Dr. Martin, Richter am Amtsgericht Hamburg

Dr. Martin entscheidet die Rechtssache
9 C 136/18   9 C 136/18

RA1  (Dr.   H e i n z e) -/-   B a u m.

Dr. Martin mag keine Bilder.

Jedenfalls keine von sich selbst und keine von dem Anwalt, der den Gegner vertritt. Macht ihn das schon befangen?

Ich denke nein, denn er hätte diese Entscheidung gar nicht treffen dürfen und sie betrifft auch nicht die Ordnung nach § 176 GVG.

Was ihn allerdings nicht daran hindert, sich auf diese Rechtsnorm zu  stützen!
Es ist aber der erste Schritt für die Verkettung von Ungeschicklichkeiten, welche nach Baumbach/Lauterbach Albers/Hartmann ZPO 75. Auflage 2017 (Kap. 42 Rn. 23, Rn. 29, Rn. 45, Rn. 51) Befangenheit begründen.

 

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s

für die Gewaltwirkungsordnung aus Art. 20 GG!

%d Bloggern gefällt das: