Zu monierende Gesetze:
StPO:
§ 336 Satz 2
Das Problem: Die dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen werden nicht einmal bei Vorliegenden absoluten Revisionsgrundes in der Revision überprüft, wenn sie „ausdrücklich für unanfechtbar erklärt oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar [gewesen] sind.“
- Beruht die Unanfechtbarkeitserklärung auf richterlicher Willkür, so wird auch diese Willkür nicht überprüft.
- Oft sehr kurze Fristen für die sofortige Beschwerde mit ggf. voller Tragweite, bis an der Revision vorbei.
Die Lösung: Satz 2 ist ersatzlos zu streichen!