. fungieren sie als verstecktes Geständnis (Unterwerfungsbekenntnis, Schutzersuchen, Devotionalie) á la:

jetzt müsst ihr uns schützen, denn wir können das Recht nicht mehr anders (unauffälliger) beugen!


II. Verfolgung Unschuldiger

Die meisten anderen Rechtstrottel greifen, wenn sie gegen eine rechtsbeugende Richterschaft nicht mehr anders ankommen, zum Mittel der dann als solche empfundenen Beleidigung. Während sie selbst meinen, nur die Wahrheit zu sagen, empfinden die angegriffenen Richter den öffentlichen Vorhalt nicht selten als Verleumdung und wollen das dann verständlicher Weise nicht so gerne auf sich sitzen lassen. So entsteht etwas, was von Gerhard Ulrich von Trial-Watch (den ich gerne „Senior Chairleader der europäischen Justizkritiker“ nenne) treffend als

KLAGEINVERSION

bezeichnet. Die jeweiligen Justizopfer werden für ihr öffentliches Vorbringen am Ende auch noch verklagt.

Bemerkt wird eine Entscheidung, wo die Justiz noch richtig funktionierte. Sie bescheinigte einem – sich selbst so nennenden (Rn. 22, 41) – Rechtstrottel, dass er tatsächlich eine Beleidigung ausgesprochen habe (Rn. 28), diese aber gerechtfertigt war (Rn. 34)!

Im vorliegenden Fall des im Sinne von § 344 StGB  unschuldig Verfolgten Frank Engelen ist die Klageinversion noch viel klarer belegt und als eindeutiges Indiz für den als marode angezählten Rechtsstaat zu werten.  So wird in einem Beschluss vom 06.08.2019 unter Punkt 9, dass das schriftliche Vorbringen von Straftatenvorwürfen gegen eine KHK zu einer Polizeistation (die ja nicht die Öffentlichkeit ist, sondern für so etwas zuständig ist) zum Gegenstand eines Strafantrages gemacht wurde. Aufgrund § 353d Abs. 3 StGB kann der Leak6 zugespielte Beschluss derzeit nicht verlinkt werden.

Möglicherweise und hoffentlich wird dieser Strafantrag alsbald zurück genommen. Allerdings bleibt auch dieser (schnell bewiesene) Versuch der Verfolgung Unschuldiger strafbar und wird auf jeden Fall auch noch andern Orts ausführlicher diskutiert werden. …


III. Fehler?

Wer nun meint, bemerken zu können, die hier dargestellte Nachinszenierung sei fehlerhaft, dem sei zugestanden, dass der Inhalt der tatsächlich gemachten Ansage in der Tat noch fehlerhafter war. Soweit es sich aber bei den im AG tätigen Richtern um verständige Menschen handelt, müssten sie eigentlich in der Lage sein, die sachlich erforderlichen Umdeutungen selbst zu machen. Aber diese Diskussion könnten ohnehin nur sehr wenige Menschen führen.

In der – nicht zwingend abschließenden – Liste der dazu befähigten Menschen zählt auf jeden Fall eine Pistole tragende Polizistin namens Julia, die vor dem unbewaffneten Rechtstrottel Angst bekam und die Speicherkarte mit der Originalaufnahme unter Vernichtung eines Entwurfs eines Beschlagnahmeprotokolls an sich nahm.

Natürlich war das weder Raub noch Diebstahl. Es war auch keine Beschlagnahme, sondern – wie der Rechtstrottel gegenüber Leak6 erklärt – eine

freundliche Leihgabe.

Der Rechtstrottel tauft nun seine Speicherkarte mit all seiner Fernwirkmacht aus der Ferne heraus auf den Namen

Romeo.

und hofft inständig, dass Romeo kurzfristig in den – seiner Bestimmung entsprechenden Slot – gelangt und ohne Mord und Totschlag – wie im berühmten Original (Summary hier) wieder von dannen ziehen kann.

Schon in christlichen Kindermusicals (Zitat aus Jost, Helmut – „Josef ein echt cooler Träumer“) kann man vernehmen:

Fehler sind nämlich zum Lernen da.

Anmerkung: Auch Rechtstrottel – und sogar Kommissar Zufall – können ggf. sehr geübte Fehlerfinder sein und am Ende einen besseren Rechtsstaat hinterlassen als vor ihrem Erscheinen.


IV. Wer lässt den von Osten her kommen, dem Heil auf dem Fuße folgt?

Christlich-jüdische Insider mögen sich von der Anspielung auf Jes. 41, 2 vielleicht provoziert fühlen. Berechtigt ist die Frage aber dennoch – und zwar in doppelter Hinsicht:

1.
Folgt Engelen in der Tat eine Spur des Heils nach. Nicht allein, dass die Liste seiner ihm nun zur Verfügung stehenden Unterstützer recht leicht zum Überlaufen zu bringen war (welche ihm nun ihren Dank erweisen), nein auch in den JVA-Anstalten, wo man ihn unterbringt, bemerkt der eingefleischte Fehlerfinder Engelen Verbesserungspotential. In der demnächst der Süddeutschen zugeleiteten Pressemeldung weiß er jedenfalls schon bereits nach gut einem Vierteljahr in der JVA-Dresden zu berichten, dass dort nun endlich auch Feuermelder installiert werden (siehe PDF-S. 4, Z. 31-35).

Zum Vergleich: Monitor beklagte schon 14 Jahre früher einen (so wörtlich), „Justizskandal ohne Ende“.

Man sollte Engelen also nicht nur im östlichen Dresden verwahren, sondern vielleicht zur Abwechslung auch mal in Jallohs Todesknast Dessau (Sachsen-Anhalt) – dann könnte wenigstens mal der ‚Brandgefahr‘ ein schnelles Ende bereitet werden. – Oder am Besten mal eine Knast-Tournee veranstalten?

2.
Wer diesen weit im östlichen Dresden einquartierten Engelen nach Chemnitz kommen lies, war überdies eine lange ungeklärte Frage. Um Engelen herum wurde nämlich versucht, eine ziemliche Mauer des Schweigens aufrecht zu erhalten. Am Ende aber kam es doch heraus und ein Rechtstrottel konnte sich nach Chemnitz aufmachen um an der Tür von einer Richterin entwürdigt zu werden.


V. Der schöne Schein des bösen Tuns

In der Populärkultur steht Lametta für den schönen Schein. Wie schon Opa Hoppenstedt richtig bemerkte:

Früher war mehr Lametta„,

ist es nun auch im richtige Leben – Reformation und Aufklärung sowie dem Internet sei Dank – mit dem schönen Schein nicht mehr so weit her.

Ob man von Wistleblowing, von Anprangern oder von Ehrendiskrepanzabbau sprechen will, mag zunächst zurück stehen.

Jedenfalls sind die Unterscheide zwischen Schein und Sein kein neues Phänomen. Schon Jesus wusste (Matth. 23, 3) zu beklagen:

„Alles nun, was sie euch sagen, das tut und haltet; aber nach ihren Werken sollt ihr nicht handeln; denn sie sagen’s zwar, tun’s aber nicht.“

Der Beschluss des BGH V ZR 291/02 vom 27.03.2003 sei ausdrücklich zur Lektüre empfohlen, um zu ergründen, wie wichtig das Vertrauen in die Justiz aus Sicht des Bundesgerichtshofs ist. Als revisionsbegründende Probleme sind im dortigen amtlichen Leitsatz c) jedenfalls ausdrücklich benannt:

  • Rechtsfehler, die geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, wie z. B.
  • Verletzungen des allgemeinen Gleichheitssatzes
  • Willkür oder
  • Verletzungen von Verfahrensgrundrechten

VI. Vertrauen im öffentlichen Diskurs:

Nicht nur in der Rechtsprechung ist Vertrauen ein essentieller Bestandteil allen menschlichen Miteinanders:

Eine bemerkenswerte Sitzung des SWR-Nachtcafes, auf welche Leak6 von einer Mitglied des Vereins für Totalitarismusabwehr aufmerksam gemacht wurde. (Hinweis: Die Website des Vereins wurde schon vor Nuoviso und Bernd Schreiber zerstört, deshalb hier nur die ihres Vorsitzenden Wilfrid Meißner als Quelle angegeben werden kann).


VII. Der eigentliche Anlass:

Natürlich fühlen sich auch unter den Rechtstrotteln die wenigsten zu Ansagen veranlasst, wenn sie ordentlich behandelt werden.

Weil eine ordentliche Behandlung bei staatlicher Verfolgung Unschuldiger kaum zu erwarten ist, war der hier vorliegend beschriebene Rechtstrottel nicht ganz unvorbereitet in Chemnitz.

  • Er hatte alle Beweismittel dabei, die zu Engelens sofortiger Haftentlassung hätten führen müssen.
  • Er wurde unter dem Vorwand, „es sei kein Rechtsanwalt gekommen“, an der Tür abgewimmelt (für die Zulassung von Laienverteidigern ist bei schwerer Straferwartung Gemeinschaft mit einem einzeln zulassungsfähigen Verteidiger erforderlich, §§ 137-140 StPO). Über den Rechtsanwalt, mit dem der Rechtstrottel eine Gemeinschaft hätte eingehen sollen, schwieg die Justiz sich allerdings aus. Im Ergebnis blieb Engelen also im Knast, weil irgend ein Rechtanwalt seine Pflicht vergaß und sich nicht dorthin bequemte. Schon dass die Straferwartung über ein Jahr sein könnte und es sich somit um eine „notwendige Verteidigung handele“ ist schlicht lächerlich. Und selbst wenn, dass man dann die Verteidigung verwehrt, weil sie notwendig wäre – nach gerade: ABSURD!
  • Auf Rückfrage, worum es sich denn beim vorliegenden „Strafbefehlseröffnungstermin“ (oder so ähnlich) überhaupt ginge, und ob dies nicht mehr sei als eine etwas teurere Zustellung des Strafbefehls antwortete die Richterin mit „ja“. Ein rechtsfehlerhaftes Ja-Wort allerdings, denn schaut man ins Gesetz (§ 115 Abs. 3 StPO), so kann man lesen:

„Ihm [dem Beschuldigten] ist Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen.“

Und so bleibt die Frage übrig, wer sich außer Rechtstrotteln sonst noch alles neben den auf Rechtswegen geboten Spuren aufhält.

Bei Geisterfahrern jedenfalls ist Eile geboten!

4 Kommentare zu „Neben der Spur“

  1. Das gesuchte Wort ist „Tautologie“.
    In der Causa Engelen handelt es sich um eine Anwaltshaftung. Aber, wer soll das bezahlen? Es bleibt nur eine Beschwerde an die Anwaltskammer und ein Schreiben an dessen Haftpflichtversicherung.
    Alles in allem eine aus meiner Sicht beschämende Veranstaltung in Chemnitz.

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