Urteile zur Pressefreiheit

Auswahl, sortiert nach Jahr (lt. Angabe hinter dem ‚/‘), Gericht, LfNr.


1972:
1 BvR 536/72 (Lebach), schwere Straftaten, Kontrolle der Staatsorgane, wie auch Strafverfolgung
Extrakte:
Rn. 76:

Nicht zuletzt fällt das legitime demokratische Bedürfnis nach Kontrolle der für die Sicherheit und Ordnung zuständigen Staatsorgane und Behörden, der Strafverfolgungsbehörden und der Strafgerichte maßgebend ins Gewicht.
Rn. 77:
Wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen oder Rechtsgüter der Gemeinschaft angreift oder verletzt, muß sich nicht nur den hierfür in der Rechtsordnung verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen. Er muß grundsätzlich auch dulden, daß das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in einer nach dem Prinzip freier Kommunikation lebenden Gemeinschaft auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird. Im übrigen wirkt die hiermit gewährleistete Kontrolle der Strafverfolgung und des strafgerichtlichen Verfahrens auch zugunsten des Täters.
Rn. 81:
Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Strafverfolgung und strafgerichtlichen Verurteilung die im Interesse des öffentlichen Wohls gebotene gerechte Reaktion der Gemeinschaft erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, so lassen sich darüber hinausgehende fortgesetzte oder wiederholte Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich des Täters in der Regel nicht rechtfertigen


1988:
1 BvR 1555/88 Meinungsfreiheit, Werturteil, Tatsachenweiterverbreitungsrecht, gerichtliche Verdrehung
Extrakte:
Rn. 42: Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, liegt erst vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen
Rn. 43: Der Einfluß des Grundrechts wird verkannt, wenn Gerichte der Verurteilung eine Äußerung zugrunde legen, die so nicht gefallen ist, wenn sie ihr einen Sinn geben, die sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat, oder wenn sie sich unter mehreren objektiv möglichen Deutungen für die zur Verurteilung führende entscheiden, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind ferner verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik einstufen … Sachverhaltsfeststellungen und Rechtsanwendungen dieses Inhalts können den Zugang zu dem grundrechtlich geschützten Bereich von vornherein verstellen. Daher müssen sie vom Bundesverfassungsgericht in vollem Umfang überprüfbar sein, wenn der Schutz der Meinungsfreiheit nicht unzuträglich verkürzt werden soll.
Rn. 45: Meinungen sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt. Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne daß es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist.
Rn. 50: Es ist zu beachten, daß an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden dürfen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so auf die Meinungsfreiheit insgesamt einschnürend wirken können.

 


1992:
BGH I ZR 216/92
Extrakte:
S.1ff, Tatbestand:
Wiedergabe eines süffisanten Artikels über ein Unternehmenskonglomerat, das u. a. evtl. Betrug, dubiose Geschäftspraktiken u./o. Dummenfang begehe
S. 6, 3. Abs.: Das Veröffentlichungsorgan genießt Presseprivilegien.
S. 7, 2. Abs.: Engagierter Journalist hat erhebliches Interesse , den Missstand aufzudecken und deutlich anzuprangern.
S. 7, 3. Abs.: Sein persönlicher Wille spricht gegen UWG-relevante Wettbewerbsinteressen.
S.7 Abs. 4a):  Meinungsfreiheit kann Ehrbeeinträchtigung erlauben.
S. 8 unten – S. 9, 1. Abs.: Bissig-amüsante Artikel sind journalistisch üblich und effektiv. Auch wenn die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wieder eingestellt hat, rechtfertigen Verdachtsmomente das Aufklärungsinteresse.
S. 9 2. Abs: Gerichte müssen die Gedanken des BVG in ihren Überlegungen wirklich anwenden!
S. 9 3. Abs: Wer sich in Wirtschaft oder Politik betätigt, muss sich in weitem Umfang Kritik gefallen lassen.


1996:
BVerwG 6 C 3/96 Entscheidungsveröffentlichung
Extrakte:

LS. 1: Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist eine öffentliche Aufgabe.
Rn. 25: Zutreffend sind die vorinstanzlichen Entscheidungen davon ausgegangen, daß allen Gerichten, somit auch den Instanzgerichten der Finanzgerichtsbarkeit, kraft Bundesverfassungsrechts die Aufgabe obliegt, die Entscheidungen ihrer Spruchkörper der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Rn. 27: Dem Staatsbürger müssen die maßgeblichen Entscheidungen auch deshalb zugänglich sein, damit er überhaupt in der Lage ist, auf eine nach seiner Auffassung bedenkliche Rechtsentwicklung mit dem Ziel einer (Gesetzes-)Änderung einwirken zu können. Das Demokratiegebot wie auch das Prinzip der gegenseitigen Gewaltenhemmung, das dem Grundsatz der Gewaltenteilung zu eigen ist, erfordern es, daß auch über die öffentliche Meinungsbildung ein Anstoß zu einer parlamentarischen Korrektur der Ergebnisse möglich sein muß, mit denen die rechtsprechende Gewalt zur Rechtsentwicklung beiträgt.


1997:
OVG-NRW 21 A 490/97 kein Unterlassungsanspruch da nicht Tatsachenbehauptung
Extrakte:
Rn. 50: Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist danach zu beurteilen, ob ihr Gehalt einer objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht.

Rn. 57: „Es sei zu befürchten“ [ist nicht dem Beweis zugänglich.]


1998:
LG-Hamburg: 312 O 85/98 vom 12.05.1998
(‚berühmtes‘ Link-Urteil pro Haftungsdisclaimer)
Extrakte:
Rn. 14:
Wie in der Entscheidung des BGH vom 30.01.1996, NJW 96, 1131 ff. ausgeführt, kann das Verbreiten einer von einem Dritten über einen anderen aufgestellten herabsetzenden Tatsachenbehauptung dann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, wenn derjenige, der die Behauptung wiedergibt, sich nicht ausreichend von ihr distanziert. Eine solche ausreichende Distanzierung hat der Beklagte jedenfalls nicht dadurch vorgenommen, daß er auf die eigene Verantwortung des jeweiligen Autors verweist. Dies ist keine Distanzierung, sondern vielmehr eine nicht verantwortete Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung.


2006:
1 BvR 699/06 Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie Grundrechtsbindung im teilprivaten Flughafen
Extrakte:
Abs. 45:
Die Beklagte [Flughafenbetreiberin] ist gegenüber der Beschwerdeführerin unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Entsprechend kann sie sich zur Rechtfertigung des von ihr ausgesprochenen Flughafenverbots nicht ihrerseits auf eigene Grundrechte berufen.
Abs. 49: Während der Bürger prinzipiell frei ist, ist der Staat prinzipiell gebunden. … Der Staat [handelt] in treuhänderischer Aufgabenwahrnehmung für die Bürger und ist ihnen rechenschaftspflichtig. … Eine Flucht aus der Grundrechtsbindung in das Privatrecht mit der Folge, dass der Staat unter Freistellung von Art. 1 Abs. 3 GG als Privatrechtssubjekt zu begreifen wäre, ist ihm verstellt.
Abs. 91: Gemäß Art. 8 Abs. 1 GG ist die Durchführung von Versammlungen grundsätzlich ohne Anmeldung oder Erlaubnis gewährleistet. Versammlungen können danach nicht unter einen generellen Erlaubnisvorbehalt gestellt werden. Jedenfalls gegenüber einem unmittelbar grundrechtsgebundenen Rechtsträger scheidet damit eine allgemeine Erlaubnispflicht von Versammlungen für die dem allgemeinen kommunikativen Verkehr eröffneten Flächen in einem Flughafen auch auf der Grundlage des Hausrechts aus.
Abs. 94: Inhaltlich nähern sich damit die Handlungsmöglichkeiten, die der Beklagten als unmittelbar an die Grundrechte gebundenem Rechtsträger auf der Grundlage des Hausrechts zur Verfügung stehen, der Reichweite der Befugnisse der Versammlungsbehörden.


OLG-Dresden 4 U 536/06 Notwendige Beleidigung
Extrakte (alle im Hauptabschnitt II):
1.2:
Niemand kann daran gehindert werden, angebliche Missstände denjenigen Stellen anzuzeigen, die dazu berufen sind, einem entsprechenden Verdacht nachzugehen und gegebenenfalls Maßnahmen gegen solche Missstände zu ergreifen.
2.2.2: Beruht die Behauptung auf einer sorgfältigen Recherche und besteht ein sachliches Interesse des Äußernden an der Weiterverbreitung oder ein Interesse der Allgemeinheit an einer Information, überwiegt außerhalb von Bereichen, die die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre des Betroffenen berühren, regelmäßig das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG den Ehrenschutz des Betroffenen … Erst, wenn bei einer Meinungsäußerung nicht mehr die – wenn auch polemische – Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht, sondern die Person des Betroffenen, die verletzt, beschädigt, geschmäht werden soll (so genannte Schmähkritik …), muss das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen zurücktreten.
2.2.2.1: Steht die Unwahrheit der Behauptung nicht fest und bestand an ihrer Verbreitung gleichwohl ein öffentliches Interesse, kann die Rechtswidrigkeit wegen Art. 5 Abs. 1 GG, § 193 StGB entfallen, wenn im Vorfeld der Veröffentlichung die nötige Sorgfalt beachtet, also ordnungsgemäß recherchiert ist.
2.2.2.3: Zu Recht hat das LG die Prüfung … [auch] auf die Untersuchung des Textes nach ehrkränkenden Beschuldigungen erstreckt, die … „zwischen den Zeilen“ stehen … [mit denen] der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahe legt. … [denn] der Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren.


2007:
1 BvR 620/07 Filmrecht Gericht
Extrakte:
Rn. 30, 31: Zweck ist die Kontrolle von Gerichtsverfahren … über die Saalöffentlichkeit und die Berichterstattung darüber.
Rn. 36, 50: Öffentliches Interesse richtet sich auf Mitglieder des Spruchkörpers, Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Zeugen, Art der Verhandlungsführung.
Rn. 51: Ton- und Bildaufnahmen unmittelbar vor oder nach einer Verhandlung sowie in Sitzungspausen sind von Rundfunkfreiheit umfasst, abweichende richterliche Verfügungen sind zu begründen.


2008:
BGH VI ZR 228/08 Deutschlandradio – Online-Archiv kein Ewigkeitspranger
Extrakte:

Rn. 20: Anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit … auch an der Möglichkeit vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren. … Ein generelles Verbot der Einsehbarkeit und Recherchierbarkeit bzw. ein Gebot der Löschung aller früheren den Straftäter identifizierenden Darstellungen in Onlinearchiven würde dazu führen, dass Geschichte getilgt und der Straftäter vollständig immunisiert würde.
Rn. 25: Recherche, Redaktion, Veröffentlichung, Dokumentation und Archivierung personenbezogener Daten zu publizistischen Zwecken [sind] umfassend geschützt … . Das durch die Presse- und Rundfunkfreiheit verfassungsrechtlich vorgegebene Medienprivileg schützt insbesondere auch die publizistische Verwertung personen-bezogener Daten …
Rn. 27: Sowohl das Einstellen der beanstandeten [identifizierenden] Inhalte ins Internet als auch ihr (dauerhaftes) Bereithalten zum Abruf ist Teil des in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK fallenden Publikationsvorgangs.


2009:
1 BvR 1107/09 Grenzen wahrer identifizierender Berichterstattung
Extrakte:
Rn. 17: So müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, unwahre dagegen nicht. Jedoch können auch wahre Berichte das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dann verletzen, wenn die Darstellung einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht.
Rn. 18: Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen ein anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere
Rn. 19: Wägt man dieses Interesse mit der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, die mit der identifizierenden Berichterstattung über Verfehlungen des Betroffenen verbunden ist, ab, verdient für die tagesaktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird.
Rn. 21: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mit ihrer Tat konfrontiert zu werden.


KG-Berlin (2) 1 Ss 470/09 Gerechtfertigte Beleidigung
Extrakte:
Rn. 19:
„Zwar ist menschlich verständlich, daß die Abgelehnten [Richter] aus dem Gesichtspunkt ihrer eigenen Bequemlichkeit keine Lust verspürten, sich mit dem Recht auseinanderzusetzen, bei dem allein die Klageerwiderung 44 Seiten mit 44 Anlagen umfaßt. Allerdings ist es auch nicht Ziel, Zweck und Sinn [ihrer] … Berufung … gewesen, ihnen einen möglichst ruhigen Job zu verschaffen, bei dem sie ohne große Mühen ansehnliche Gehälter einstreichen können, sondern ihre Aufgabe ist die Verwirklichung von Recht und Gerechtigkeit an einer herausgehobenen Stelle des Landes …“

Rn. 22: „Spätestens hier wird deutlich, dass es sich bei den Abgelehnten nicht um objektiv unparteiisch agierende Richter am Kammergericht, sondern nur um eine Art Hilfstruppe der Klägerin handelt. Schon seit je sagt man den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach, sie vermöchten aufgrund ihrer Verwicklung in das politische Berlin Dinge, die keine Anwaltskanzlei erreichen könne. Ein unbedarfter Rechtstrottel, wie der Unterzeichner, hat derartige Behauptungen in der Vergangenheit immer zurückgewiesen, aber die unverschämt willkürliche, Recht und Gesetz hohnlachende Verfügung der Abgelehnten mag es angezeigt erscheinen lassen, diesen Standpunkt zu überdenken.“

Rn. 28: 1. Der Angeklagte hat mit seinen Äußerungen im Rahmen seines Befangenheitsgesuchs vom 22. Oktober 2006 den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB erfüllt.

Rn. 34: 2. Der Angeklagte ist jedoch gemäß § 193 StGB gerechtfertigt, da er berechtigte Interessen im Sinne der Vorschrift wahrgenommen hat.


LG-Köln 28 O 721/09 In Bezug genommene Antragsschrift urheberrechtsfrei
Extrakte:
Rn. 22:
… durch die konkrete Gestaltung der einstweiligen Verfügung des LGs Berlin [ist] der Antragsschriftsatz Teil dieser Entscheidung geworden …, so dass er im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eben jener Entscheidung – wie geschehen – als deren Teil anzusehen ist.
Rn. 24: Der … Antragsschriftsatz ist … als Teil der einstweiligen Verfügung des LGs Berlin anzusehen, nachdem darin unter „Gründe“ ausdrücklich diejenigen der verbundenen Antragsschrift in Bezug genommen worden sind und eine feste Verbindung hergestellt worden ist.
Rn. 25: Amtliche Werke sind, … nach § 5 UrhG vom Urheberrechtsschutz ausgenommen; … können vielmehr von jedermann frei genutzt werden. … Allerdings ist die Bestimmung als Ausnahmevorschrift eng auszulegen.
Rn. 27: … war allein entscheidungserheblich, ob der … Anwaltsschriftsatz durch die gerichtliche Handhabung ein Teil der Begründung der einstweiligen Verfügung geworden ist. … [Es] müssen Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, das in Bezug genommene Werk der Behörde, die darauf verweist, in einer zur Urheberrechtsfreistellung führenden Weise zuzurechnen … . Dies ist dann der Fall, wenn sich der Verweisende in seiner Verlautbarung den in Bezug genommenen Teil in irgendeiner Weise inhaltlich zu eigen machen will, so dass dieser zur eigenen Willensäußerung der Behörde – hier des Gerichts – wird und damit zum Inhalt der hoheitlichen Erklärung gehört.
Rn. 29: Die Zurechnung des Inhalts des Schriftsatzes des Klägers als eigenverantwortliche Willensäußerung eines Trägers hoheitlicher Gewalt … ergibt sich … daraus, dass auf die eigene Ausformulierung einer Begründung für die einstweilige Verfügung … verzichtet wurde, statt dessen haben sich die Richter insoweit auf den Inhalt der Antragsschrift bezogen.
Rn. 32: Durch die Veröffentlichung des Anwaltsschriftsatzes im Rahmen der Veröffentlichung der Gerichtsentscheidung ist auch keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers erfolgt. … „Prangerwirkung“ ist hierin nicht zu erkennen. Eine solche wird von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung dann erwogen, wenn ein – nach Auffassung des Äußernden – beanstandungswürdiges Verhalten aus der Sozialsphäre einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt …, was insbesondere dort in Betracht kommt, wo eine Einzelperson aus der Vielzahl derjenigen, die das vom Äußernden kritisierte Verhalten gezeigt haben, herausgehoben wird.
Rn. 33: … ein Rechtsanwalt, der befürchten müsse aus seinem anwaltlichen Schreiben werde öffentlich zitiert, sich unter Umständen hinsichtlich seiner Mittel und Möglichkeiten bei der Wahrnehmung der Interessen seiner Mandanten beschränken werde, etwa vorsichtiger formulieren oder Argumente zurückhalten werde. So könne dies auf Seiten des Rechtsanwalts zu einer Art „Selbstzensur“ bei Auseinandersetzungen mit der Presse führen, was zu einer Beeinträchtigung der Rechte und Stellung eines Rechtsanwalts führen würde. Darüber hinaus sei es nicht von der Hand zu weisen, dass das Verhältnis zum Mandanten beeinträchtigt werden könnte, wenn ein Mandant, der einen Rechtsanwalt beauftragt, eine Berichterstattung abzuwenden, am nächsten Tag nicht nur die zu verhindernde Berichterstattung in der Presse veröffentlicht sieht, sondern im Rahmen dieser auch noch eine Stellungnahme seines Rechtsanwalts zu eben jenen Themen vorfinde, über die eine Berichterstattung gerade verhindert werden sollte. … die vorliegende Konstellation gibt aus den dargelegten tatsächlichen Gründen keinen Anlass zu der Annahme, es bestehe die Gefahr einer Selbstzensur… .


2011:
OLG-Sachsen-Anhalt 2 Ss 156/11
Extrakte:
RN. 35:
Dergleichen nimmt das LG auch erst im Zusammenhang mit der weitergehenden Erklärung an, die Tage des Staatsanwalts in der Justiz seien gezählt und der Angeklagte werde ihn bis zum Schluss verfolgen. Hierin ist aber nichts Ehrenrühriges enthalten. Dass der Angeklagte den „Rechtsbrecher“ verfolgen werde, ist keine herabsetzende Bewertung der Person, sondern eine Ankündigung, von seinen Rechten Gebrauch zu machen und die Sache nicht auf sich beruhen zu lassen. Verstöße gegen das Recht können für einen Staatsanwalt berufliche Konsequenzen haben. Das ist allgemein bekannt, folgt aus dem Vorwurf des Rechtsbruchs und enthält schlimmstenfalls als straflose Prognose einen Hinweis darauf, dass der Rechtsbruch nach Auffassung des Angeklagten von gewissem Gewicht war. Das macht aus erlaubter keine Schmähkritik.


2013:
1 BvR 444/13 Identifizierbare Meinung nicht abschnittsisoliert verwerflich
Extrakte:
Rn. 18: Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht. Auch ist im Einzelfall eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte.
Rn. 19: Dies verkennen die Gerichte, wenn sie zunächst den einleitenden Satz aus dem Gesamtkontext isolieren, um ihn sodann …


1 BvR 482/13 Richterbeleidigung nur bei völliger Unsachlichkeit (schiefe Bahn)
Extrakte:
Abs.1: „Bis hierhin kann man das Urteil als absichtlich oder unabsichtlich schlampig und arglistig ansehen. Den Kern der richterlichen Tätigkeit verlassend protestiere ich folgend gegen das schäbige, rechtswidrige und eines Richters unwürdige Verhalten der Richterin … und meine, sie müsse effizient bestraft werden um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerät.“

Abs.11: Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. … Auch bezüglich der Äußerung, es müsse verhindert werden, dass die Richterin auf eine schiefe Bahn gerate, steht die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund.


1 BvR 2501/13 Filmrecht Veranstaltungen
Extrakte:
II. 1. b + c):
„Die Feststellung der Identität einer Person … greift in das … Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. … [Diese] Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist. … Abschreckende Effekte auf den Gebrauch des Grundrechts [der informationellen Selbstbestimmung müssen dabei] möglichst gering gehalten werden.

Wer präventivpolizeiliche Maßnahmen bereits dann gewärtigen muss, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sein Verhalten Anlass zu polizeilichem Einschreiten bietet, wird aus Furcht vor polizeilichen Maßnahmen auch zulässige Aufnahmen … und mit diesen nicht selten einhergehende Kritik an staatlichem Handeln unterlassen. Beabsichtigt die Polizei, wegen Lichtbildern und Videoaufnahmen präventivpolizeilich – sei es durch ein … Fotografierverbot …[oder] durch eine Identitätsfeststellung – einzuschreiten, ergibt sich aus den durch die Maßnahme jeweils betroffenen Grundrechten – hier Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG – die Anforderung einer konkreten Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut.

Vielmehr ist … zunächst zu prüfen, ob eine Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung der angefertigten Aufnahmen tatsächlich zu erwarten ist oder ob es sich … Beweissicherung mit Blick auf etwaige Rechtsstreitigkeiten handelt.“


BVerwG 6 C 35/13 Richter- + StA-Namen, Verschwörungstheorien
Extrakte:
LS: Die Persönlichkeitsrechte eines Verteidigers und eines Staatsanwalts, die in einem gerichtlichen Strafverfahren mitgewirkt haben, stehen regelmäßig der Nennung ihres Namens an Pressevertreter nicht entgegen.
Rn. 27: Die Informations- und Kontrollfunktion der Presse in Bezug auf Gerichtsverfahren erstreckt sich auch auf Personen, die in amtlicher Funktion oder als Organ der Rechtspflege an einem Gerichtsverfahren mitwirken.
Rn. 28: Die Informations- und Kontrollfunktion der Presse greift gleichermaßen bei Verhandlungen, denen ein Pressevertreter beigewohnt hat, wie bei Verhandlungen, denen ein Pressevertreter nicht beigewohnt hat.
Rn. 30: Die Persönlichkeitsrechte eines Verteidigers und eines Staatsanwalts, nach deren Namen die Presse wegen ihrer Verfahrensmitwirkung fragt, sind infolge des Grundsatzes der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen in ihrem grundrechtlichen Gewicht gemindert.
Rn. 31: Der einfachgesetzlich in § 169 Satz 1 GVG normierte Grundsatz der Öffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen besitzt als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips Verfassungsrang.
Rn. 32: Ohne diese mediale Vermittlungsmöglichkeit würde der Kontroll- und Informationszweck des verfassungsrechtlichen Öffentlichkeitsgrundsatzes unzureichend umgesetzt werden.
Rn. 33: Das Bedürfnis, die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt gegenüber der Öffentlichkeit transparent zu machen, erstreckt sich auch auf die Identität der hieran mitwirkenden nicht richterlichen, aber in weitem Umfang unabhängig handelnden Funktionsträger. … Die mitwirkenden Funktionsträger sollen für die Art und Weise der
Mitwirkung öffentlich einstehen.
Rn. 41: Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Presse wäre es nicht vereinbar, wenn die Durchsetzung ihres Informationsinteresses von einer staatlichen Inhaltsbewertung des Informationsanliegens abhinge. Die Presse muss nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für Wert hält und was nicht.


2016:
BGH VI ZR 396/16 (Hühnerstall)
Extrakte:
Leitsatz a:
Maßgeblich für den Informationsgehalt eines Filmes ist der Sinn nach dem Verständnis des unvoreingenommenen verständigen Durchschnittsrezipienten.
Leitsatz c: Die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen ist vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst.
Leitsatz d: Interessensabwägung erforderlich.
Leitsatz e: Zur Verwendung des Publizierenden von Informationen, die er nicht selbst, sondern ein anderer rechtswidrig beschafft hat.
Rn.16: Unternehmerinteresse auf Geheimhaltung der innerbetrieblichen Sphäre.
Rn.18: Die Abwägung ergibt, dass Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht rechtswidrig sind, weil das Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiegt.
Rn.20+21: Pressefunktion als Wachhund der Öffentlichkeit rechtfertigt die Veröffentlichung durch Hausrechtsbruch beschaffter Informationen.


2017:
Pressekodex 2017
Extrakte:
Richtlinie 8.1 – Kriminalberichterstattung:
(1) An der Information über Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren besteht ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit. Es ist Aufgabe der Presse, darüber zu berichten.

(2) Die Presse veröffentlicht dabei Namen, Fotos und andere Angaben, durch die Verdächtige oder Täter identifizierbar werden könnten, nur dann, wenn das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit im Einzelfall die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegt. Bei der Abwägung sind insbesondere zu berücksichtigen: die Intensität des Tatverdachts, die Schwere des Vorwurfs, der Verfahrensstand, der Bekanntheitsgrad des Verdächtigen oder Täters, das frühere Verhalten des Verdächtigen oder Täters und die Intensität, mit der er die Öffentlichkeit sucht.

Für ein überwiegendes öffentliches Interesse spricht in der Regel, wenn

  • eine außergewöhnlich schwere oder in ihrer Art und Dimension besondere Straftat vorliegt,
  • ein Zusammenhang bzw. Widerspruch besteht zwischen Amt, Mandat, gesellschaftlicher Rolle oder Funktion einer Person und der ihr zur Last gelegten Tat,
  • bei einer prominenten Person ein Zusammenhang besteht zwischen ihrer Stellung und der ihr zur Last gelegten Tat bzw. die ihr zur Last gelegte Tat im Widerspruch steht zu dem Bild, das die Öffentlichkeit von ihr hat,
  • eine schwere Tat in aller Öffentlichkeit geschehen ist,
  • ein Fahndungsersuchen der Ermittlungsbehörden vorliegt.

(4) Über Personen, die an der Rechtspflege beteiligt sind, wie z. B. Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Sachverständige, darf in der Regel identifizierend berichtet werden, wenn sie ihre Funktion ausüben. Bei Zeugen sind Namensnennung und Fotoveröffentlichung in der Regel unzulässig.


2018:
1 BvR 1783/17 Waffengleichheit bei Einstweiligen Unterlassungsverfügungen
Extrakte:
Rn. 10:
Rechtswegerschöpfung auch bei Rügen bez. einstweiliger Prozessrechtshandhabung.
Rn. 15+16: Partei-Gleichwertigkeit – „Waffengleichheit“ – gebietet Rechtliches Gehör auch des Unterlassungsbeklagten.
Rn. 17: Abmahnung obligatorisch.
Rn. 18: Anhörung und Äußerungsmöglichkeit eines Antragsgegners vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Rn. 21: Erwiderungsgelegenheit auch bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung.
Rn. 23: Etwaige Zurückweisungen des Beklagten müssen mit eingereicht werden.
Rn. 24: Parteien-Gleichberechtigung auch in zeitlicher Hinsicht.

 

für die Gewaltwirkungsordnung aus Art. 20 GG!