Datenschutz in Sorgerechtsverfahren

von Wilfried Meißner (Quelle), nachbearbeitet von Leak6

Daten- und Vertrauensschutz
in deutschen Sorgerechtsverfahren

Die nachfolgenden Fehler – eigentlich strafbare Handlungen – im
Umgang mit personenbezogenen Daten sind häufig zu beobachten.

Jeder kann – und sollte dringend – für seinen eigenen Fall Akteneinsicht bei Jugendamt und Gericht nehmen, um zu sehen ob und in wieweit er von diesen Mängeln betroffen ist!

Zunächst ist zu sehen, dass der Personenkreis aus Richtern, Jugendamtsmitarbeitern, Psychologen, Ärzten und Rechtsanwälten im Umgang mit personenbezogenen Daten und Geheimnissen regelmäßig besonderen Anforderungen unterliegt.

Geschwätzigkeit bzw. gar gezieltes Streuen von Gerüchten und
Desinformationen ist in Wahrheit eine nach § 203 StGB strafbare Verletzung von Privatgeheimnissen. Der Verrat personenbezogener Daten hat – auch wenn man meint, keine besonderen Geheimnisse zu haben – in Kontext eines Streits enorme Wirkung, denn er verstellt bei jedem Empfänger den unbefangenen Blick. Es lässt sich unterscheiden:

1. An das Familiengericht adressierte Anträge und weitere Schreiben einer Partei oder gar psychologische Gutachten gelangen ohne Wissen und Einverständnis der Parteien zum Jugendamt. Dies verstößt gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit von familienrechtlichen Verfahren (§§ 170 GVG, 139 FamFG) und gegen die richterliche Diskretionspflicht (strafbewehrt nach § 203 StGB).

Richtiger Weise stehen dem Jugendamt nur wenige Angaben und keine eigenen Beteiligtenrechte zu (§ 7 Abs. 6 FamFG), nämlich – vom Gesetzgeber exakt definiert (§ 17 Abs. 3 SGB VIII) – die Erklärung der Rechtshängigkeit eines Verfahrens sowie die Namen und Adressen der Parteien, um danach entsprechend eigener Vorschriften tätig zu werden .

Die Folgen des in der Praxis meist ungesetzlichen Vorgehens sind:

  • Die Unbefangenheit des Jugendamtsmitarbeiters ist gefährdet,
  • die Neutralität der verpflichtend vorgeschriebenen (§ 17 Abs. 3 SGB VIII) Beratungstätigkeit wird erschwert,
  • der Streit der Parteien eskaliert regelmäßig und
  • das Jugendamt steht vor einem Problem der Datenspeicherung: Eine Rechtsgrundlage für das Aufbewahren solcher Schriftstücke gibt es nicht. Gespeichert werden dürfen nur Daten, die zur Erfüllung der Fachbehördlichen Aufgaben erforderlich sind. Das Jugendamt hat zu seiner Aufgabenerfüllung (z. B. Beratung, Berichterstattung) aber selber Daten bei den Betroffenen zu erheben (§§ 61-68 SGB VIII).

2. Die Berichte des Jugendamtes für das Gericht (§ 50 SGB VIII) enthalten oft personenbezogene Daten über Einzelpersonen, die nicht bei diesen, sondern ohne Einverständnis bei anderen erhoben wurden oder die dem Jugendamtsmitarbeiter „sonst bekannt“ wurden. So kommt dann beispielsweise ein Vater zu Wort, der Behauptungen über persönlichste Verhältnisse der Mutter aufstellt und umgekehrt. Es handelt sich bei solchen Daten um Drittgeheimnisse, deren Weitergabe an das Gericht eigentlich grundsätzlich nicht erlaubt ist, es sei denn, die Betroffenen sind damit bezüglich jeder Einzeltatsache einverstanden oder es wird ein anderer rechtfertigender Grund (z. B. „Notstand“) für das Vorgehen genannt. Ansonsten müsste ein Jugendamtsmitarbeiter eigentlich eine Strafanzeige nach § 203 StGB riskieren.

3. Auch psychologische Sachverständigengutachten enthalten oft Verletzungen der beruflichen Diskretionspflicht. Man findet dann z. B. wiederum Behauptungen einer Partei über die andere im Sinne von Einzelangaben und Drittgeheimnissen des § 203 StGB .
Leider ist dieser Mißstand offenbar so sehr Alltag, daß er niemandem mehr auffällt. Dabei ist auch dieses Vorgehen ein Straftatbestand und besonders geeignet, den Streit der Parteien anzufachen. Darüber hinaus berichten Psychologen oft über einzelne Tatsachen, die mit ihrer Beweisführung nichts zu tun haben, den Streit aber ebenfalls oft anfachen. Auch das ist verboten.


Man kann sich nun fragen, wer von diesen an sich strafbaren Mißständen profitiert, die doch den betroffenen Eltern und Kindern durch Streitverschärfung schaden und deren Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung oft eklatant verletzen.

Die Antwort ist einfach: Von Streitverschärfung profitieren zunächst einmal Gutachter, Verfahrenspfleger, Umgangsbegleiter und Rechtsanwälte direkt in klingender Münze. Unfleißige Richter wälzen „Ermittlungsarbeit“ auf Jugendämter und Psychologen ab. Jugendamtsmitarbeiter profitieren wenigstens psychologisch: Sie dürfen sich als Ermittler und geachtete Vorentscheider fühlen, obwohl sie in Sorgerechtsverfahren zunächst bzw. in der Regel nicht einmal ‚Verfahrensbeteiligte‘ sind, sondern anzuhörende „Dritte“.

Wo diese Dritten  im Vorfeld alles untereinander austauschen entsteht schon unwillkürlich eine einvernehmliche Deutung der Lage. Der formelle Verlauf des Prozesses wie auch sein Ausgang sind vorherbestimmt und eine Partei erfährt schlimmstenfalls noch nicht einmal im Prozess von den entscheidenden Gründen, Informationswegen, -Inhalten und Manipulationen.

Diese systematischen Tücken werden aber von den Profiteuren und ihren Obersten, wie z. B. Dipl.-Psych. Dr. Dr. (Univ.Prag) Joseph Salzgeber, dem Chef der Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichtspsychologie (GWG) mit Sitz in München Salzgeber niemals so gesehen. Für sie läuft immer alles seriös und unantastbar. Der Obsiegende ist zufrieden – nur der vorherbestimmt Unterlegene ist von A-Z hilflos und allein.


Weiterführende Links

für die Gewaltwirkungsordnung aus Art. 20 GG!

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