Unter Hinweis auf die gerichtlichen Verdunklungshandlungen,
die Gewissensbelastung des Klägers, vorliegenden Betruges sowie dem mit der Verlustanzeige vom 08.02.2018 der Gewaltwirkungsordnung aus Art. 20 GG eröffneten Widerstandsrechts wird dem Bundesverfassungsgericht vom Kläger und Beschwerdeführer hiermit eine
GELBE KARTE Zuwartens bei #BVerfG AR 597/18 |
ausgestellt. In vorliegender Rechtssache gibt es einen vom VPVG-Minden Dr. Hans Jörg Korte zu verantwortenden Scheinklageumfang, welcher gegenüber den wahren Klagebegehren des Beschwerdeführers und Klägers erheblich reduziert ist und selbige verdeckt. Bezüglich des Scheinklageumfangs ist der Rechtsweg nun erschöpft; bezüglich des wahren Klagebegehrens jedoch effektiv nicht einmal eröffnet! Diese verdeckte, aber doch wesentliche Differenz bewirkt bezüglich der als tatsächlich notwendig zu erkennenden Handlungen eine nicht mehr länger hinzunehmende Verzögerung.
Die vorliegende – vielleicht neuartige – Spielart der Rechtsverweigerung bedarf der Intervention des Bundesverfassungsgerichts!
Einführend zunächst das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Kürze
In der Verwaltungsgerichtsbarkeit:
Kurzdarstellung des Verwaltungsgerichtsverfahrens:
Der Beschwerdeführer wandte sich mit dem wesentlichen Klageziel Z26 vom 29.06.2017 gegen eine unregelmäßig zustande gekommene Bestehensentscheidung einer beruflichen Abschlussprüfung, bei welcher aber die beklagte IHK, dem Kläger die regelgerechte Anwendung der einschlägigen Vorschriften vertraglich zugesagt hatte. Tatsächlich hatte der Prüfling keinen einzigen der von der Ausbildungsordnung geforderten Leistungsnachweise erbracht. Das notwendige Vorverfahren mit Widerspruch vom 10.05.2017 und Widerspruchsbescheid vom 22.05.2017 wurde ordnungsgemäß durchlaufen, der Widerspruchsbescheid lag dem Schriftsatz vom 29.06.2017 an.
Der am 02.08.2017 in der mündlichen Verhandlung vorsitzende Richter VPVG Dr. Hans-Jörg Korte erlaubte dem Kläger nicht, diesen Antrag mündlich zu stellen und fälschte darüber das Sitzungsprotokoll. Aus Klägersicht wurden nicht weniger als 19 Protokollberichtigungsanträge (Z36.1 bis Z36.19) zur mündlichen Verhandlung fällig! Doch nicht nur das, insgesamt wurden unter Leitung dieses Richters und in vollem Wissen nicht weniger als die nachfolgenden 12 prozessualen Pflichten verletzt:
- die grundsätzliche Bedeutung verkannt,
- gütliche Einigung verhindert,
- Gefahr im Verzug, Gewissensnot und Betrug verleugnet,
- Klägeranträge ignoriert und verdreht,
- Frage- Hinweis- und Fürsorgepflichten übergangen,
- Befangenheit selbstbeurteilt,
- Richterzeugnisse und -Namen vorenthalten,
- Klagebefugnis und Leistungsumfang willkürlich bemessen,
- Instanzen (OVG und oberste Aufsichtsbehörde) übergangen,
- eine Schlussüberraschung beschert sowie
- ein Tenor- statt hergangsorientiertes Protokoll erstellt und
- Falschbeurkundungen strafvereitelt.
Dass sich hiervon nichts im vom personengleich verantworteten Protokoll wiederfindet, kann ebenso wenig verwundern, wie die Nichtzulassung zur Berufung im entsprechenden Urteil.
Das Urteil des VG-Minden kam aber nicht nur unter den zahlreichen und schweren o. g. Verfahrensverstößen zustande. Im Verwaltungsrecht können Parteien Beweisanträge nicht erzwingen. Um die Amtsermittlungspflicht des Gerichts in Gang zu setzen, treten an deren Stelle so genannten Beweishinweise. Doch diese wurden vorliegend nicht nur ohne jede Begründung abgewiesen oder verworfen, nicht einmal zu stellen erlaubt, sondern sogar die ihnen i. a. übergeordneten ganzen Klageziele wurden dem Beschwerdeführer pflichtwidrig und in großer Zahl (formal: 31) zu erheben unmöglich gemacht. Mit der faulen Ausrede, dass (so wörtlich) „nicht erkennbar [sei], was insoweit der Gegenstand des Klagebegehrens sein soll„. Da es für den Kläger aber keine diesbezüglichen gerichtlichen Nachfragen gab (auch keine dokumentierten), sondern Wortabschneiden und eine Schlussüberraschung, machen schon die Pflichtverletzungen des § 82 Abs. 2 VwGO die gerichtliche Darstellung der ersten Instanz mehr als nur unglaubwürdig. Das hier vorliegende gerichtliche Verhalten übersteigt sogar die einschlägig bekannten Befangenheitsgründe (siehe Erkenntnismittel [E19], abrufbar auf
https://leak6.files.wordpress.com/2018/02/2018-02-02-e19-befangenheit-wz.pdf!)!
Leider nahm das Gericht auch den letzten möglichen Notausgang über eine Ablehnung nach § 42 ZPO nicht, sondern verneinte seine Befangenheit in eigener Sache und fuhr mit dem Verfahren kaltblütig und rechtsbeugerisch fort.
In der ersten Kontrollinstanz teilten sich das Oberverwaltungsgericht und der vom Beschwerdeführer beauftragte Anwalt V01 die zum Abschmettern seines Rechtsbegehrens notwendigen Verstöße zu ungefähr gleichen Teilen auf:
Der Anwalt V01 realisierte eine vom Kläger zur Bedingung gemachte Geltendmachung von Betrug in der Form, dass er den Juristen am Oberverwaltungsgericht mitteilte (wörtlich) „der Kläger wittert Betrug„. Hiermit erweckte er aber den gegenteiligen Eindruck, nämlich dass unter juristisch korrekter Bewertung eigentlich kein Betrug vorliegen würde. Weiter machte er mandatswidrig die Beschwer des Klägers nicht deutlich und stellte die ihm bereits angetragenen verletzten Rechte des Klägers nicht heraus, sonder verfiel stattdessen auf schwammige Phrasen, wie „das Recht sei auf seiner Seite“.
Das Oberverwaltungsgericht NRW wiederum realisierte das nach § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO auch zur Zulässigkeitsprüfung einer Berufung zu gewährende Rechtliche Gehör nicht in der Art, dass ein von der Vorinstanz versagtes Rechtliches Gehör nachgeholt werden könnte, sondern beschränkte sich auf die Erwiderung, dass es allein das Problem des Klägers sei, wenn er die (ja bestrittene) vorausgehende Gelegenheit Rechtliches Gehör zu erlangen nicht schon vorausgehend genutzt habe und ergänzte dies mit einer groben und dreisten Lüge in der Nichtzulassung zur Berufung vom 21.12.2017, dass der Kläger (so wörtlich):
„auch schriftsätzlich ein Auskunftsverlangen in den Vordergrund seiner Klage gestellt“ habe.
Letztere Aussage über den Schriftsatzvortrag des Klägers jedoch kollidiert an rekordverdächtig über 450 nachgewiesenen Stellen mit der Wahrheit!
Schon vorher (am 17.10.2017) hatte das OVG NRW übrigens die Beiordnung eines Notanwalts mithilfe der Lüge abgelehnt, dass aus den Darlegungen des Klägers nicht hervor gehe, dass (so wörtlich) „seine Bemühungen um einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt erfolglos geblieben sind“.
Das Bundesverwaltungsgericht wiederum kam in seinem Ablehnungsbeschluss vom 16.02.2018 rechtsfehlerhaft zu dem Schluss:
„Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen … nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht.“
Tatsächlich lagen aber sogar beide in § 152 Abs. 1 VwGO genannten Vorbehalte der Unanfechtbarkeit vor. Sowohl § 99 Abs. 2 VwGO (Akteneinsicht) als auch § 133 Abs. 1 VwGO (Rechtliches Gehör) wurden geltend gemacht. Und zwar auf S. 22ff der Beschwerdeschrift
‚2018-01-22 [74] BVerwG-Beschwerde.pdf ‚.
Schon dortiges Inhaltsverzeichnis offenbart, dass der Beschwerdeführer sich umfangreich mit der Rechtslage auseinander setzte. Dort wörtlich:
- a) Zulässigkeit 22
- b) Annahmefähigkeit 26
- c) Begründetheit 26
- d) Bedeutung für die Rechtsprechung: 27
- e) Ansage A07 (Redigierschema): 31
Der Ablehnungsbeschluss des BverwGs setzt sich ersichtlich nicht mit einer einzigen Silbe mit dem detaillierten Vortrag des Beschwerdeführers auseinander. Weiter ist festzustellen, dass der Ablehnungsbeschluss nicht Anträge verwirft, sondern das Schreiben des Beschwerdeführers als ganzes. Offenbar wurde nicht einmal zur Kenntnis genommen, dass in vorliegender Rechtssache 4 Anträge bestehen, von denen zwei Hilfsanträge sind, für den Fall, dass einem anderen Antrag nicht entsprochen werden könnte. Ergo wurden nicht nur sämtliche Anträge und Zulässigkeitserwägungen verworfen, sondern sogar die gesamte Struktur in welche sie vom Beschwerdeführer eingeordnet wurden. Ergo wurde auch hierin die Ordnung der grundgesetzlichen Gewaltwirkungsordnung beseitigt. Es sei nur bemerkt, dass die grundgesetzliche Garantie des Rechtswegs aus Art. 19 Abs. 4 dem Grundrechtsträger und seinem wahren Willen (vgl. § 119 BGB) gilt und nicht:
- einem rechteckigem Briefumschlag (runde Datenträger ausschließend),
- einer Textdarstellung in genehmen Zeichensatz, gelungenen Ausdruck hinreichenden Kontrasts, erlaubter Farbe oder Schriftgröße und auch nicht
- die Freiheit von ketzerischen Passagen zur Vorbedingung hat, wie z. B. zusammenfassende Überschriften á la ‚Gegenvorstellung‘ oder sicherheitstechnisch furchteinflößende digitale Nullen (zum Verständnis s. u.!) zur Vorbedingung haben kann.
Es handelt sich somit beim Bundesverwaltungsgericht um das gleiche
blindwütige Abschmettern,
dass dem Beschwerdeführers auch schon seinen 10 Anträgen (Z41, Z42, Z43, Z43.1, Z43.1.24, Z43.1.25, Z43.1.26, Z43.2, Z43.2.1, Z43.3) innerhalb des
2018-01-15 [E18] Erkenntnismittel Gegenvorstellung.pdf
vom 15.01.2018 seitens des OVG NRW wiederfuhr.
Resümee des Verwaltungsgerichtsverfahrens:
Zusammenfassend muss bilanziert werden, dass sämtliche Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit ihre Amtspflichten verletzen, von denen hier nur auszugsweise die wichtigsten erwähnt seien:
Untersuchungsgrundsatz, Aufklärungspflicht und Amtsermittlungspflicht (vgl. § 86 VwGO!):
Tatsächlich wurde durchgängig verdunkelt!
Hinweis- und Fürsorgepflichten (vgl. § 82 Abs. 2 VwGO!), Ausrüstung mit anwaltlichem Schutz (vgl. § 78b ZPO!):
Tatsächlich wurde dem Beschwerdeführer in keiner Weise bezüglich eventueller Mängel seines Vortrages geholfen, sondern statt dessen sogar vielfach wiederholt über das von ihm Beigebrachte als nicht vorgetragen gelogen!
Gewähr rechtlichen Gehörs und Überzeugungsbildung im Gesamtzusammenhang (vgl. § 108 VwGO!):
Tatsächlich wurden die Klägeranträge entweder verdreht oder aber ganz ignoriert. Die Richter flüchteten in Dummheit und brachen den Richtereid (§ 38 DriG), indem sie ihr bestes Wissen zu Hause ließen!
Das Resümee der Verwaltungsgerichtsbarkeit:
U. a. unter den vorgenannten Verstößen kommt auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit selbst zu keinem rechtmäßigen Ergebnis, sondern resümiert im Beschluss vom 16.02.2018 (beglaubigt am 01.03.2018, versendet am 05.03.2018), dass die Beschwerde des Beschwerdeführers unzulässig sei, womit der Rechtsweg für den Kläger erschöpft ist, was spätestens hiermit auch dem Bundesverfassungsgericht als angezeigt unterstellt sein darf.
Wo bleibt das Justizgewährleistungsversprechen des Staates und der Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers?
An keiner Stelle des Verfahrens wurde dem Kläger gesagt:
- wie er mit den Folgen des unregelmäßigen Prüfungsverfahrens umzugehen habe,
- dass bestimmte Folgen hinzunehmen wären,
- ob sich das VG-Minden nun mit dem ihm vorliegenden Klageziel 1.26 vom 15.01.2018 befassen muss oder nicht,
- warum vertragliche Zusagen, wie eine versicherte Regelmäßigkeit nicht gerichtlich eingefordert werden dürften, oder
- wie der Kläger das nächste mal ohne das vergeblich erklagte Vorwissen die obligatorische vorwissensbasierte Mogelfreiheitsbestätigung abgeben soll (ergo kann der Kläger nicht mehr ausbilden).
Anwaltszwang ist grundrechtswidrig:
Weiter ist insbesondere der Vertretungszwang aus § 67 VwGO nicht mehr gerechtfertigt. Das Verfahren des Klägers belegt, dass es im Zweifelsfall unmöglich ist:
- einen Anwalt zu finden, der zu seinem Mandanten 100%tig loyal ist,
- einen Anwalt zu finden, der auf Nachfrage seine Loyalität versichert, oder auch nur
- eine gerichtliche Beiordnung eines – ggf. mäßigen – Anwalts zu erlangen.
Hierzu werden im April/Mai 2018 weitere Studienergebnisse erwartet.
Das nach Art. 1 Abs. 2 GG unveräußerliche Grundrecht, sich selbst äußern zu dürfen (und sei es ’nur‘ im Rahmen der Meinungsfreiheit) wird über diesen einfachgesetzlichen Paragraphen an – im Zweifelsfall doch sehr zweifelhafte – so genannte Organe der Rechtspflege zwangsveräußert; vorliegend mit der erkennbaren Wirkung:
Richterwillkür Bahn zu brechen.
Im Vergleich dazu sei Art. 6 UN-Menschenrechtserklärung, Resolution 217 A (III) i. V. m. Art. 25 GG bemerkt. Dieser lautet schlicht:
„Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.“
Klageziel Z45: § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist zu streichen: Wo Beteiligte nicht selbst Beschwerde-, Berufungs- und Revisionsbefugnisse haben, haben die erstinstanzlichen Richter von nicht anwaltlich vertretenen Parteien schon keine unentschärfte Kontrolle zu fürchten und somit zu wenig Motivation, wirkliches Recht zu finden. Weitere Begründung hier vorstehend, Studienergebnisse in Kürze erwartet. Ursprünglich dargelegt im Schreiben vom 15.01.2018 des Erkenntnismittels [E18], gerichtet an das OVG-NRW, S. 31f, Z. 1050ff.
Klageziel Z45.1: Hilfsweise zu Z45 ist in § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO analog zum Prozesskostenhilfeverfahren auch ein Anwaltsbeiordnungsverfahren nach § 78b ZPO zu erwähnen. Ursprünglich dargelegt im Schreiben vom 15.01.2018 des Erkenntnismittels [E18], gerichtet an das OVG-NRW, S. 32, Z. 1056ff.
Vor dem Bundesverfassungsgericht:
Dienst-Verzögerung: Zuwarten unter Gefahr im Verzug!
Dem Bundesverfassungsgericht wurde schon mit Schreiben vom 08.02.2018 angezeigt, dass der Rechtsweg in der vorliegenden Rechtssache mit der Unzulässigkeitserklärung des Prof. Dr. Korbmacher vom Bundesverwaltungsgericht vom 26.01.2018 zur Beschwerde vom 22.01.2018 für den Kläger erschöpft ist. Obgleich in selbiger Unzulässigkeitserklärung auf § 152 Abs. 1 VwGO verwiesen wird und schon in der Beschwerde die Vorbehalte genau dieser Norm (§§ 99 Abs. 2; 133 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht wurden, vermochte es das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich nicht, sich aus dem Zirkelschluss zu befreien, der bereits die sorgfältige Zulässigkeitsprüfung ausschließt, weil die Sache ja (voreingenommener Weise) unzulässig sein müsse. Zwar wurde dem Bundesverfassungsgericht erlaubt, mit der Behandlung der ihm vorliegenden Verfassungsbeschwerde vom 22.01.2018 noch bis zum 23.03.2018 auf eine abhelfende oder um weitere Verlängerung bittende Nachricht des Bundesverwaltungsgerichts zu warten, oder demselben eine kürzere Frist zu setzen, eine erneute Pflicht, tätig zu werden dürfte dem Kläger hieraus jedoch nicht erwachsen. Ohne die erlaubte Intervention des Bundesverfassungsgerichts war vom Bundesverwaltungsgericht schon seit dem 26.01.2018 nichts anderes zu erwarten. Laut dem Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 14.02.2018, ist jedoch (so wörtlich an den Beschwerdeführer):
„die Bearbeitung Ihrer Verfassungsbeschwerde … in Ihrem unterstellten Einverständnis … zurückgestellt worden.“ Und es wurde dem Kläger „anheim gestellt, … [darauf] zurückzukommen.“
Es wird bemerkt, dass Gefahr im Verzug reklamiert wurde.
(Schreiben ‚2018-01-22 [75] Verf-Beschwerde.pdf‘ vom 22.01.2018, Zeile 123)
Tätig wurde das Bundesverfassungsgericht allerdings nicht, obwohl vernünftiger weise vom Bundesverwaltungsgericht schon derzeit keine Abkehr von der eigenen Prognose (26.01.2018: „Das Rechtsmittel müsste deshalb kostenpflichtig als unzulässig verworfen werden.“) zu erwarten war, sondern stellte dem Beschwerdeführer die nächste Initiative (wörtlich) „anheim„.
Emil von der Schweizer Feuerwehr drängt sich dem informierten Menschen hier schon ganz von selbst auf: „Ja könnten Sie das Feuer noch am brennen halten, bis wir da sind“.
Die zum 23.03.2018 gesetzte Frist ist nun abgelaufen, ohne dass dem Beschwerdeführer in irgend einer Form ein zielführendes gerichtliches Tätigwerden angezeigt wurde, womit nun die o. g. Gelbe Karte berechtigt ist.
Dienst-Angst vor ketzerischen Nullen:
Ein Gericht, das den Sachverhalt von Amts wegen nicht erforscht, hat die vernünftige Besorgnis gegen sich, parteiisch zu sein. Erkennende Gerichte müssen alle naheliegenden oder nahe gelegten Erkenntnismittel in ihre Erwägungen einschließen. Schon das Wort ‚forschen‘ an sich (§ 86 Abs. 1 VwGO) bedeutet, die Aufmerksamkeit auf zunächst noch Unbekanntes zu richten, neue Erkenntnisse hinzu zu gewinnen und selbige nicht ohne inhaltliche, sachlich vertretbare Erwägung unberücksichtigt zu lassen.
Wie ein verletztes Rechtliches Gehör von einer selbst tauben Instanz nicht geheilt werden kann, kann auch ein Kontrollgericht mangelnden Forschergeist nicht beheben, ohne selbst Forschung zu betreiben oder wenigstens anzuordnen.
Eine ordentliche Sachverhaltserforschung schließt naheliegende Erkenntnisgewinnungsmittel ein. Unzählige Krimis zeigen, dass zur Aufklärung von Straftaten (und solche wurden vorliegend geltend gemacht) auch Risiken, wie die Obduktion einer vergifteten Leiche oder Durchsuchungen verminten Geländes beherrscht werden müssen. Auch Steuer-CDs und Steuer-USB-Sticks (prominentes Beispiel: Uli Hoeneß), steht nicht entgegen, dass, wie das Verfassungsgericht meint, ein „Datenträger … aus sicherheitstechnischen Gründen nicht geöffnet werden“ könne.
Auf einem Datenträger befinden sich mehr oder weniger viele kodierte Informationen. Eine Kodierung von Informationen ist ohne Rückgriff auf wenigstens zwei verschiedene Einzelzeichen nicht möglich. Als nahezu ausschließlich üblich hat sich hierbei die binäre Codierung unter Verwendung von Einsen und Nullen etabliert. Erst ihre spezielle Abfolge vermag Informationen (Daten / Programminhalte) zu beinhalten. Ohne eine – wenigstens gelegentliche – Verwendung von Nullen kann keine Information, d. h. kein Dateninhalt und auch kein Programmcode (Stichwort: Malware) beinhaltet sein. Sicherheitstechnische Bedenken beim Öffnen eines – ausschließlich Einsen aufweisenden – Datenträgers können so wenig bestehen, wie ein vollständig geschwärztes Faxblatt jugendgefährdenden Inhalt haben kann. Somit beschreiben die sicherheitstechnischen Bedenken des Bundesverfassungsgerichts eine Angst vor Selbstverwirrung durch Nullen an unverhoffter Stelle.
Es ist die (zumutbare und übliche) Obliegenheit eines Datenträger-Lesesystems, das zu Lesende als Daten-Inhalt aufzufassen und sich diesem nicht als auszuführenden Programmcode zu unterwerfen! Nur in letzterem Fall bestehen unabsehbare Risiken, was aber eine Frage der Voreinstellung ist. – Falsche Voreinstellungen besorgen Befangenheit!
Da Richter bereits grundgesetzlich (Art. 97 Abs. 1 GG) „nur dem Gesetz“ unterworfen sind und sie in ihrer Arbeit praktisch (und zunehmend!) auch von ihren Arbeitsmitteln abhängig sind, dürfen auch diese Arbeitsmittel keiner merklichen oder unmerklichen Fern- u./o. Fremdsteuerung unterworfen werden. Diese grundgesetzliche Forderung darf aber nicht zu Abstinenz aus Dienstangst führen (jede beliebige Malware könnte übrigens auch per Fax übermittelt werden), sondern muss sich in einer hinreichenden Trenn- und Denkschärfe niederschlagen, welche zwischen (Kenntnisnahme pflichtigen) Daten und (nicht folgepflichtigen) Programmcodes unterscheidet!
Von entgegenstehenden Urteilen ist abzukehren!
Vorliegend sprengt schon die Richtigstellung der in ungeahnt hoher Zahl von den Organen der Rechtsprechung erbrachten Lügen und Verstöße die Darstellung in Papierform. Allein das Zählen der rekordverdächtig über 450 Stellen, an denen das OVG NRW in seiner Beurteilung des schriftsätzlichen Klägervortrags (gerichtliche Lüge GL08) mit der Wahrheit kollidiert ist ohne Computerunterstützung nicht effektiv machbar. Aus so gelagerten Gründen wurde dem Verfassungsgericht als zusätzliche Hilfe ein Datenträger zur Verfügung gestellt. Die Rechtssache an sich wäre ohne gerichtliche Verstöße – wie schon mehrfach dargelegt – äußerst übersichtlich (zwei einzelne Sätze auf zwei Din-A4-Seiten) darstellbar.
Gemäß OVG Nds, Beschluss vom 08.07.2014 – 13 LA 16/14 – InfAuslR 2014, 458 Rn. 4
„ist es zulässig, Erkenntnismittel in der Weise in das gerichtliche Verfahren einzuführen, dass die vom Gericht geführte Erkenntnismittelliste auf einer allgemein zugänglichen, den Beteiligten bekannten Internetseite veröffentlicht wird und denjenigen, die nicht über einen Internetzugang verfügen bzw. diesen nicht nutzen wollen, die Liste auf Anforderung gesondert zugeleitet und gleichzeitig angegeben wird, dass und wie die darin aufgeführten Erkenntnismittel beim Gericht eingesehen werden können.“
Für das Gericht ist es zulässig, Internet-Erkenntnismittel in das Verfahren einzuführen. Selbst wenn ein Gericht unbemerkt Partei ergriffe, muss für die benachteiligte Partei prozessuale Waffengleichheit bestehen. Auch sie muss Internet-Erkenntnismittel in das Verfahren einführen können. Es sei bemerkt, dass sich alle notwendigen Erkenntnismittel bereits im Internet an der dargelegten Stelle befinden. Siehe insbesondere
https://leak6.wordpress.com/erkenntnismittelliste-der-rechtssache-baum-ihk-owl/!
Dienst-Unlust offenbarende Spekulation:
Auf Seite 2 Abs. 1 des Schreibens des BVerfG vom 02.02.2018 lautet es:
„Sie [der Beschwerdeführer] … dürften … den zu Grunde liegenden Sachverhalt [nicht] hinreichend deutlich mitgeteilt haben.“
Eine solche Aussage entbehrt schon jede gesetzlichen Grundlage. Bereits vor dem Lesen der Papierdarstellung wird eine Aussage über dieselbe gemacht. Es wurde darauf verfallen, dass der nach Abzug des Datenträgers verbleibende Rest ja gar nicht eine hinreichende Deutlichkeit haben könne! Na klasse! Dabei ist dem Verfassungsgericht nach eigener Aussage nicht einmal bekannt, wie viel es in Abzug gebracht hat.
Nach obigen Darlegungen dürften 18 von 19 Protokollberichtigungsanträge des Beschwerdeführers unbeachtet bleiben und der Neunzehnte würde immer noch beweisen, dass hier Unrecht gesprochen wurde.
Es könnten 11 verletzte Verfahrenspflichten ungerügt bleiben und die zwölfte würde immer noch beweisen, dass hier Unrecht gesprochen wurde.
Es könnten über 350 Stellen des schriftsätzlichen Klägervortrags unbeachtet bleiben und es würden immer noch über 100 Stellen beweisen, dass es dem Kläger um mehr ging, als nur um Informationen.
Reflexartig – und seit Freud erkennbar durchsichtig – wurde darauf verfallen, dass womöglich alles verworfen werden kann, wenn auch nur eines verworfen werden könnte). Es ist im übrigen auch § 108 Abs. 1 VwGO zuwider, nach welchem ein Gericht „nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung“ entscheiden muss.
- Wo ein Datenträger anliegt (und wenn es ein leerer ist) muss der Rest wohl unzulänglich sein!
Unter dem Ordnungskennzeichen Z46 und mit Hinweis auf § 20 BverfGG wird gebeten, dem Beschwerdeführer die Kontrolle der vollständigen Zustellung zu ermöglichen, indem ihm mitgeteilt wird, wie viele Seiten in Papierform beim Bundesverfassungsgericht vom Beschwerdeführer zugingen (und Gegenstand der Spekulation einer möglicher Weise nicht hinreichenden Deutlichkeit geworden sind). Eine Kurze Aufstellung mit Seitenzahlen und Zugangsdatum z. B. per Fax genügt.
- Das ist im Übrigen von der gleichen Qualität, wie es das OVG-NRW praktizierte: Wo eine Überschrift ‚Gegenvorstellung‘ lautet, genügte dieses eine ketzerische Wort, um alles zu verwerfen.
- Und auch das BverwG machte es am 26.01.2018 nicht viel anders: Wo (wie bei § 152 152 Abs. 1 VwGO) Akteneinsicht und Rechtliches Gehör der Unanfechtbarkeit vorbehalten bleiben, braucht man der Darlegung der Zulässigkeit ja mit keiner Silbe zu begegnen, weil ja schon das die Bearbeitung einer Anfechtung wäre. – Es fragt sich nur, wozu die Vorbehalte dann im Gesetz stehen!
Willkür liegt vor, wo der Inhalt einer Norm
in krasser Weise missdeutet wird!
Es wird nochmals bemerkt, dass es aus grundgesetzlicher Sicht mit Ordnungskennzeichen greifbar gemachte Anträge sind, welche zu prüfen sind und nicht Überschriften, Briefcouverts, Darlegungsformen und Deutlichkeitskriterien. Selbst wenn der Beschwerdeführer Sprech- und Schreibbehindert wäre, müsste er Gehör finden und Berufungsfähig sein! Vorliegend wurde der Beschwerdeführer außerdem durch die Nichtbeiordnung einer Anwaltlichen Vertretung an einer elektronischen Gerichtsanbindung behindert. Auch unter diesem Aspekt wird das Niveau deutlich, wo die Hüter des Rechts als erstes den Ast absägten, auf welchem sich das Recht befinden könnte. Mutmaßlich wohl, um dem allgegenwärtigen Erledigungsdruck zu entsprechen. Es kann ja nicht die Frage sein, ob der Beschwerdeführer mit dem Kanthaken vorbeikommen soll, um die Nasen der Richter in seine Schriftsätze zu ziehen.
Hochachtungsvoll
Joachim Baum
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