Wem könnte eine solche Aufgabe des Warnens wohl mehr zuteil werden, als dem Bundesinstitut für Risikobewertung (kurz: BfR)?
Dieses jedenfalls erhielt vermutlich irgendwann einen Auftrag von der Bundesregierung (§ 3 Abs. 2 BfRG), zu den vorhandenen Glyphosat-Studien einmal eine Stellungnahme auszuarbeiten.
Solche Arbeiten werden z. B. auch vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages gemacht; und wenn nicht gerade ein Elitesöhnchen oder zu Guttenberg eine Docktorarbeit braucht, dann dürfen sie auch dem Volk durch gemeinnützige Projekte, wie z. B. sehrGUTACHTEN.de zugänglich gemacht werden.
Wenn es wirklich darauf an kommt – wie z. B. bei Gesetzesentwürfen – dann schreiben natürlich auch die Lobbyisten gern.
Nun war also tatsächlich ein
– zumindest dem Namen nach doch sehr passendes –
Bundesinstitut mit der Erarbeitung einer
– zumindest dem Titel nach doch sehr interessanten –
Stellungnahme beauftragt.
Und dieselbe war natürlich auch irgendwann fertig und durfte – dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sei Dank – von Jedermann zur Kenntnis genommen werden.
Wenn man allerdings denkt, dass in Deutschland jeder sagen darf, was alle wissen dürfen, dann hat man vielleicht mal an Art. 5 GG geschnuppert
(„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“),
aber noch längst nicht alle Stilblüten unseres Rechtsstaats erlebt.
Wer denkt, dass den Schwächen des IFGs mit dem Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) auf die Sprünge geholfen worden sein könnte, der irrt ebenso.
Denn schließlich gibt es ja immer noch das Urhebergesetz. Und nach diesem (§§ 31, 35 UrhG) kann der Urheber auch untersagen, eine Nutzung (Einsichtnahme) ausschließlich Jedermann (einzeln) zu gewähren und das Weitersagen zu verbieten. – Wie findig!
Dieses Verbot sprach aber nicht die Bundesregierung aus. Nein, die Drecksarbeit durfte das Bundesinstitut tun!
Dass es diese Drecksarbeit auf Anweisung tun musste, dürfte allerdings geleugnet werden. Denn vorliegend ist nur dem wissenschaftlichen Institut BfR, nicht aber der Bundesregierung der wohldosierte ’stille Alarm‘ (was für ein Quatsch?), in Rechtsdeutsch: „Das ausschließliche Nutzungsrecht unter Ausschluss aller anderen Personen die Stellungnahme auf die ihm erlaubte Art einzusehen.“
Nicht auf diese findige Weise, dafür aber auf die offensichtlich folgerichtige gingen der MDR und fragdenstaat.de vor.
Zunächst wurde der MDR in Köln auf Unterlassung beklagt und dafür wurden im Zeitraum von 12/2015 bis 7/2018 Steuermittel in Höhe von 78.125 Euro aufgewendet.
Das Unterlassungsurteil selbst (LG-Köln, 14 O 302/15 vom 15.12.2016) übergeht schon stillschweigend § 6 IFG, eine Norm, die vermeintlich dem Urheberrecht (Satz 1) absoluten Vorrang einräumt und in Satz 2 die Zustimmung des Betroffenen bedingt.
Es übergeht aber die Auslegung dieser Norm, die schon das BVerwG 7 C 1.14, Leitsatz 3 und Rn. 38 gemacht hat. Nach diesem „ist es [einer] Behörde in aller Regel versagt, ein bestehendes urheberrechtliches Schutzrecht gegen Informationszugangsansprüche zu [ver-]wenden.“
Weiter ist ja das BfR – schon an seinem Namen erkenntlich – auch seinem Wesen nach seiner Arbeits- und Dienstbestimmung ganz klar der Gefahrenprävention VERPFLICHTET. Und als verpflichtetes Institut, das nach § 3 Abs. 1 BfR „zugewiesene die Verwaltungsaufgaben des Bundes“ ausführt, ist es auch genauso zu behandeln, wie der hier eingangs schon erwähnte Wissenschaftliche Dienst, der nach BVerwG 7 C 1.14 ebenfalls keinen Urheberrechtsschutz geltend machen kann, sondern seine Einwilligung geben muss.
Die Frage nach dem Wesen ist im übrigen ganz wesentlich (Wortwitz!), weil auch § 43 UrhG darauf abstellt. Mit diesem Argument schrieb Köln das ursprünglich den einzelnen Mitarbeitern zustehende Urheberrecht dem BfR zu, aber genauso muss das BfR dieses Recht wieder verlieren an denjenigen der davon – ohne separate Überlassungsvereinbarung – Gebrauch machen kann.
Weiter fragt sich, warum über das Verwaltungshandeln des BfR (nennt sich selbst Bundesbehörde) nicht vor einem Verwaltungsgericht zu befinden ist, so dass ein Landgericht von Anfang an gar nicht hätte zuständig sein können.
Soviel lief also schon gegen den MDR bis zum 15.12.2016 schief.
Fragdenstaat.de trat erst im Oktober 2018 auf den Plan, fragte die Stellungnahme an, veröffentlichte dieselbe und wurde ebenso, wie der MDR – nur schneller – und ebenso in Köln auf Unterlassungs verklagt.
Es ist nun anerkanntes Recht, dass Anfragen von Jedermann nach dem Gutachten nicht abgelehnt werden können, und diese Jedermanns – nach Ansicht der Kölner Richter – dieselben trotzdem nicht weiterverbreiten dürfen.
Die Folge: Jedermann musste einzeln anfragen und Jedermann tat dies auch ganz zahlreich.
Bei 23.000 aufgelaufenen Anträgen, wollte das BfR noch erst nach dem Bearbeiten der Anträge darüber nachdenken, wie teuer das wäre.
Bei 36.000 aufgelaufenen Anträgen (23.04.2019) rang sich das BfR dann zu einer Allgemeinverfügung durch, welche es als „untunlich“ bezeichnet, Personal für Einzelentscheidungen zu binden und auf einem komplizierten Weg eine 7 Tage währenden elektronischen Zugang bereitstellt.
Diese Verfügung geht allerdings genau so vor, wie es schon BVerwG 7 C 1.14 vom 25.06.2015, Leitsatz 3 und hier zitiert: Rn. 37 geißelt:
„Damit würde zu Unrecht ausgeblendet, dass der voraussetzungslose Anspruch nach § 1 Abs. 1 IFG von jedermann geltend gemacht werden kann und das Werk vor diesem Hintergrund der Sache nach dem Zugriff der Öffentlichkeit ausgesetzt ist.„
Und noch einmal sei es erlaubt über tunlich und untunlich nachzudenken: Das BfR hat fragdenstaat.de nicht einfach von irgend jemanden verklagen lassen, sondern von der Wirtschaftskanzlei Gleiss Lutz, die mit 300 Anwälten und 88 Partnern 200 Millionen Jahresumsatz macht. Die Steuergelder, die diese Kanzlei über die gesetzlichen Sätze hinaus verbrät, braucht fragdenstaat.de jedenfalls in keinem Fall ersetzen; auch nicht, nicht unterliegen.
Am heutigen Donnerstag, 13:00 Uhr wird jedenfalls im LG-Köln, Sitzungssaal 0139, 1. Etage gegen Arne Semsrott von fragdenstaat.de als Privatperson unter dem Az. 14 O 86/19 verhandelt.
Und wenn er die Stellungnahme nicht beruflich verwendet, dann gibt es natürlich noch den § 104a UrhG, nach welchem am Wohnort des Beklagten, Berlin nach einem zuständige Gericht gesucht werden müsste.
Weiter scheint es tunlich , dass sich eine Regierung mit ihren Behörden einmal erinnern sollte, wem sie überhaupt dient!
Der extra schwierig gemachte Zugang fällt nach Ansicht von Leak6 jedenfalls unter das Schikaneverbot des § 226 BGB.
Das Bundesinstitut für Risikobewertung warnt also die Bevölkerung, genau dann und so laut, wenn es sein soll:
Das es möglichst wenige erfahren!
Dass die Aktienkurse des Glyphosat-Herstellers mit dem Fallen nicht warten, bis auch der letzte Normalbürger sich den schwierigen Zugang verschafft hat,
Gefällt mir:
Like Wird geladen …