Richter deckt Meineides stattliche Anwälte mit Reichsbürger-Argumentation

Widerruf vorab: Der Beitrag vom 03.01.2019 „Nur noch absurd, aber aus Richtersicht beweiserheblich“ stimmt nicht mehr, denn der Richter (noch) am Amtsgericht Hamburg Martin wusste zu überraschen. Dazu muss allerdings ein wenig ausgeholt werden.

Logik für Juristen ist schon so eine Sache. Ingeborg Puppe weiß darüber in drei Videoteilen [1], [2], [3] ausführlich zu berichten.

Was es Juristen so schwer macht, ist nach Ansicht von Leak6 die Tatsache, dass sie oft auch gewinnen wollen, obwohl sie (eigentlich) schon lange wissen, dass sie gar nicht im Recht sind. Probates Mittel ist dann, sich so dumm wie möglich zu stellen; dem im Recht befindlichen Gegner kommt dann die Aufgabe zu, dies Dummheit aufzubrechen. Das kann dann recht schwer sein, worüber auch schon Salomo in Sprüche 27, 22 zu stöhnen wusste:

„Wenn du den Toren im Mörser zerstießest mit dem Stampfer wie Grütze, so ließe doch seine Torheit nicht von ihm.“

Und wer immer wieder – mithin notorisch – in Dummheit verfällt, kann dies natürlich auch tun, wenn er es gar nicht darf.

Natürlich haben Juristen auch ein Gegenmittel, welches keine drei Stunden Vortrag benötigt. Es ist das

‚Isolierte Lesen‘, mit welchem in langen Satzkonstrukten, welche auch noch Aufzählungen aufweisen, erst einmal alles ausblendet, was man für den aktuell beabsichtigten Zweck nicht benötigt.

Das geht fast immer, es sei denn, in biologischen oder nichtbiologischen Einheiten hat sich die Verstehensmethodik pervertiert. Dann müsste man sogar von einer nichtkünstlichen oder künstlichen Unintelligenz sprechen (wer wollte nicht auf eine Erlösung durch künstliche Intelligenz in der Rechtsprechung hoffen).

Empirisch trat dies beim Ausführen des Hundes einer Lehrerin auf, welcher einfachen Kommandos – wie: „Aus!“ – gegenüber taub war, aber auf ein fast minutenlanges „Blablabla“  (offenbar aufgrund der Triggerung durch ein Hirnkapazität bedingten Stack-Overflows) wunschgemäß reagierte.

Leak6 kam auf das ‚Isolierte Lesen‘, weil es auch ein Rechtsanwalt Möbius anwandte, um in einem Gelsenkirchener Schwachsinnsurteil die Persönlichkeitsrechte eines Hundes herauszuarbeiten.

Konkret geht es hier nun um die Berechtigungen des Beweisantritts, welche Streitparteien vor Gericht aufgrund des § 485 ZPO haben können. Dort heißt es im Abs. 2, dass die Partei (zu den Vorbedingungen weiter unten) die Begutachtung beantragen kann, wenn sie

„… ein rechtliches Interesse daran hat, dass
1. der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2. die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3. der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
festgestellt wird.“

Nun lassen wir erst einmal die Punkte 2 und 3 fort. Dann ergibt sich, dass die Partei die Begutachtung beantragen kann, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

„der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache festgestellt wird.“

Nun lassen wir weiter „den Zustand einer Person“ fort. Dann ergibt sich, dass die Partei die Begutachtung beantragen kann, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

„der Zustand oder Wert einer Sache festgestellt wird.“

Nun lassen wir noch weiter „den Wert“ fort. Dann ergibt sich, dass die Partei die Begutachtung beantragen kann, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

„der Zustand einer Sache festgestellt wird.“


Welche Sache sollte auf ihren Zustand hin geprüft werden?

Der Betreiber von Leak6 beantragte am 25.11.2018, eine Gerichtsakte in Augenschein zu nehmen. Natürlich können auch Akten in unterschiedlichen Zuständen sein. Sie können geordnet oder ungeordnet (wie z. B. beim Germanwings-Unglück siehe dortiges PK-Video ab 0:57:25!) sein, vollständig oder lückenhaft, ordnungsgemäß oder manipuliert. Und im Gegensatz zu den Reichsbürgern, die meinen, mit Sondervokabular weiter zu kommen und gerne mal darauf bestehen, dass sie selbst nur ein Mensch seien und keine Person, ging Leak6 wie selbstverständlich davon aus, dass

eine Akte weder ein Mensch, noch eine Person,
sondern ein Gegenstand, also eine Sache ist.

Richter Martin begründete seinen Ablehnungsbeschluss vom 21.01.209 mit den Worten:

„Der Antrag betrifft keinen nach § 485 Abs. 2 Satz 2 tauglichen Beweisgegenstand. Darüber hinaus trägt der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 17.01.2019 vor, dass die Beweistatsache gleich für fünf Verfahren von Bedeutung sei. Vo der Möglichkeit der Vermeidung eines Rechtsstreites kann damit keine Rede (mehr) sein.“

Richter beziehen sich gerne auch lügender Weise auf einen angeblichen Inhalt einer Akte. Zumindest taten solches die Gelegenheitstunichtgute vom OVG-NRW. Sie logen schon im Ausgangsfall, Rn. 26 (siehe auch die 22-seitige Lügenliste) des Leak6-Betreibers über seine in der Akte befindlichen Schriftsätze, dass er

ein Auskunftsverlangen in den Vordergrund seiner Klage gestellt

habe, was aber bereits an über 450 Stellen mit der Wahrheit kollidierte, welche belegen, dass es um weit mehr als um bloße Auskünfte ging. – Aber vergessen wir ruhig die Frage, was dort aus der alten Akte sprach. Fakt ist, dass sich das OVG-NRW auf den Inhalt dieser Akte bezog. Und deshalb muss hier doch noch einmal die in Art. 5 Abs. 3 GG garantierte, aber doch ach so oft vergessene Freiheit der Lehre in Anspruch genommen werden:

Achtung, Herr Dr. Martin, jetzt kommt es dicke!

Lemma:
Gerichtsakten haben den ihnen ureigenen Sinn,
zum Beweis relevanter Fragen hineinschauen zu können!

Welchen Sinn auch sonst?


Und nun zu den Vorbedingungen des § 485 Abs. 2 ZPO. Die Norm lautet nun – mit den oben herausgearbeiteten Verkürzungen:

„Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass
der Zustand … einer Sache … festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.“

Hier wähnt der Richter Dr. Martin nun, dass schon alle denkbaren Streite gerichtsanhängig seien und kein weiterer „(mehr)“ vermieden werden könnte.

Wie phantasielos Richter doch sein können: Insbesondere wenn – wie hier – die Rechtsnorm verlangt, dass ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist, können Sie einfach nicht erkennen, dass noch weiterer Streit entbrennt. –

Dabei braucht man das leicht ersichtliche und himmelschreiende Unrecht doch nur einmal Internetöffentlich aus irgend einer anderen, neuen Richtung beleuchten, dazu in Paralleljustiz ein wertendes Urteil abgeben und schon hat man den vermisst gemeldeten neuen Streit.


Wertende Urteile sind von der Meinungsfreiheit geschützt, (fast) nur ehrenrührige Tatsachenbehauptungen, die dem Beweis zugänglich sind, können unwahr und deshalb verboten sein.

Obacht, liebe Friedensrichter,
liebe Familienclans und liebe Terroristen,
Achtung liebe Selbstjustizler,
merket auf ihr Parallelgesellschaften
und notiert euch diesen Fall!

Während die Presse nach Richtlinie 13.1 Pressekodex nicht vorverurteilen darf, wird hier in Reichbürgerargumentation

dazu gedrängt, einen neuen Streit zu beginnen,

nur um das Recht der Beweisführung zu sichern und die Richtlinie 8.1 Abs.2 zweiter Gliederungspunkt und Abs. 4 des Pressekodex in Anspruch nehmen zu können.

Presse darf sich im übrigen jeder nennen, (zumindest in NRW+HH)
Presse ist zulassungsfrei,
Presse hat die öffentliche Aufgabe der Kritik
(§§ 1-3 LPressG.HH, u. a. Länder).

 

Dieser Richter legalisiert die Paralleljustiz,
indem er in typischer Reichsbürger-Argumentation
den nicht gerichtsanhängigen Streit vermisst!

Das Gute daran: Das gerichtliche schriftliche Vorverfahren war ja so wie so – aufgrund der Verzögerungen dieses Richters – viel zu langsam; Internetveröffentlichungen und Eilunterlassungsklagen waren jedenfalls deutlich schneller – und bringen nun ebenfalls die Wahrheit ans Licht.

Natürlich musste ein Richter, der sich derart weit von sämtlichen Prinzipien der Rechtsfindung entfernte, sofort abgelehnt werden (hier in Gänze nachzulesen) – und weil es so schön war, gleich noch ein paar kurze Lehrsätze:

  • Wer eine Aufgabe nicht erkennen kann, wird sie niemals lösen,
    wer sie nicht erkennen will, ist fehl am Platz.

 

  • Ablehnung ist Haltung, also Ausfluss der eigenen freien ‚Meinung‘ (sonst hieße es ‚Deinung‘ oder ‚Seinung‘).
    .
    Um die eigene Meinung, Haltung, Toleranz, Akzeptanz oder Ablehnung sucht man nicht nach – man hat sie oder bildet sie sich – selbst!

 

  • Ablehnungsgesuche im Sinne von § 44 ZPO sind daher (leider etwas sperriger) „Ablehnungsentsprechungsgesuche“ zu nennen. Sie beinhalten das Gesuch, die eigene Ablehnung zu akzeptieren.

 

  • Wer als 4. Gewalt (Presse) die 3. Gewalt (Gerichtsbarkeit) kontrollieren will, darf schon mal gar nicht um seine eigene Meinung bei eben dieser 3. Gewalt nachsuchen!

Dass die Ablehnung fast schon entbehrlich sein könnte, weil das Hamburger Amtsgericht ohnehin nicht zuständig war, sondern das Amtsgericht in Bielefeld, entpuppt sich vielleicht noch als Treppenwitz dieser Geschichte. Aber warten wir erst einmal ab, denn gerade bei Ablehnungen muss alles schön hübsch der Reihe nach gehen. Im Vorgriff sei aber schon mal bemerkt, dass der erst einmal versagte Beweisantritt inzwischen aus anderen Gründen entbehrlich wurde (siehe „Die Uhr tickt„!).


P. S.: Weiterführende Links:

 

4 Kommentare zu „Richter deckt Meineides stattliche Anwälte mit Reichsbürger-Argumentation“

  1. Danke lieber „Baum“, dass Du auch an mich und die weiteren Opfer des Stasi-Stalking gedacht hast. Auch für Deine Erinnerung an Angela Masch, welche eine liebenswerte und aufrechte Frau war und natürlich, dass Du „Franzi von Kempis“ / die Verwalterin des Unrechtsstaats, erwähnt hast. Für Deine Arbeit und Deine Unterstützung Respekt und Dankbarkeit.
    Mit herzlichem Gruß an Dich und Deine Familie!

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  2. Es freut mich, dass ich ein Lichtblick für dich sein kann.
    In Vorbereitung ist eine Verfassungsbeschwerde unter dem Stichwort: „Einladungsprivileg für Prozessbeobachtung“.
    Das Öffentlichkeitsprinzip soll die Justiz und das Tun privilegierter (gegen Rechtsbeugung immunisierter) Richter kontrollieren.
    Also muss die Öffentlichkeit dazu auch eingeladen werden dürfen und erfahren, worum es geht.
    Diese Einladungen dürfen nicht in Klageinversion als Beleidigungen verboten werden, sondern müssen ebenfalls privilegiert sein.
    Eine uninformierte Öffentlichkeit kann nämlich straffällig gewordene und gegen Strafverfolgung immunisierte Organe der Rechtsprechung nicht ansatzweise kontrollieren.

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