RA3

RA3 vertritt RA1 in der Rechtssache
9 C 136/18
RA1  ( D r .   H e i n z e )   -/-   B a u m .

Haftung und Verantwortung fallen ja auseinander
(was eigentlich seit Merkel 2008 tabu sein sollte).

Doch nun muss RA1 für das haften, was RA3 verzapft.
Ein Problem nur, wenn sie sich nicht so gut verstehen.

Bei Prozessbetrug dürfte es sich noch etwas anders verhalten.
Dennoch hat RA1 mit den Machenschaften angefangen und definitiv das ältere böse Wissen. Wenn auch RA3 wieder abspringen sollte, dürfte die Unbill wohl auch wieder RA1 weiter treiben.

Der weitere Fortgang wird deshalb unter RA1 eingegliedert.

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s

für die Gewaltwirkungsordnung aus Art. 20 GG!

%d Bloggern gefällt das: