Nur noch absurd – aber aus Richtersicht beweiserheblich

Die hier vielfach gestellte Frage, ob es sich bei der Eidesstattlichen Versicherung des RA1 vom 25.09.2018 um eine meineidesstattliche handelt, oder um ein Versehen Seitens des Leak6-Betreibers, kann wohl nur durch eine sorgfältige Inaugenscheinnahme der Gerichtsakte geklärt werden.

Diese Nachschaumöglichkeit ist letztlich ja auch der Grund für die nicht ganz billige aber in aller Regel doch recht sorgfältige gerichtliche Aktenführung überhaupt.

Sollte denn das Mandat eines Klienten und seine Einreichung innerhalb eines Anwaltshonorarprozesses überhaupt eine Rolle spielen?

– das wäre doch absurd –

Gewährleisten nicht erst die Freiheitsrechte des Rechtsanwalts die Teilhabe des Bürgers am Recht? (§ 1 Abs. 2 BORA)?

Wo kämen wir denn hin, wenn jeder Bürger selber weiß, was er will?

– das wäre doch absurd –

Wo kämen wir hin, wenn jeder Patient selbst sagen darf, welches Knie ihm weh tut und zu behandeln ist.

– das wäre doch absurd –

Wo kämen wir hin, wenn Schriftsätze von subalternen Nichtjuristen auch noch gelesen werden müssten?

– das wäre doch absurd –

Antwort: Wir kämen heraus aus dem Rechtsfeudalismus und zurück zu dem von den Vätern des Grundgesetzes gewollten Rechtsstaat.

Wir kämen zur Anwendung des Absatzes 3 des schon genannten § 1 BORA:

„… der Rechtsanwalt [hat] seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern.“

Das sitzt. Hat er also zu tun. Hat er aber nicht gemacht.

Deshalb haben nun „die Gerichte den Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Straftaten durch Anwälte und ihre Handlanger zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und raubritterliche Machtüberschreitung zu sichern.“

Und sie tun es – und zwar auf allen Ebenen bis zum OLG.

Zuerst mal ist die absurde Frage vom derzeit zuständigen Richter am Amtsgericht für beweiserheblich gehalten worden und Einnahme des Augenscheins der Gerichtsakte unanfechtbar verfügt.

Um dies tun zu dürfen, hätte nach § 485 Abs. 1 ZPO entweder

  • der Gegner zustimmen müssen (was kaum zu erwarten ist, denn dann hätte er die außergerichtlich gestellte Frage nach der Seitenzahl ja auch gleich beantworten können)

oder aber

  • es muss zu besorgen sein, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird (was im Antrag geltend gemacht wurde).

Diese Übereinstimmung von Gesetz, Antrag und richterlicher Sicht zwingt nun aber auch dazu, diesen Beweis Az. 9 H 7 / 18 vorzuziehen – und zwar vor allen anderen Bewegungen der Akte! Schließlich kann man ja eine Besorgnis um das Beweismittel nur abwenden, indem man das Abhilfemittel der Beweissicherung tatsächlich vollzieht, bevor man die Besorgnis begründenden Umstände zulässt.

Den Leak6 Betreiber Joachim Baum erinnert es irgendwie an das christliche Narrativ: Das Ergebnis steht hier schon fast so lange fest, wie der Sieg Jesu Christi am Kreuz über das Böse.

Und doch wird noch fleißig herumgezappelt.

Etwas spannender ist die Frage, wie der RA1 nun dazu Stellung nimmt. Warum sollte ein Rumpelstilzchenanwärter etwas gegen die Nennung seines Namens haben? Rumpelstilzchen hat doch geradezu verlangt, seinen Namen zu nennen und die Mutter musste dieses Verlangen bedienen, um ihr Kind zu retten.

Warum sollte ein Rechtsanwalt etwas dagegen haben, dass sich ein Richter oder eine Urkundsbeamtin oder eine Richterin oder ein Urkundsbeamter ein Bild über die Aktenlage macht?

Schwierige Fragen. Solche Fragen hat der Richter nicht gestellt. Er hat ’nur‘ Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und zwar ab dem 06.12.2018, eine Woche lang.

Warum das ‚Nichtantwortenmüssen, aber -dürfen‘ befristet ist?

Damit man danach sagen kann,

„nun ist es ihm egal, er hat verzichtet“.


Noch etwas spannender ist die Frage, wann der Leak6 Betreiber denn dazu mal etwas erfährt. Wann er den Schriftsatz der Klageerweiterung bekommt und seine vorgebliche Sachdienlichkeit substantiiert anfechten kann. Vorgeblich Verzögerungsdienlich ist wohl eher zutreffend, aber einem Kriminellen, der seine Entlarvung fürchtet ist natürlich die Verzögerung auch schon mal recht.

Rechtsmissbräuchliche Verzögerungen und Unsinnsverfahren verdunkeln den wahren Kern der Sache.

Leak6 hat ja etwas gegen die Dunkelverarbeitung bei Gericht. Und zwar im allgemeinen generell und im besonderen bezüglich einer Streitwertbeschwerde.

Weil es aber nicht reichen kann, dass das OLG Hamburg diese Argumente zufällig findet, oder zufällig vergisst, hat sie Leak6 heute nach Hamburg geschickt. Natürlich eingebettet in den passenden textlichen Rahmen.PDF.

Und weil es nicht reichen kann, abzuwarten, bis die Antwort kommt, dass ein Partei im Beschwerdeverfahren oder ein Nichtjurist vor dem OLG nichts zu melden habe, habe ich es vorsorglich Online gestellt. Also liebe OLGler: Ihr könnt es wissen und ihr braucht nicht die Arbeit des LGs zu machen und ihr braucht auch nicht ihre Ignoranz abnicken – sondern eure Aufgabe ist die Überprüfung einer tatsächlich vom LG gemachten Befassung mit der Materie!

Bei absurd muss man wohl zustimmen, aber die Frage ist, wer oder was als absurd zu bezeichnen ist.

Früher oder später wird also die Wahrheit ans Licht kommen und das ist vielleicht die einzige Frage.

– Fortsetzung folgt –

3 Kommentare zu „Nur noch absurd – aber aus Richtersicht beweiserheblich“

  1. Dir ist ja bereits bekannt, dass ich ein großer Bewunderer Deiner geistigen Leistungen bin. Mein ganzer Respekt gilt Deinem Handeln. Bleib wehrhaft!

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