Deutschland, 02.09.2019 [Edit am 13.09.2019]:
Ein geklautes Kind wird heute volljährig.
In Brandenburg und Sachsen wurden Alternativen gewählt die kamen, um zu bleiben.
Von im Ausland (Maramures) gefundene, dem Schutzbereich des Grundgesetz von Amts wegen entzogene Jugendliche gehen (mal wieder) durch die Presse und werden im Fernsehen dokumentiert. Zufällig von genau so Leuten (wilden Fängern), wie sie auch Dave Möbius fürchten könnte.
Privat UnterstützerInnen machen sich kurzfristig – zum Beistand Engelens – auf den Weg und schmeißen dafür so einige andere wichtige Termine über den Haufen.
Der Kaiser ist hat schon lange keine Kleider mehr.
Ein wunderlicher Staatsanwalt ist vollkommen mittellos, aber um so mehr bemüht gegen den sozialpolitischen Aufklärer und zivilcouragierten Widerständler Engelen eine nach gerade zu aberwitzige Verdunkelungsgefahr in Stellung zu bringen.
Zur Mittellosigkeit:
Eine Messerstecherei kann man nur begründen, wenn auch irgendwo die Verwendung wenigstens eines Messers zum zustechen denkbar ist.
Die Messerstecherei ist keine gesetzlich als solche definierte Straftat, deshalb hinkt das Bild ein wenig. Es gibt aber Straftaten, welche von Gesetzes wegen als erfolgreiche Verwendung bestimmter Tatmittel definiert sind.
Zu diesen gehört z. B. die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB, welche nur als eine solche gilt, wenn eines der dort fünf aufgelisteten Tatmittel verwendet wurde.
Die Frank Engelen schwerste vorgeworfene Straftat ist die Entziehung Minderjähriger. Aus Kreisen war zu erfahren, dass es dabei nur noch um § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB geht. Auch diese Straftat ist über die erfolgreiche Verwendung von Tatmitteln gesetzlich definiert. Mindestens einem der drei folgenden Tatmittel
-
-
- Gewalt,
- Drohung mit einem empfindlichen Übel oder
- List
muss zu einem Erfolg geführt haben, der die Entziehung oder die Vorenthaltung des Minderjährigen von der Schutzperson bewirkt. Die Schutzperson des Dave Möbius ist sein Vormund. Das Einverständnis eines Minderjährigen ist ohne Belang, denn ihm könnte ja das Gehirn gewaschen worden sein.
Dennoch gibt es in Deutschland keine Pflicht zum Denunzieren und eine solche darf es gerade in Deutschland auch nicht geben!
Wer also einen Jugendheimflüchtling bei sich aufnimmt und ihn nicht denunziert und auch nicht zu Gewalt, Drohungen oder zu einer List greift, kann auch keine Straftat begangen haben, die ausschließlich unter Verwendung dieser Tatmittel definiert ist.
Im Fall des Aufklärers Engelen scheiden Gewalt und Drohungen von vornherein aus. Die korrupten Staatsorgane, die bemerken mussten, dass Engelen schlauer war als sie selbst, mögen sich allerdings als überlistet fühlen.
Doch aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten reicht ein Gefühl für eine Strafverurteilung nicht aus und auch
der böse Blick
des Frank Engelen ist kein gesetzlich definiertes Tatmittel. Es muss ja die Schuld bewiesen werden und nicht die Unschuld. Zwingend zum Schuldbeweis dazu gehört die Darlegung der Tat, also müssen auch das Tatmittel und sein Erfolg benannt werden.
Der Erfolg der List ist die Überlistung. Auch die Überlistung muss mehr als nur gefühlt werden. Die Überlistung ist analog zum Betrug zu sehen: Wie beim Betrug ein Irrtum erforderlich sein muss, in welchem ein Betrogener eine Vermögensverfügung machte, so muss auch bei der Überlistung ein Getäuschter da sein, der irgend einer List (Täuschung) erlag und in Folge dessen eine Handlung beging (bzw. unterlies), die er sonst nicht (oder gerade doch) getan hätte.
Zur Verdunkelungsgefahr:
Es ist wohl offenbar, dass niemand sonst außer die Staatsgewalt noch irgend eine Verdunkelung sucht. Das einzige Problem ist es, dass hier die Aufklärer zum Schweigen gebracht werden sollen und deshalb im Knast sitzen müssen. Die weitere Diskussion erübrigt sich in informierten Kreisen, die Verbreiterung der Öffentlichkeit steht unmittelbar bevor.
Drei obergerichtliche RichterInnen dem
Verfolgerwahn
(Jagdtrieb)
erlegen. Wenn ein bekannt wunderlicher Staatsanwalt wunderlich handelt und – § 160 Abs. 2 StPO zuwider nur belastendes Material sammelt, dann ist das eine Sache. Wenn aber drei RicheterInnen dies aus reiner Gewohnheit abnicken, dann sind sie doch arg neben der Spur.
Die Kenntniserlangung der Staatsanwaltschaft von Straftaten auf dem Wege der Anzeige ist der gesetzlich primär vorgesehene Weg (§ 160 Abs. 1 StPO). Üblicherweise wendet man sich dafür an eine naheliegende Polizeistation oder schreibt eine Staatsanwaltschaft an. Wenn aber das Anzeigeerstatten an eine solche zuständige Stelle selbst zu einem Straftatvorwurf erhoben wird, dann wird sich künftig kein Opfer in Deutschland mehr trauen, eine Anzeige zu machen. Vorliegend war es bereits so weit gekommen und Dave Möbius hat alle Veranlassung, sich vor dem Rechtsstaat Deutschland zu fürchten.
Frank Engelen wollte vom Glauben an diesen unseren Rechtsstaat nicht abfallen und dafür muss er jetzt persönlich dran glauben!
Frank Engelen fühlte sich Frank und frei, als er noch Frank und frei war und erstattete für Dave Möbius schriftlich Anzeige an eine zuständige Stelle – vorliegend eine Polizeistation. Und: – Wird dafür beschuldigt: Siehe hier, Punkt 9!
Zum Veröffentlichungsrecht von Leak6:
Zwar gibt es das Verbot des § 353d StGB, aber auch die Ausnahmen des § 67 BBG. Letzteres entbindet zwar nur Beamten und nur gegenüber ihrer obersten eigenen Dienstbehörde. Doch zu bemerken ist zum ersten, dass die Ausnahmen dort für die §§ 331-337 StGB gelten, wobei die Klageinversion des o. g. Punktes 9 ja schon § 336 StGB (unterlassene Diensthandlung) als unterlassen der gebotenen Strafermittlung der angezeigten Taten einschließt.
Weiter ist zu bemerken, dass schon die zuständigen Gerichte (AG, LG, OLG und BVerfG) alle schon informiert sind und Ausflucht suchen in Ignorantia und Wahrscheinlichkeiten.
Ein zuständiger oberster Dienstherr eines Bürgers bei dem vorliegend himmelschreiendem Unrecht kann sich somit nur noch im Himmel befinden.
Schließlich hat das Vorveröffentlichungsverbot ein klar ersichtliches Schutzziel, nämlich den der nicht rechtskräftig verurteilt und der deshalb als unschuldig zu gelten hat, nicht schon vorher zu verurteilen. Diesem respektierten Schutzziel sind die zahlreichen Schwärzungen geschuldet.
Diversen Rechtsanwälten gehen die Worte aus, anderer Verhalten wird sich heute zeigen:
Aber
es gibt nun einen kurzfristig anberaumten weiteren Haftprüfungstermin – zwar wieder nicht unter Zulassung aller Verteidigungsmittel – aber immerhin.
Und wenn sich hier ein Richter an seine Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) erinnert und sich eben nicht davon abhängig sieht, dass alle anderen (auch höhere Richter) anscheinend bis überwiegend Unrecht suchen, dann ist diese gedankliche Freiheit genau die Freiheit die schon Jesus Christus erklärte:
Normalerweise gilt (Joh. 8, 34), „… Wer Sünde tut, der ist der Sünde Knecht.“ Wer einmal lügt, muss immer weiter lügen, damit seine Lüge nicht auffliegt.
Doch hiervon befreite Jesus durch die Möglichkeit der Vergebung. Nur mit ihr kann der Sünder den Neuanfang wagen und deshalb verkündete Lukas in Kap. 4,18,
„… zu predigen den Gefangenen, dass sie frei sein sollen …“
Wenn also heute der Gefangene Engelen frei kommt, dann kommt auch gleichzeitig ein(e) Richter(in) frei von seinem / ihrem Gewohnheitsdruck, dem Üblichen zu entsprechen.
Gott segne ihre Wege!
P. S.:
Kurz nach Mittag wurde bekannt, dass hier fromme Wünsche allein nicht genügen. Der Termin wurde angeblich eine Stunde vorher wegen angeblicher Aussichtslosigkeit von einem Rechtsanwalt abgesagt.
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