RECHTSKRAFTVOLLZUG: Artikel wird wegen einstweiliger Verfügung widerrufen:
Was würden Sie in einer solchen Situation tun?
Würden Sie das Kind beim Namen nennen
und versuchen, es davon abzuhalten, sich und andere
unglücklich zu machen?
Zunächst bekamen wir die empörte Antwort:
ICH HEISSE NICHT SCHÄTZELEIN,
sondern:
ORGAN DER RECHTSPFLEGE!
Und deshalb darf ich anonym bleiben!
Auf die Frage selbst bekamen wir von diesem Organ der Rechtspflege – einem Rechtsanwalt – allerdings überhaupt keine sachliche Antwort. Stattdessen bekamen wir eine Abmahnung, die uns unterstellte, wir hätten behauptet (um im Bild zu bleiben), es sei bereits geschossen worden (Stichwort: Vergangenheitsform).
Dabei sind Rechtsanwälte nach § 43a Abs. 3 BRAO einer
Grundpflicht zur Sachlichkeit
unterworfen. Um herauszubekommen, was das heißt, hier erst einmal der Abs. 3 im Volltext:
„Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten.
Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben.“
Der Klarheit zuliebe hier noch die Übertragung des von uns verwendeten Bildes:
- Tatvorbereitungen:
Im Bild: Das Beschaffen der Pistole, das Laden derselben mit Munition und das Annähern zum sowie Ausrichten der Waffe auf das Zielobjekt.
In der Wirklichkeit: Die Prozessvorbereitungen in Form des schriftlichen Aktenvortrags der Honorarklage des Anwalts gegen uns.
. - Die eigentliche Straftat:
Im Bild: Die zu erwartende Tötungshandlung durch Triggern der Waffe zur Schussabgabe.
In der Wirklichkeit: Wird vermutlich überhaupt kein Prozessbetrug erwartet. Weder unter Erregung eines Irrtums bei Gericht durch Unterdrückung (Fortlassen) der eigentlichen Forderungsgrundlage, dem Vertrag zwischen Anwalt und Mandant, noch sonst irgendwie. Aus dem tatsächlich vom Mandanten unterschriebenen Vertrag ginge nämlich hervor, dass der Anwalt den Auftrag, den er ausführte und anmahnte NICHT so vom Mandanten erteilt war, sondern abgeändert und deshalb lt. § 150 Abs. 2 BGB als abgelehnt zu gelten hat. Nur durch das vorliegend tatsächlich praktizierte Auslassen (Unterdrücken) der Darlegung dieses Umstandes scheint ein Obsiegen des Anwalts überhaupt denkbar. Es wird daher erwartet, dass die Prozesspartei keinen Antrag in der mündlichen Verhandlung stellt. § 263 Abs. 1 StGB lässt auch nicht mehr grüßen: „Vorspiegeln falscher oder Entstellen oder Unterdrücken wahrer Tatsachen einen Irrtum erregen oder unterhalten“. Diese Rechtsnormen brauchen Anwälte, die keine Anträge stellen auch nicht zu beachten.
. - Die Gefährderansprache I:
Im Bild: Die Frage der Überschrift, was hast du mit der Waffe vor?
In der Wirklichkeit: Der zweite letztlich an RA1 gerichtete offene Brief, die Kernfragen enthaltend,
a) Haben Sie die Vertragsgrundlage versehentlich fortgelassen? sowie
b) wann ist denn dem Anwalt bewusst geworden, dass es dem Mandanten um Beschwerbeseitigung ging.
. - Die Unsachlichkeit – eine tatsächliche Unwahrheit:
Im Bild: Die Empörung des Mädchens, ich heiße nicht Schätzelein und du darfst nicht behaupten, dass ich geschossen habe, schon gar nicht mit meinem Namen.
In der Wirklichkeit: Die Abmahnung, die uns unterstellte, wir hätten in einem Internetbeitrag vom 27.05.2018 in Vergangenheitsform behauptet, der Anwalt habe bereits Prozessbetrug begangen, dies verunehre ihn und deshalb dürfe er auch nicht namentlich genannt werden. Daraufhin hatten wir recherchiert (siehe BGH- Urteil 1 StR 265/16 v. 09.05.2017, Abs. 6!), dass ein Prozessbetrug bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal möglich ist. Dort heißt es nämlich: „Allerdings bedarf es [für einen Prozessbetrug] noch eines weiteren Schritts des Beklagten [hier: des Honorar-Klägers], um auf der Grundlage unwahren Sachvortrags in Schriftsätzen eine Klageabweisung [hier: ein Obsiegen] zu erreichen, nämlich einer Antragstellung mit Bezugnahme auf den Inhalt der Schriftsätze in der mündlichen Verhandlung.“
Gemessen an § 43a Abs. 3 BRAO („Unsachlich ist insbesondere … die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten“), ist die unwahre Behauptung, wir hätten den Vorwurf einer vollendeten Tat gemacht auf jeden Fall aufgrund der Eindeutigkeit der Zeitformen der Deutschen Sprache als unsachlich – und deshalb dem Anwalt verboten (!) zu werten.
. - Die Gefährderansprache II:
Im Bild: Die (hier noch nicht geschilderte) vorausgehende Frage an das Kind, wer hat dich geschickt?
In der Wirklichkeit: Die im zweiten letztlich an RA1 gerichteten offenen Brief enthaltene Aufforderung an RA3: Würden Sie bitte Ihre nur „anwaltlich versicherte“ Vollmacht auch tatsächlich darlegen!
. - Die Gefährderansprache III:
Im Bild: Die (hier noch ausstehende) Frage an das Kind, du willst doch wohl nicht abdrücken?
In der Wirklichkeit: Die im dritten letztlich an RA1 gerichteten offenen Brief (namens: „Haben SieHat irgend jemand fortgesetzten Tatwillen?“) enthaltene Frage: „wollen [Sie] verhindern, dass sich das Gericht möglicherweise über das unterschriebene Mandat des Beklagten irrt und deshalb beide Beklagtenanlagen B04 und B05 als wahr [bestätigen und sich zu eigen] machen?“
. - Die Gefährderansprache IV:
Im Bild: Hörma, ich hab es dir jesachd: Bau jez blos ken Schei**!
In der Wirklichkeit: Der Emailhinweis vom 11.10.2018, dass die vorausgehenden ins Gewissen redenden Schreiben als Gefährderansprache bezeichnet werden können.
. - Die tatsächlichen Erfolgschancen der Tat sind überhaupt nicht nebensächlich:
(zumindest für denSchuldgehaltGefährdeten):
Im Bild: Z. B. ob es sich bei der eingelegten Patrone um eine Attrappe handelt, oder ob der von der Waffe bedrohte hinter einer unsichtbaren Panzerglasscheibe steht.
In der Wirklichkeit: Ob der vom Erfolg des erwarteten Prozessbetruges Bedrohte sich im Gericht wirksam wehren kann interessiert jedenfalls nicht das Gericht.
Leak6 ist der festen Überzeugung, dass wer in Begriff ist, Straftaten zu begehen und sich in keiner erkennbaren Weise davon abbringen lässt, seinen Anspruch auf Schutz durch Anonymität noch lange nicht verwirkt, jedenfalls dann nicht, wenn sich ein Gericht finden lässt, dass ihn gewähren lässt und ihm diesen Schutzanspruch ausspricht.
Vorliegend wird ein durch den anderen Beteiligten [die Anwälte] gegebener Anlass für die hier gemachten herabsetzenden Äußerungen (ggf. verstreut vorhandene wertende Urteile) ausdrücklich (in Form der zutreffenden Tatsachenbeschreibungen) reklamiert.
Da der Der einzig mögliche Ort für die in Vorbereitung befindliche Straftat ist überhaupt nicht nur eine öffentliche Gerichtsverhandlung ist, deshalb muss dazu auch nicht wirksam eingeladen werden:
Werden Sie bloss nicht Zeuge am TATORT Gericht, Sie könnten sonst Licht in Dunkelheit erzwingende Gerichtsbarkeit bringen!
Nur als Zeuge können sie sehen, was wirklich läuft; die Filmerlaubnisanfrage für vor und nach der Verhandlung, sowie in Pausen wurde mit Verfügung vom 09.10.2018 bereits abgelehnt, Verfassungsbeschwerde dagegen ist eingelegt!
Nun gilt der
Terminhinweis:
Leider dürfen wir auch den Bezug zu der Rechtssache, um die es hier einmal ging nicht veröffentlichen: X X XXX/18
Dienstag, tt.mm.20jj, xx:00 Uhr,
Amtsgericht Hamburg,
Sitzungssaal x xxx, x-Geschoss,
Sievekingplatz 1 (Ziviljustizgebäude)
20355 Hamburg
Weiterführende Links:
wurden ebenfalls ersatzlos gestrichen, um ja nicht in Bezug mit der – ja nach Ansicht des Gerichtes falschen – Wahrheit zu geraten.