06.05.2020, LG-Essen, Germanwings 4U9525: Reinigung der Justiz

Das Dritte Reich hätte ohne Propaganda und Schergen nicht funktioniert.

Wahrheit suchende erkennen früher oder später immer mehr Parallelen: Justiz ist wie Politik, Politik ist wie Theater und Theater ist wie Märchenstunde. Lernten wir früher einmal „Bruchstrich erstezt Klammer“ so lernen die suchenden Freunde der Wahrheit heute – im Großen wie im Kleinen: „Verleumdung erstezt Beweis“.

In der Hoffnung, dass auch die nicht aktiv Suchenden doch eigentlich nicht belogen werden wollen, stand ich also da mit der Bereitschaft, für erweckungstauglich gehaltene Postkarten (von flugtauglichen Flugblättern sehe ich hier mal ab) zu verteilen.

Am 06.05.2020 gab es am LG-Essen eine Reinigung der Justiz:Die Reinigung betraf den Nebeneingang an welchem ich mit Plazreservierung und Fotokamera für über eine Stunde ‚geparkt‘ wurde. Das Weitere allerdings sollte sich als ziemlich reinigungsresitent entpuppen.

Eigentlich hätte ich als ausgewiesener Pressetätiger – wie ich später von meinem Lieblings-Korrektur-Roller erfuhr – am Haupteingang eingelassen werden müssen, wie alle anderen Kameraleute auch.

Aber man spielte lieber teile und herrsche und verweigerte mir auch das Vorsprechen beim Zuständigen. Der schöne Schein reichte bis zur Nennung der Zimmernummer 248 – danach war Schluss!8 Tage zuvor stellte ich bei einer Verhandlung gegen meinen Lieblings-Korrektur-Roller, der wegen eines Polizeigewalt anprangernden Bogbeitrages selbst verklagt war die Frage, wo auf der Skala von „Fallensteller über lichtscheue Objekte bishin zu vorbildlichen Aufklärern“ ich die deutsche Justiz einordnen soll. Man wusste, von Anfang an, dass man nichts gegen ihn in der Hand hatte und lies ihn dennoch dreimal antanzen. In der Falle wäre er gewesen, wenn er auch nur einen dieser Termin versäumt hätte. Auch hatte man mir schon da die Filmaufnahme verweigert und den Versagensbeschluss verwehrt. Presserecht sieht anders aus.

ESSEN schlimmer als Chemnitz, Erfurt und Stade zusammen!

(aus Erfurt liegt mir die Hausordnung vor, in Stade durfte ich immerhin bis zur aushängenden Hausordnung vordringen und in Chemnitz bekam ich alle Achtung! in dezidierten Bereichen und Zeiten das explizite Filmrecht.)

In Essen aber stellte man auch mir eine Falle. Ob, um mich von der übrigen Presse zu isolieren oder ob als menschliche Schamreaktion – ist unbeachtlich. Beachtlich bei Gericht sollte sein: allein das Gesetz!

Nachdem ich meine Kamera schon in das Pfandfach gelegt hatte – sperrte man mich sozusagen aus, indem man mich anwies, mit Kamera am Nebeneingang zu warten. Dort würde ich dann gleichbehandelt werden und Bilder seien vor und nach der Verhandlung erlaubt.

Pfandmarke zum Beweis:Einen Pressesprecher oder Hausverantwortlichen auch nur aufzusuchen wurde mir also verwehrt. Und das – obwohl oder weil – ich vorher das Bereithalten einer seit langem angeforderten Hausordnung explizit beantragt und Beschwerde eingelegt hatte.

Das LG-Essen war somit gestaltet wie ein Theater mit Rang und Loge. Gleichbehandlung erfuhr ich durchaus, jedoch gleich zu der falschen Gruppe. Erklärungsversuche bei den dort neuen Leuten endeten bei deren Sprachlosigkeit und Gewaltandrohung. Es war wieder einmal das übliche Spiel: Ist ein Unrecht für einen zu groß, so wird es von mehreren geschultert.

Doch nun zum eigentlichen Fall:

Am Germanwings 24.03.2015 flog der Airbus A320-211, D-AIPX, Flugnummer 4U 9525 ungebremst in die französischen Alpen. Alle 150 Insassen fanden den Tod.

Die gängige Erzählung lautet, dass der Copilot psychisch krank sei und Suizid beging. Das alternative Medienspektrum ist voll mit unzähligen weiteren Theorien. Ich wollte in meinem Ursprungsrechtsfall das Argument einbauen, dass man einen Idioten nicht ans Steuer lassen darf. Um nicht mit eigenem schriftlichen Vortrag dem Copiloten, Andreas Lubitz, ein möglicherweise großes Unrecht zu tun, recherchierte ich etwas genauer und fand im offiziellen BEA-Bericht den Fingerabdruck eines elektrischen Wackelkontakts bei der Sollflughöheneinstellung der Maschine.

Am 06.05.2020 führte der Richter mit der gängigen, offiziellen Erzählung in den Sach- und  Streitstand ein: Es seien zwei Fragen zu klären, nämlich zuerst Haftungsgründe und danach die Angemessenheit von Entschädigungen.

Auch erklärte der Richter, dass die Frage offen sei, ob es sich beim Absturz um eine neue oder noch um ein Auftreten noch der alten psychischen Erkrankung gehandelt habe.

Unstrittig an der herkömlichen Erzählung ist (siehe con471/17-01ver.d, Kap. III.6.1, insbesondere S. 140!), dass es ein aus den Jahren 2008/2009 stammendes psychiatrisches Gutachten über den Co-Piloten gibt, das zu der ICD-10-Klassifikation ‚F32.2G‘ kommt, wörtlich,

„schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome in vollständiger Remission, … keinesfalls jedoch um eine endogene Depression.“

Das bis dahin Unstrittige umfasste:

  1. Es gab in 2008/2009 eine depressive Episode; sie war
  2. zwar schwer, aber bedurfte keines stationären Aufenthalts,
  3. sie hatte aber keine psychotischen Symptome,
  4. keine Wiederholungen (sonst F33),
  5. ging vollständig zurück und war
  6. keinesfalls von innen heraus entstanden.
  7. (ebenda, S. 32, 162) Suizidalität hat nie bestanden,
  8. Fremdaggressivität wurde nie attestiert,
  9. Andreas Lubitz laborierte seit längerem Sehstörungen
  10. weshalb (Dez. 2014) mangels gefundener medizinischer Ursachen auch psychologische Gründe als denkbar einbezogen wurden.

Andreas Lubitz hatte also eine ‚gewisse‘ psychologische Vorbelastung, welche aus medizinischer Sicht – zumindest damals – beendet zu sein schien, aber von der Personalverwaltung weiter beobachtet wurde. Er hatte einen Vermerk, der bis dato (möglicher Weise: bis Ultimo) von Untersuchung zu Untersuchung fortgeschrieben wurde, dass bei erneutem Auftreten deppressiver Episoden seine Fluglizenz entzogen werden müsse. Andreas Lubitz war somit zwar flugtauglich, aber doch ‚angezählt‘.

Mit der von RA Giemulla erhobenen und in der Sitzung für noch 8 (ursprünglich 195) Kläger vertretenen Klage wurde abweichend davon behauptet:

zu 4) Bei der Fortführung des Vermerks hätte jedesmal eine weitere Fachärztliche Nichtrückfallprognose erstellt werden müssen.
zu 5) Die alte psychologische Störung lag latent durchgängig (wörtlich als „Rezidiv“) vor, ihre Tücke sei verkannt worden und
zu 10) so kam sie im Dez. 2014 erneut zum Ausbruch.

Dies sei nicht vollständig kommuniziert worden, während dadurch – wg. der Auflage – die Fluglizenz bereits seit Dez. 2014 ungültig wurde.

Weiter behauptete RA Giemulla, die Flugärzte seien Angestellte der Lufthansa und diese nicht als staatlich Beliehene anzusehen. Eine Beleihung würde auch explizite Regressregulierungen erfordern. Die Atteste würden nicht auf staatlichen, sondern auf Firmenbriefbögen erteilt. Es gäbe sogar ein Attest, welches sich bei den Ankreuzfeldern zum mentalen Status ausschweige. Schließlich umfasse der Begriff der Flugtauglichkeit nicht die persönliche Zuverlässigkeit, sondern sage lediglich aus, dass der Pilot fliegen könne.

Die Beklagten (Lufthansa und Germanwings) widersprachen, Tauglichkeitszeugnisse würden sehr wohl auf amtlichen Papieren – mit Bundesadler – erstellt und ohne dürfe niemand fliegen. Man halte sich an die „geltenden Regeln“ und könne nicht mehr tun. Es gäbe ein BGH-Urteil, welches sich in einem ähnlichen Fall (bei der Überprüfung eines Technikers) bereits für die Beleihung auch ohne Regressregeln ausgesprochen habe. Schließlich beruhten die Kommunikationsmängel auf der – dem geschickten RA Giemulla durchaus bekannten – ärztlichen Schweigepflicht und man habe gegenüber den Ärzten keinerlei Weisungs- oder Kontrollbefugnis.

Giemulla entgegnete, dass Herr Lubitz bei der Flugschule in Arizona die Erlaubnis zu Mitteilungen an die Muttergesellschaft gegeben habe. Dieselbe war im übrigen selbst nachfragepflichtig.

Ferner habe es eine Auskunft des Gesundheitsamtes gegeben, dass Herr Lubitz bei seiner zweiten Psychotherapie die gleiche Medikation erhalten habe, wie bei seiner ersten.

Die Sitzung endete ergebnisoffen mit weiterer Schriftsatzfrist bis zum 03.06.2020.

Alles in allem war es bisher ein teures und unnötiges Schattenboxen. Die noch klagenden Hinterbliebenen können mir nur doppelt leid tun. Auch ein geschickter RA Giemulla wird wird zwar die Kläger beeindrucken können, aber nicht die Richter der hier vermutlich noch nicht letzten Instanz. Hinter den Kulissen dürften die z. T. selbst ermittelnden Kläger auch die eine oder andere weitere Elefantenspur gefunden haben. Solche Funde bestärken die Empörung und verengen den Blick. Sie werden als schützenswerte eigene Investition verstanden ohne aber das Framing zu hinterfragen.

„Framing“ ist der Rahmen des erlaubten Denkens. Beispiel Corona: Man darf ganz genau darüber nachdenken, wie viel Erlaubnisse man verantworten kann, aber nicht darüber, ob die Beschneidung der vielen Grundrechte überhaupt gerechtfertigter, verschusselter oder gar geplanter Weise erfolgte. Immerhin waren die Maßnahmen schon erfolgreich, bevor sie begannen.

Diverse Nachspiele folgen. Leak6 wird berichten.

Ein Gedanke zu „06.05.2020, LG-Essen, Germanwings 4U9525: Reinigung der Justiz“

  1. Um was gehts da? Der Andreas Lubitz war doch nicht krank.
    Man muss nur mal sehen, dass die Staatsanwaltschaft , bzw. davor sogar eine US-Zeitung , den Absturz-Hergang nach 7 Stunden veröffentlichten. Dazu brauchen Unfallforscher oft 2 Jahre.
    Warum waren rund 10 israelische Sanitäter am Absturzort? Hat F, I , CH und D kein Sanitäts- und Helfer-Personal?
    Welche Rolle spielten die 3 Ermittler an Bord, die wegen der BND/CIA/Crypto-Affäre ermittelten?
    Und ja, der Pilot Lubitz musste sich erst mit dem Tür-Schließ / Sicherheutsmechanismus im Internet informieren.. Klar. ein Pilot muss ja endlich mal wissen wie die Türe zur Pilotenkanzel aufgeht.

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