Vermisstendatenbank

 Wann eine Person aus polizeilicher Sicht als vermisst gilt.

Leider ist das noch nicht die ganze Wahrheit. Tatsächlich vermissen Menschen andere Menschen, ohne dass es die Staatsorgane interessiert. Die Richterschaft ist mittlerweile – und sehr glaubhaft darstellbar – in Eigeninteressen verfangen und muss von kompetenter Seite aus ihrem emotionalen Gefängnis befreit werden (Richter, die auf Nachfrage nicht sprechen können sind eher die Regel, als die Ausnahme). Zumindest gehören auch diese offiziell Vergessenen zur Gemeinschaft und dürfen von ihr nicht vergessen werden!

Zur Leak6-Vermisstendatenbank.pdf,
Stand: 28.04.2018, noch in Vorbereitung,
Beabsichtigte Schwerpunkte:

  • Kinder, die von ihren Eltern nicht erreicht werden dürfen.
  • Psychatrisierte Menschen, ohne Chance auf interessensfreies rechtliches Gehör und objektive Begutachtung

Informationen zu betreffenden Personen können uns nach freier Wahl gesendet werden. Entweder hier öffentlich, als Kommentar, per Email, telefonisch oder auch sonst irgendwie anders.

Vertraulichkeit kann individuell abgegrenzt werden. Allerdings gibt es keinen Anspruch auf Aufnahme, insbesondere müssen aber:

  1. Uns die Angaben glaubhaft erscheinen, bzw. glaubhaft gemacht werden, sowohl bezüglich der vermissten Person, wie auch bezüglich der meldenden Person. Insbesondere können amtliche Kontaktsperren auch tatsächlich sehr gut begründet sein. Leak6 kann nicht ‚das bessere Gericht‘ abhalten, aber zumindest Forum für eine Gegendarstellung bieten.
  2. Eine verbindliche Minimum-Story als frei öffentlich zugänglich erklärt werden, mit deren Hilfe an den Fall herangeführt werden kann.
  3. Wir erwarten, bezüglich der bei uns veröffentlichten Daten auf dem Laufenden gehalten zu werden.
  4. Es muss uns Zeit, Gelegenheit und Finanzierung gegeben werden, öffentliche Stellungnahmen der zuständigen Ämter einzuholen.
  5. Bei Missbrauch unserer Plattform (wie z. B. bewusste Falschinformationen) behalten wir uns vor, die Zusammenarbeit zu beenden und ggf. eine angemessene Darstellung der Vorkommnisse zu veröffentlichen.

Mit Aufnahme eines neuen Falls entstehen uns Recherche- und Dienstleistungskosten, die nach Vereinbarung abgerechnet werden. Bisher nahmen wir an jedem Schicksal mit nicht unerheblichen Zeitaufwand auch emotional Anteil.
Derzeit wird eine Selbstschutz-Aufnahmegebühr von

20,00 Euro gegen Quittung

erhoben, die nach der ersten kostenlosen ‚Anamnese‘ (z. B. tel.- oder Emailaustausch) für den Beginn unserer Überprüfungstätigkeiten im Voraus fällig wird.

Sollte unsere Überprüfung zu dem Ergebnis kommen, dass wir nicht tätig werden wollen, erstatten wir die Hälfte zurück.

Hinterlasse einen Kommentar

für die Gewaltwirkungsordnung aus Art. 20 GG!