Gesetze zu monieren

Zu monierende Gesetze:


StPO:


§ 336 Satz 2
Das Problem: Die dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen werden nicht einmal bei Vorliegenden absoluten Revisionsgrundes in der Revision überprüft, wenn sie „ausdrücklich für unanfechtbar erklärt oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar [gewesen] sind.“

  • Beruht die Unanfechtbarkeitserklärung auf richterlicher Willkür, so wird auch diese Willkür nicht überprüft.
  • Oft sehr kurze Fristen für die sofortige Beschwerde mit ggf. voller Tragweite, bis an der Revision vorbei.

Die Lösung: Satz 2 ist ersatzlos zu streichen!


 

für die Gewaltwirkungsordnung aus Art. 20 GG!

%d Bloggern gefällt das: